Förderprogramm

Darlehensprogramm zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen für Wohngebäude im Eigentum von privaten Bauherren und Eigentümern

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Privatperson
Ansprechpunkt:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Hauptsitz Offenbach am Main
MAIN PARK

Kaiserleistraße 29–35

63067 Offenbach am Main

Tel: 069 913203, Hotline: 0611 7747333

Fax: 069 91324636

WI Bank

Weiterführende Links:
PV-Anlagen-Darlehen Kundenportal WIBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Privatperson eine Wohnimmobilie besitzen und für die Immobilie eine Photovoltaikanlage kaufen und installieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unterstützt Sie als private Eigentümerin und privaten Eigentümer von Wohnimmobilien gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und der KfW beim Ausbau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).

Sie erhalten die Förderung für den Kauf und die Installation

  • einer PV-Anlage inklusive Anschluss an das Stromnetz mit einer installierten Leistung von bis zu 20 kW,
  • eines Batteriespeichers im Zusammenhang mit der Installation einer neuen PV-Anlage sowie
  • von Steuer- und Regeltechnik im Zusammenhang mit der Installation einer neuen PV-Anlage zur Optimierung des Eigenverbrauchs.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 90 Prozent der Gesamtinvestitionskosten, jedoch mindestens EUR 10.000 und maximal EUR 50.000.

Die Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre. Für die Darlehenslaufzeit können Sie einen zusätzlichen Zinszuschuss in Höhe von 1 Prozent per annum der Darlehenskoditionen erhalten. Außerdem kann das Land Hessen eine Bürgschaft für das Darlehen übernehmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Installationsarbeiten über das Kundenportal an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind private Bauherrinnen und Bauherren sowie private Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten Wohnimmobilien in Hessen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Maßnahme auf einem Grundstück mit einer von Ihnen selbst genutzten Wohnimmobilie durchführen.
  • Sie müssen die geförderte Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch nutzen. Nur eine begrenzte Menge nicht von Ihnen selbst genutzten Stroms darf in das Netz eingespeist werden, zum Beispiel im Fall von Produktionsspitzen.
  • Ein Fachbetrieb muss Ihre Maßnahme ordnungsgemäß abnehmen.
  • Sie müssen 10 Prozent liquide Eigenmittel nachweisen und einbringen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Programmbedingungen

Darlehensprogramm zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen für Wohngebäude im Eigentum von privaten Bauherren und Eigentümern durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

[Stand: 5.10.2023]

1. Programmziel

Im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zinsverbilligte Darlehen zur Förderung des dezentralen Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) für private Bauherren und Eigentümer in Hessen an, damit die Energiewende zeitnah gelingt.

2. Programmgegenstand

In das Darlehensprogramm aufgenommen werden:

  • der Kauf und die Installation einer PV-Anlage inkl. Anschluss an das Stromnetz mit einer installierten Leistung von bis zu 20 kW
  • der Kauf und die Installation eines Batteriespeichers im Zusammenhang mit der Installation einer neuen PV-Anlage
  • der Kauf und die Installation von Steuer- und Regeltechnik im Zusammenhang mit der Installation einer neuen PV-Anlage zur Optimierung des Eigenverbrauchs

3. Antragsberechtigte Darlehensnehmer

Antragsberechtigt sind private Bauherren und private Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten Wohnimmobilien in Hessen.

Gesellschaften (auch GbRs) sind von der Beantragung ausgeschlossen.

4. Programmausschluss

Der Antrag ist vor Beginn der Installationsarbeiten bei der WIBank zu stellen.

5. Programmbedingungen

Das Darlehen wird aus Mitteln der KfW refinanziert. Es gelten die zum Zeitpunkt der Zusage ermittelten Zinssätze der WIBank. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Das Darlehen kann ab 10.000 Euro bis 50.000 Euro pro Vorhaben beantragt werden. Es ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Die Darlehensauszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrages.

Die Laufzeit und die Zinsfestschreibung des Darlehens betragen 10 Jahre. Es wird ein tilgungsfreies Anlaufjahr gewährt.

Während des tilgungsfreien Jahres sind lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Darlehensbetrag zu zahlen. Danach wird das Darlehen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.

Für die Dauer der Zinsfestschreibung von 10 Jahren wird aus Mitteln des Landes Hessen eine zusätzliche Zinsverbilligung von 1,00 % p.a. auf die vorgenannten Konditionen in Form eines Zinszuschusses gewährt. Durch die Zuschussgewährung darf der Zinssatz des Darlehens nicht unter 0,00 % p. a. sinken.

