Förderprogramm

Förderung digitaler Technologien und Innovationen – Distr@l: Digitalisierung stärken – Transfer leben

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Digitalisierung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Hochschule, Unternehmen, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

Ansprechpunkt:

Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

Georg-August-Zinn-Straße 1

65183 Wiesbaden

Weiterführende Links:
Distr@l: Digitalisierung stärken – Transfer leben Distr@l: Digitale Innovations- und Technologieförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie innovative Vorhaben im Bereich Digitalisierung umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie bei innovativen Digitalisierungsvorhaben und auch bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit digitalem Bezug.

Sie erhalten die Förderung in folgenden Förderlinien:

  • Machbarkeitsstudien (Förderlinie 1)
  • Digitale Produktinnovationen (Förderlinie 2A)
  • Digitale Prozessinnovationen (Förderlinie 2B)
  • Digitale Pioniere ( Förderlinie 2C)
  • Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung (Förderlinie 3)
  • Validierungsforschung im digitalen Kontext (Förderlinie 4A)
  • Wachstum im digitalen Kontext (Förderlinie 4B)

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Machbarkeitsstudien bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 100.000,
  • digitale Produktinnovationen zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 500.000,
  • digitale Prozessinnovationen zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 500.000,
  • digitale Pioniere bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 100.000,
  • Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 1 Million,
  • Validierungsforschung im digitalen Kontext bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 1 Million, und
  • Wachstum im digitalen Kontext im 1. Jahr bis zu 100 Prozent und im 2. Jahr bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 160.000.

Das Förderverfahren ist zweistufig (Ausnahme: Für die Förderlinie 1 Machbarkeitsstudien gilt ein einstufiges Antragsverfahren). In der 1. Stufe reichen Sie bitte zu bekannt gebenener Einreichfrist eine Projektskizze beim Hessischen Ministerium für Digitalisierung und Innovation ein.

In der 2. Stufe werden Sie aufgefordert, Ihren Förderantrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vorzulegen. Anträge können fortlaufend gestellt werden.

Darüber hinaus werden zeitlich befristete themenspezifische Förderaufrufe (Calls) durchgeführt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für Machbarkeitsstudien: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen;
  • für digitale Produktinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Außerdem können in Verbundprojekten weitere partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden;
  • für digitale Prozessinnovationen: kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind. Außerdem können in Verbundprojekten auch partnerschaftlich eingebundene KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden;
  • für digitale Pioniere: hessische Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (mit Promotionsrecht), vor allem im Rahmen ihrer Promotionszentren, die das Vorhaben in enger Kooperation mit einem Unternehmen mit eher geringen digitalen Kompetenzen, vor allem im ländlichen Raum, durchführen;
  • für Wissens- und Transferprojekte zur Digitalisierung: Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (vor allem Hochschulen) und Forschungsinfrastrukturen mit Sitz in Hessen;
  • für Validierungsforschung im digitalen Kontext: staatlich anerkannte hessische Hochschulen. Unternehmen können als assoziierte Partner eingebunden werden;
  • für Wachstum im digitalen Kontext: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen und einem Unternehmensalter von bis zu 8 Jahren nach Gründung, die bereits operativ am Markt tätig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in Hessen durchführen.
  • Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für die einzelnen Förderlinien.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung digitaler Technologien und Innovationen

[Vom 13. Dezember 2023]

Teil I
Richtlinienübersicht

1. Ziel der Förderung

Die Hessische Landesregierung wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Hessen weiter stärken und setzt hierbei auf die Förderung von digitalen Innovationen. Nur eine erfolgreiche Digitalisierung in der Breite eröffnet grundlegend neue Potenziale für disruptive branchenübergreifende Geschäftsmodelle, digitale Dienstleistungen und Produkte, welche die internationale Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Wirtschaft auch zukünftig sichern können.

Um dies zu gewährleisten, nimmt die Hessische Landesregierung – einer Empfehlung der Europäischen Union folgend – eine Ausrichtung der Förderschwerpunkte in der „Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3)“ in der jeweils gültigen Fassung vor. Die Förderung über die vorliegende Richtlinie orientiert sich entsprechend an dem Zukunftskompetenzfeld „Digitale Technologien und Digitalwirtschaft“ (Kapitel 7.1 der Hessischen Innovationsstrategie) und sie bildet die rechtliche Grundlage zur Förderung der digitalen Transformation von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft durch Vorhaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation. Agile Förderangebote sollen dazu beitragen, Hessen dauerhaft in der Spitzengruppe europäischer Standorte für digitale Technologien und Innovation zu platzieren. Neben der Förderung von Forschung und Entwicklung kommt der Anwendung von innovativen Prozessen und Verfahren in der Wirtschaft eine bedeutende Rolle zu. Der Wissens- und Technologietransfer durch eine enge Verzahnung zwischen Forschung und Wirtschaft ist hierfür unerlässlich. Unter Berücksichtigung eines sich abzeichnenden Fachkräftemangels ist es zudem wichtig, die Digitalisierungskompetenz auszubauen und Qualifizierungsangebote in innovativen Zukunftsfeldern bereitzustellen. Insbesondere die Digitalisierung der kleinen und mittleren Unternehmen wird bestehende Geschäftsmodelle, Prozesse und Strukturen nachhaltig verändern und ist für die Steigerung ihrer Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von großer Bedeutung.

2. Inhalt der Richtlinien

Mit dieser Richtlinie wird der Rahmen des Innovationsfördersystems im Bereich der Digitalisierung im Förderprogramm Distr@l zur Förderung von:

1. Machbarkeitsstudien (Förderlinie 1)

2. digitalen Produktinnovationen (Förderlinie 2A)

3. digitalen Prozessinnovationen (Förderlinie 2B)

4. digitalen Pionieren (Förderlinie 2C)

5. Wissens- und Technologietransfer zur Digitalisierung (Förderlinie 3)

6. Validierungsforschung im digitalen Kontext (Förderlinie 4A)

7. Wachstum im digitalen Kontext (Förderlinie 4B)

zusammengefasst.

Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III enthält die für alle Förderlinien gleichermaßen geltenden Förderbestimmungen.

3. Fördergebiete

Vorhaben werden entsprechend der programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II und Teil III in Hessen gefördert.

4. Antragsberechtigte

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Einzelregelungen in Teil II und Teil III.

5. Zuständige Stellen

5.1. Ministerien

Zuständig für alle Fragen der Digitalisierungsförderung ist die

Hessische Staatskanzlei – Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung (HMinD)
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden
Tel.: 0611 32-112222
Fax: 0611 32-3708
E-Mail: distral-hessen@digitales.hessen.de
www.digitales.hessen.de

5.2. Fördereinrichtungen

Die förmlichen Förderanträge (Formantrag und Projektbeschreibung) sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle zu richten.

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Neue Mainzer Straße 52–58
60211 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9132-01
Fax.: 069 9132-4636
E-Mail: distral@wibank.de
www.wibank.de

5.3. Förderberatung Hessen

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Telefonhotline: 0611 774 7333
E-Mail: foerderberatung@wibank.de
www.foerderberatung-hessen.de

6. Auswahlgremien und Qualitätssicherung

Die Auswahl von geförderten Innovationsprojekten im Distr@l-Programm folgt dem Prinzip der Bestenauslese. Die geplanten Vorhaben durchlaufen ein transparentes Antragsverfahren und die Projekte werden von fachlichen Beratungsgremien bewertet und gegebenenfalls zur Förderung empfohlen. Die Förderempfehlungen werden im Konsensprinzip getroffen.

