Förderprogramm

Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hessen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Kassel

Dezernat 57

Am alten Stadtschloss 1

34117 Kassel

Weiterführende Links:
Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie benachteiligte junge Menschen in Voll- oder Teilzeit ausbilden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie im Rahmen der Hessischen Arbeitsmarktförderung bei der Ausbildung von sozial und/oder individuell benachteiligten jungen Menschen in Voll- oder Teilzeit.

Die Förderung erhalten Sie für die Ausbildung in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbaren Regelungen wie zum Beispiel Altenpflegeberufe.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 2.000 pro Jahr beziehungsweise EUR 1.000 für das 4. Ausbildungsjahr, maximal jedoch EUR 7.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 57.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen,
  • Verwaltungen und
  • sonstige Ausbildungseinrichtungen mit Ausnahme von Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes.

Wenn Ihr Unternehmen auf seine Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Hessischen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN-BRK) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinweist, kann es bevorzugt gefördert werden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um ein Ausbildungsverhältnis mit einer Person handeln, die
    • bei Ausbildungsbeginn mit Erstwohnsitz in Hessen gemeldet ist,
    • über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG, der HwO oder einer vergleichbaren Regelung verfügt und
    • eine soziale oder individuelle Benachteiligung hat; dazu gehören auch Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit guter Bleibeperspektive.
  • Die Benachteiligung der oder des Jugendlichen muss durch geeignete Stellen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, des zuständigen Jobcenters, durch ärztliches Attest, eine Bescheinigung der Schule, Abgangszeugnis einer Förderschule oder durch entsprechenden Nachweis darüber, dass die Person noch nicht lange in Deutschland lebt und noch nicht genügend Sprachkenntnisse hat.
  • Eine Förderung erhalten Sie vor allem für
    • Jugendliche aus Förderschulen und ehemalige Förderschülerinnen und Förderschüler sowie
    • junge Menschen im Grenzbereich einer anerkannten Lernbehinderung.
  • Eine Förderung erhalten Sie für Jugendliche, die die Schulzeit mit maximal einem Hauptschulabschluss beendet haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse mit Ehegattinen und Ehegatten oder Verwandten 1. und 2. Grades.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Hessischen Arbeitsmarktförderung

[Vom 6. Juni 2023]

Präambel

Für Hessen als Ursprungsland der kommunalen Option ist Arbeitsmarktpolitik grundsätzlich regionalisierte Arbeitsmarktpolitik. Sie gründet auf der Überzeugung, dass Arbeitsmarktförderung nur in enger Einbindung der Akteure vor Ort, also gemeinsam mit Jobcentern, Sozialamt, Jugendamt, Wirtschaftsförderung, kommunaler Sozialplanung sowie den regionalen Bildungs- und Qualifizierungsträgern, erfolgreich sein kann. Zielgruppe der hessischen Arbeitsmarktförderung sind vor allem benachteiligte Menschen, die vom Regel-Instrumentarium nach den Sozialgesetzbüchern nicht ausreichend aufgefangen werden können und zusätzliche Hilfen benötigen. Bei diesen Hilfen soll es nicht in erster Linie darum gehen, mögliche Defizite zu beheben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen vielmehr mit ihren Potenzialen gesehen und gefördert werden. Es gilt, Fähigkeiten und Begabungen zu entdecken, Chancen zu eröffnen, um die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder eine passgenaue Qualifizierung zu ermöglichen. Ziel dieser Qualifizierung sollte es möglichst sein, in einen Beschäftigungssektor oder ein Berufsbild mit Nachfrage und Zukunft auf dem Arbeitsmarkt einzumünden.

Zur Orientierung dienen die zentralen gesellschaftlichen Transformationsprozesse um Digitalisierung, Migration und Nachhaltigkeit. Um die Menschen, die den rasanten Wandel ohne individuelle Unterstützung nur schwer bewältigen können, in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren und gleichzeitig Talentreserven für die Fachkräftesicherung in Hessen zu mobilisieren, setzt die hessische Arbeitsmarktförderung insbesondere auf drei Schwerpunkte: Erstens gilt es, unter Berücksichtigung der gesamten Person durch zum Beispiel begleitendes Coaching diese Personen zu unterstützen. Zweitens bildet die Digitalisierung – sowohl die digitale Kompetenzentwicklung als auch das digitale Lernen selbst – eine zentrale Voraussetzung für die Integration in den Arbeitsmarkt. Drittens ist eine qualitativ hochwertige berufsqualifizierende Sprachförderung elementarer Bestandteil zur Bewältigung der Transformationsprozesse. Denn Sprache ist der Schlüssel zur Integration und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Miteinander und Grundlage für eine gute Ausbildung und gute Arbeit. Grundsätzlich gilt: Statt Standardlösungen und Patentrezepten sind vernetzte, individuelle und regionalisierte Ansätze gefragt.

Die Maßnahmen der hessischen Arbeitsmarktförderung sind grundsätzlich genderadäquat und inklusiv angelegt und den Leitlinien der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet. Ziel ist, Zugänge für eine chancengleiche und nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln – und dies auf Basis einer Kultur der Vielfalt und einer besonderen Wertschätzung für die große Bandbreite individueller Potenziale von Menschen mit und ohne Behinderung.

Die hessische Arbeitsmarkförderung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) teilt sich hinsichtlich des Einsatzes von Finanzmitteln in:

A) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Hessen 2021–2027,

B) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen.

