Richtlinie
Förderrichtlinie Unternehmen für Ressourcenschutz (UfR)
Vom 1. November 2013 in der Fassung vom 28. November 2022
1. Förderziel, Förderzweck
1.1 Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) leistet ihren Beitrag zum Klimaschutz und hat sich konkrete CO2-Emissionsminderungsziele im Rahmen des Hamburger Klimaplans gesetzt.
Das Programm „Unternehmen für Ressourcenschutz“ stellt eine wichtige Säule der Zielerreichung im Transformationspfad Wirtschaft des Klimaplans dar.
Hamburg ist geprägt durch energieintensive Grundstoffindustrie, einer Vielzahl unterschiedlichster Unternehmen und seinem Hafen. Rund 50 Prozent der Hamburger CO2-Emissionen entfallen auf die Hamburger Wirtschaft (Stand 2020).
1.2 Hamburger Unternehmen leisten bereits heute und werden auch in Zukunft einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, Unternehmen bei ihrer Transformation hin zur Klimaneutralität in den unter 1.3 genannten Förderschwerpunkten effektiv und effizient zu unterstützen.
1.3 Förderschwerpunkte
Im Folgenden werden die Förderschwerpunkte des Programms kurz vorgestellt. Detaillierte Informationen zu den Förderschwerpunkten sind den jeweiligen Merkblättern zu entnehmen.
Förderschwerpunkt 1
Machbarkeitsuntersuchungen „EffizienzChecks“
Gefördert werden Machbarkeitsuntersuchungen „EffizienzChecks“, mit denen Projekte der Förderschwerpunkte 2 bis 7 sowohl technisch als auch wirtschaftlich bewertet werden. Das Ergebnis des EffizienzChecks kann als Grundlage für Investitionsentscheidungen des Unternehmens selbst dienen oder für die Beantragung von Fördermitteln z.B. des Bundes oder des Förderprogramms UfR selbst eingesetzt werden.
Förderschwerpunkt 2
Energieeffizienz steigern
Gefördert werden Investitionen in Komponenten und Maschinen von Produktionsanlagen sowie Anlagen der Gebäudetechnik mit dem Ziel, deren Energieeffizienz zu verbessern.
Förderschwerpunkt 3
Materialeffizienz steigern und Wasser einsparen
Gefördert werden Projekte zur Verringerung der in der Produktion eingesetzten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder von Halbzeugen, sowie Projekte, die den Bedarf an Trinkwasser verringern oder die Abwassermenge reduzieren.
Förderschwerpunkt 4
Erneuerbare Energien für die Bereitstellung von Prozesswärme/-kälte einsetzen
Gefördert wird die Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte auf Basis Erneuerbarer Energien, wie beispielsweise der Einsatz von Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Energiequellen nutzen. Auch die Verwendung von grünem Wasserstoff oder Biomasse anstelle von fossilen Brennstoffen wird gefördert.
Förderschwerpunkt 5
Unvermeidbare Abwärme nutzen
Gefördert werden Projekte, die die weitere Verwendung unvermeidbarer Abwärme in betriebsexternen Nah- oder Fernwärmenetzen ermöglicht. Unvermeidbare Abwärme ist Wärme, welche nach erfolgter betriebsinterner Abwärmenutzung innerbetrieblich nicht weiter genutzt werden kann.
Förderschwerpunkt 6
Produktion dekarbonisieren
Gefördert werden Projekte, mit denen Produktionsanlagen heute oder perspektivisch ohne die Entstehung von CO2-Emissionen klimaneutral betrieben werden können. Dies kann beispielsweise durch Elektrifizierung der Prozesswärmeerzeugung oder durch Substitution von im Produktionsprozess verwendeter klimaschädlicher Stoffe erfolgen.
Förderschwerpunkt 7
Energie flexibel nutzen
Gefördert werden Projekte, die die Energiewende durch flexible Energieverwendung oder -bereitstellung unterstützen und so zu einem vermehrten Einsatz Erneuerbarer Energien führt. Hierzu zählen zum Beispiel Projekte zur angebotsorientierten Stromnutzung oder zur Bereitstellung von Regelleistung.