Mit den Förderlinien 1, 2A, 2B, 2C und 3 befasst sich ein Beratungsgremium („Gremium“), das regelmäßig unter dem Vorsitz des HMinD tagt. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus Vertretern („Gremienmitglieder“) des HMinD, HMWEVW, HMWK, der IHK, HWK und der Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH (BMH) zusammen.

Mit den Förderlinien 4A und 4B befasst sich ein weiteres Beratungsgremium („Jury“), das regelmäßig unter dem Vorsitz des HMinD tagt. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus Vertretern („Jurymitglieder“) des HMinD, HMWEVW, HMWK, der IHK, HWK sowie Vertretern aus Hochschulen (Entrepreneurprofessur), Startups und Gründerzentren zusammen.

In Teil II werden nachfolgend die einzelnen Fördertatbestände ausgeführt. Ergänzend hierzu können diese Fördertatbestände in Merkblättern noch konkretisiert werden. Diese Merkblätter sind, ebenso wie die Gliederungshilfen, zum Verfassen einer Projektskizze bzw. Projektbeschreibung auf der Distr@l-Website in den einzelnen Förderlinien hinterlegt (https://digitales.hessen.de/digitale-zukunft/distral-foerderprogramm).

Teil II
Einzelbestimmungen

1. Förderung von Machbarkeitsstudien (Förderlinie 1)

1.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Tätigkeiten zur Bewertung und Analyse des Potenzials, der Risiken oder der Strukturierung von Innovationsvorhaben im digitalen Kontext. Gegenstand ist der Prozess der Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung der Stärken und Schwächen des Vorhabens sowie der Möglichkeiten und Gefahren von Sachverhalten. Dies umfasst die Analyse der für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Ressourcen und Erfolgsaussichten. Die Vorhaben sind in Hessen durchzuführen.

Machbarkeitsstudien werden in der Regel als Einzelvorhaben gefördert, können jedoch auch als Verbundvorhaben, in denen mehrere Akteure kooperieren, beantragt werden.

1.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und hessische außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

1.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Das Ziel einer Machbarkeitsstudie ist insbesondere der Proof of Concept oder die Ausarbeitung einer Entscheidungsgrundlage über die Durchführbarkeit von neuen digitalen Innovationsprojekten. Dabei sollen verschiedene Perspektiven für alternative Lösungswege eingenommen werden. Eigene Untersuchungen und Recherchen sowie Expertenbefragungen liefern die Grundlagen für eine strukturierte Projektplanung. Aus den Ergebnissen der Untersuchung sollen wirtschaftliche, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Handlungsfelder und Handlungsmöglichkeiten ableitbar werden. Das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie kann auch der negative Machbarkeitsnachweis sein.

Als abgeschlossenes Ergebnis einer Förderung kann die Machbarkeitsstudie nach Abschluss veröffentlicht und verbreitet werden. Die Studien können der Vorbereitung von Innovationsprojekten bei der EU, dem Bund und im Land dienen.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, die Vorbereitung von Innovationsprojekten oder die unabhängige Analyse von Sachverhalten mit Digitalisierungsbezug in einer Machbarkeitsstudie zu untersuchen.

Darunter können zum Beispiel folgende Zwecke der Förderung gefasst werden:

  • Konzeption neuer digitaler Produkte und Dienstleistungen inkl. der Ableitung des zur Umsetzung notwendigen FuE-Projektes,
  • Untersuchung der Chancen und Risiken sowie die Planung zur Implementierung von digitalen Technologien, Systemen und Software durch Prozessinnovationen,
  • Durchführbarkeitsstudien zur Auslotung von potenziellen Anwendungsfeldern oder neuer digitaler Geschäftsmodelle,
  • Marktstudien oder Analysen der rechtlichen Rahmenbedingungen, um digitale Innovationsprojekte stringent an den Marktbedürfnissen auszurichten,
  • Studien und Konzepte zur Aufbereitung und effektiven Vermittlung von Wissen, Forschungsergebnissen und technologischem Know-how durch den Einsatz neuer digitaler Formate, Instrumente, Maßnahmen und Kanäle mit dem Ziel des Aufbaus von Digitalisierungskompetenz, insbesondere im ländlichen Raum.

1.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für Durchführbarkeitsstudien als Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit einer Beihilfeintensität von in der Regel bis zu 50 Prozent.

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben nach Art. 25 Abs. 4 AGVO, soweit und solange sie für das Vorhaben einer Durchführbarkeitsstudie eingesetzt werden.

Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 b) AGVO sind, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.

1.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist einstufig. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Zunächst ist die Ausarbeitung einer Projektbeschreibung unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektbeschreibung beschreibt die Inhalte des Vorhabens und ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens gemäß 1.3 bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Kompetenzen, Ergebnisverwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Beratungsgremium spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus. Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft.

Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

1.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 1.1. bis 1.5. gewährte Förderung stellt unter den genannten Voraussetzungen eine freigestellte Beihilfe für eine Durchführbarkeitsstudie nach Art. 25 Abs. 2 d) AGVO dar. Nach Art. 25 Abs. 5 d) AGVO wird in der Regel eine Beihilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie festgelegt.

2. Förderung von digitalen Produktinnovationen (Förderlinie 2A)

2.1. Gegenstand der Förderung

Digitale Produkte und Technologien sind anhand konkreter gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Problemstellungen zu entwickeln. Gegenstand der Förderung sind digitale Innovationsprojekte im Bereich Forschung und Entwicklung zur Erprobung oder Schaffung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen im Bereich Digitalisierung sowie die Umsetzung digitaler Anwendungen. Innovationsprojekte können als Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben, in denen mehrere Akteure kooperieren, gefördert werden. Die Vorhaben sind in Hessen durchzuführen.

2.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und hessische außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Darüber hinaus können in Verbundvorhaben weitere partnerschaftlich eingebundene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind, sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen aus Hessen gefördert werden, die durch wirksame Zusammenarbeit ein gemeinsames Vorhaben zur Entwicklung oder Demonstration eines innovativen Produkts, Verfahrens oder einer technologieorientierten Dienstleistung im Bereich Digitalisierung umsetzen. In Ausnahmefällen können Ausgaben nicht hessischer Hochschulen und Forschungseinrichtungen in einem Verbundprojekt als Partner gefördert werden, wenn die notwendigen Kompetenzen nicht in Hessen verfügbar sind. Dies ist im Antrag zu begründen. Es ist grundsätzlich zu belegen, dass die Wertschöpfung (Arbeitsplatzeffekte, Investitionen) in Hessen stattfindet.