Gliederung

A) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Hessen 2021–2027:

  • Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich A)
  • Einzeldarstellung der Förderangebote im Bereich A)

1. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB)

2. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA)

3. Berufsqualifizierende Sprachförderung Plus (BQS+)

B) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen:

  • Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich B)
  • Einzeldarstellung der Förderangebote im Bereich B)

1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget (AQB)

2. Ausbildungskostenzuschuss für benachteiligte Jugendliche (AKZ)

C) Allgemeine Regelungen für die Förderangebote:

1. Zuständigkeit

2. Allgemeine Förderbestimmungen

A) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Hessen 2021–2027

Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich A

1. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB)

2. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA)

3. Berufsqualifizierende Sprachförderung Plus (BQS+)

Im Sinne des „Programms ESF+ Hessen 2021–2027“ sollen durch die Arbeitsmarktförderung des HMSI neben der sozialen Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung gleichzeitig die spezifischen Ziele des hessischen Programms des ESF+ zur Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit verfolgt werden. Konkrete Ziele zum Erfolgs- und Wirksamkeitscontrolling sind in der Rahmenrichtlinie des ESF+ dargelegt, die entsprechenden Indikatoren finden sich im ESF+-Programm 2021–2027. Sie werden durch ein begleitendes Monitoring geprüft.

Die Förderung dient auch den bereichsübergreifenden Grundsätzen nach der ESF-Rahmenrichtlinie: (aktive Förderung der) Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere im Kontext des bereichsübergreifenden Grundsatzes „Gleichstellung der Geschlechter“ zielen die Förderangebote des HMSI darauf ab, die Arbeitsmarktintegration von Frauen zu erhöhen, geschlechtsspezifische Barrieren und Segregationen am Arbeitsmarkt zu verringern und die Teilhabe an zukunftsorientierten Berufen zu steigern.

Transnationale Maßnahmen sind nach der ESF+-Rahmenrichtlinie und des Leitfadens „Transnationalität“ in den Förderangeboten „Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen“ sowie „Impulse der Arbeitsmarktpolitik“ förderfähig.

Zur Vereinfachung der ESF+-Umsetzung in Hessen wird die Förderung in der Förderperiode 2021 bis 2027 – soweit möglich – auf Vereinfachte Kostenoptionen nach Art. 53 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 umgestellt. Näheres hierzu sowie zu den programmspezifischen Zielen ist in den nachfolgenden Einzeldarstellungen der Förderangebote geregelt.

Einzeldarstellung der Förderangebote im Bereich A: Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen und Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Hessen 2021–2027

1. Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen (QuB)

1.1 Gegenstand der Förderung

Das Programm „Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen“ fördert benachteiligte junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf. Es ermöglicht ihnen eine individuelle und soziale Stabilisierung, ein Lernen im Prozess der Arbeit sowie optional ein Nachholen des Hauptschulabschlusses. Den jungen Menschen soll ein kontinuierlicher Aufbau von Kompetenzen ermöglicht werden, der sie zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Berufs- und Lebensgestaltung befähigt und die Basis für ein lebensbegleitendes Lernen legt. Die Teilnehmergewinnung von Mädchen und jungen Frauen ist besonders erwünscht.

QuB verfolgt die Zielsetzung, dass die Teilnehmenden nach erfolgter Stabilisierung und Qualifizierung eine schulische bzw. berufliche Ausbildung beginnen bzw. in eine für sie adäquate, weiterführende Qualifizierungsmaßnahme oder Arbeit vermittelt werden.

Gefördert werden:

  • Regional abgestimmte arbeitsmarktorientierte Qualifizierungsplätze, die die Aufnahme einer Ausbildung oder (optional) den Erwerb eines Hauptschulabschlusses ermöglichen und
  • transnationale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Förderung eines Qualifizierungsprojekts stehen.

Ein geförderter Platz beinhaltet einen Teilnahmeumfang von mindestens 25 bis maximal 40 Stunden pro Woche. Ein Platz kann von mehreren jungen Menschen mit geringerem Teilnahmeumfang besetzt werden. Die jungen Menschen müssen in diesem Fall jedoch durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich an der Maßnahme teilnehmen.

Qualifiziertes Fachpersonal ist im Umfang von insgesamt mindestens 1,5 bis maximal 2,5 Stellen für je zehn geförderte Plätze zu gewährleisten. In diesem Stellenumfang für je zehn geförderte Plätze sind enthalten:

  • Projektkoordination mit einem Umfang von mindestens 0,25 Stellen;
  • bei Projekten, die einen Hauptschulabschlusskurs anbieten, sind mindestens 0,5 Stellen für Lehrer oder Lehrerinnen vorzusehen;
  • bei Projekten, die keinen Hauptschulabschlusskurs anbieten, ist der Einsatz von Lehrern oder Lehrerinnen nicht obligatorisch, aber mit einem Stellenanteil von bis zu 1,0 Stellen möglich;
  • sozialpädagogische Fachkräfte bzw. Fachanleiter oder Fachanleiterinnen können im Rahmen des verbleibenden Kontingents veranschlagt werden.

Die Organisation der Beschulung (Teilzeitberufsschule) soll im Einvernehmen mit den beteiligten Institutionen (Träger, Staatliches Schulamt, Berufsschulen, Agenturen für Arbeit und Jobcenter) erfolgen. Die Beschulung kann auch der Träger durchführen.

Die Verweildauer der Teilnehmenden sollte möglichst genau auf den individuellen Förderbedarf abgestimmt sein, in der Regel sollen 24 Monate nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Verweildauer gewährt werden. Die Begründung ist vor Ablauf der 24 Monate der WIBank vorzulegen. Freiwerdende Plätze sind neu zu besetzen (siehe 2.4 Art und Umfang der Förderung).

Die jungen Menschen sollen insbesondere in für den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt relevanten Berufsfeldern qualifiziert werden. Bei der Qualifizierung sind Theorie und Praxis eng zu verknüpfen. Die berufsvorbereitende Qualifizierung soll in überschaubaren, in sich abgeschlossenen modularen Einheiten mit Lernzielüberprüfung erfolgen. Diese Module sollen sich an anerkannten und von den Kammern zertifizierten Qualifizierungsbausteinen orientieren.

Die Maßnahme soll die Ausbildungsreife und Beschäftigungsfähigkeit stärken. Dabei sind insbesondere folgende Bestandteile relevant: die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, der beruflichen Orientierung und individuellen Berufswegeplanung sowie die Vermittlung ausbildungsrelevanter Qualifikationen. Das Eingangs-, Kurs- und Ausgangsprofil der Teilnehmenden soll dokumentiert werden (Förderplan).

