Förderprogramm

Selbstgenutztes Wohneigentum

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Privatperson
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Eigenheimförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Wohneigentum neu bauen oder erstmalig kaufen, um es selbst zu nutzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen und Zuschüsse erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie als Privathaushalt bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum, sofern Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Sie bekommen die Förderung für den Neubau und den erstmaligen Kauf von Wohneigentum in Hamburg innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb).

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen, Zuschüsse für energiesparendes Bauen und Aufwendungsdarlehen. Das Aufwendungsdarlehen mindert Ihre laufende Belastung nach Einzug in das Objekt.

Die Höhe des Baudarlehens beträgt je nach Höhe Ihres Einkommens zwischen EUR 420,00 und 1.050 je Quadratmeter Wohnfläche. Unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel für Familien und Schwerbehinderte) werden Zuschläge gewährt.

Die Höhe der Zuschüsse beträgt für ein

  • IFB-Effizienzhaus 40 ohne Wärmerückgewinnung EUR 57,00 je Quadratmeter,
  • IFB-Effizienzhaus 40 mit Wärmerückgewinnung EUR 140,00 je Quadratmeter,
  • IFB-Passivhaus EUR 140,00 je Quadratmeter,
  • IFB-Niedrigstenergiehaus EUR 151,00 je Quadratmeter,
  • IFB-Effizienzhaus-Plus EUR 164,00 je Quadratmeter.

Die Höhe des Aufwendungsdarlehens beträgt zwischen EUR 1,60 (in den ersten 4 Jahren) und EUR 0,40 (in den letzten 4 Jahren) je Quadratmeter Wohnfläche. Es wird in halbjährlichen Teilbeträgen über maximal 16 Jahre ausgezahlt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an die Hamburgische Investitions- und Förderbank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als 70 Prozent überschreitet.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Größe Ihres Objekts darf bestimmte Wohnflächenobergrenzen grundsätzlich nicht überschreiten. Sie müssen technische Voraussetzungen und Kostenobergrenzen einhalten.
  • Sie müssen die Tragbarkeit der Belastungen über nachhaltig gesicherte Einnahmen gewährleisten und diese nachweisen.
  • Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten selber aufbringen.
  • Beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Neubau muss die Bauträgerin oder der Bauträger vor Abschluss des Kaufvertrags und vor Baubeginn die Angemessenheit des Kaufpreises mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) abgestimmt haben und der Kaufvertrag muss die Mindestanforderungen erfüllen.
  • Die Gesamtkostengrenze Ihres Vorhabens darf bei maximal EUR 460.000 bei 2 Personen im Haushalt liegen. Sie erhöht sich um EUR 25.000 für jede weitere Person bis höchstens EUR 560.000.
  • Werkverträge müssen den Mindestanforderungen der IFB Hamburg entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Eigenheim
Förderrichtlinie für selbstgenutztes Wohneigentum

Gültig ab 1. Januar 2022

[...]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Ziel der Förderung ist es, Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten, den Neubau bzw. erstmaligen Kauf eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb) in Hamburg zu ermöglichen.

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die deutsche Staatsbürger oder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Ausländergesetzes bzw. einer Niederlassungserlaubnis i.S.d. Aufenthaltsgesetzes sind oder ein Daueraufenthaltsrecht i.S.d. Freizügigkeitsgesetzes/EU haben.

Einkommensvoraussetzungen

Für die Gewährung von Fördermitteln sind die Einkommensgrenzen gem. Hamburgischem Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) zu beachten. Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die Einkommensgrenzen um bis zu 70% überschreiten.

Zu berücksichtigen sind die zum Haushalt des Antragstellers gehörenden Angehörigen, die zusammen mit ihm das geförderte Objekt als Hauptwohnung beziehen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Einkommensgrenze gem. § 8 Abs. 2 HmbWoFG beträgt für einen

  • 1-Personen-Haushalt 12.000 EUR
  • 2-Personen-Haushalt 18.000 EUR
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4.100 EUR

Sind zum Haushalt gehörende Personen Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.000 EUR.

3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?

3.1 Höhe des Darlehens

Das Darlehen wird als Festbetrag je m² förderfähiger Wohnfläche bewilligt. Maßgebend für die Bemessung des Darlehens sind die Haushaltsverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Darlehenssatz beträgt bei Antragstellern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 HmbWoFG

  • um mind. 10% unterschreitet 1.050 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche
  • um nicht mehr als 20% überschreitet 940 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche
  • um nicht mehr als 40% überschreitet 690 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche
  • um nicht mehr als 70% überschreitet 420 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche

Das von der IFB Hamburg gewährte Darlehen dient der nachrangigen Finanzierung. Es ist unmittelbar nach den im Finanzierungsplan anerkannten Fremdmitteln durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch zu sichern.