2.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel ist die Entwicklung innovativer digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen durch Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung. In den geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können beispielweise Demonstratoren, Prototypen bzw. prototypische Verfahren entwickelt werden, die einen Funktionsnachweis digitaler Technologien auf Systemebene erbringen. Diese Entwicklungsstufe lässt insbesondere bei Softwareprodukten Aussagen zu Interoperabilität, Zuverlässigkeit, Wartbarkeit, Erweiterbarkeit, Skalierbarkeit und Sicherheit der Systeme zu. Darüber hinaus können Entwicklungsstufen erreicht werden, die das Testen prototypischer Systeme oder Verfahren in einer simulierten Umgebung, die Demonstration in Einsatzumgebung oder das Bestehen innovativer Dienstleistungen in ersten Einsatztests umfassen. Das Spektrum der Forschungs- und Entwicklungsprojekte reicht von der industriellen Forschung (Technologiereifegrade 2 bis 4) bis hin zur experimentellen Entwicklung (Technologiereifegrade 5 bis 8).

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, neue oder neuartige digitale Produkte, Dienstleistungen und Verfahren oder innovative, digitale Anwendungen zu entwickeln oder deren Funktionsnachweis auf Systemebene festzustellen.

Darunter können zum Beispiel folgende Zwecke der Förderung gefasst werden:

  • die Erprobung oder Schaffung neuer oder neuartiger digitaler Produkte, Dienstleistungen, Produktionsanlagen und -verfahren, die den Stand der Technik in der Bundesrepublik Deutschland erhöhen. Sie sollen wissenschaftlich und technologisch Erfolg versprechend sein und Aussicht auf Verwertung bieten.
  • die Entwicklung, Umsetzung oder Erprobung digitaler Anwendungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit hessischer Unternehmen oder des hessischen Wirtschafts- und Forschungsstandorts.

2.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für digitale Innovationsprojekte als Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).

Die Förderquote von Einzelprojekten beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent für Unternehmen. Bei der Bemessung der Förderhöhe und Förderquoten werden der Forschungscharakter (Industrielle Forschung oder Experimentelle Entwicklung) bzw. der Innovationsgrad (Technologiereifegrad) des Vorhabens und die Unternehmensgröße berücksichtigt.

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben nach Art. 25 Abs. 3 AGVO, soweit und solange sie für das Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt werden.

Im Rahmen von Verbundvorhaben können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) gefördert werden, wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014 S. 1) sind. Somit sind auch Ausgaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für Instrumente und Ausrüstung zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, sind nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.

Bei allen Vorhaben ist die gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Europäischen Union, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften in dem Maße zulässig, als dadurch nicht die beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstsätze und -summen bzw. Beihilfeintensitäten überschritten werden. Laufende öffentlich geförderte Vorhaben sind gegebenenfalls im Antragsprozess transparent darzulegen.

2.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist in der Regel zweistufig. In Ausnahmefällen kann bei Nachweis der besonderen Güte des Einzelvorhabens durch ein positives Fachgutachten einer weiteren bewilligenden Stelle (Land, Bund, EU) oder der besonderen zeitlichen und inhaltlichen Dringlichkeit das Antragsverfahren verkürzt werden. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 2.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Marktpotenzial und Wettbewerb, Verwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Beratungsgremium spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus.

Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft. Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

2.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 2.1 bis 2.5 gewährte Förderung stellt für Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, eine freigestellte Beihilfe im Bereich der industriellen Forschung nach Art. 25 Abs. 2 b) oder der experimentellen Entwicklung nach Art. 25 Abs. 2 c) AGVO dar.

In dem antragstellenden Verbund stellt die Förderung für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 – 2014/C 198/01 (Unionsrahmen) dar, sofern nach Maßgabe des Unionsrahmens nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umgesetzt werden. Gemäß dem Unionsrahmen muss das Vorhaben als unabhängige Forschung und Entwicklung im Verbund unter Nr. 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ dem Bereich 19. a) „Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen“ zugeordnet werden können und nach Nr. 2.2.2 eine „Zusammenarbeit mit Unternehmen“ feststellbar sein. Dem folgend könnte das Verbundvorhaben ohne diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden und die Erfüllung des Zuwendungszwecks wäre damit im notwendigen Umfang nicht möglich. Durch die wirksame Zusammenarbeit darf keine mittelbare staatliche Beihilfe zugunsten der am Verbundvorhaben beteiligten Unternehmen erzeugt werden. Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Ergebnisse und Rechte der Zusammenarbeit sind in einem Kooperationsvertrag zu regeln.

3. Förderung von digitalen Prozessinnovationen (Förderlinie 2B)

3.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen mit dem Fokus auf Digitalisierung. Dies schließt wesentliche Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software ein. Gefördert werden können Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben, in denen mehrere Akteure kooperieren. Die Vorhaben sind in Hessen durchzuführen.

3.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind.

Darüber hinaus können in Verbundprojekten auch partnerschaftlich eingebundene kleine und mittlere Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden. In Ausnahmefällen können Ausgaben nicht hessischer Hochschulen und Forschungseinrichtungen in einem Verbundprojekt als Partner gefördert werden, wenn die notwendigen Kompetenzen nicht in Hessen verfügbar sind. Dies ist im Antrag zu begründen. Es ist grundsätzlich zu belegen, dass die Wertschöpfung (Arbeitsplatzeffekte, Investitionen) in Hessen stattfindet.

3.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Geschäfts-, Produktions- oder Interaktionsprozesse jeder Art können im Zuge der Digitalisierung flexibler und individueller gestaltet werden. Die Ergebnisse lassen sich an relevanten Output-Indikatoren wie Kosten, Qualität, Flexibilität oder Effizienz bemessen. Daneben lassen sich auch schlanke, medienbruchfreie, arbeitsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse realisieren. Insbesondere in der gewerblichen Wirtschaft wird angestrebt, eine Optimierung der Wertschöpfungskette zu erreichen. Prozessinnovationen müssen im ersten Schritt im eigenen Unternehmen angestoßen und umgesetzt werden, lassen sich perspektivisch jedoch auch auf vor- und nachgelagerte Wertschöpfungsaktivitäten von Partnern ausweiten. Herauszuarbeiten ist der Nutzen, den die Digitalisierung für Unternehmensprozesse schafft.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, hocheffiziente Technologien im Zuge einer Organisations- oder Prozessinnovation mit dem Ziel einzuführen, exzellente digitale Innovationen in die Praxis zu bringen und die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung zu heben.

3.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für digitale Prozessinnovationen als Beihilfe für Prozessinnovationen nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). Die Förderquote von Einzelprojekten beträgt bis zu 50 Prozent für Unternehmen. Bei der Bemessung der Förderhöhe und Förderquoten werden der Forschungscharakter (Industrielle Forschung oder Experimentelle Entwicklung) bzw. der Innovationsgrad (Technologiereifegrad) des Vorhabens und die Unternehmensgröße berücksichtigt.

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben nach Art. 29 Abs. 3 AGVO, soweit und solange sie für das Vorhaben einer digitalen Prozessinnovation eingesetzt werden.

Im Rahmen von Verbundvorhaben können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) gefördert werden, wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind. Somit sind auch Ausgaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für Instrumente und Ausrüstung zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Sachausgaben für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 b) AGVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, sind nur während der Dauer des Forschungsvorhabens und nur in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung (Abschreibung) zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.