Das pädagogische Konzept sollte eine Stärkung der intrinsischen Motivation der Teilnehmenden beinhalten. Um die Eigenverantwortlichkeit der jungen Menschen zu stärken, sind diese möglichst in Mitbestimmungsprozesse einzubeziehen.

Zusätzliche, sozialpädagogisch begleitete und betreute Praktika in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens zwei bis sechs Wochen Dauer sind pro Teilnahmejahr abzuleisten. Nur in für jeden betroffenen Teilnehmenden individuell zu begründenden Ausnahmefällen kann auf ein Praktikum verzichtet werden. Die Begründung ist in der Platzbelegungsliste nach den dort genannten Kategorien spätestens drei Monate vor Ablauf des Teilnahmejahrs anzugeben.

Eine Nachbetreuung der Teilnehmenden nach Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich wünschenswert. Sollte diese notwendig sein, ist diese etwa durch Angebot von Beratung, Coaching und Krisenintervention möglich.

1.2 Zielgruppen

Das Programm richtet sich an benachteiligte junge Menschen,

  • die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • einen Entwicklungszeitraum mit besonderer Förderung von mindestens sechs Monaten benötigen und
  • die von vorrangigen Sozialleistungssystemen wie zum Beispiel dem SGB II oder SGB III nicht oder nicht ausreichend gefördert werden.

Eingeschlossen sind junge Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und eine gute Bleibeperspektive haben sowie junge Menschen, die die Schule nach der Vollzeitschulpflicht, nach zehn Schulbesuchsjahren aus der neunten oder einer niedrigeren Klasse ohne Hauptschulabschluss verlassen haben oder deren Schulpflicht für „ruhend“ erklärt oder denen eine andere Erfüllung der Schulpflicht gestattet wurde und die einen Hauptschulabschluss anstreben.

1.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind anerkannte freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

1.4 Art und Umfang der Förderung
  • Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Die Zuwendung beträgt pro besetztem Platz und Jahr maximal 9.900 Euro. Für Plätze, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses ausgerichtet sind, beträgt die Zuwendung pro besetztem Platz und Jahr maximal 12.300 Euro.
    • Zur Bewertung der Platzbelegung werden die einzelnen besetzten Platzmonate eines Platzes zugrunde gelegt. Ein Platz gilt als besetzt, wenn der durchschnittliche Mindestteilnahmeumfang (siehe 2.1 Gegenstand der Förderung) erreicht und er innerhalb von zwei Monaten nachbesetzt wird. Ein Platzmonat wird auch dann als besetzt gewertet, wenn er im Monat des Ein- bzw. Austritts nur anteilig besetzt war.
    • Soweit Teilnehmende beim Eintritt in die oder während der Maßnahme einen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, hat der Träger sich um eine entsprechende Kofinanzierung zu bemühen.
  • Für transnationale Maßnahmen im Sinne der EU-Rahmenrichtlinie, die im Zusammenhang mit einem geförderten Qualifizierungsprojekt steht, beträgt die Zuwendung zusätzlich maximal 8.000 Euro pro Jahr.
  • Für berufsqualifizierende Sprachförderung, die im Zusammenhang mit einem geförderten Qualifizierungsprojekt steht, wird im Laufe der Förderperiode ESF+ 2021–2027 eine zusätzliche Zuwendung über ein eigenständiges Förderprogramm möglich sein. Das Nähere regelt der entsprechende zugehörige Förderaufruf.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben basieren auf Pauschalierungen nach der „Leitlinie zur Anwendung Vereinfachter Kostenoptionen (VKO) im ESF+ Hessen in der Förderperiode 2021–2027“ (online zu finden auf www.esf-hessen.de).

Im Programm QuB gilt das Modell „Restkostenpauschale“ nach Leitlinie. Im Hinblick auf die SEK Personal werden Projektmitarbeitende mit der Projektfunktion F3 sowie F4 anerkannt:

  • F3 = Lehrer und Lehrerinnen oder Projektkoordinatoren und Projektkoordinatorinnen
  • F4 = Sozialpädagogische Fachkräfte oder Fachanleiter und Fachanleiterinnen.

Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise der jeweiligen Funktion nach Leitlinie nachzuweisen.

Die Restkostenpauschale liegt bei 37 Prozent. Wird im Rahmen des QuB-Projekts eine transnationale Maßnahme durchgeführt liegt die Restkostenpauschale bei 40 Prozent.

Durch die SEK Personalausgaben in Kombination mit der Restkostenpauschale sind sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben abgedeckt.

1.5 Verfahren

Die Anträge sind nach dem auf der Website des ESF+ Hessen veröffentlichten Förderaufruf bei der WIBank über das Kundenportal (www.esf-hessen.de) einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Projektbeschreibung (anhand eines vorgegebenen auf der Website esf-hessen.de veröffentlichten Rasters),
  • Finanzierungsplan,
  • Stellungnahme des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit Bezug zur örtlichen Jugendhilfeplanung.

Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Weitere Unterlagen können im Förderaufruf benannt sein.

Die Projektanträge werden durch einen Bewilligungsausschuss anhand eines Bewertungsrasters bewertet. Die dem Bewertungsraster zugrunde liegenden Kriterien werden im Förderaufruf auf der Website des ESF+ Hessen veröffentlicht.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren wie auch zum Förderzeitraum werden ebenfalls mit dem Förderaufruf auf der Website des ESF+ Hessen veröffentlicht. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Es ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über die pauschalierten Personalausgaben. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Zwischenverwendungsnachweise sind bis zum 1. April eines Jahres, nach den Vorgaben des HMSI gegliedert, bei der WIBank vorzulegen.

2. Impulse der Arbeitsmarktpolitik (IdeA)

2.1 Gegenstand der Förderung

Das Förderangebot „Impulse der Arbeitsmarktpolitik“ soll modellhafte und innovative Maßnahmen fördern, die dazu beitragen, dass aus den Arbeitslosen und Geringqualifizierten von heute die Fachkräfte von morgen werden können.