1.4 Diese Richtlinie wird durch mindestens ein Merkblatt zu jedem Förderschwerpunkt ergänzt. Die Merkblätter konkretisieren den Rahmen für die einzelnen Förderschwerpunkte weiter, wie beispielsweise die technischen Anforderungen. Die beihilferechtlichen sowie sonstigen Vorgaben der Richtlinie bleiben unberührt.
Die Merkblätter werden von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) erstellt und sind jeweils in der aktuellen Fassung im Internet unter www.hamburg.de/ressourcenschutz sowie unter www.ifbhh.de/ufr abrufbar.
In einem Förderschwerpunkt erfolgt solange keine Förderung, bis ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht ist.
1.5 Die BUKEA behält sich vor, die Förderbedingungen dieser Richtlinie sowie die jeweiligen Merkblätter bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben.
1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) setzt die Richtlinie im Auftrag der BUKEA um. Die IFB Hamburg entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
2. Förderungsempfangende
2.1 Es werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg gefördert. Unternehmen sind jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden. Für Unternehmensgruppen gilt die Definition von Verbundenen- und Partner-Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I Artikel 3 der AGVO.
Unternehmen der Energieversorgung und Energiedienstleister, wie z.B. Contractoren, können gefördert werden, wenn das zu fördernde Projekt einem anderen förderfähigen Unternehmen dient oder ein Merkblatt entsprechende Regelungen vorsieht. Ein Beispiel hierfür stellt die Erschließung unvermeidbarer Abwärme und deren Nutzung in Wärmenetzen gemäß Förderschwerpunkt 5 dar; hier können auch Wärmenetzbetreiber gefördert werden.
2.2 Nicht gefördert werden Unternehmen und Sektoren, die unter Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der jeweils gültigen Fassung fallen. Dies sind beispielsweise
- Unternehmen in Schwierigkeiten, wobei Unternehmen ausgenommen sind, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 18 AGVO) sowie
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung werden keine Unternehmen gefördert, die in der
a) Fischerei oder der Aquakultur,
b) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn i) oder ii) zutreffen, tätig sind (Verordnung [EU] Nr. 1407/2013, Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c vom 18. Dezember 2013 in der jeweils gültigen Fassung).
2.3 In den Merkblättern kann die Antragsberechtigung für die entsprechenden Förderschwerpunkte weiter eingeschränkt werden.
3. Fördervoraussetzungen
3.1 Die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts muss gesichert sein.
3.2 Der Standort oder Gegenstand des zu fördernden Projekts muss sich auf dem Gebiet der FHH befinden.
3.3 Bei investiven Projekten ist der bestimmungsgemäße Betrieb auf dem Gebiet der FHH während der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten, welche drei Jahre beträgt und mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage beginnt.
3.4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Gewährung der Förderung mit dem Projekt begonnen wurde. Ein Projekt ist in der Regel dann begonnen, wenn dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen wurden. Die Ausschreibung solcher Leistungen ohne Vergabe stellt noch keinen Beginn des Projekts dar und ist somit förderunschädlich. Planungsleistungen stellen keinen Beginn dar, wenn sie nicht alleiniger Zweck der Förderung sind.
In begründeten Fällen kann die IFB Hamburg auf Antrag des Unternehmens eine Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn aussprechen. Diese Zustimmung muss vor Projektbeginn vorliegen und beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Förderung und greift der Antragsprüfung nicht vor.
Wenn ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn vom Unternehmen gestellt wird, muss dieser mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Projekts mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Projekts, die Kosten des Projekts, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung.
3.5 Die Daten zur Förderung (z.B. Name, Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Projektergebnisse, Förderbetrag) werden in entsprechenden Verzeichnissen, zum Beispiel im Transparenzportal der FHH bei Einzelbeihilfen über 100.000 Euro, veröffentlicht.
3.6 Es werden nur Unternehmen gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint.
Förderungsempfangende müssen in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung zu gewährleisten und nachzuweisen.