3.1.1 Förderfähige Wohnfläche

Die förderfähige Wohnfläche bei einem Ein-Personen-Haushalt liegt bei 60 m², für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich diese Fläche um jeweils 10 m². Bei einem Haushalt mit 5 Personen wäre somit eine Wohnfläche bis zu 100 m² förderfähig.

Gehört zum Haushalt wenigstens ein Mensch mit Behinderung, dessen Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 50% beträgt, oder wenigstens ein ihm Gleichgestellter, so erhöht sich die förderfähige Wohnfläche um bis zu 10 m².

Bei Alleinstehenden mit mind. einem zu unterhaltenden Kind, das die Wohnung mit bezieht, erhöht sich die förderfähige Wohnfläche ebenfalls um bis zu 10 m². Die Erhöhung wird nur einmal vorgenommen.

3.1.2 Zuschläge zum Darlehen

Die IFB Hamburg gewährt unter bestimmten Bedingungen Zuschläge zum Darlehen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Antragstellung.

3.1.3 Familienzuschlag

Die IFB Hamburg gewährt einen Familienzuschlag zum Darlehen, sofern die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um höchstens 70% überschritten wird. Der Familienzuschlag beträgt:

  • für Ehepaare (*) ohne Kinder 10.000 EUR
  • für Familien mit 1 Kind 15.000 EUR
  • für Familien mit 2 Kindern 20.000 EUR
  • für Familien mit 3 Kindern 32.000 EUR
  • und erhöht sich für jedes weitere Kind um 7.000 EUR

* oder Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, die zum Familienhaushalt gehören. Zum Haushalt gehören auch ungeborene Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist.

Verwandte in gerader Linie der Antragsteller, z.B. Eltern, Großeltern und Enkel, sind den für den Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern gleichgestellt, wenn sie zum Familienhaushalt gehören.

3.1.4 Zuschlag für Schwerbehinderte

Im Rahmen der Verfügbarkeit wird ein weiterer Zuschlag an Behinderte gewährt, sofern besondere bauliche Maßnahmen nach DIN 18040-2 erforderlich sind. Der Zuschlag entspricht der Höhe der anerkannten Mehrkosten, er beträgt höchstens 10.000 EUR, bei rollstuhlgerechtem Wohnraum nach DIN 18040-2R höchstens 12.000 EUR.

3.2 Aufwendungsdarlehen

Die Aufwendungsdarlehen sind keine Finanzierungsmittel, sondern dienen dazu, die Belastungen in den Anfangsjahren nach der Bezugsfertigkeit/dem Bezug tragbarer zu gestalten. Sie werden für die geförderten Wohnungen für die Dauer von bis zu 16 Jahren ab dem Monatsersten des Quartals, in das die von der IFB Hamburg festgestellte Bezugsfertigkeit fällt, gewährt.

Die Aufwendungsdarlehen betragen (ab von der IFB Hamburg festgestellter Bezugsfertigkeit)

  • in den ersten 4 Jahren 1,60 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche monatlich
  • vom 5.–8. Jahr 1,20 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche monatlich
  • vom 9.–12. Jahr 0,80 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche monatlich
  • vom 13.–16. Jahr 0,40 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche monatlich

Die Belastung aus Kapitalkosten zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit darf jedoch durch das Aufwendungsdarlehen nicht unter derzeit 6,70 EUR/m² Wohnfläche monatlich verbilligt werden. Die Belastung wird von der IFB Hamburg nach den von ihr aufgestellten Grundsätzen ermittelt.

Die Aufwendungsdarlehen für den ersten Vierjahreszeitraum werden daher ggf. in entsprechend verminderter Höhe bewilligt. Der Minderungsbetrag wird in einem solchen Fall auch in den folgenden Vierjahreszeiträumen von den vorstehenden Sätzen abgesetzt, sodass sich ein kürzerer Gesamtauszahlungszeitraum als 16 Jahre ergeben kann.

Aufwendungsdarlehen unter 50 EUR monatlich für die ersten 4 Jahre der Darlehenslaufzeit werden nicht gewährt.

Maßgebend sind die Haushaltsverhältnisse bei Antragstellung.