Die Maßnahmen sollen Brücken bauen zwischen arbeitslosen Menschen einerseits und dem Bedarf an Fachkräften andererseits, damit aus Arbeitslosen, und insbesondere auch aus Langzeitarbeitslosen, mit der notwendigen Unterstützung durch Begleitung, Beratung und Qualifikation Fachkräfte werden können, deren Einsatz und Know-how auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sind. Dies kann etwa durch Maßnahmen geschehen, die auf die Ausbildung in Zukunftsberufen und solchen mit Fachkräftebedarf ausgerichtet sind. Aber auch für vorbereitende Maßnahmen oder Maßnahmen, die das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung durch Beratung und Begleitung unterstützen, kann die Förderung verwendet werden.

Hier sind zudem Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe und der Arbeitsmarktförderung am Übergang Schule – Beruf einzuordnen. Wünschenswert sind auch Projekte, die die Digitalisierung sowohl im Sinne der digitalen Kompetenzentwicklung der Projektteilnehmenden als auch das digitale Lernen der Teilnehmenden berücksichtigen.

Des Weiteren können Projekte gefördert werden, die durch das Sammeln von Erkenntnissen, das Erproben von neuen Methoden oder das Anwenden von innovativen Inhalten dazu beitragen, mittelbar die oben genannte Personengruppe zu unterstützen.

Für berufsqualifizierende Sprachförderung, die im Zusammenhang mit einem geförderten Modellprojekt steht, wird im Laufe der Förderperiode ESF+ 2021–2027 eine zusätzliche Zuwendung über ein eigenständiges Förderprogramm möglich sein. Das Nähere regelt der entsprechende zugehörige Förderaufruf.

Gefördert werden modellhafte und innovative Projekte von Trägern von Beratungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten sowie von weiteren auf den Arbeitsmarkt bezogenen Akteuren. Die zur Förderung eingereichten Projektkonzepte müssen auf mindestens drei der folgenden Schwerpunkte eingehen (welche der genannten Kriterien das jeweilige Projekt erfüllt, ist im Antrag begründet darzustellen):

1. Innovative Ansätze, die benachteiligte Menschen am Arbeitsmarkt nachhaltig und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedarfe in Beschäftigung oder Ausbildung (auch Teilzeitausbildung) vermitteln;

2. Gewinnung innovativer Akteure als Projektträger bzw. Kooperationspartner (freie Träger, Hochschulen, Unternehmen, Pflegeeinrichtungen etc.);

3. Stärkung rechtskreis- und fachbereichsübergreifender Kooperationen in den Gebietskörperschaften;

4. Heranführung von Zielgruppen an Fachkräfteberufe, für die bislang die Einstiegsschwelle zu hoch lag, einschließlich der Eröffnung geschlechtergerechter Zugänge zu Zukunftsberufen und solchen mit Fachkräftebedarf (zum Beispiel Handwerk, Pflege, IT, Erziehungsberufe, Kreativwirtschaft, Gesundheitswirtschaft);

5. Sensibilisierung von Arbeitgebern, dass benachteiligte Personen – auch jenseits konventionell-formaler Auswahlkriterien – als wertvolles Fachkräftepotenzial zu sehen und als Bewerberinnen und Bewerber für entsprechende Ausbildungsgänge in Erwägung zu ziehen sind oder ein Schwerpunkt auf innovative Qualifizierungskooperationen mit Betrieben gelegt wird;

6. Berücksichtigung der sozialräumlichen Strukturen und Aktivierung des sozialen Beziehungsnetzwerks der Teilnehmenden zur individuellen Kompetenzstärkung und Wiedereingliederung in Arbeitsmarkt und Gesellschaft;

7. Lernen im Prozess der Arbeit für Un- und Angelernte;

8. Befähigung im Bereich der Digitalisierung, hinsichtlich der digitalen Kompetenzen von Teilnehmenden oder durch das digitale Lernen von Qualifizierungsinhalten;

9. Stärkung der Resilienz von Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten, bspw. um psychische Belastungen in der Arbeitswelt abzufedern;

10. Nach Projektabschluss Übernahme der Methodik durch weitere Akteure, zum Beispiel Jobcenter, angestrebt und wahrscheinlich;

11. Projektfortführung nach Ende der Förderung;

12. Gewinnung neuer Erkenntnisse, aus denen sich innovative Projekte oder weiterführende konzeptionelle Ansätze der hessischen Arbeitsmarktförderung praxisnah ableiten und umsetzen lassen;

13. Projekte, die Erkenntnisse für eine optimierte Steuerung des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems oder im Sinne einer Prognose für künftige Entwicklungen auf dem hessischen Arbeitsmarkt gewinnen;

14. Anlassbezogene und konzeptionell fundierte Adressierung aktueller Handlungsbedarfe, beispielsweise zur Bewältigung der Pandemiefolgen von SARS-CoV-2 (COVID-19).

2.2 Zielgruppen

Zielgruppe sind arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Erwachsene, darunter insbesondere Langzeitarbeitslose, Un- und Angelernte sowie Personen mit multiplen Problemlagen, das heißt Menschen, die aufgrund persönlicher, struktureller oder qualifikatorischer Merkmale auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind. Zur Zielgruppe gehören auch benachteiligte junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf in Projekten, die den oben genannten Kriterien entsprechend konzipiert sind. Auch Projekte, die sich schwerpunktmäßig der Arbeitsmarktintegration von Personen über 55 Jahren widmen, sind ausdrücklich erwünscht.

Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen arbeitslos, erwerbslos oder von Arbeits- oder Erwerbslosigkeit bedroht sein. Eingeschlossen sind die sogenannte „stille Reserve“ (im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg), Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit guter Bleibeperspektive und Personen mit Aufenthaltstiel nach § 24 AufenthG im Rahmen des Verfahrens der sogenannte „Massenzustromrichtlinie“ (entsprechend der Verfügung der ESF-Verwaltungsbehörde vom 25. März 2022) wie auch Geringqualifizierte und Beschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern.

