Förderprogramm

Städtebaulicher Denkmalschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Städtebaulicher Denkmalschutz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie an einem denkmalgeschützten Mietwohngebäude in Dulsberg eine Fassadensanierung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert Ihre denkmalgerechte Fassadensanierung an Mietwohngebäuden im Fördergebiet Dulsberg im Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE).

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen an der Fassade zur Sicherung von erhaltenswerten Gebäuden und historischen Ensemblen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, sofern Sie gleichzeitig energetisch sanieren.

Sie bekommen einen Zuschuss für

  • den Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung bei Dämmung der Fassade und
  • den Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Maßnahme und beträgt maximal bis zu 50 Prozent der Sanierungskosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie die Förderung für Ihr Vorhaben nur dann bekommen, wenn Sie gleichzeitig eine Förderung für energetische Modernisierungsmaßnahmen (Programmteil A – Energetische Modernisierung oder Programmteil B – Ausstattungsverbesserung und umfassende Modernisierung) erhalten.
  • Sie müssen die Regelungen für Belegungs- und Mietpreisbindungen beachten.
  • Sie müssen die Fördervoraussetzungen der Förderrichtlinie für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung erfüllen.
  • Sie müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie müssen die Finanzierung der Baumaßnahme insgesamt sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Städtebaulicher Denkmalschutz
Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der Integrierten Stadtteilentwicklung im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung

Gültig ab 01. Mai 2022

[…]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Die IFB Hamburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuschüsse zur Förderung von denkmalgerechter Fassadensanierung an Mietwohngebäuden im Fördergebiet Dulsberg des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE).

2. Wer kann Anträge stellen?

Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden.

Nicht gefördert werden,

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.07.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20.06.2017 - nachfolgend: AGVO);
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?

3.1 Förderfähige Maßnahmen

Es können Maßnahmen an der Fassade zur Sicherung erhaltenswerter Gebäude und historischer Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung gefördert werden.

Die Förderung kann ausschließlich dann gewährt werden, wenn gleichzeitig energetische Modernisierungsmaßnahmen in Modernisierungsprogramm A (Energetische Modernisierung) oder B (Ausstattungsverbesserung und umfassende Modernisierung) gefördert werden.

Nach dieser Richtlinie werden gefördert

  • der Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung bei Dämmung der Fassade oder
  • der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung

Die Förderung „Backsteinfassaden“ aus den Modernisierungsprogrammen A und B entfällt bei Inanspruchnahme von Fördermitteln aus diesem Programm.

3.2 Baukostenzuschuss

Abhängig von der Ausführung werden pauschale, nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse gemäß der nachstehenden Tabelle gewährt, höchstens aber 50% der für diese Maßnahme nachgewiesenen Kosten.

Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden.

ZuschüsseFassade mit normalem AufwandFassade mit hohem AufwandEinheit
Vollsteine160 EUR je m²170 EUR je m²Bauteilfläche mit Vollsteinen
Klinkerriemchen100 EUR je m²120 EUR je m²Bauteilfläche mit Klinkerriemchen
Fugensanierung60 EUR je m²70 EUR je m²Bauteilfläche mit Fugensanierung

4. Wie erfolgt die Auszahlung?

4.1 Auszahlung der Zuschüsse

Nähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid.

Die Auszahlung erfolgt, wenn die positiven Schlussberichte für die Qualitätssicherung Energie und Backstein vorliegen.

Bei Bedarf kann die Auszahlung nach abgestimmtem Zahlungsplan und Baufortschritt auf maximal 2 Raten verteilt werden.

4.2 Verwaltungsgebühr

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

5. Welche Bindungen entstehen?

Es gelten die Mietpreis- und Belegungsbindungen des jeweils kombinierten

Modernisierungsprogramms A oder B.

Weitere Informationen unter: http://www.ifbhh.de/downloads/download-mietwohnungen/

6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

6.1 Anforderungen an den Investor

Der Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle aus ihrer Sicht als geeignet erachteten Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.

Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und mit aus Sicht der IFB Hamburg als geeignet erachteten Unterlagen nachzuweisen.

6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück

Das Grundstück liegt im festgelegten Gebiet des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der Integrierten Stadtteilentwicklung im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung in Hamburg-Dulsberg. Voraussetzung für die Antragstellung auf Bewilligung von Fördermitteln in diesem Programm ist die Erklärung der Förderwürdigkeit der geplanten Modernisierungsmaßnahme durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (BSW/WSB).

Dem Antrag auf Bestätigung der Förderwürdigkeit sind beizufügen:

  • Kurzbeschreibung der Maßnahme, Maßnahmenkatalog
  • Grundrisse, Ansichten, Schnitte
  • Flurkarte 1:1.000, Lageplan 1:500.

Zur Bestätigung der Förderwürdigkeit müssen auch die Fördervoraussetzungen der Förderrichtlinie für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung erfüllt werden. Sie ersetzt ausdrücklich nicht die detaillierte Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen dieses Programms durch die IFB Hamburg.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der IFB Hamburg mit der Baumaßnahme begonnen worden ist.

6.2.1 Beginn des Bauvorhabens

Förderanträge sind vor Baubeginn einzureichen.

Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen. Dem Antrag ist die Bestätigung der Förderwürdigkeit beizufügen. Weitere einzureichende Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderhöhe fest.

Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen 3 Monaten danach vollständig und mängelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht worden sind, können sie abgelehnt werden.

6.3 Allgemeine Bedingungen

6.3.1 Prüfungsrecht

Die IFB Hamburg, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investor hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

6.3.2 Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung.

6.3.3 Haftungsausschluss

Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.

6.3.4 Kein Rechtsanspruch

Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

7. Welche Rechtsgrundlage gilt?

Aufgrund von § 2 Abs. 4 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) diese Förderrichtlinie für die Modernisierung von Mietwohnungen in Hamburg. Die Förderung erfolgt als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 3 HmbWoFG. Für die Gewährung von Fördermitteln gilt diese Richtlinie und § 164a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der IFB Hamburg oder deren Rechtsnachfolgerin durchgeführt.

In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.

8. Wo kann man die Förderung beantragen?

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 0 40/2 48 46-0
Fax 0 40/2 48 46-4 32
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 8.00–17.00 Uhr
Freitag 8.00–15.00 Uhr

 

Anhang

Karte Fördergebiet Dulsberg

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