3.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist in der Regel zweistufig. In Ausnahmefällen kann bei Nachweis der besonderen Güte des Einzelvorhabens durch ein positives Fachgutachten einer weiteren bewilligenden Stelle (Land, Bund, EU) oder der besonderen zeitlichen und inhaltlichen Dringlichkeit das Antragsverfahren verkürzt werden. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 3.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist.

Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Marktpotenzial und Wettbewerb, Verwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Beratungsgremium spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus. Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft.

Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

3.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 3.1 bis 3.5 gewährte Förderung stellt für Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, eine freigestellte Beihilfe im Bereich der Prozessinnovationen nach Art. 29 Abs. 1 AGVO dar.

In dem antragstellenden Verbund stellt die Förderung für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 – 2014/C 198/01 (Unionsrahmen) dar, sofern nach Maßgabe des Unionsrahmens nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umgesetzt werden. Gemäß dem Unionsrahmen muss das Vorhaben als unabhängige Forschung und Entwicklung im Verbund unter Nr. 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ dem Bereich 19. a) „Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen“ zugeordnet werden können und nach Nr. 2.2.2. eine „Zusammenarbeit mit Unternehmen“ feststellbar sein. Dem folgend könnte das Verbundvorhaben ohne diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden und die Erfüllung des Zuwendungszwecks wäre damit im notwendigen Umfang nicht möglich. Durch die wirksame Zusammenarbeit darf keine mittelbare staatliche Beihilfe zugunsten der am Verbundvorhaben beteiligten Unternehmen erzeugt werden. Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Ergebnisse und Rechte der Zusammenarbeit sind in einem Kooperationsvertrag zu regeln.

4. Förderung von digitalen Pionieren (Förderlinie 2C)

4.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Transferprojekte zur Digitalisierung. Von besonderem Interesse sind dabei kleine Unternehmen mit eher gering ausgeprägten digitalen Kompetenzen, insbesondere im ländlichen Raum. Das Vorhaben wird von einer Hochschule in enger Kooperation mit einem Unternehmen durchgeführt. Dabei ist eine Person in einem künftigen Promotionsvorhaben an einer Hochschule jeweils in Teilzeit an der Professur der Hochschule (50 Prozent ihrer Arbeitszeit) und im Unternehmen (50 Prozent ihrer Arbeitszeit) angestellt. In enger Verzahnung von Wissenschaft und Praxis können wissenschaftliche Erkenntnisse an der Professur erarbeitet und im Unternehmen auf ihre Eignung im betrieblichen Umfeld untersucht werden. Die Hochschule ist Trägerin des Vorhabens und übernimmt die Koordination und administrative Abwicklung der Förderung sowie die wissenschaftliche Begleitung im Rahmen der Promotion. Das beteiligte Unternehmen kooperiert mit der Hochschule und trägt die Personalausgaben für die in Teilzeit angestellte Person. Im Rahmen der Promotion müssen mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit zur eigenständigen Forschung zur Verfügung stehen.

4.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind hessische Universitäten und hessische Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (mit Promotionsrecht), insbesondere im Rahmen ihrer Promotionszentren.

Das Vorhaben wird von einer Hochschule in enger Kooperation mit einem Unternehmen mit eher gering ausgeprägten digitalen Kompetenzen, insbesondere im ländlichen Raum, durchgeführt. Die über einen Kooperationsvertrag eingebundenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen sind nicht Antragsteller.

Angesprochen sind beispielsweise Absolventen von Studiengängen der Angewandten Informatik, Wirtschaftsinformatik, Cybersicherheit, Data Science, Digitale Wirtschaft, Automation und Industrie 4.0, Interaktive Systeme, Digitale Transformation oder Digitalisierung und Nachhaltigkeit.

4.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist der Kompetenzaufbau in Unternehmen und eine anwendungsnahe Forschungsarbeit und Dissertation im Forschungsfeld der Digitalisierung. Digitale Pioniere lernen den unternehmerischen Bedarf kennen und entwickeln anwendungsnahe Lösungen auf Basis wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Hierfür bietet sich die Promotionsphase an. Das Unternehmen erhält einen direkten Zugang zu wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierten Fachkräften und stärkt seine Attraktivität als Arbeitgeber. Durch die Tätigkeit von wissenschaftlich ausgebildetem Personal vor Ort in Unternehmen zu mindestens 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit soll es möglich werden, zeitlich befristete Transferprojekte im digitalen Kontext in der Wirtschaft umzusetzen bzw. zu beschleunigen. Wissenschaft und Wirtschaft setzen eng verzahnt aktuelle Forschungsinhalte um und gestalten den digitalen Wandel aktiv mit.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, durch die Förderung einer halben Mitarbeiterstelle zu 100 Prozent an den hessischen Hochschulen die wissenschaftliche Ausbildung sicherzustellen und mit der anwendungsnahen, praktischen Problemlösung in Unternehmen zu verbinden.

Im Fokus stehen zum einen Forschungsthemen im Kontext der Digitalisierung, die anhand konkreter gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Problemstellungen bearbeitet werden, zum anderen der unmittelbare Transfer aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Wirtschaft.

4.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für „Digitale Pioniere“ nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Förderquote für die Hochschulen beträgt in der Regel bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben einer halben Stelle für einen Promovierenden an einer Hochschule, wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind. Das Arbeitsverhältnis ist zwischen der Hochschule und dem wissenschaftlichen Mitarbeiter zu schließen.

Gefördert werden Ausgaben an der Hochschule für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des Zuwendungszwecks in Höhe von 100 Prozent einer halben Stelle. Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn ein KMU die Mitarbeiterstelle in gleichen Teilen (halbe Stelle) aus Eigenmitteln finanziert und die Möglichkeit der Promotion durch die Hochschule gewährleistet wird. Bei Promotionsverträgen muss sichergestellt sein, dass dem Promotionsstudierenden mindestens 30 Prozent seiner Arbeitszeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung steht (Hessisches Hochschulgesetz Art. 65 Abs. 2).

Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Personalausgaben für promovierende Personen zuzüglich Gemeinkostenpauschale in Höhe von 15 Prozent (einschließlich Reisekosten), soweit und solange sie für das Vorhaben eingesetzt werden. Die Vergütung der promovierenden Personen, die über einen (befristeten) Arbeitsvertrag jeweils anteilig bei der Hochschule angestellt sind, richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen.

4.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist zweistufig. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind. Die Projektskizze und die Projektbeschreibung werden unterschrieben über das Präsidium der Hochschule elektronisch im HMinD eingereicht.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 4.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Ergänzend zur Projektskizze der antragstellenden Hochschule ist ein Letter of Intent (LOI) eines KMU einzureichen, in dem insbesondere die Finanzierung der Promovierendenstelle in Form einer weiteren halben Stelle über einen separaten Vertrag im Unternehmen ausreichend beschrieben wird. Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Ergänzend zur Projektbeschreibung ist zwingend ein Kooperationsvertrag zwischen der antragstellenden Hochschule und einem KMU im Entwurf einzureichen. Hier sind insbesondere die Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem geplanten Vorhaben sowie die weitere anteilige Finanzierung der Promovierendenstelle in Höhe von 50 Prozent durch das KMU zu beschreiben bzw. zu regeln.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Marktpotenzial und Wettbewerb, Verwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Beratungsgremium spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus.

Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft. Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

4.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 4.1 bis 4.5 gewährte Förderung stellt für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 – 2014/C 198/01 (Unionsrahmen) dar, sofern nach Maßgabe des Unionsrahmens nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umgesetzt werden. Gemäß dem Unionsrahmen muss das Vorhaben als Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen unter Nr. 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ dem Bereich 19. a) „Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen“ zugeordnet werden können und nach Nr. 2.2.2. eine „Zusammenarbeit mit Unternehmen“ feststellbar sein. Dem folgend könnte das Vorhaben ohne diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht durchgeführt werden und die Erfüllung des Zuwendungszwecks wäre damit im notwendigen Umfang nicht möglich. Durch die wirksame Zusammenarbeit darf keine mittelbare staatliche Beihilfe zugunsten der am Vorhaben beteiligten Unternehmen erzeugt werden. Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Ergebnisse und Rechte der Zusammenarbeit sind in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Die Dissertationsarbeit ist in der Regel frei öffentlich zugänglich/einsehbar zu publizieren. Unternehmen haben somit keinen Exklusivanspruch auf die entsprechenden Forschungsergebnisse. Der Datenschutz und Umgang mit sensiblen Unternehmensdaten im Rahmen der Dissertation und Forschungsarbeit sind im Vorfeld zu klären und im Kooperationsvertrag verbindlich zu regeln.

5. Förderung von Wissens- und Technologietransfer zur Digitalisierung (Förderlinie 3)

5.1. Gegenstand der Förderung

Der Wissens- und Technologietransfer umfasst die Gewinnung und die Erfassung von Wissen, Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Kompetenzen mit dem Ziel, diese weit zu verbreiten sowie nutzbar und verwertbar zu machen.

Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers im Bereich der Digitalisierung können von einem Antragsteller (Einzelvorhaben) beantragt werden. Darüber hinaus können in Verbundprojekten auch partnerschaftlich eingebundene Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden. Das Vorhaben darf keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (also nicht auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen anbieten). Im Sinne des Unionsrahmens sind Ausbildung, unabhängige Forschung und Entwicklung, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer keine wirtschaftlichen Tätigkeiten.

5.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (insbesondere Hochschulen) und Forschungsinfrastrukturen mit Sitz in Hessen entsprechend der Definitionen des Unionsrahmens in Nr. 1.3ee) und ff).

5.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Erhöhung des öffentlich zugänglichen (Open-Source/Open-Data) Bildungsangebotes zu digitalen Inhalten und Themen für die Wirtschaft durch die Förderung von Plattformen und Maßnahmen zum Transfer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die Zusammenführung von Forschung und Technologieentwicklung mit innovativen Anwendungsperspektiven unterstützt den aktiven Transfer von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichem Know-how in die praktische Anwendung. Dazu gehört auch ein kontinuierlicher Austausch mit den Anwendern in allen Phasen von Forschung und Wissensgenerierung. In der Praxis können Unternehmen kurz- und mittelfristig von Technologien im engeren Sinne, von wissenschaftlichen Ergebnissen, von Wissen und Services, die in neue Produkte und Verfahren münden, profitieren.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, den Wissens- und Technologietransfer zur Digitalisierung zu beschleunigen.

5.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Förderquote für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) beträgt in der Regel bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben), wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind. Somit sind Ausgaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zuwendungsfähig, wenn sie für deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, soweit und solange sie für das Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers eingesetzt werden.

Alternativ ist es möglich – soweit und solange Sachausgaben die Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung betreffen, die auf die Projektlaufzeit begrenzt genutzt werden – höchstens die während der Dauer des Forschungsvorhabens und in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung (Abschreibung) als zuwendungsfähig geltend zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung von Abschreibungen ist, dass keine öffentlichen Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen wurden.

5.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist zweistufig. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 5.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Marktpotenzial und Wettbewerb, Verwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einem fachlich kompetenten Beratungsgremium zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Beratungsgremium spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus.

Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft. Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

5.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 5.1 bis 5.5 gewährte Förderung stellt für die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 – 2014/C 198/01 (Unionsrahmen) dar, sofern nach Maßgabe des Unionsrahmens nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umgesetzt werden. Gemäß dem Unionsrahmen muss das Vorhaben als unabhängige Forschung und Entwicklung mit dem Ziel der weiten Verbreitung der Forschungsergebnisse unter Nr. 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ dem Bereich 19. a) „Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen“ zugeordnet werden können. Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen des Vorhabens durchgeführte Maßnahmen zur Verbreitung der Forschungsergebnisse (Wissenstransfer) keine wirksame Zusammenarbeit im Sinne des Unionsrahmens sind.

6. Förderung von Validierungsforschung im digitalen Kontext (Förderlinie 4A)

6.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Validierung von Forschungsergebnissen mit digitalem Bezug an hessischen Hochschulen. Das dort angestellte wissenschaftliche Personal bzw. Absolvierende sollen dabei unterstützt werden, das Innovationspotenzial von zuvor selbst erbrachten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zu prüfen, nachzuweisen sowie mögliche Anwendungsbereiche im wirtschaftlichen Kontext für sich zu erschließen.

Es ist das Ziel der Fördermaßnahme, Absolvierende einer Hochschule durch die praxisorientierte Validierung ihrer Ergebnisse dabei zu unterstützen, eine Existenz- bzw. Unternehmensgründung anzustoßen. Gleichzeitig kann das Risiko für Dritte, in die weitere Entwicklung zu investieren, verringert werden.

6.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die staatlich anerkannten hessischen Hochschulen.

Unternehmen können als assoziierte Partner eingebunden werden, um beispielsweise unentgeltlich Produkte und Verfahren zu erproben sowie Daten und Anlagen oder Personal für Experteninterviews zur Verfügung zu stellen.

6.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel ist die Überprüfung und Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen zu innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen mit digitalem Bezug. Die Förderung von Wissenschaftler/innen kann beispielsweise Tätigkeiten zur Entwicklung von praxisgerechten Demonstratoren oder Funktionsmodellen, die Durchführung von Testreihen oder Pilotanwendungen, die anwendungsorientierte Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, die Anpassung an neue Anwendungsbereiche sowie die Analyse und Bewertung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Innovationspotenziale umfassen.

Gefördert werden Gruppen von mindestens zwei und maximal fünf Wissenschaftler/innen bzw. Vollzeitäquivalenten (das Gründerteam) an Hochschulen in der Validierungsphase eines digitalen Vorhabens. Gleichzeitig soll der Entrepreneurgedanke an den Hochschulen verankert werden, insbesondere mit Blick auf die besondere Dynamik im Bereich der Digitalisierung.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, die Validierung von Forschungsergebnissen mit digitalem Bezug umzusetzen und diese Ergebnisse aus den hessischen Hochschulen in die wirtschaftliche Anwendung zu überführen, erfolgreiche digitale Innovationen sichtbar zu machen und Ausgründungen (Spinoffs) zu unterstützen.

6.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Förderquote für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, wenn diese keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind.