Des Weiteren können auch Projekte gefördert werden, die mittelbar darauf hinwirken, die oben genannte Zielgruppe zu unterstützen. Projektanträge von Forschungsinstitutionen sind in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwünscht.

2.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Verbände, Vereine, Kammern, Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, wissenschaftliche Institutionen, hessische Landkreise und kreisfreie Städte sowie Zusammenschlüsse von hessischen Landkreisen oder kreisfreien Städten, die in Hessen Projekte nach 2.1 durchführen wollen.

Ausdrücklich erwünscht sind Kooperationen zwischen den Antragstellern und Unternehmen der freien Wirtschaft sowie regionale Partnerschaften, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.

2.4 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

a) Teilnehmendenorientierte Projekte der Benachteiligtenförderung

Die Anteilfinanzierung kann maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

b) Systembezogene Projekte zur Stärkung der Arbeitsmarktförderung, die schwerpunktmäßig nicht direkt die benachteiligten Zielgruppen adressieren

Bei systembezogenen Projekten zur Stärkung der Arbeitsmarktförderung, die schwerpunktmäßig nicht direkt die benachteiligten Zielgruppen adressieren, kann die Anteilfinanzierung maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Eine Kofinanzierung der Maßnahmen durch zum Beispiel kommunale Mittel, Mittel des Bundes (außer ESF), private Mittel oder Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist obligatorisch. Bei Bedarf besteht für teilnehmendenorientierte Projekte vom Typ a) grundsätzlich die Möglichkeit, – für Teilnehmende im Leistungsbezug SGB II, SGB XII oder AsylbLG – den Bezug der pauschalierten Regelbedarfe (sogenanntes Teilnehmenden-Einkommen) während der Teilnahme am Projekt als Kofinanzierung anzurechnen. Soweit Teilnehmende im Leistungsbezug SGB II/SGB XII stehen, kann der Bezug der Leistungen während der Teilnahme am Projekt mit einer Pauschale als Ausgabe sowie als Kofinanzierung abgerechnet werden.

Sofern Teilnehmende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, können die für den Teilnehmenden gezahlten Geldleistungen als förderfähige Kosten sowie zur Kofinanzierung als „Leistungen Dritter“ im Projekt abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis des individuellen Leistungsbescheides für die ESF+-geförderte Person (nicht für die Bedarfsgemeinschaft!). Voraussetzung hierfür ist, dass der Teilnehmende Geldleistungen erhält.

Näheres ist dem Merkblatt zur Anwendung von Standard-Einheitskosten für die Abrechnung der Teilnehmenden-Einkommen im SGB II und SGB XII sowie dem Merkblatt zur Abrechnung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), in beiden Fällen in ihrer jeweils aktuellen Form, zu entnehmen.

Gefördert werden auch transnationale Maßnahmen im Sinne der ESF-Rahmenrichtlinie, die im Zusammenhang mit den geförderten Projekten stehen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben basieren auf Pauschalierungen nach der „Leitlinie zur Anwendung Vereinfachter Kostenoptionen (VKO) im ESF+ Hessen in der Förderperiode 2021–2027“ (online zu finden auf www.esf-hessen.de). Im Rahmen von IdeA gilt das Modell „Pauschalierung der direkten Personalausgaben einschließlich arbeitsplatzbezogener Nebenkosten in Kombination mit real abgerechneten Sachausgaben und teilnehmerbezogenen Ausgaben“ nach Leitlinie.

Eingesetzt werden kann Projektpersonal aus den folgenden Funktionen:

  • F1 Projektleitung großer/komplexer Projekte
  • F2 Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte
  • F3 Herausgehobene Projektmitarbeit
  • F4 Projektmitarbeit
  • F5 Fachkraft

Für das Projektpersonal ist die Einhaltung der Tätigkeitsanforderungen und der Qualifikationsnachweise in den einzelnen Funktionen nach Leitlinie nachzuweisen.

2.5 Verfahren

Die Anträge sind nach dem auf der Website des ESF+ Hessen veröffentlichten Förderaufruf bei der WIBank über das Kundenportal (www.esf-hessen.de) einzureichen. Der Förderantrag umfasst unter anderem folgende Unterlagen:

  • Projektbeschreibung,
  • Finanzierungsplan,
  • Definition der mit dem Projekt zu erreichenden Ergebnisse.

Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Weitere Unterlagen können im Förderaufruf benannt sein.

Die Projektanträge werden durch einen Bewilligungsausschuss anhand eines Bewertungsrasters bewertet. Die dem Bewertungsraster zugrunde liegenden Kriterien werden im Förderaufruf auf der Website des ESF+ Hessen veröffentlicht.

Der Förderzeitraum liegt in der Regel bei 24 Monaten. Näheres regelt der jeweilige Förderaufruf auf der Website des ESF+ Hessen. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Es ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über die pauschalierten Personalausgaben sowie aller Einnahmen und sach- und teilnehmerbezogenen Ausgaben. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Zwischenverwendungsnachweise sind bis zum 30. April eines Jahres, nach den Vorgaben des HMSI gegliedert, bei der WIBank vorzulegen.

3. Berufsqualifizierende Sprachförderung Plus (BQS+)

Das neue Förderangebot „Berufsqualifizierende Sprachförderung Plus“ befindet sich noch in der finalen Ausarbeitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

B) Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen

Zielsetzungen der Förderangebote im Bereich B

1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget (AQB)

2. Ausbildungskostenzuschuss für benachteiligte Jugendliche (AKZ)

Im Bereich B soll der regionalisierte Förderansatz vertieft und die Vernetzung der arbeitsmarktpolitischen Akteure weiter vorangetrieben werden. Er verfolgt das Oberziel, die Eingliederung von Arbeitslosen in Ausbildung und Erwerbsleben durch Förderung ihrer Begabungen und Potenziale zu erleichtern und zu ermöglichen. Hierzu sollen unter anderem die Eingliederungsprozesse optimiert und die Methoden zur Förderung benachteiligter Jugendlicher und Erwachsener weiterentwickelt werden. All dies dient auch der Mobilisierung von Talentreserven für die Fachkräftesicherung in Hessen.

