Richtlinie
Wärmeschutz im Gebäudebestand
Förderrichtlinie für die energetische Modernisierung von Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern mit bis zu zwei vermieteten Wohneinheiten
Gültig ab 3. April 2023
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1. Was ist das Ziel der Förderung?
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) stellt Fördermittel für die energetische Modernisierung von Wohngebäuden (bestehende, beheizte und gleichzeitig zu Wohnzwecken genutzte Flächen) in Hamburg bereit.
Dieses Förderprogramm zielt darauf ab, Modernisierungen im Gebäudebestand durch energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle zu initiieren und damit die Energieressourcen zu schonen, sowie den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Erreicht werden soll dies über energetische Standards, die oberhalb der gesetzlich geforderten Niveaus liegen und hierüber etabliert werden sollen.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Grundeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte) von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern, kleinen Mehrfamilienhäusern (bis zu 2 vermieteten Wohneinheiten) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. Anträge einzelner Wohnungseigentümer (z.B. für die Förderung von Maßnahmen am Sondereigentum) einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht zulässig. Der Antrag ist von einer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, von der oder dem weitere Unterlagen angefordert werden und an die oder den der gemeinsame Bewilligungsbescheid ergeht.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird die Modernisierung von einzelnen oder mehreren Bauteilen an der Gebäudehülle sowie der verpflichtende hydraulische Abgleich. Die Förderhöhe steht in Abhängigkeit zur modernisierten Fläche. Bei gleichzeitiger Modernisierung von Bauteilen aus verschiedenen Bauteilgruppen wird zusätzlich ein Modernisierungsbonus gewährt.
Folgende ergänzende Maßnahmen werden zusätzlich gefördert:
- Nachhaltige Dämmstoffe mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ oder dem natureplus-Siegel,
- Backsteinfassaden.
Zusätzlich qualitätssichernde Maßnahmen (teilweise verpflichtend):
- Baubegleitende Dienstleistungen und Qualitätssicherung
- Sachverständige Baubegleitung,
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage,
- Luftdichtheitsmessung,
- Qualitätssicherung Backstein.
Übersicht Fördermodule
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4. Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung bzw. im Falle des 4.3 einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Fördersumme ist pro Wohneinheit auf max. 50.000 EUR begrenzt bzw. muss mindestens 500 EUR betragen.
4.1 Bauteilförderung
Die Zuschüsse für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen betragen:
Außendämmung Außenwände
36,50 EUR/m²
Innendämmung von Außenwänden bei Denkmälern, sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz sowie Lage auf der Flurstückgrenze (Überbauung), siehe Abs. 6.31)
45,90 EUR/m²
Kerndämmung zweischaliger Außenwände
5,40 EUR/m²
Dämmung Kellerdecke bzw. -sohle und Innenwände gegen unbeheizte Räume oder Außenwände gegen Erdreich2)
11,00 EUR/m²
Dämmung der obersten Geschossdecke
22,00 EUR/m²
Dämmung der obersten Geschossdecke/von Flachdächern mit Einblasdämmung
9,00 EUR/m²
Dämmung von Steildächern sowie Gaubenwangen und Gaubendächern
37,70 EUR/m²
Dämmung von Steildächern sowie Gaubenwangen und Gaubendächern mit Einblasdämmung
9,00 EUR/m²
Dämmung von Flachdächern
50,50 EUR/m²
Austausch Bestands- zu Wärmeschutzfenstern3)
Vertikalfenster (Fassade), Dachflächenfenster und Fenstertüren
141,50 EUR/m²
Austausch Bestands- zu Wärmeschutz-Außentüren3)
200,00 EUR/Stck.
Bezüglich der Dämmqualität sind die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten nach Abs. 6.2 einzuhalten.
Zusätzlich werden qualitätssichernde Maßnahmen gefordert, vgl. Abs. 4.3. Diese werden bei Verpflichtung und auch bei freiwilliger Durchführung im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (HDA) nach VdZ-Verfahren B ist Pflicht.
Gefördert werden kann dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe 4.3.3. Auch über den nicht geförderten hydraulischen Abgleich muss ein Nachweis erbracht werden.