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben von mindestens zwei und maximal fünf Vollzeitäquivalenten, soweit und solange sie für das Vorhaben der Validierungsforschung eingesetzt werden.

Anfallende Sachausgaben sind durch die antragstellende Hochschule zu tragen und im Rahmen der Förderung nicht zuwendungsfähig.

Eine Förderung ist nicht möglich, sofern bereits Vereinbarungen mit Verwertern oder Anwendern in Bezug auf den Fördergegenstand geschlossen wurden oder wirtschaftlich verwertbare Nutzungsrechte Dritter bestehen.

6.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist zweistufig. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Die Projektskizze und die Projektbeschreibung werden rechtskräftig unterschrieben über das Präsidium der Hochschule im HMinD eingereicht, die Hochschulleitung dokumentiert damit ihr besonderes Interesse an der geplanten Hochschulausgründung.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 6.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einer fachlich kompetenten Jury zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Validierungsziele, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Verwertungspotenzial und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einer fachlich kompetenten Jury zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Das Gründerteam muss sein Projekt im Rahmen einer Jurysitzung vorstellen (pitchen).

Die Jury spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus.

Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft. Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

6.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 6.1 bis 6.5 gewährte Förderung stellt für die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 – 2014/C 198/01 (Unionsrahmen) dar, sofern nach Maßgabe des Unionsrahmens nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umgesetzt werden. Gemäß dem Unionsrahmen muss das Vorhaben als Validierungsforschung unter Nr. 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ dem Bereich 19. a) „Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen“ zugeordnet werden können.

7. Förderung von Wachstum im digitalen Kontext (Förderlinie 4B)

7.1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Innnovationsprojekten in jungen Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen und hohem Wachstumspotenzial (Start-ups) durch Zuschüsse für Personalausgaben. Besondere Berücksichtigung im Auswahlverfahren finden dabei insbesondere Start-ups, die eine Neueinstellung planen, um ein bereits erprobtes Entwicklerteam mit einer speziellen, noch nicht vorhandenen Kompetenz zur erfolgreichen Durchführung des geplanten nächsten Entwicklungsschrittes zu unterstützen. Förderfähig sind auch Unternehmen, die beispielsweise ein nicht-digitales Produktportfolio am Markt vertreiben, in einem nächsten Schritt aber die Schaffung eines begleitenden digitalen Dienstleistungs-/Produktangebots anstreben.

7.2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen und einem Unternehmensalter von bis zu acht Jahren nach Gründung, die bereits operativ am Markt tätig sind.

7.3. Förderziel und Zuwendungszweck

Durch ein Innovationsprojekt soll ein signifikanter Entwicklungsschritt in jungen Unternehmen ausgelöst und damit die dynamische Entwicklung des Unternehmens nachhaltig unterstützt werden. Gerade Innovationen im digitalen Umfeld unterliegen einer besonderen Dynamik, sind schwer im Markt zu sichern und zu schützen und der Markterfolg hängt signifikant von der Entwicklungsgeschwindigkeit neuer Produkte bzw. Dienstleistungen ab.

Durch die Förderung soll es jungen Unternehmen möglich sein, gut ausgebildeten Fachkräften und Entwicklern ein interessantes Umfeld mit Perspektiven zu bieten, um gegenüber attraktiven Angeboten und Rahmenbedingungen großer und etablierter Unternehmen zu bestehen. Angestrebt wird, dass diese jungen Unternehmen qualifiziertes Personal rekrutieren, neue Märkte mit neuen digitalen Innovationen erschließen und insgesamt attraktiver werden, um auch Venture Capital oder Fördermittel auf Bundes-/EU-Ebene einwerben zu können.

Zuwendungszweck: Die Zuwendung soll dazu dienen, Innnovationsprojekte in jungen Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen und hohem Wachstumspotenzial (Start-ups) durchzuführen. So können Innovationssprünge in Start-ups bzw. signifikante Weiterentwicklungen des vorhandenen Produkt-/Dienstleistungsportfolios im digitalen Kontext ausgelöst und Arbeitsplätze geschaffen werden.

7.4. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung)

Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für Innovationsprojekte zum Wachstum von Start-ups im digitalen Kontext als De-minimis-Beihilfe bis zu einer Höhe von 160.000 Euro.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Personalausgaben, soweit und solange sie für das Vorhaben der Entwicklungstätigkeiten eingesetzt werden, in Höhe von bis zu 100.000 Euro (Förderquote bis 100 Prozent) im ersten und bis zu 60.000 Euro (Förderquote bis 60 Prozent) im zweiten Projektjahr.

Anfallende Sachausgaben sind durch das antragstellende Unternehmen darzustellen und zu tragen; allerdings sind sie im Rahmen der Förderung nicht zuwendungsfähig.

7.5. Verfahren

Das Antrags- und Entscheidungsverfahren ist zweistufig. Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Ein Vorhaben darf bis zur Bewilligung oder der Genehmigung einer Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht begonnen worden sein. Für die Förderung gilt der Grundsatz, dass die Mittel in Hessen einzusetzen sind.

Stufe 1: Zunächst ist die Projektidee eines Vorhabens gemäß 7.3 in einer Projektskizze unter Berücksichtigung der Gliederungshilfe in der passenden Förderlinie darzustellen (Gliederungshilfen werden auf der Distr@l-Website bereitgestellt). Die Projektskizze ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Nur final eingereichte Projektskizzen werden nach interner Bewertung einer fachlich kompetenten Jury zugeleitet und dort diskutiert. Hier wird über die Aufforderung zur Ausarbeitung einer detaillierten Projektbeschreibung entschieden.

Stufe 2: Eine Projektbeschreibung ist die ausführlichere Ausarbeitung der Projektskizze. Hierfür stellt das Fachreferat nach erfolgreichem Durchlaufen der Stufe 1 die passende Gliederungshilfe zur Ausarbeitung einer Projektbeschreibung zur Verfügung, die bei der Konkretisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Die Projektbeschreibung ist beim HMinD (Teil I Nr. 5.1) in elektronischer Form einzureichen. Gleichzeitig ist bei der WIBank ein Antrag (Anträge werden auf der WIBank-Website bereitgestellt) für die Prüfung der formalen Anforderungen zu stellen.

Damit die Förderfähigkeit und die Förderwürdigkeit eines beantragten Vorhabens bewertet werden können, soll die Projektbeschreibung die vorgegebenen Punkte der Gliederungshilfe verständlich und so konkret wie möglich darstellen. Abweichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zur Ablehnung führen.

Die Projektbeschreibung wird nach elektronischer Einreichung im Fachreferat auf die inhaltlichen Anforderungen anhand transparenter Bewertungskriterien geprüft (Innovation und Ausgangslage, Kompetenzen, Inhalte und Ziele einschließlich Projektplanung und Finanzierung, Marktpotenzial und Wettbewerb, Verwertung und Nachhaltigkeitspotenziale). Nur final eingereichte und unterschriebene Projektbeschreibungen werden nach interner Bewertung einer fachlich kompetenten Jury zugeleitet und dort diskutiert. Ergänzend kann ein externes Fachgutachten eingeholt werden. Die Jury spricht bei einer positiven Bewertung eine Förderempfehlung aus.