3.7 Nicht gefördert werden unter anderem
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
- Projekte, mit denen auf Grund des Bestandschutzes im Zuge der Umsetzung gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen, Mindeststandards oder Nachrüstpflichten umgesetzt werden,
- Projekte, zu deren Umsetzung das antragstellende Unternehmen auf Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist,
- Projekte zur Sanierung und Instandsetzung,
- Erwerb oder Installation von gebrauchten Anlagen sowie von neuen Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
- Betriebskosten,
- Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Technologien und Produkte, die von ihm selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I Artikel 2 und 3 der AGVO,
- Erwerb oder Umrüstung von Fahrzeugen, die außerhalb des Betriebsgeländes genutzt werden,
- Projekte zur Erzeugung von Raumwärme mit Ausnahme der Einbindung von Abwärme,
- energetische Modernisierungen der Gebäudehülle,
- bei Förderung nach AGVO: Projekte, deren Förderung eine Beihilfe nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO darstellen würde (z.B. Beihilfen für Fischerei, Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, oder Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten),
- bei Förderung nach De-minimis: Projekte, deren Förderung eine Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d bis e der De-minimis-Verordnung darstellen würde (Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind und Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten).
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Förderung soll mindestens 1.000 Euro betragen. Der Höchstbetrag im Förderschwerpunkt 1 soll in der Regel 100.000 Euro und in den Förderschwerpunkten 2 bis 7 in der Regel 1.000.000 Euro nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der BUKEA.
4.2 Der Zuschuss wird als Projektförderung gewährt und erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Davon abweichend erfolgt die Förderung im Förderschwerpunkt 1 (Machbarkeitsuntersuchungen „EffizienzChecks“) als prozentualer Anteil der förderfähigen Kosten (Anteilfinanzierung).
In den Förderschwerpunkten 6 (Produktion dekarbonisieren) sowie 7 (Energie flexibel nutzen) kann die Förderung auch als Anteilfinanzierung erfolgen, sofern die entsprechenden Merkblätter dies vorsehen.
4.3 Der Zuschuss als Festbetragsfinanzierung erfolgt auf Grundlage der für das jeweilige Projekt prognostizierten CO2-Emissionsvermeidung, Material- oder Wassereinsparung, installierter Leistung oder anderer geeigneter Bezugsgrößen.
Bemessungsgrundlage für die Förderung als Anteilfinanzierung sind die förderfähigen Kosten. Die Bemessungsgrundlagen und Förderhöhen werden in den jeweiligen Merkblättern konkretisiert.
4.4 Die Förderung erfolgt als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entweder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage der Artikel 36, 38, 41, 46 oder 49 AGVO.
Die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben sind zu beachten.
Eine De-minimis-Beihilfe wird nur für Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten bis 150.000 Euro gewährt. Berechnungsgrundlage sind die Kostenschätzungen bei der Antragstellung.
4.5 Die förderfähigen Kosten sind bei einer Förderung nach der De-minimis-Verordnung die Investitionskosten.
4.5.1 Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren 200.000 Euro – im gewerblichen Straßengüterverkehr, mit Ausnahme des Personenkraftverkehrssektors, bis zu 100.000 Euro – nicht übersteigen.
Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge ist das Förderung empfangende Unternehmen verpflichtet, alle innerhalb des laufenden Kalenderjahres sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenden De-minimis-Beihilfen der IFB Hamburg offenzulegen. Der Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedsstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird, z.B. Landesmittel, Bundesmittel, Fördermittel der Europäischen Union, Darlehen, Bürgschaften und sonstige Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln.
