Förderprogramm

Förderung der Umstellungsbereitschaft auf den ökologischen Landbau

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Amt Agrarwirtschaft

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

Weiterführende Links:
Agrarförderung Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Beratungen, Fach- oder Informationsveranstaltungen für landwirtschaftliche Betriebe anbieten, die ihre Produktion auf ökologischen Landbau umstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei Fachveranstaltungen, Demonstrationsvorhaben, Informations- und Beratungsleistungen, die dazu beitragen, landwirtschaftliche Betriebe für die Umstellung auf ökologischen Landbau zu gewinnen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer beihilfefähigen Kosten.

Bei Demonstrationsvorhaben bekommen Sie maximal EUR 100.000 über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren, bei Beratungsleistungen maximal EUR 1.500 je Beratung.

Ihren Antrag reichen Sie bitte spätestens einen Monat vor Beginn des Vorhabens bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Anbieterin oder Anbieter von Fachveranstaltungen, Informationsmaßnahmen und Beratungsdiensten, wenn Sie über qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

Ihr Angebot richtet sich an

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die eine Umstellung auf den ökologischen Landbau vornehmen wollen, sowie
  • kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Ihr Vorhaben muss eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage haben. Seine Durchführung muss von der Förderung abhängen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg zur Förderung der Umstellungsbereitschaft auf den ökologischen Landbau durch Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen und Beratungsleistungen

[Vom 1. Januar 2023]

1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Ziel ist die Umsetzung der im Hamburger Öko-Aktionsplan 2020 1) dargestellten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der ökologisch bewirtschafteten Flächen in Landwirtschaft und Gartenbau im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden Hamburg). Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen (KMU) in Hamburg gesichert und der Standort einer vielfältigen und nachhaltigen Agrarproduktion erhalten werden.

1.2 Zuwendungszweck

Durch die stetig steigende Nachfrage nach Bioprodukten ergeben sich für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeuger in Hamburg neue Chancen zugleich aber auch neue Herausforderungen. Zweck der Förderung ist es mittels Wissenstransfer, Informationsmaßnahmen und Beratungsleistungen die Bereitschaft zur Umstellung auf den ökologischen Landbau in Hamburg zu erhöhen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft bewilligt Zuwendungen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sowie für Beratungsleistungen mit Bezug zum ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 2) nach

  • Maßgabe dieser Richtlinie
  • der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284),
  • den Verwaltungsvorschriften zu § 46 der LHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar­ und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Zuwendungsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel zur Berücksichtigung aller vorliegenden richtliniengemäßen Anträge nicht aus, werden sie nach fachlichen Gesichtspunkten vergeben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen mit Bezug zum Ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/848

Gefördert wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 21 der Agrar-Freistellungsverordnung.

Beihilfefähige Kosten im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Agrar-Freistellungsverordnung sind insbesondere:

  • Einrichtung einer Projektleitung,

  • Koordinierung der Projektarbeit,

  • Öffentlichkeitsarbeit (Medienberichte, Darstellung im Internet, usw.),

  • Erfassung und Analyse der Problemstellungen und daraus Entwicklung von Vorhaben und Versuchsfragestellungen,

  • Gewinnung von Partnern unter den konventionellen und ökologischen Betrieben,

  • Wissensvermittlung an interessierte Betriebe und Austausch über die ökologische Wirtschaftsweise in Gartenbau und Landwirtschaft, z.B. durch Planung und Realisierung von Fachveranstaltungen und Demonstrationsvorhaben.

2.2 Beratungsleistungen mit Bezug zum Ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/848

Gefördert werden die beihilfefähigen Ausgaben nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 22 der Agrar-Freistellungsverordnung für:

  • Betriebschecks für interessierte Betriebe,

  • Umstellungsberatung für an der Umstellung interessierte Betriebe.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Anbieter von Wissenstransfer, Informationsmaßnahmen und Beratungsdiensten, die über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem und regelmäßig geschultem Personal zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Die geeigneten Kapazitäten müssen der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden.

4. Beihilfeempfangende

4.1 Begünstigte der Beihilfen sind unter Gewährleistung der Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 der Agrar­-Freistellungsverordnung kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrar-Freistellungsverordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und die beabsichtigen, ihre Produktion auf den ökologischen Landbau umzustellen. Weitere Begünstigte sind kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Förderung erfolgt gemäß der Agrar-Freistellungsverordnung.

Die Angebote im Rahmen der Projektumsetzung im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie stehen allen in Hamburg in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiver Kriterien zur Verfügung.

4.2 Von der Beihilfe ausgeschlossen sind:

4.2.1 direkte Geldleistungen an die Beihilfeempfangende sowie

4.2.2 Unternehmen,

  • in den Fällen des Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Agrar-Freistellungsverordnung,

  • in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Ziffer 14 der Agrar-Freistellungsverordnung,

  • die einer Rückforderung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

  • über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben.