4.2 Modernisierungsbonus
Umfangreiche energetische Modernisierungsmaßnahmen werden zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern zeitgleich mehrere Maßnahmen an Bauteilen aus unterschiedlichen Bauteilgruppen umgesetzt werden. Dabei ist jeweils die gesamte Fläche eines Bauteils zu modernisieren. Die Gesamtfläche umfasst Flächen jeglicher Größe, Lage und Ausrichtung eines Bauteils.
Die Förderung gem. 4.1 erhöht sich um:
- 20% bei drei Maßnahmen (Modernisierungsbonus Basis)
- 30% bei mindestens vier Maßnahmen (Modernisierungsbonus Plus)
Bauteilgruppen
Wände
Bauteile
- Außendämmung der Außenwände
- Innenwanddämmung
- Kerndämmung
Bauteilgruppen
Unterer Gebäudeabschluss
Bauteile
- Dämmung der Kellerdecke
- Dämmung der Kellersohle und Innenwände gegen unbeheizte Räume oder Außenwände gegen Erdreich
Bauteilgruppen
Decken und Dächer (inkl. Dachflächenfenster)
Bauteile
- Dämmung der obersten Geschossdecke
- Dämmung der obersten Geschossdecke/von Flachdächern mit Einblasdämmung
- Dämmung von Steildächern sowie Gaubenwangen und Gaubendächern
- Dämmung von Steildächern sowie Gaubenwangen und Gaubendächer mit Einblasdämmung
- Dämmung von Flachdächern
Bauteilgruppen
Fenster (inkl. Gaubenfenster)
Bauteile
- Vertikalfenster (Fassade) und Fenstertüren
Folgende weitere Anforderungen sind zu erfüllen:
- Einreichung eines Hamburger Energiepasses oder individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) - nicht älter als fünf Jahre, durch eine oder einen von der IFB Hamburg autorisierte Energieexpertin oder Energieexperten.
- Beauftragung einer oder eines einschlägigen baubegleitenden Sachverständigen
- hydraulischer Abgleich (nach VdZ-Verfahren B) der Heizungsanlage
- Nachweis der Luftdichtheit der Gebäudehülle beim Modernisierungsbonus Plus
4.3 Baubegleitende Dienstleistungen und Qualitätssicherung
Folgende baubegleitende, qualitätssichernde Dienstleistungen werden in Verbindung mit der Förderung von baulichen Maßnahmen gefördert.
4.3.1 Backsteinfassaden und Qualitätssicherung Backstein
Vollsteine und Klinkerriemchen werden durch Zuschüsse (normaler Auwand) gefördert.
Bei Gebäuden ab 3 Wohneinheiten mit einer bestehenden Backsteinfassade ist das Verfahren der Qualitätssicherung Backstein obligatorisch, wenn eine ergänzende Backsteinförderung beantragt wird. Bei festgestellter Backsteinrelevanz im Zuge dieses Verfahrens ist ein Fassadenkonzept mit der Qualitätssicherung Backstein abzustimmen. Die Verfahrenskosten für das Qualitätssicherungsverfahren Backstein übernimmt die IFB Hamburg.
Für kleinere Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten mit Backsteinfassaden sowie für Gebäude, die vor der Modernisierung nicht über eine Backsteinfassade verfügen, entfällt das Verfahren der Qualitätssicherung Backstein.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, wird das Fassadenkonzept mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt.
Die Fugensanierung wird nur bei gleichzeitiger Förderung der Maßnahme "Innendämmung" bezuschusst, wenn das Gebäude als backsteinrelevant eingestuft wurde und diese Maßnahme im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein vereinbart oder von der für den Denkmalschutz oder der Stadtplanung zuständigen Stelle gefordert wurde.
Die Festlegung, ob es sich um Fassaden mit einem normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt durch die Qualitätssicherung Backstein.
Zuschüsse | Fassade mit normalem Aufwand | Fassade mit hohem Aufwand | Einheit |
Vollsteine | 50,00 EUR/m² | 65,00 EUR/m² | Bauteilfläche mit Vollsteinen |
Klinkerriemchen | 40,00 EUR/m² | 45,00 EUR/m² | Bauteilfläche mit Klinkerriemchen |
Fugensanierung | 42,50 EUR/m² | 47,50 EUR/m² | Bauteilfläche mit Fugensanierung |
4.3.2 Baubegleitung durch Sachverständige
Die Beauftragung unabhängiger Sachverständiger (vgl. Leistungsbeschreibung gemäß Anhang Abs. 2.1 ) für die Baubegleitung wird mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars gefördert.