Mit dem Prinzip der „Gleichstellung von Männern und Frauen“ soll der Förderbereich auch dazu beitragen, die Teilhabe von Frauen an zukunftsorientierten Ausbildungen und Qualifizierungen zu steigern.

Weitere programmspezifische Ziele werden in den Einzeldarstellungen der Förderangebote im Bereich B vorgegeben.

Einzeldarstellung der Förderangebote im Bereich B: Förderangebote aus Mitteln des Landes Hessen

1. Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget

1.1 Gegenstand der Förderung

Das „Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget“ richtet sich an benachteiligte Menschen und soll ihre Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen und steigern, ihre Ausbildungsfähigkeit sichern, ihnen ermöglichen, dass sie Ausbildungsabschlüsse erreichen, und sie durch längerfristige, flexible und arbeitsmarktnahe Qualifizierung zu einer eigenständigen Existenzsicherung befähigen.

Das „Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget“ setzt auf innovative Förderangebote. Dazu gehören Projekte, die zum Beispiel für Menschen mit Migrationshintergrund zur Verbesserung ihrer Kommunikation am Arbeitsplatz führen und kultursensible Orientierung mit beruflicher Qualifizierung verbinden, berufliche Kompetenzen ergänzen oder auf die Bedarfe von Digitalisierung und digitalem Lernen eingehen. Die Angebote sollen Qualifizierungen so kombinieren, dass Un- und Angelernten durch die Verbindung von Lernen und Arbeiten über Teilqualifikationen zu einem Berufsabschluss verholfen werden kann. Ziel ist, durch eine passgenaue und – wo sinnvoll – aufeinander aufbauende Qualifizierung die Arbeitsmarktintegration auch für diese Zielgruppen zu steigern.

Dies umfasst neben der Förderung von Ausbildungsvorbereitung, Ausbildung und Qualifizierung auch den inhaltlich vorgelagerten Bereich der Gesundheitsförderung, da sich diese häufig als notwendig erweist, um überhaupt mit einer Qualifizierung oder Ausbildung beginnen zu können. Die vorhandenen physischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen erweisen sich häufig als nicht zu überwindendes Hemmnis für die Aufnahme einer Ausbildung oder Qualifzierung. Daher umfasst der Gegenstand der Förderung, anders als bei Maßnahmen, die aus dem SGB II in Verbindung mit SGB III förderfähig sind, auch Maßnahmen der gesundheitlichen Stabilisierung. Gesundheitsmaßnahmen des AQB können auch eine physische oder psychische Stabilisierung der Teilnehmenden zur Zielsetzung haben, so dass diese im Anschluss in eine Maßnahme zur Ausbildungsvorbereitung oder Qualifizierung einmünden können. Gesundheitsmaßnahmen, die über das AQB gefördert werden, müssen zudem keinen unmittelbaren Arbeitsmarktbezug aufweisen und somit nicht an eine Aktivierungsmaßnahme nach § 45 SGB III gekoppelt sein. Eine direkte Vermittlung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt nach Durchlaufen der Maßnahme ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erfordlich.

Medizinische Diagnostik und Therapie sowie Rehabilitation fallen hinsichtlich Zuständigkeit und Kostenträgerschaft in das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. SGB IX (Rehabilitationsträger) und können somit nicht aus Mitteln des AQB gefördert werden.

Im AQB sind folgende Maßnahmenarten zuwendungsfähig:

  • Ausbildungs- und Qualifizierungsvorbereitung (einschließlich gesundheitsfördernder Maßnahmen);
  • Ausbildung und Ausbildungscoaching in anerkannten Ausbildungsberufen;
  • Qualifizierungsprojekte zur Arbeitsmarktintegration, Fachkräftesicherung;
  • Weiterbildungsmaßnahmen für Personal der Landkreise und kreisfreien Städte in der fachlichen Verantwortung für die unten genannten Zielgruppen sowie wissenschaftliche Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung der kommunalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktstrategie.
1.2 Zielgruppen

Teilnehmende an geförderten Maßnahmen müssen selbst oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB VIII, SGB XII oder nach dem AsylbLG haben. Eingeschlossen sind Personen der sogenannten „stillen Reserve“ (im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg) wie auch Geringqualifizierte und Beschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern.

Zielgruppen des „Ausbildungs- und Qualifizierungsbudgets“ sind:

  • schulmüde oder schulverweigernde Schulpflichtige im zehnten Pflichtschuljahr (insbesondere wenn ihre Schulpflicht ruht);
  • benachteiligte noch nicht ausbildungsreife junge Menschen mit multiplen Problemlagen und besonders hohem und langfristigem Förderbedarf;
  • benachteiligte ausbildungsreife Ausbildungsstellensuchende oder Ausbildungsabbrecher/innen mit multiplen Problemlagen und besonders hohem Förderbedarf;
  • Menschen mit privater Fürsorgeverantwortung (Mütter, Väter, Alleinerziehende oder Pflegende) ohne Berufsausbildung;
  • Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen (einschließlich gesundheitlicher Einschränkungen) für den allgemeinen Arbeitsmarkt;
  • Geringqualifizierte im vollumfänglichen oder ergänzenden Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern;
  • Personal der Landkreise und kreisfreien Städte in der fachlichen Verantwortung für oben genannte Zielgruppen;
  • Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit guter Bleibeperspektive.

Die Angebote des AQB sollten möglichst weitgehend auf einem freiwilligen und die individuellen Bedarfe aufgreifenden Ansatz basieren. Grundsätzlich ist bei Konzeptionierung und Zusteuerung der aus dem AQB geförderten Maßnahmen Rechtskreisoffenheit zu gewährleisten.