4.2.3 Tatsächlich oder dem Grunde nach erstattungsfähige Umsatzsteuer nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, ist nicht förderfähig.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Maßnahme muss der Erreichung des unter Nummer 1.1 genannten Ziels dienen.

5.2 Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass – das Projekt eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat und – die Finanzierung bzw. die Durchführung des Projektes ohne Zuwendung nicht möglich ist.

5.3 Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand der Förderung bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).

6. Umfang und Höhe der Förderung

6.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6.2 Bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1 dieser Richtlinie (Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen) beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Demonstrationsvorhaben ist der Beihilfebetrag auf 100 000,- Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

6.3 Bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.2 dieser Richtlinie (Beratungsleistungen) ist der Beihilfebetrag auf 1 500,- Euro je Beratung begrenzt. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. Eine „Beratung” ist gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 45 der Agrar-Freistellungsverordnung eine vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags.

6.4 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die eindeutig, vollständig, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird.

6.5 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen,

  • sofern diese Maßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,

  • sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-Freistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Agrar-Freistellungsverordnung geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

6.6 Die im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen Eigenleistungen und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter, sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.

Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde über weitere Einnahmen vor und während des gesamten Bewilligungszeitraums schriftlich zu informieren.

Ermäßigen sich nach Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Gefördert werden nur die Vorhaben, die in der Bewilligung erfasst sind.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für das Personal und die Sachkosten, die auf Grund der Organisation und Durchführung der Projekte entstehen.

Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahr.

8. Verfahrensregelungen

8.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Altlasten, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg

8.2 Antragsverfahren

Fördermittel werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

8.3 Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, wie die Maßnahme zur Erhöhung der Umstellungsbereitschaft auf den ökologischen Landbau beiträgt. Dazu hat er eine Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan mit detailliertem Nachweis der Finanzierungsmittel, auch aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen, vorzulegen.

8.4 Es ist eine Erklärung über eine etwaig bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes beizufügen und die gegebenenfalls bestehenden Vorteile im Finanzierungsplan auszuweisen.

8.5 Der vollständige schriftliche Antrag zur Förderung muss bis spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg eingereicht werden.

8.6 Die Zuwendung wird für einen festgelegten Zeitraum durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt und darf ausschließlich zu dem in diesem bestimmten Zweck verwendet werden. Dies ist halbjährlich in Form eines Zwischenberichts nachzuweisen, welcher der Bewilligungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf von je sechs Monaten unaufgefordert vorzulegen ist. Der Zwischenbericht enthält eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Zeitraum, mitsamt geeigneten Belegen zum Nachweis der konkreten Verwendung der Zuwendung, einen vorläufigen Sachstand und weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids.

8.7 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen oder Nachweise unmittelbar von der Bewilligungsbehörde auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto.

8.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch, bleiben unberührt.

8.9 Verwendungsnachweisverfahren

Entsprechend Nummer 6 ANBest-P ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über entstandene Kosten und gegebenenfalls realisierte Einnahmen mit entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelegen (Kontoauszügen) in Kopie innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind.

8.10 Rückforderung der Mittel

Für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückzahlung von Fördermitteln gelten §§ 48, 49 ff des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und ergänzend die Vorschriften der ANBest-P sowie die nachstehenden Regelungen.

Die Bewilligungsbehörde kann Zuwendungsbescheide unter anderem dann zurücknehmen oder ganz oder teilweise widerrufen und den Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung von Zuwendungen verpflichten,

  • wenn die Förderung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben oder Unterlassen von Angaben, welche für die Beurteilung des Antrages wesentlich sind, erlangt wurde,

  • wenn ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde wesentlich von im Antrag angegebenen Planungen abgewichen worden ist,

  • wenn über das Vermögen des Zuwendungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist oder bei Zwangsvollstreckungsverfahren in das Betriebsvermögen,

  • wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder die geschlossene Erhaltung des Betriebes nicht gesichert sind,

  • wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht oder rechtzeitig vorgelegt wird.

9. Ergänzende Regelungen

Ergänzende Regelungen können im Bewilligungsbescheid als Bedingungen oder Auflagen vorgesehen werden.

10. Transparenz und Publizität

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 der Agrar-Freistellungsverordnung die dort genannten Informationen über Vorhaben, die den festgelegten Schwellenwert überschreiten, auf einer öffentlich einsehbaren Internetseite veröffentlicht werden. Der Schwellenwert beträgt 60 000,- Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und 500 000,- Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

11. Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt am 15. November 2018 in Kraft.

Die Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet

                        

1) Hamburgs Landwirtschaft stärken – Hamburger Öko-Aktionsplan 2020 (Drs. 21/8086 vom 21. Februar 2017)

2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 92)

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