Die Zahlung erfolgt nachschüssig zu den festgelegten Leistungsterminen.

6. Antragsvoraussetzungen

Die Gewährung des Darlehens ist auf eine Höhe von 90 % der Gesamtinvestitionskosten begrenzt. Es sind mindestens 10 % liquides Eigenkapital nachzuweisen und einzubringen.

Die Maßnahmen dürfen ausschließlich auf einem Grundstück mit einer selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgen. Darüber hinaus muss die geförderte Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch genutzt werden. Die Photovoltaikanlagen sind entsprechend des Strombedarfs der jeweiligen Betreiber dimensioniert. Die Betreiber speisen lediglich eine begrenzte Menge nicht selbst genutzten Stroms in das Netz, z.B. im Fall von Produktionsspitzen.

Die Maßnahme muss ordnungsgemäß von einem Fachbetrieb abgenommen werden.

Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge auf maximal 24 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der gesamten Abruffrist wird das Darlehen um die nicht abgerufenen Restdarlehensmittel gekürzt. In diesem Fall bleiben der WIBank alle vertraglichen und gesetzlichen Rechte vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung endgültig aus anderen Gründen unterbleibt, die die WIBank nicht zu vertreten hat.

Die Maßnahmen sind unverzüglich abzuschließen und das Darlehen bei der WIBank vollständig abzurufen.

7. Antragsverfahren

Die Antragsstellung sowie das Abrufverfahren/Verwendungsnachweisverfahren sollen online über das WIBank-Kundenportal der

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Kaiserleistr. 29-35
63067 Offenbach am Main

unter www.wibank.de erfolgen.

Der Zinszuschuss ist gemeinsam mit dem Darlehen explizit zu beantragen.

8. Auszahlung des Darlehens

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in höchstens zwei Tranchen. Die erste Auszahlung kann nach Vorlage der Anzahlungsrechnung der PV-Anlage, die zweite Auszahlung nach Fertigstellung der PV-Anlage erfolgen. Die Auszahlungsanträge sind an die WIBank zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen.

9. Bürgschaft des Landes Hessen

Liegen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nach den jeweils gültigen Bürgschaftsbestimmungen vor, verbürgt das Land Hessen das ausgereichte Darlehen in voller Höhe. Auf eine dingliche Besicherung der Bürgschaft wird verzichtet

10. Zweckentsprechende Verwendung

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens sind vom Darlehensnehmer Rechnungen sowie die Abnahme der PV-Anlage durch einen Fachbetrieb bei der WIBank einzureichen.

Das Darlehen sowie die Vereinbarung über den Zinszuschuss können bei einer nicht zweckentsprechenden Verwendung gekündigt und zurückgefordert werden.

Der Darlehensnehmer hat der WIBank denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.

11. Rückforderung des Zinszuschusses

Der Zinszuschuss wird (teilweise) zurückgefordert, wenn der Darlehensnehmer gegen Bedingungen des Darlehensvertrages und/oder gegen Bedingungen in der Vereinbarung des Zinszuschusses verstößt.

In diesem Fall wird neben der Rückforderung des bereits ausgezahlten Zinszuschusses auch die weitere Auszahlung des Zinszuschusses eingestellt.

Die Rückforderung des Zinszuschusses führt nicht zwingend zur Kündigung des Darlehens.

Wird das durch den Zinszuschuss geförderte Darlehen gekündigt und zurückgefordert, ist der geleistete Zinszuschuss ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Darlehensbestimmungen zurück zu zahlen.

12. Kombination mit anderen Fördermitteln

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist möglich. Bei Kombination mit weiteren Förderprodukten ist eine Überfinanzierung auszuschließen.

13. Subventionserhebliche Angaben

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der WIBank Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar.

14. Beihilferechtliche Rahmenbedingungen

Fördermaßnahmen nach diesem Förderprogramm stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

15. Weitere Bestimmungen

15.1. Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Darlehenszusage besteht nicht. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und des zur Verfügung stehenden Bürgschaftsrahmens getroffen.

15.2. Ausnahmen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Programmbedingungen zulassen.

15.3. Befristung

Das Darlehensprogramm zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen in Hessen aufgrund dieser Programmbedingungen ist zunächst befristet bis zum 31.12.2024.

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