4.5.2 De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Regelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
4.6 Die förderfähigen Kosten sind bei einer Förderung nach der AGVO die beihilfefähigen Kosten. Dies sind
- im Förderschwerpunkt 1 (EffizienzChecks) die Kosten zur Erstellung eines EffizienzChecks (Artikel 49 Absatz 1 AGVO),
- im Förderschwerpunkt 2 (Energieeffizienz) die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängen (Artikel 38 Absatz 3 AGVO),
- im Förderschwerpunkt 3 (Materialeffizienz und Wasser) die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes durch die Steigerung der Materialeffizienz oder Wassereinsparung zusammenhängen (Artikel 36 Absatz 5 AGVO),
- im Förderschwerpunkt 4 (Erneuerbare Energien für Prozesswärme/-kälte) die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 Absatz 6 AGVO),
- im Förderschwerpunkt 5 (Unvermeidbare Ab wärme) die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes durch Erschließung unvermeidbarer Abwärme und ihrer Nutzung in energieeffizienten Wärmenetzen zusammenhängen (nach Artikel 36 Absatz 5 AGVO) oder Investitionsmehrkosten für Erzeugungsanlagen, die im Vergleich zu konventionellen Erzeugungsanlagen zusätzlich für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten erforderlich sind, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können (nach Artikel 46 Absatz 2 AGVO) oder für das Verteilnetz die Investitionskosten (nach Artikel 46 Absatz 5 AGVO),
- im Förderschwerpunkt 6 (Produktion dekarbonisieren) die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes durch die Dekarbonisierung von Produktionsanlagen zusammenhängen (Artikel 36 Absatz 5 AGVO) und
- im Förderschwerpunkt 7 (Energie flexibel nutzen) die Investitionsmehrkosten, die direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes durch den systemdienlichen Betrieb von Anlagen mit Blick auf die Stromenergieinfrastruktur oder den Strommarkt sowie dem Angebot erneuerbarer Energien im System zusammenhängen (Artikel 36 Absatz 5 AGVO).
4.6.1 Die Höhe der Beihilfe bei einer Förderung nach der AGVO darf die jeweilige Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der AGVO nicht überschreiten.
4.6.2 Eine Förderung nach AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen nur kumuliert werden, wenn die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden.
Es liegt keine Kumulierung vor, wenn sich die anderen Beihilfen auf unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen.
4.7 Die Ermittlung der Förderhöhe erfolgt in den Förderschwerpunkten 2 bis 7 über die Vermeidung der CO2-Emissionen. Unabhängig davon gelten in Bezug auf die förderfähigen Kosten die folgenden maximal zulässigen Förderintensitäten (Förderung zu förderfähigen Kosten):
- im Förderschwerpunkt 1 (EffizienzChecks) höchstens 50 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 2 (Energieeffizienz) höchstens 30 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 3 (Materialeffizienz und Wasser) höchstens 40 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 4 (Erneuerbare Energien für Prozesswärme/-kälte) höchstens 45 bzw. 30 Prozent, dies hängt gemäß Artikel 41 Absatz 7 AGVO von der Ermittlungsmethode der Investitionsmehrkosten ab,
- im Förderschwerpunkt 5 (Unvermeidbare Ab wärme) für Investitionsmehrkosten, die mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängen, höchstens 40 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 5 (Unvermeidbare Ab wärme) für Erzeugungsanlagen höchstens 45 Prozent und für Investitionen in das Verteilnetz höchstens die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn, jedoch höchstens 50 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 6 (Produktion dekarbonisieren) höchstens 40 Prozent,
- im Förderschwerpunkt 7 (Energie flexibel nutzen) höchstens 40 Prozent.
Die Höhe der Förderung kann für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO (KMU-Definition) in den Förderschwerpunkten 2 (Energieeffizienz), 3 (Materialeffizienz und Wasser), 6 (Produktion dekarbonisieren) und 7 (Energie flexibel nutzen) um 10 Prozentpunkte sowie im Förderschwerpunkt 4 (Erneuerbare Energien für Prozesswärme/-kälte) um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
4.8 Es werden nur Ausgaben gefördert.
4.9 Investitionen werden nur insoweit gefördert, dass unter Berücksichtigung der Förderung eine Amortisationszeit von zwei Jahren nicht unterschritten wird.
4.10 Bei Förderungsempfangenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
5. Sonstige Förderbestimmungen
5.1 Die Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. 2013 S. 503) – die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wird in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Förderbescheids.
Werden die förderfähigen Ausgaben eines Projekts insgesamt zu nicht mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln gefördert, gilt an Stelle der Nummern 3.1 bis einschließlich 3.3 ANBest-P.
Beträgt die Förderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln insgesamt mehr als 10.000 Euro, so sind bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Regelungen zu beachten.
Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann von der Durchführung eines Vergabeverfahrens abgesehen werden.
Aufträge sind unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung an fachkundige und leistungsfähige Anbietende zu vergeben.
Ab einem Auftragswert von mehr als 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung an fachkundige und leistungsfähige Anbietende zu vergeben.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei einem Auftragswert von mehr als 5.000 Euro bis 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anhand eines von der IFB bereitgestellten Formulars zu dokumentieren.