Wesentliche inhaltliche Schwerpunkte bei der Förderung von Ausbildungsvorbereitung, Ausbildung und Qualifizierung können sein (keine abschließende Aufzählung):

  • Perspektive auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft;
  • Berücksichtigung und Aktivierung des Sozialraums einschließlich aufsuchender Komponente;
  • Berücksichtung des lokal verorteten Ausbildungs- und Arbeitsmarkts inklusive des regionalen Fachkräftebedarfs;
  • Ermöglichung einer Ausbildung in Teilzeit;
  • Grundqualifizierende Sprachförderung mit Lebensraumbezug und handlungsorientiertem Ansatz;
  • Berücksichtigung von Diversität und kultureller Besonderheiten der Zielgruppen;
  • elaborierte Ansätze der digitalen Kompetenzerweiterung;
  • sozialpädagogische Begleitung und Ansätze zur individuell problemlösenden Krisenintervention in Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung, der Ausbildung und Qualifizierung
  • Aufbau von Maßnahmen und Netzwerken zur Verbesserung der gesundheitlichen Konstitution und der individuellen Selbstwirksamkeit;
  • Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit;
  • rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Zielgruppen.
1.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte. Grundlage für die jährliche Zielvereinbarung und die Antragsstellung ist, dass dem HMSI eine aktualisierte „Ausbildungs- und Arbeitsmarktstrategie“ vorgelegt wird.

1.4 Art und Umfang der Förderung

Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird zum Ende des Vorjahres nach transparenten Kriterien für das Budget ein Betrag in Aussicht gestellt. Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung auf Basis des im Rahmen der Antragstellung eingereichten Finanzierungsplans.

Vorrangige Leistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB V, SGB VIII, SGB IX oder SGB XII sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend zu beachten und bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Möglichkeiten der Kofinanzierung zum Beispiel durch kommunale Mittel, Mittel des Bundes oder private Mittel, sind grundsätzlich zu nutzen. Die Mittelverwendung wird in Zielvereinbarungen, die zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten und dem HMSI jährlich abgeschlossen werden, festgeschrieben.

1.5 Verfahren

Der Antrag soll bis 31. März bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Der Förderantrag muss folgende Unterlagen umfassen:

  • aktualisierte regionale Ausbildungs- und Arbeitsmarktstrategie;
  • Angabe der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtung der Abgrenzung zu vorgelagerten Sicherungssystemen;
  • Finanzierungsplan (gegliedert nach Maßnahmenarten und Einzelmaßnahmen) mit Erläuterungen.

Die jährlich zwischen dem HMSI und den 26 hessischen Gebietskörperschaften abgeschlossenen Zielvereinbarungen zum „Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget“ sind Grundlage des Zuwendungsbescheids.

Die beantragten Maßnahmen können vorzeitig (ab 1. Januar des Antragsjahres) begonnen werden.

Der einfache Verwendungsnachweis nach der ANBest-P bzw. ANBest-GK, Anlage 2 bzw. 3 zu den VV zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung wird zugelassen. Gegebenenfalls sind Sachberichte nach Vorgabe des HMSI zu gliedern. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

1.6 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zur Feststellung, welche Ausgaben grundsätzlich förderfähig sind, wie sie abgerechnet werden, was dabei zu beachten ist und welche Nachweise für mögliche Prüfungen vorzuhalten sind, ist der aktuelle „Leitfaden für die Zuwendungsfähigkeit und Abrechnung von Ausgaben im Rahmen der ESF+-Förderprogramme in Hessen“ analog als Arbeitshilfe anzuwenden.

1.7 Weitere Bestimmungen

Die Kommunen wenden für die Umsetzung des Budgets Zuwendungs- oder Vergaberecht nach VV zu §§ 44 und 55 LHO und dem Gemeinsamen Runderlass Öffentliches Auftragswesen an. Die Einhaltung und Überprüfung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben obliegt der Kommune. Im Falle der Weitergabe der Fördermittel als Zuwendung prüft die Kommune die Verwendungsnachweise des Endbegünstigten. Die entsprechenden Prüfungsvermerke sind dem eigenen Verwendungsnachweis in Kopie beizufügen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichten ihre Auftragnehmer oder Zuwendungsempfänger, die Daten für das Berichtswesen und Monitoring der durchgeführten Maßnahmen zu erheben und an sie weiterzuleiten. Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten diese Daten dann an die zuständige Stelle weiter. Zur Erfassung und Weiterleitung der pseudonymisierten Daten ist das derzeit gültige Online-Portal der umsetzenden Stelle zu nutzen.

1.8 Sonderprojekte

In begründeten Ausnahmefällen ist die direkte Förderung von (freien) Trägern mit besonderem Förderangebot möglich, die Entscheidung hierüber obliegt dem HMSI.

2. Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)

2.1 Gegenstand der Förderung

Mit dem „Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte“ erhalten Unternehmen einen Anreiz, mit Personen, die zum Ausgleich sozialer oder individueller Benachteiligungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Ausbildungsverträge abzuschließen und sie zum Abschluss zu führen. Dieses Förderprogramm ist nachrangig und greift nur bei Personen, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann.

2.2 Zielgruppen

Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die mit Erstwohnsitz in Hessen gemeldet sind und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG, der HwO oder vergleichbaren Regelungen verfügen und die eine soziale oder individuelle Benachteiligung aufweisen. Eingeschlossen sind Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit guter Bleibeperspektive.

Soziale Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei defizitärer Bildungssituation und Benachteiligungen durch die soziale Herkunft. Individuelle Benachteiligung ist zum Beispiel gegeben bei Verhaltensauffälligkeiten, Teilleistungsschwächen und Behinderungen (kognitiv, körperlich, psychisch).

Die Benachteiligung ist in geeigneter Form nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, des zuständigen Jobcenters, durch ärztliches Attest, eine Bescheinigung der Schule, Abgangszeugnis einer Förderschule, durch entsprechenden Nachweis darüber, dass die Person noch nicht lange in Deutschland lebt und noch nicht genügend Sprachkenntnisse hat.