Die formalen Anforderungen werden durch die bewilligende Stelle (WIBank) geprüft. Nach erfolgreicher abschließender Prüfung des formalen Antrags durch die WIBank wird ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald dieser bestandskräftig ist oder eine formelle Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

7.6. Beihilferechtliche Einordnung

Die nach Teil II Nr. 7.1 bis 7.5 gewährte Förderung stellt für die antragstellenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Startups), unabhängig von ihrer Rechtsform, eine De-minimis-Beihilfe dar, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L vom 15. Dezember 2023, S. 1) steht.

Teil III
Allgemeine Förderbestimmungen

Es gelten die folgenden Allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind.

1. Antrags- und Bewilligungsvoraussetzungen

1.1. Die Förderung wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist.

1.2. Für die Förderlinie 1 Machbarkeitsstudien gilt ein einstufiges Antragsverfahren, für alle weiteren Förderlinien 2, 3 und 4 gilt ein zweistufiges Antragsverfahren für die fachliche Prüfung der geplanten Projekte (Projektskizze und Projektbeschreibung).

1.3. Begleitend zur fachlichen Prüfung werden Antragsteller aufgefordert, einen formalen und unterschriebenen Förderantrag (Formantrag der WIBank und Projektbeschreibung) bei der bewilligenden Stelle www.wibank.de (WIBank, Teil I Nr. 5.2) einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen zum Formantrag werden auf der Website der WIBank zur Verfügung gestellt.

1.4. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission berücksichtigt (ABl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder deren Folgebestimmungen. Danach werden KMU derzeit definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen.

1.5. Bei Verbundvorhaben ist der Antrag vom Konsortialführer zu stellen. Die anderen Beteiligten sind zu nennen und der Kooperationsvertrag in der Regel noch vor der Bewilligung bei der bewilligenden Stelle vorzulegen.

1.6. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (zum Beispiel Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Förderverfahrens sowie zur Information der Öffentlichkeit über vorbildliche Förderprojekte weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Zuwendung zurückgefordert wird.

1.7. Die Hessische Staatskanzlei – Bereich der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung – verantwortet die fachliche Bewertung und ist berechtigt, Dritte mit der Antragsprüfung und Administration der Landesförderung zu befassen/beauftragen.

1.8. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht.

1.9. Sofern die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zulassen, dann ist dies grundsätzlich aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen; ein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach kann davon nicht abgeleitet werden.

1.10. Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden, soweit unter Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.

1.11. Großprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Mio. Euro bzw. 75 Mio. Euro bei Verkehrs- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013 S. 320), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, werden nicht gefördert.

1.12. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

1.13. Erst sobald der Zuwendungsbescheid (Bewilligung) ausgestellt und wirksam geworden ist oder eine formelle Genehmigung zur Ausnahme des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilt wurde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden; ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden.

1.14. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich das Einverständnis, die Fördermittel anzunehmen sowie in eine veröffentlichte Liste von Vorhaben aufgenommen zu werden.

1.15. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich das Einverständnis, Projektergebnisse nach Projektende in einer zentralen digitalen Plattform des HMinD zu veröffentlichen. Die zentrale Plattform dient der Wissensvermittlung über digitale Technologien und digitale Innovationen in Hessen.

1.16. Bei der Umsetzung des Projektes sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden.

2. Zuwendungsfähige Ausgaben

2.1. Zuwendungsfähig sind die direkten Personalausgaben. Beträgt die Zuwendung einer oder eines Begünstigten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wird ein Personalhöchstsatz für die zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben festgelegt. Die Bemessungsgrundlage für den Personalhöchstsatz richtet sich nach der jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden „Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung“ des Hessischen Ministeriums der Finanzen. In der Tabelle der „Durchschnittlichen Personalkosten in der Hessischen Landesverwaltung“ für „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ wird der Personalhöchstsatz auf den Betrag der Entgeltgruppe E 15 ohne Arbeitsplatzkosten bis zur Höhe von 120 Prozent festgelegt. Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Personalkostentabelle bleibt für den gesamten Durchführungszeitraum des bewilligten Vorhabens gültig.

2.2. Beträgt die Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einer oder eines Begünstigten, gilt Nr. 1.3 der Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO. Maßgeblich ist der jeweilig geltende Tarifvertrag des Landes Hessen bzw. für hessische Hochschulen die Regelung in Teil III Nr. 5.5. e dieser Richtlinie. Bei Verbundvorhaben werden die in diesem Absatz genannten Regelungen für jeden einzelnen Begünstigten angewandt.

2.3. In den Vorhaben sind zusätzlich zu den direkten Personalausgaben die Gemeinkosten pauschal zuwendungsfähig. 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förderfähige Gemeinkosten anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen. Reisekosten werden als Bestandteil der Gemeinkosten berücksichtigt und sind nicht zusätzlich zuwendungsfähig.

2.4. Sachleistungen und Eigenleistungen im Sinne von Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Vorhaben aus Landesmitteln gefördert wird und sie belegmäßig nachgewiesen sind. Der Wert unbarer Eigenleistung wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Wert und die Erbringung von Sachleistungen muss von einer unabhängigen Stelle nach Art. 69 Abs. 1 b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, bestätigt werden. Im Falle der Anerkennung von Sachleistungen oder Eigenleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.

2.5. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

2.6. Schuldzinsen sind nach Art. 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, nicht förderfähig.

2.7. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb und für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen).

2.8. Abweichend von Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 1 der ANBest-P hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren.

2.9. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

3. Vergabe und Abwicklung von projektbezogenen Aufträgen

3.1. Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 der VV zu § 44 LHO) zu beachten.

3.2. Finden die ANBest-P Anwendung, dann ist der Zuwendungsbescheid zusätzlich mit folgender Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) zu verbinden:

„Über den Wortlaut von Nr. 3.2 Satz 1 ANBest-P hinaus haben Zuwendungsempfänger als öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Vierten Teil des GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und den Abschnitt 2 des Teils A der VOB (VOB/A-EU) oder als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB den Vierten Teil des GWB und die Sektorenverordnung (SektVO) anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des jeweiligen öffentlichen Auftrags die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen der Nr. 3 der ANBest-P (Nr. 3.1, 3.2 Satz 2 und 3.3) unmittelbar gelten und zu beachten sind.“

3.3. Bei Förderungen der gewerblichen Wirtschaft, auch im Verbund, findet Nr. 3 der ANBest-P grundsätzlich keine Anwendung. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öffentliche Anteil bei der Förderung des Zuwendungsempfängers überwiegt. Bei der Ermittlung der Höhe des öffentlichen Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Vorhabens, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Kapitel I Art. 2, Nr. 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) entspricht, zu Grunde gelegt.

4. Nachweis der Mittelverwendung und Prüfung

4.1. Vorhaben müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid hingewiesen. Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewilligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unterlagenprüfungen sowie einer Evaluierung. Darüber hinaus kann eine Überprüfung durch Stellen wie das zuständige Fachreferat, den Hessischen Rechnungshof, den Europäischen Rechnungshof oder weitere Prüforgane vorgenommen werden.