Sachverständige im Sinne dieser Förderrichtlinie sind autorisierte Energieberaterinnen oder Energieberater (IFB-Liste „Autorisierte Energieexperten“) oder für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ zugelassene Expertinnen oder Experten aus der Expertenliste unter
www.energie-effizienz-experten.de/
Sachverständige für das Sanierungsvorhaben müssen wirtschaftlich unabhängig von Hersteller- und Lieferinteressen sowie von den beauftragten Baufirmen sein.
Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben dürfen Sachverständige weder in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Im Rahmen der sachverständigen Baubegleitung haben Sachverständige ihre Leistungen gemäß Anhang 2.1 schriftlich zu bestätigen.
4.3.3 Hydraulischer Abgleich
Gefördert wird die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B bei Wohngebäuden mit bis zu 5 Wohneinheiten, deren Wärmeerzeugungsanlagen mit Erdgas betrieben werden sowie bei Wohngebäuden mit sonstigen Energieträgern.
Der Zuschuss beträgt 75 % der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Höhe der förderfähigen Ausgaben beträgt 10.000,00 EUR je Wohneinheit. Der Zuschuss beträgt je Wohneinheit somit max. 7.500,00 EUR.
In diesem Zusammenhang sind außerdem folgende Optimierungsmaßnahmen durchzuführen und nachzuweisen:
- Absenkung der Vorlauftemperatur und Optimierung der Heizkurve
- Aktivierung der Nachtabsenkung
- Optimierung des Zirkulationsbetriebes,
- Absenkung der Warmwassertemperatur,
- Absenkung Heizgrenztemperatur.
Als förderfähige Ausgaben werden die Berechnung und die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, o.g. Optimierungsmaßnahmen und zur Einstellung erforderliches Material, soweit nicht vorhanden oder defekt, (Strangregulierventile, Thermostat-Regler, voreinstellbare Thermostatventil-Unterteile, Einzelraumtemperaturregler, Heizkreisverteiler) anerkannt.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen.
4.3.4 Luftdichtheitsmessung
Bei Bestandsgebäuden machen die Lüftungswärmeverluste oft ein Drittel der gesamten Wärmeverluste aus. Durch Erneuerung der Fenster/Außentüren und Dämmmaßnahmen an Dach und Fassade werden die Luftdichtheit verbessert und die Lüftungswärmeverluste verringert.
Die Beauftragung der Luftdichtheitsmessung wird mit einem Zuschuss in Höhe von 40 % des Honorars gefördert.
Der Nachweis einer wind- und luftdichten Ausführung erfolgt durch eine Luftdichtheitsmessung. Hinweis zu zertifizierten Anbietern, vgl. Anhang Abs. 2.4 .
4.4 Zusatzförderung für nachhaltige Dämmstoffe
Der Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ RAL-UZ 132 bzw. Wärmedämmverbundsystemen RAL-UZ 140 oder dem natureplus-Siegel an Fassaden (außer Kerndämmung), auf Flachdächern, auf obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke / Sohle wird mit einem zusätzlichen Zuschuss von 15,00 EUR/m² Bauteilfläche gefördert. Ausgenommen von der Zusatzförderung sind Dämmstoffe im Einblasverfahren.
Bei Aufdopplung muss der neu aufgebrachte Dämmstoff vollständig aus zertifizierten Materialien bestehen. Eine neu aufgebrachte Mischkonstruktion von zertifizierten und nicht zertifizierten Dämmstoffen in einem Bauteil wird nicht gefördert.
Bei einem Wärmedämmverbundsystem müssen alle Schichten (ausgenommen Klinkerriemchen) zertifiziert sein.
5. Was ist bei der Kombination mit anderen Förderprogrammen zu beachten?
Eine Kombination der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit anderen Fördermitteln (z.B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Ergibt sich infolge der Kumulierung von Zuschüssen und Tilgungszuschüssen für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote über die zulässige Förderquote hinaus, werden die Landesmittel entsprechend gekürzt.