Förderungswürdig sind insbesondere

  • Personen aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/innen, sowie
  • Personen im Grenzbereich einer anerkannten Lernbehinderung.

Die Förderung ist grundsätzlich begrenzt auf Personen, die maximal mit einem Hauptschulabschluss von der Schule abgegangen sind oder einen nicht anerkannten ausländischen Schulabschluss haben.

Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG, HwO oder vergleichbaren Regelungen, wie zum Beispiel Altenpflegeberufe. Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaber oder Inhaberinnen und Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verwaltungen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, deren Eignung für die Durchführung der genannten Ausbildungsgänge von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes).

2.4 Art und Umfang der Förderung

Die Projektförderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung erstreckt sich auf Ausbildungsverträge, die im jeweiligen Förderjahr abgeschlossen werden mit der Maßgabe, dass die Ausbildung auch in diesem Jahr begonnen wird. Als Nachweis ist der Ausbildungsvertrag beim Regierungspräsidium Kassel vorzulegen.

Ein Ausbildungsverhältnis – in Voll- oder Teilzeit – wird mit einem jährlichen Zuschuss von 2.000 Euro bzw. 1.000 Euro für das vierte Ausbildungsjahr, insgesamt jedoch mit höchstens 7.000 Euro gefördert.

Unternehmen, die im Sinne des Hessischen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN-BRK) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf ihre Maßnahmen zur Integration hinweisen, können bevorzugt gefördert werden.

2.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen beim Regierungspräsidium Kassel spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn eingereicht worden sein.

2.6 Verwendungsnachweis

Abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. an Gebietskörperschaften (ANBest-GK) gelten als Verwendungsnachweis eine Kopie des Abschlusszeugnisses und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung (bei Ausbildungsabbruch ist stattdessen die Kopie der Kündigungoder ähnliches und die letzte Ausbildungsvergütungsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums vorzulegen).

C) Allgemeine Regelungen für die Förderangebote

1. Zuständigkeit

Alle Programme werden in der Verantwortung des

Hessischen Ministeriums
für Soziales und Integration (HMSI)
Referat III 6A „Hessische Arbeitsmarktförderung“
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611/3219-0

umgesetzt.

Umsetzende Stelle für alle Förderprogramme des Bereichs A ist die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
ESF-Consult Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 9
65189 Wiesbaden
Tel.: +49 (611) 774-0
Fax.: +49 (611) 774-7429
www.esf-hessen.de

Umsetzende Stelle für alle Förderprogramme des Bereichs B ist das

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat Soziales und Förderwesen
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Tel.: +49 (561) 106-0
Fax: +49 (611) 32764-1662
http://www.rp-kassel.hessen.de

2. Allgemeine Förderbestimmungen

Für alle Förderprogramme dieser Richtlinie gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  • das Haushaltsgesetz,
  • die Landeshaushaltsordnung (LHO),
  • die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO mit ihren Anlagen,
  • das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.

Für Förderprogramme im Bereich A gilt zusätzlich die „Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027“ in der Fassung vom 8. Februar 2022 (StAnz. S. 296), sofern nicht in den Einzelbestimmungen dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

Für Förderprogramm im Bereich B gilt zusätzlich die Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie (IMFR) in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern nicht in den Einzelbestimmungen dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

Außerdem gilt:

1. Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in Hessen mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet sein.

2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Maßgabe des Haushalts durch schriftlichen Zuwendungsbescheid in Ausübung pflichtnachen Ermessens.

3. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt werden.

4. Bei Projekten mit Teilnehmenden sind nur diejenigen antragsberechtigt, die einen Nachweis der Einrichtungs- und Durchführungsqualität erbringen können (Zertifizierung nach Normen wie zum Beispiel DIN ISO, EFQM, LQW, Zertifikat des Vereins für Weiterbildung Hessen e. V. oder der fachkundigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit).

5. Im Rahmen der Projektförderung werden öffentliche Mittel gewährt. Daher sind bei Lieferungs- und Leistungsverträgen mit Dritten die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten.

Für Zuwendungsempfänger im Bereich A gil Nr. 2.10 der Rahmenrichtlinie für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds Plus in Hessen für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der Fassung vom 8. Februar 2022 (StAnz. S. 296).

Für Zuwendungsempfänger im Bereich B gilt:

  • Nr. 3 der Anlage 2 zu § 44 LHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder
  • Nr. 3 der Anlage 3 zu § 44 LHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK).

Zu Einzelheiten siehe Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (StAnz. S. 710), zuletzt geändert durch Erlass vom 10. August 2021 (StAnz. S. 1091).

6. Vorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn diese noch nicht begonnen worden sind. Mögliche Ausnahmen sind zum einen in der ESF+-Rahmenrichtlinie geregelt. Zum anderen können die jeweiligen Kapitel zu den Antragsverfahren in diesem Dokument Ausnahmen zulassen. Dies betrifft die Förderangebote „Ausbildungs- und Qualifzierungsbudget“ (B 1.5) und „Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte“ (B 2.5).

7. Die hessische Landesregierung überprüft die Wirksamkeit ihrer Förderprogramme. Die entsprechenden Vorgaben und Berichtspflichten sind von den Zuwendungsempfängern einzuhalten.

8. Die hessische Landesregierung ist bestrebt, die Öffentlichkeitsarbeit zu verstärken; die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweiligen Stellen (HMSI, WIBank, Regierungspräsidium Kassel) hierbei zu unterstützen und entsprechendes Material zur Verfügung zu stellen.

9. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 4 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) vom 18. Mai 1977 (GVBI. I S. 199). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

10. Bei den genannten Fördergegenständen der Förderangebote in den Bereichen A und B handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

11. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Diese Fördergrundsätze treten mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die „Fördergrundsätze des Hessisches Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Hessischen Arbeitsmarktförderung“ vom 19. Dezember 2016 (StAnz. 2017 S. 30). Für die Restabwicklung der zuvor bereits erteilten Bewilligungen behalten die vorgenannten Fördergrundsätze ihre Gültigkeit.

 

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