3.3 Zuschüsse für energiesparendes Bauen

Bei Erreichen von bestimmten energetischen Standards, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, können zusätzlich Zuschüsse für energiesparendes Bauen beantragt werden. Die Zuschüsse werden anhand der von der IFB Hamburg festgestellten Wohnfläche festgelegt, diese ist auf max. 130 m² begrenzt.

  • IFB-Effizienzhaus 40 ohne Wärmerückgewinnung 57,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
  • IFB-Effizienzhaus 40 mit Wärmerückgewinnung 140,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
  • IFB-Passivhaus 140,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.
  • IFB-Niedrigstenergie-Haus 151,00 EUR/m² förderfähiger Wfl.

Sofern unter den gegebenen Rahmenbedingungen – Verhältnis der Wohnfläche zu der für die Energieerzeugung nutzbaren Hüllfläche (Dach und ggf. Fassade), Ausrichtung des Gebäudes, Verschattung usw. – ein IFB-Effizienzhaus-Plus realisiert werden kann, wird ein Zuschuss in Höhe von 164,00 EUR/m² gezahlt.

3.4 Fremdmittel

Den Fördermitteln der IFB Hamburg dürfen nur durch auf Euro (EUR) lautende Grundpfandrechte gesicherte Tilgungsdarlehen, die Dauerfinanzierungsmittel sind, zu den zum Zeitpunkt der Bewilligung marktüblichen Bedingungen im Range vorgehen (Tilgung mind. 1,5% p.a. zzgl. der durch die fortschreitende Kapitalminderung ersparten Zinsen). Der marktübliche Zinssatz ist für mind. 10 Jahre fest zu vereinbaren.

Die persönliche Haftung der Darlehensnehmer darf nicht auf eine Quote beschränkt sein.

Soweit mit einer Lebensversicherung verbundene Darlehen eingesetzt werden, bei denen die Tilgung ausgesetzt wird oder noch nicht zugeteilte Bauspardarlehen durch Bankvorausdarlehen vor- oder zwischenfinanziert werden, sind vom Darlehensgeber unterzeichnete Garantieerklärungen gem. Formblatt der IFB Hamburg erforderlich.

Vereinbarungen zwischen Darlehensgebern und -nehmern über Entschädigungen für den Fall des Verzugs werden bei Darlehen, die im Rang vor oder im gleichen Rang wie die zugunsten der IFB Hamburg eingetragenen Grundpfandrechte gesichert sind, nur dann anerkannt, wenn für fällige Zahlungen (Zinsen, Tilgung und Kapital) höchstens der gesetzliche Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB vereinbart worden ist.

Der Nachweis, dass die vorbezeichneten Voraussetzungen bei dem Darlehen vorliegen, ist durch eine Bestätigung des Darlehensgebers auf einem Formblatt der IFB Hamburg zu führen.

3.5 KfW-Fördermittel

Die Programme der KfW können in der Regel ergänzend in Anspruch genommen werden. Anträge können bei der IFB Hamburg gestellt werden.

3.6 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Im Rahmen der IFB Hamburg:

  • Erneuerbare Wärme (Solarthermie und Heizen mit Biomasse)
  • Hamburger Gründachförderung und Fassadenbegrünung

Auf Bundesebene im Rahmen der KfW und der BAFA Förderung für z.B.:

  • Effizienzhausstandards
  • Förderung von Einzelmaßnahmen
  • Erzeugung regenerativer Energie (z.B. Photovoltaik)
  • Einsatz energieeffizienter Gebäudetechnik (z.B. Wärmepumpen)

Unsere Kundenberater informieren Sie gerne auch über diese Förderbereiche. Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter 040/2 48 46-1 03 oder energie@ifbhh.de

Unsere Förderlotsen Wirtschaft beraten Sie außerdem zu allen Förder- und Beratungsangeboten für Wirtschaft- und Innovationsinvestitionen in Hamburg sowie auf Bundes- und EU-Ebene (in Zusammenarbeit mit dem Enterprise Europe Network Hamburg – Schleswig-Holstein). Sprechen Sie uns an: Telefonisch unter 040/2 48 46-5 33 oder foerderlotsen@ifbhh.de

4. Wie sind die Förderkonditionen?

4.1 Konditionen für das Darlehen einschließlich aller Zuschläge

Die für das Darlehen einschließlich aller Zuschläge jährlich zu erbringenden Leistungen gestalten sich wie folgt:

Zinsen

Der Zinssatz beträgt 0,5% p.a. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit ist die IFB Hamburg berechtigt, den Zinssatz bis zur Höhe des Kapitalmarktzinses anzuheben.