Zuschüsse für Maßnahmen bzw. Ausgaben, welche nicht über die BEG gefördert werden, bleiben davon unberührt.
Für baubegleitende Dienstleistungen (Baubegleitung, Hydraulischer Abgleich und Luftdichtheitsmessung) ist die Kombination mit anderen Fördermitteln ausgeschlossen.
Bei der zusätzlichen Inanspruchnahme anderer Förderprogramme sind die insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Projekt und das geförderte Unternehmen bei der Förderung nach dieser Förderrichtlinie zu berücksichtigen. Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
Beihilfen nach dieser Förderrichtlinie dürfen kumuliert werden mit:
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte Förderquote und der maximal zulässige Förderbetrag nicht überschritten wird;
- De-minimis-Beihilfen bis zum zulässigen De-minimis-Gesamtbetrag, jedoch für dieselben beihilfefähigen Ausgaben nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte Förderquote und der maximal zulässige Förderbetrag nicht überschritten wird.
Hierzu haben Antragstellende auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen.
6. Technische Voraussetzungen
6.1 Lüftung
Durch Erneuerung der Fenster/Außentüren und Dämmmaßnahmen an Dach und Fassade werden die Luftdichtheit verbessert und die Lüftungswärmeverluste verringert. Dadurch werden in der Regel Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden erforderlich. Gleichzeitig müssen die hygienischen Anforderungen an die Luftqualität und den erforderlichen Luftwechsel eingehalten werden.
6.2 Wärmedurchgangskoeffizienten
Die folgenden Wärmedurchgangskoeffizienten müssen durch die Maßnahmen erreicht bzw. unterschritten werden:
Bauteil | Umax-Wert (W/m²K) |
---|
Außendämmung von Außenwänden sowie Geschossdecken nach unten an Außenluft | U ≤ 0,20 |
nnendämmung von Außenwänden bei Denkmälern und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz | U ≤ 0,45 |
Kerndämmung zweischaliger Außenwände | lambda ≤ 0,035 W/mK |
Dämmung von Kellerdecken und Wänden4) gegen unbeheizte Räume oder Erdreich (inkl. Kellersohle / Sohle) | U ≤ 0,25 |
Dach (einschl. Flachdach) oder oberste Geschossdecke | U ≤ 0,14 |
Gaubenwangen und Gaubendächer | U ≤ 0,20 |
Fenster und Fenstertüren inklusive Rahmen5) | UW ≤ 0,95 |
Dachflächenfenster inklusive Rahmen2) | UW ≤ 1,00 |
Außentüren inklusive Rahmen2) | UD ≤ 1,30 |
Für den jeweiligen Aufbau der Gesamtkonstruktion ist ein berechneter U-Wert-Nachweis aller zu fördernden Bauteilgruppen einer Energieberaterin oder eines Energieberaters, Sachverständiger oder des Fachunternehmens dem Antrag beizufügen. Der UW-Wert von Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und der UD-Wert von Außentüren ist vom Hersteller anzugeben. Maßgeblich sind die Werte nach Standard-Randbedingungen.
Ausnahmeregelung
Sollte es bei einer verpflichtenden Fassadenerhaltung aus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischen Anforderungen dieser Förderrichtlinie einzuhalten, ist eine Ausnahme mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführung kommen.
6.3 Innendämmung
Die Förderung der Innendämmung ist nur bei Gebäuden möglich, die in der Hamburger Denkmalliste verzeichnet sind oder sich gemäß § 172 BauGB im Gebiet einer Verordnung zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und/oder zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt befinden.
Für die Gewährung dieses Förderbausteins ist der Nachweis durch die zuständige Behörde (Denkmalschutzamt oder Stadtplanungsabteilung) oder die Qualitätssicherung Backstein zu erbringen, dass die schützenswerte Fassade nicht überdämmt werden darf.
Liegt eine zu dämmende Außenwand auf der Flurstücksgrenze, so kann in begründeten Einzelfällen eine Innendämmung gefördert werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde.