4.2. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle nachzuweisen. Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind das Projektergebnis darzustellen und den Förderzielen gegenüberzustellen. Auf die Einreichung von Originalbelegen kann verzichtet werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt aber sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle (zum Beispiel Hessischer Rechnungshof) eingesehen werden können. Alle Belege für die im Rahmen des geförderten Projektes getätigten Ausgaben sind von ihr oder ihm aufzubewahren.

4.3. Bei Verbundvorhaben ist ein Kooperationsvertrag zwischen den Verbundpartnern zu schließen und bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen spätestens mit Vorlage des ersten Mittelabrufes einzureichen. Dieser enthält mindestens Bestimmungen zur Vorhabens- und Meilensteinplanung, Regelungen zum Innenverhältnis zwischen den Verbundpartnern sowie zu Rechten und Pflichten des Konsortialführers und der Verbundpartner.

4.4. In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwendungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.

4.5. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede vom Zuwendungsgeber, von der bewilligenden Stelle oder einer von diesen beauftragten Stellen für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Evaluierungen der geförderten Vorhaben werden nach einem transparenten Verfahren durchgeführt und dienen insbesondere der qualitativen Überprüfung der Zielerreichung und der Wirkungsanalyse des Einzelvorhabens. Im Anschluss werden die Ergebnisse dieser Evaluierungen im Rahmen eines Bewertungs- und Kennzahlensystems zur Programmauswertung zusammengeführt. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhebungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können.

4.6. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird nach Abschluss des geförderten Projektes evaluiert. In der Förderlinie 4 erfolgt nach einem Jahr nach Projektbeginn eine Zwischenevaluierung. Dabei werden die erreichten Projektziele anhand der gesetzten Meilensteine und Arbeitsschritte qualitativ und quantitativ anhand von projektspezifischen Leistungsparametern überprüft. Die notwendigen Informationen und Unterlagen werden frühzeitig durch das HMinD bereitgestellt.

4.7. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger veröffentlicht Projektergebnisse im Anschluss an die Abschlussevaluierung in der zentralen digitalen Plattform des HMinD.

5. Rechtliche Grundlagen

5.1. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes sowie des Hochschulrahmengesetzes, des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes, des Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) in der jeweils geltenden Fassung für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.

5.2. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) sowie unter Berücksichtigung von Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährt.

5.3. Die Förderung in Hessen wird nach den §§ 23, 44 der LHO und den hierzu erlassenen VV als Zuwendung gewährt. Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), die §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

5.4. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist zu erklären: Nr. 5.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest P), Anlage 2 zur VV zu § 44 LHO.

5.5. Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeignete Einzelprojekte Landesmittel erhalten, gelten folgende Regelungen:

a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuweisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Förderrichtlinien. In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger Anwendung der VV zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelungen vorzugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückliches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden.

b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.

c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen haben diese nach Nr. 1.8 der VV zu § 34 LHO in Verbindung mit Nr. 3.2 der VV zu § 9 LHO grundsätzlich entsprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Ergänzend ist das Muster 4 der VV zu § 44 LHO auszufüllen und bei der Abrechnung vorzulegen. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen.

d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung.

e) Bei der Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes sind im Falle der TU Darmstadt die Vergütungssätze des Tarifvertrags für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt), im Falle der Goethe-Universität Frankfurt des Tarifvertrags für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U), im Falle des Universitätsklinikums Frankfurt des Tarifvertrags für das Universitätsklinikum Frankfurt (TV-UKF) mit dem Tarif des öffentlichen Dienstes (TV-H) gleichzustellen.

5.6. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sowie die beihilferechtlichen Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

5.7. Subventionserhebliche Tatsachen werden entsprechend der vorgenannten Vorschriften, dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbescheid benannt.

5.8. Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach den §§ 48 bis 49a Abs. 1 HVwVfG führen.

5.9. Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Zuwendungsbescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat.

6. Beihilferechtliche Vorrausetzungen

6.1. Bei allen Vorhaben ist die gleichzeitige Förderung aus anderen Förderprogrammen des Bundes, der Europäischen Gemeinschaft, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften in dem Maße zulässig, als dadurch nicht die beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstsätze und -summen bzw. Beihilfeintensitäten überschritten werden. Laufende öffentlich geförderte Vorhaben sind im Antragsprozess transparent darzulegen.

6.2. Freigestellte Beihilfen: Von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen werden auf Grundlage der Art. 25 oder 29 AGVO gewährt. Dabei gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:

  • einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;
  • eine Zuwendung in den Fallgruppen nach Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;
  • die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III Nr. 1. dieser Richtlinie mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 23 AGVO für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;
  • die Beihilfe darf nach Art. 8 AGVO mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;
  • jede gewährte Einzelbeihilfe ab Veröffentlichung dieser Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung digitaler Technologien und Innovationen in der Fassung zum 1. Januar 2024 im Staatsanzeiger wird nach Art. 9 AGVO nach den europarechtlichen Vorgaben in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. Bei Einzelbeihilfen ab 100.000 Euro sind zudem weitergehende Informationen wie der Name des Beihilfeempfängers und der Beihilfebetrag zu veröffentlichen;
  • die bewilligende Stelle ist nach Art. 12 AGVO verpflichtet ausführliche Aufzeichnungen und Unterlagen vorzuhalten, mit denen die Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO belegt werden können. Diese sind für zehn Jahre ab dem Tag der Beihilfegewährung aufzubewahren und müssen der Europäischen Kommission im Falle einer Überprüfung im Regelfall innerhalb von 20 Arbeitstagen vorgelegt werden.

6.3. De-minimis-Beihilfen: De-minimis-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L vom 15. Dezember 2023, S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen innerhalb von drei Steuer- bzw. Kalenderjahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 300.000 Euro erhalten. Der Antragsteller hat vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe durch die beihilfegewährende Stelle eine Erklärung über die erhaltenen De-Minimis-Beihilfen abzugeben, in der der Zuwendungsempfänger die ihm in den beiden vorrangegangenen Steuer- bzw. Kalenderjahren sowie im laufenden Steuer- bzw. Kalenderjahr gegebenenfalls gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben hat („De-minimis-Erklärung“). Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission möglich. Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Der Zuwendungsempfänger erhält nach Gewährung der De-minimis-Beihilfe eine Bescheinigung über die ihm gewährten De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Bescheinigung“).

6.4. Angemeldete Beihilfen: Im Falle von Zuwendungen, die weder als De-minimis-Beihilfe noch als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, kann eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Einzelfallnotifizierung) erfolgen. Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

6.5. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen.

7. Laufzeit und Inkrafttreten

7.1. Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028 mit den nachfolgenden Ausnahmen nach Nr. 7.2. und 7.3.

7.2. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf die Fördertatbestände in Teil II, die einer Freistellung nach der AGVO bedürfen – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO am 31. Dezember 2026 befristet. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitig gültigen AGVO vor Außerkraftsetzen dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

7.3. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist – mit Bezug auf den Fördertatbestand in Teil II Nr. 7, wonach Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden – bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung am 31. Dezember 2030 befristet. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vor Außerkrafttreten dieser Richtlinie vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Beihilferegelungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

7.4. Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen.

 

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