Tilgung

Die Tilgung beträgt in den ersten 20 Jahren 2% p.a. und vom 21. bis zum max. 35. Jahr 4% p.a., jeweils zzgl. der durch die fortschreitende Kapitalminderung ersparten Zinsen. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Tilgungserhöhung nicht zulassen – z.B. wenn sich die Einkommensverhältnisse seit Antragstellung nicht maßgeblich verändert haben – kann die IFB eine Laufzeitverlängerung vereinbaren. Die IFB Hamburg ist berechtigt, bei Erbbaurechten eine höhere Tilgung zu verlangen, wenn nach ihrer Einschätzung nur damit die planmäßige Tilgung des Darlehens innerhalb der Laufzeit des Erbbaurechts gewährleistet ist.

Laufzeit

Die Laufzeit des Darlehens beträgt max. 35 Jahre. Ein nach 35 Jahren ggf. noch valutierender restlicher Darlehensbetrag ist zurückzuzahlen. Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller kann die Laufzeit verlängert werden.

Die Leistungen beginnen mit dem Monatsersten nach Ablauf von 9 Monaten nach dem Angebot der IFB Hamburg auf Abschluss eines Darlehensvertrags.

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

Zinsanpassung

Der Darlehensnehmer hat erstmals nach 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit der Wohnung und danach in Abständen von 3 Jahren zum Zwecke einer eventuellen Zinsanpassung seine Einkommensverhältnisse gegenüber der IFB Hamburg darzulegen.

Die Verzinsung des Darlehens einschließlich aller Zuschläge nach Ablauf von 10 Jahren richtet sich nach dem Ausmaß der Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 HmbWoFG.

Hierbei werden folgende Einkommensstufen unterschieden:

StufeEinkommen nach § 8 Abs. 2 HmbWoFG
1– 10%
2+ 20%
3+ 40%
4+ 70%
5+ 90%
6+ 110%
7> 110%

Erfolgt nach dem Ergebnis der Einkommensprüfung eine Einstufung in eine höhere/ niedrigere Einkommensstufe, werden je Stufe die Zinsen für das Darlehen (inkl. aller Zuschläge) um 1 EUR/m² förderfähiger Wohnfläche monatlich angehoben bzw. gesenkt. Der Zinssatz kann sich in der Spanne von 0,5% bis max. in Höhe des Kapitalmarktzinses bewegen. Bei Darlehensnehmern, die ihr Einkommen nicht fristgerecht nachweisen, wird der Zinssatz um den max. möglichen Betrag angehoben.

Veränderungen der für die Einkommensstufen jeweils maßgeblichen Einkommensverhältnisse werden bei entsprechendem Nachweis auf Antrag auch zwischen den Regelüberprüfungszeitpunkten berücksichtigt, wenn eine niedrigere Einkommensstufe erreicht wird, weil sich

  • die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen durch Kinder erhöht hat oder
  • das maßgebliche Einkommen gegenüber dem letzten Überprüfungszeitpunkt um mehr als 10% verringert hat.

Die Veränderung wirkt vom ersten Tag des auf den Antragseingang folgenden Monats. Das Gleiche gilt, wenn eine niedrigere Einkommensstufe erst nach Ablauf der Frist für die Einkommensprüfung nachgewiesen wird.

4.2 Konditionen für das Aufwendungsdarlehen

Bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Auszahlung der letzten Rate ist das Aufwendungsdarlehen zins- und tilgungsfrei. Sodann ist das Darlehen mit 3% p.a. zu verzinsen und mit 2% p.a. zzgl. etwaiger durch die fortschreitende Kapitalminderung ersparter Zinsen zu tilgen. 13.10.20

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben. 19.02.19

4.3 Auszahlung

Voraussetzung für eine Auszahlung ist die Vorlage aller geforderten Unterlagen. Außerdem ist eine Meldebestätigung, dass die bei der Darlehensbemessung berücksichtigten Personen in das geförderte Objekt als Hauptwohnung eingezogen sind, vorzulegen.

Auszahlung des Darlehens

Zahlungen der IFB Hamburg erfolgen nur auf Anforderung und grundsätzlich nur entsprechend dem Baufortschritt und nach Einsatz der eigenen Geldmittel sowie der vorrangigen Mittel. Näheres regelt der Darlehensvertrag.

Auszahlung der Aufwendungsdarlehen

Aufwendungsdarlehen werden ab dem auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung folgenden Monatsersten gewährt. Die Auszahlung erfolgt in Vierteljahresraten jeweils zum Ende eines Quartals.

Auszahlung der Zuschüsse für energiesparendes Bauen

Für die Auszahlung der Zuschüsse für energiesparendes Bauen ist zusätzlich der Nachweis der Einhaltung der geforderten energetischen Standards vorzulegen. Die Zuschüsse werden über 10 Jahre in gleichen Raten ausgezahlt.

Verwaltungsgebühr

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

5.1 Anforderungen an den Bauherrn

5.1.1 Eigenkapitalanforderungen, Eigenleistung und Selbsthilfe

Darlehen werden nur bewilligt, wenn der Antragsteller eine nach Auffassung der IFB Hamburg angemessene Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt. Die Eigenleistung soll in der Regel 15% der anerkannten Gesamtkosten nicht unterschreiten. Die jeweilige Eigengeldquote wird durch eine individuelle Risikobegrenzung ermittelt.

Eigenleistungen sind

  • eigene Geldmittel,
  • der Wert des eigenen Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile, soweit sie nicht mit Fremdmitteln belastet sind,
  • Eigenleistungen durch Selbsthilfe.

Eigenleistungen sind nachzuweisen und werden nur in der von der IFB Hamburg anerkannten Höhe berücksichtigt. Bei Erbbaurechten ist für die Ermittlung der Eigenleistung das 20-fache des laufenden Erbbauzinses den Gesamtkosten hinzuzurechnen.

5.1.2 Nachweis der Tragbarkeit der Belastung

Die Tragbarkeit der Belastung ist durch Vorlage von Bescheinigungen über die nachhaltig gesicherten Einnahmen nachzuweisen. Zur Belastung gehören insbesondere die Zinsen und die Tilgung für die für das Bauvorhaben eingesetzten Darlehen sowie die Bewirtschaftungskosten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Tragbarkeit der Belastung nach den bei der IFB Hamburg geltenden Grundsätzen auf Dauer nicht gewährleistet erscheint.

5.1.3 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bauherrn

Bauherren und Erwerber von Eigentumsmaßnahmen müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte einholen.

Bedient sich der Bauherr oder Erwerber eines Betreuers oder Beauftragten, so muss dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.

Bauherren sowie Betreuer oder Beauftragte von Bauherren oder Erwerbern haben auf Anforderung einen aktuellen Handelsregisterauszug nebst Gesellschafterliste vorzulegen.

Diese Regelungen gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Verkäufer des Grundstücks und der mit der Erstellung des Gebäudes betraute Unternehmer rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind und bei denen das Grundstück und das Eigenheim/die Eigentumswohnung nicht unabhängig voneinander erworben werden können.

5.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück

5.2.1 Baugrundstück

Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung muss der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks sein bzw. nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist.

Im Falle eines Erbbaurechts müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Erbbaurecht muss für eine, nach Einschätzung der IFB Hamburg, angemessene Dauer bestellt sein;
  • Vorrangeinräumung zugunsten der Rechte zur Sicherung der Fördermittel vor dem Erbbauzins, etwaigen Vormerkungen zur Sicherung von Erbbauzinserhöhungen und etwaigen Vorkaufsrechten des Erbbaurechtsausgebers. Anstelle des Vorrangs der Fördermittel vor dem Erbbauzins und etwaiger Vormerkungen zur Sicherung von Erbbauzinserhöhungen können im Erbbaurechtsvertrag auch Vereinbarungen über das Bestehenbleiben des Erbbauzinses gem. § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes getroffen werden;
  • Gleit- und Wertsicherungsklauseln, die eine spätere Anpassung der Erbbauzinsen an veränderte Bodenwerte oder Grundstückskosten vorsehen, müssen § 9a des Erbbaurechtsgesetzes entsprechen;
  • die Veräußerung nach angeordneter Zwangsversteigerung darf nicht von der Zustimmung eines Dritten (z.B. Erbbaurechtsausgeber) abhängig sein.

5.2.2 Wohnungseigentum

Im Falle von Wohnungseigentum ist zu beachten, dass

  • die Veräußerung nach angeordneter Zwangsversteigerung nicht von der Zustimmung eines Dritten (z.B. Wohnungseigentumsverwalter) abhängig sein darf,
  • dem Antragsteller ein angemessener Teil der unbebauten Grundstücksfläche zur Sondernutzung zur Verfügung steht (Ausweis in der Teilungserklärung). Dies gilt nicht für Wohnungseigentumsrechte in Mehrfamilienhäusern.

5.2.3 Eigentumsmaßnahmen

Erwerbern von selbstgenutztem Wohneigentum im Neubau können Fördermittel in der Regel nur bewilligt werden, wenn der Bauträger in einem gesonderten Verfahren vor Abschluss des Kaufvertrags und vor Baubeginn die Angemessenheit des Kaufpreises mit der IFB Hamburg abgestimmt hat und wenn die IFB Hamburg die Vertragsbedingungen geprüft hat oder der beurkundende Notar der IFB Hamburg bestätigt hat, dass der Kaufvertrag die Mindestanforderungen erfüllt.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten setzt die IFB Hamburg das Grundstück mit dem von ihr anerkannten Wert – höchstens jedoch dem Kaufpreis – an. Wird keine Einigung über die Angemessenheit des Kaufpreises erzielt, wird eine Förderung versagt.

Interessenten für Eigentumsmaßnahmen sollten sich vor Abschluss des Kaufvertrags bei der IFB Hamburg über die Mindestanforderungen informieren. Kauf- und Kaufanwartschaftsverträge zum Erwerb von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Vorverträgen wird hierauf von den Vertragsparteien aus Ersparnisgründen vielfach verzichtet. Auf das dadurch entstehende Risiko wird besonders hingewiesen.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Verkäufer des Grundstücks und der mit der Erstellung des Gebäudes betraute Unternehmer rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind.

5.2.4 Beginn der Maßnahme

Förderanträge sind vor Baubeginn vom Bauherrn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der IFB Hamburg mit Baumaßnahmen begonnen worden ist.

Grundstücksverträge dürfen bereits vor der Bewilligung durch die IFB Hamburg geschlossen werden, sofern mit dem Grundstücksvertrag nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über das Gebäude und/oder Finanzierungsmittel verbunden ist.

Sofern im Einzelfall ein früherer Abschluss von anderen Verträgen unvermeidbar ist, müssen diese ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall enthalten, dass die IFB Hamburg die Bewilligung der beantragten Fördermittel ablehnt.

5.3 Allgemeine Bedingungen

5.3.1 Sicherung des Darlehens

Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und aus Sicht der IFB Hamburg geeignet nachzuweisen. Darlehen der IFB Hamburg sind durch Eintragung einer Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. Vordruck der IFB Hamburg im Grundbuch des Förderobjekts an ausbedungener Rangstelle zu sichern.

5.3.2 Prüfungsrecht

Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, alle für die Gewährung und Belassung der Fördermittel maßgeblichen Umstände zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

5.3.3 Ausnahmen

In Fällen besonderer städtebaulicher, wohnungs- oder sozialpolitischer Bedeutung kann von den Anforderungen der Förderrichtlinie abgewichen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung.

5.3.4 Haftungsausschluss

Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Fördergrundsätze, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. auf darauf beruhende Auskünfte, berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.

5.3.5 Kein Rechtsanspruch

Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

5.3.6 Versagung und Widerruf von Fördermitteln

Die Gewährung der Fördermittel kann versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der Fördervoraussetzungen die Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen aus dieser Förderrichtlinie können bereits gewährte Fördermittel widerrufen werden.

5.3.7 Sonstige Anforderungen

Werkverträge müssen den Mindestanforderungen der IFB Hamburg entsprechen. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die IFB Hamburg dies geprüft hat oder der Werkunternehmer der IFB Hamburg bestätigt, dass der Werkvertrag die Mindestanforderungen erfüllt.

Der Antragsteller erhält nur dann Fördermittel für ein weiteres Objekt, wenn die bereits gewährten Fördermittel mit Zustimmung der IFB Hamburg auf einen gleichfalls Berechtigten übertragen oder zurückgezahlt werden und der Familienhaushalt nicht mehr familiengerecht untergebracht ist.

6. Welche Rechtsgrundlage gilt?

Aufgrund von § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen diese Förderrichtlinie für den Neubau von Eigenheimen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen von Art. 2 lit c des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG.

Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG.

In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.

7. Wo kann man die Förderung beantragen?

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg sowie Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/2 48 46-0
Fax 040/2 48 46-4 32
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 08.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–15.00 Uhr

 

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