6.4 Bauphysikalische Unbedenklichkeit
Bei Förderung der Innendämmung und Flachdachdämmung (ausgenommen Betondächer) hat der Energieberater oder die Energieberaterin, baubegleitende Sachverständige oder das Fachunternehmen eine Erklärung zur bauphysikalischen Unbedenklichkeit (Verhinderung der Tauwasserbildung), zu erbringen.
6.5 Anforderungen an Baustoffe
Bei der Bauausführung sind Materialien zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Umweltfreundlichkeit aufweisen.
Nicht verwendet werden dürfen:
- Holzfenster oder -türen, sofern sie nicht nachweislich das Siegel des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder des Forest Stewardship Council (FSC) tragen oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen (Einzelnachweis).
- Baustoffe, die halogenhaltige Treibmittel enthalten.
- Baustoffe, bei denen Isocyanate freigesetzt werden und während dieses Zeitraumes für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer eine gesundheitsgefährdende Belastung der Atemluft nicht ausgeschlossen werden kann.
- Biozide (nach Definition der Biozidprodukte-Verordnung BPV (EU) Nr. 528/2012) in Putzen und Beschichtungen von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS). Mittel zur Topfkonservierung sind entsprechend der Anlage 1 zur Vergabegrundlage RAL-UZ 102 zulässig.
- Harnstoff-Formaldehyd-Ortschäume (UF-Schäume).
Empfohlen wird, Wärmedämmverbundsysteme mit dem Gütezeichen RAL-UZ 140 (Blauer Engel) zu verbauen.
Zusätzliche Anforderungen an Baustoffe in Innenräumen:
- Zugelassen sind nur emissionsarme Baustoffe, die den Anforderungen des Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) entsprechen.
- Nicht zugelassen sind Dämmstoffe, welche den Emissionswert für Formaldehydbelastung nach RAL-UZ 132 überschreiten.
7. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
7.1 Allgemeine Voraussetzungen
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Über die Bewilligung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Förderfähig sind Wohngebäude deren Baugenehmigung älter als 20 Jahre ist.
Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle mit den beantragten Maßnahmen beginnt. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). In begründeten Einzelfällen kann die IFB Hamburg den Beginn der Maßnahme vor Erteilen der Bewilligung zulassen, obwohl die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist.
Die oder der Antragstellende ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle (IFB Hamburg), der zuständigen Fachbehörde und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die IFB Hamburg und beauftragte Dritte sind berechtigt, Ortsbesichtigungen der geförderten Maßnahmen durchzuführen. Der Zutritt zu den Örtlichkeiten der jeweiligen Maßnahmen ist zu gewähren.
7.2 Ausführung der Maßnahmen
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von Fachunternehmen ausgeführt werden. Maßnahmen durch Eigenleistung sind nicht förderfähig.
Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik sind zu beachten, vgl. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB, Teil C (Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV)).
7.3 Welche Rechtsgrundlage gilt?
Hinweis für Vermieterinnen und Vermieter: Die Förderung erfolgt unter den Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1-8 vom 24. Dezember 2013, , zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020).
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen in Höhe von mehr als 200.000,00 EUR erhalten hat oder durch die Förderung erhalten würde. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als De-minimis-Beihilfe gewährt wurden.
8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien sowie Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-470
Fax. 040/248 46-432
wsg@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr
Freitag 8–15 Uhr
1) Wärmebrücken im Übergangsbereich Außen- zu Innendämmung sind zu beachten.
2) Für die Außenwände gegen Erdreich sowie deren Fenster und Außentüren gilt dies nur, wenn diese Bestandteil der thermischen Gebäudehülle (beheizte Flächen) sind.
3) Zur Vermeidung von Kondensat- und Schimmelschäden wird der Austausch von Bestands- zu Wärmeschutz-Fenstern, -Fenstertüren und -Dachfenstern sowie der Austausch von Bestands- zu Wärmeschutz-Außentüren nur dann gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der Einbauebene (Außenwand bzw. Dach) kleiner ist als der der neu eingebauten Bauteile inkl. Rahmen.
4) Für die Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich gilt dies nur, wenn diese Bestandteil der thermischen Gebäudehülle sind.
5) Bedingung für die Förderung von Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren ist, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Einbauebene (Außenwand und/ oder Dach) kleiner ist als der der neu eingebauten Bauteile inkl. Rahmen.