Ab einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Anbietenden einzuholen. Das Vergabeverfahren sowie die Begründung der Vergabeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Anbietenden dürfen dabei nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom Wettbewerb ausgeschlossen sein. Falls die Einholung von mindestens drei Angeboten nicht möglich sein sollte, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die wettbewerblichen Grundsätze von Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sind zu wahren.
Weitergehende Bestimmungen, welche die Förderungsempfangenden zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
5.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt weitere Förderungen derselben förderfähigen Kosten durch die FHH aus.
Förderprogramme des Bundes oder Dritter sind in der Regel vorrangig zu nutzen.
5.3 Der IFB Hamburg, der BUKEA oder einem von diesen beauftragten Dritten stehen die Prüfungsrechte gemäß Nummer 7.1 ANBest-P zu. Dies schließt die Prüfung der geförderten Anlagen vor Ort ein.
5.4 Der Rechnungshof der FHH ist berechtigt, bei den Förderungsempfangenden zu prüfen.
5.5 Bei Förderung kann eine Erfolgskontrolle durch die IFB Hamburg, der BUKEA oder einem von diesen beauftragten Dritten erfolgen. Hierfür kann für das geförderte Projekt während der Dauer der Zweckbindung oder auch darüber hinaus die Erhebung von Kennzahlenwerten und deren Übermittlung notwendig sein, um eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung sowohl des Projekts als auch des Förderprogramms zu ermöglichen. Hierfür kann ein Einbehalt vom Förderbetrag festgesetzt werden. Näheres regelt der Förderbescheid.
5.6 Erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des geförderten Projekts sind nur in begründeten Fällen auf Antrag nach Zustimmung durch die IFB Hamburg zulässig.
6. Verfahren
6.1 Über den Antrag auf Gewährung einer Förderung entscheidet die IFB Hamburg:
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Abteilung Wirtschaft und Umwelt
Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg
Internet: www.ifbhh.de
6.2 Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist bei der IFB Hamburg mit einem Formular, das von ihr zur Verfügung gestellt wird, und weiteren, von ihr zu nennenden Unterlagen unter Angabe der voraussichtlichen Kosten des Projekts und der Höhe der beantragten Förderung und der Gründe für die Notwendigkeit dieser Förderung einzureichen.
Dokumente können im Bewilligungsverfahren sowie im Förderprozess (Verwendungsnachweis usw.) mit Zustimmung der IFB elektronisch übermittelt werden, wenn dabei die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Sollten Förderungsempfangende einen elektronischen Austausch anstreben, können sie eine Anfrage an die IFB stellen. Die IFB wird den Förderungsempfangenden mitteilen, ob die Voraussetzungen für ein elektronisches Zuwendungsverfahren vorliegen. Ansonsten wird ein schriftliches Bewilligungsverfahren durchgeführt.
6.3 Bewilligungsverfahren
Die Förderung erfolgt auf Grundlage eines Förderbescheids.
6.4 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Fördermittel werden nach Durchführung des Projekts sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises gezahlt. Anteilige Auszahlungen vor Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung sind in der Regel nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent der Förderung möglich.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten – mit Ausnahme ihrer Nummer 3 – die ANBest-P entsprechend. Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der bewilligenden Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Im Förderbescheid wird festgelegt, wie die Erbringung des Verwendungsnachweises durchzuführen ist.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
6.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die ANBest-P entsprechend, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.
6.6.2 Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden Vorschriften und Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juli 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (EU-ABl. L 215/3 vom 7. Juli 2020, S. 3),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 7. Juli 2020),
- Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284),
- Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. 2013 S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), – die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).
6.7 Die Fördermittel werden von der IFB Hamburg im Sinne des § 46 Absatz 2 der Haushaltsordnung der FHH (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung verwaltet. Insofern gilt § 46 Absatz 1 LHO entsprechend.
6.8 Für die Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel werden, soweit zulässig, keine Gebühren gemäß Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463) erhoben.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Sollte die AGVO oder die De-minimis-Verordnung über ihre aktuelle Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 hinaus nicht verlängert oder durch neue Regelungen ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Regelungen vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Bestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt.