Richtlinie
Förderrichtlinie der Sozialbehörde für die Gewährung von Zuwendungen zur Verwirklichung der Schulgeldfreiheit in den Ausbildungen für Physiotherapie und Ergotherapie
[Vom 10. Mai 2022]
Präambel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt seit dem 1. April 2019 auf Grundlage der Drucksache 21/16306 zur Verwirklichung der Schulgeldfreiheit an privaten Berufsfachschulen in den Ausbildungsgängen Physiotherapie und Ergotherapie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO Zuwendungen. Die Förderung bezieht sich sowohl auf alle laufenden als auch neustartenden Ausbildungsgänge.
1. Förderziele und Zuwendungszweck
Ziel ist es, dem Fachkräftemangel in Hamburg in den Bereichen Physiotherapie und Ergotherapie über die Gültigkeit der bisherigen Förderrichtlinie (31. Dezember 2022) hinaus entgegenzuwirken. Konkreter Zweck ist die Sicherstellung der Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsgänge Physiotherapie und Ergotherapie für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung. Durch die Schulgeldfreiheit soll die Attraktivität der Berufsausbildung in den genannten Ausbildungsberufen gesteigert werden. Dies ist ein wichtiger Baustein zur Erhöhung der Ausbildungszahlen und damit der Anzahl an Fachkräfte.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt der Bewilligung entsprechender Haushaltsmittel durch die Hamburgische Bürgerschaft.
2. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können die Träger der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens staatlich anerkannten privaten Berufsschulen für die Schulplätze Physiotherapie und Ergotherapie sein, soweit diese Schulplätze auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt werden.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die bisherigen Zuwendungsvoraussetzungen haben fortlaufend Bestand, dies sind wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Zuwendungsempfangenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen ist zu gewährleisten und nachzuweisen.
3.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
a) die Voraussetzungen des § 17a KHG vorliegen,
b) die Ausbildung auf Grund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen gefördert wird,
c) der Träger der Schule für die geförderten Schulplätze Schulgeld und Prüfungsgebühren für den ersten Prüfungsdurchgang von den Auszubildenden erhebt,
d) die zu fördernden Auszubildenden den in § 20a Absatz 2 Nummer 1 IfSG normierten Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erbringen können, sofern die Ausbildung zeitweilig auch in einer Einrichtung gemäß § 20a Absatz 1 IfSG stattfindet und die in § 20a IfSG genannten Regelungen Anwendung finden.
3.3 Eine Förderung ist, entgegen 3.2 c), möglich, wenn:
a) die Schulen für Materialkosten eine Pauschale von monatlich maximal 30 Euro erheben,
b) Prüfungsgebühren für Wiederholungsprüfungen erhoben werden, wenn die Organisation der Wiederholungsprüfungen mit einem gesonderten Aufwand verbunden ist.
4. Art, Umfang, Höhe der Förderung
4.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Zuwendungsform
Zuwendungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden grundsätzlich zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung unter Beachtung der Höchstgrenze unter 4.2 gewährt. Die Zuwendung wird als Zuschuss für die Ausbildungsplätze innerhalb eines Haushaltsjahres bewilligt.
4.2 Umfang und Höhe, Bemessungsgrundlage
Im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung wird pro förderungsfähigen Ausbildungsplatz eine Pauschale von 450 Euro gewährt.
Die Förderung kann bis zu 745 Schulplätze im Ausbildungsjahr 2023 umfassen. Die Anzahl der maximal förderfähigen Schulplätze pro Schule wird diesen durch die Bewilligungsbehörde gesondert mitgeteilt. Im Ausbildungsjahr 2024 werden die Ausbildungsplätze insgesamt um 5% gesteigert. Die Verteilung obliegt der Sozialbehörde. Nach Einwilligung durch die Sozialbehörde kann eine Schule die Aufteilung der ihr zugewiesenen Plätze auf die Ausbildungsgänge Physiotherapie und Ergotherapie ändern.
Sollte eine Schülerin oder ein Schüler ihren/seinen Ausbildungsvertrag mit der Schule kündigen, kann die Zuwendung noch für den laufenden und den darauffolgenden Monat gewährt werden, wenn der Platz in dieser Zeit nicht neu besetzt wird.
Die Förderung ist bei dreijährigen Ausbildungen inklusive Wiederholungsprüfung auf maximal vier Jahre, bei zweijährigen Ausbildungen inklusive Wiederholungsprüfung auf drei Jahre beschränkt. Die durch Verlängerung der Ausbildung besetzten Plätze fallen unter das der Schule zugewiesene Platzkontingent.
Die endgültige Zuwendungshöhe berechnet sich anhand der tatsächlich belegten Ausbildungsplätze, die im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung dargelegt werden muss (siehe Nummer 6.5).
5. Nebenbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.
6. Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde ist die Sozialbehörde.
6.2 Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf Antrag des Trägers gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde berät auf Wunsch im Rahmen des Zuwendungsverfahrens.
Anträge für das Jahr 2023 und die Folgejahre sind schriftlich durch die Zusendung vollständiger Antragsunterlagen bis zum 30. Juni des Vorjahres zu stellen.
Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch die/den Antragsteller/in entgegengenommen.
Sofern sie nicht binnen drei Monaten nach Ersteinreichung vollständig und mängelfrei bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
Dem Zuwendungsantrag ist ein Finanzierungsplan mit der Angabe der voraussichtlich im jeweiligen Förderjahr besetzten Plätze beizufügen.
6.3 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage des vorgelegten Antrages, der Förderrichtlinie und gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer fachpolitischer Kompetenz über die Zuwendungsvergabe. Die Bewilligung erfolgt über einen Bewilligungsbescheid.
Die Behörde kann im Rahmen der Bewilligung Nachfragen zum Antrag stellen.
6.4 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Fördermittel werden nach Bedarf auf Abforderung alle zwei Monate im Voraus gewährt. Der Bedarf richtet sich nach der tatsächlichen Belegung der Schulplätze.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendungsnachweisprüfung ist eine Auflistung vorzulegen, aus der die eindeutige Belegung der Schulplätze einer Klasse hervorgeht.
Die Zuwendungsempfangenden haben der Bewilligungsbehörde über die Verwendung der geleisteten Zuwendung jährlich einen Verwendungsnachweis, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023, unter Vorbehalt des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft über den Haushaltsplan 2023/2024, in Kraft.
Sie gilt für alle Ausbildungsgänge, die bis zum 31. Dezember 2024 beginnen, bis zum Ausbildungsende in dem in Punkt 4.2 definierten Umfang fort. Sollte eine Bundesregelung zur Verwirklichung der Schulgeldfreiheit vor dem 31. Dezember 2024 in Kraft treten, tritt diese Richtlinie zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesregelung außer Kraft.