Förderprogramm

Quartiersorientierte Wohnformen und Nachbarschaftspflege – Wohnen bleiben im Quartier

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen nachbarschaftliche Strukturen und damit die Selbsthilfe im Quartier verbessert werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung von Strukturen im Quartier, die eine auf Dauer ausgerichtete pflegerische Versorgung, die Teilhabe oder die Selbstorganisation und Selbsthilfe der im Quartier Wohnenden fördern.

Die Förderung erhalten Sie für jeweils eine Person, die als Koordinierende

  • nachbarschaftliche Strukturen aufbaut,
  • Kontakte der Anwohnenden innerhalb eines Mietshauses oder Gebäudekomplexes einschließlich der näheren Umgebung herstellt und
  • zur Etablierung dieser Strukturen im Quartier beiträgt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 60.000 je Projekt und Jahr.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum eines Mietshauses oder Gebäudekomplexes.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Sie müssen wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Die Größe des Wohnraumes und die Höhe der Miete müssen Sie so gestalten, dass dort auch Menschen leben können, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.
  • Gemeinschaftsräume dürfen Sie nicht gewerblich nutzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) zur Förderung von quartiersorientierten Wohnformen und Nachbarschaftspflege – Wohnen bleiben im Quartier

[Vom 13. Juni 2019, Stand Januar 2020]

§ 1
Förderziele und Zuwendungszweck

(1) Die BGV fördert quartiersorientierte Wohnformen und Nachbarschaftspflege nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB), Elftes Buch (XI), dem Hamburgischen Landespflegegesetz (HmbLPG), dem § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften zur LHO.

(2) Ziel ist es, an den individuellen Lebensgewohnheiten pflege- und assistenzbedürftiger Menschen orientierte Wohn- und Versorgungsformen sowie geeignete Rahmenbedingungen für gegenseitige Unterstützung, bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe zu schaffen, die auf Dauer den Verbleib in der eigenen Wohnung und im vertrauten Quartier ermöglichen. Der Personenkreis soll befähigt werden, so selbstbestimmt wie möglich zu leben.

(3) Zweck der Förderung sind Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung von Strukturen im Quartier, die eine auf Dauer ausgerichtete pflegerische Versorgung, die Teilhabe oder die Selbstorganisation und Selbsthilfe von Bürgerinnen und Bürgern im Quartier fördern.

(4) Förderfähig ist eine Finanzierung für eine Koordinatorin/ einen Koordinator, die bzw. der nachbarschaftliche Strukturen aufbaut, Kontakte der Bürgerinnen und Bürger innerhalb eines Hauses mit mehreren Wohnungen (Mietshaus) oder mehrerer Gebäuden zu Wohnzwecken, die zusammen eine Einheit bilden (Gebäudekomplex), herstellt und zur Etablierung dieser Strukturen im Quartier beiträgt. Dabei hat die Koordinatorin bzw. der Koordinator auch Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen, die im Radius von mindestens einem Kilometer zum Mietshaus oder zum Gebäudekomplex leben (Einzugsbereich).

(5) Die Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren übernehmen innerhalb des Mietshauses bzw. des Gebäudekomplexes sowie im Einzugsbereich nach eine Kümmerer-Funktion, wodurch folgende Ziele erreicht werden sollen:

1. Die Maßnahmen bieten den im Quartier wohnenden Menschen die Möglichkeit, ihr Leben und ihre Aktivitäten selber zu gestalten und gewährleisten eine vielfältige Benutzbarkeit der räumlichen Ressourcen wie Grund und Boden, Gebäude und Infrastruktur (z.B. Gemeinschaftsküche, Medien) innerhalb des Mietshauses bzw. des Gebäudekomplexes;

2. die Maßnahmen fördern soziale Kontakte im unmittelbaren Lebensumfeld wie nachbarschaftliche Beziehungen, Beziehungen zu Freunden, Bekannten und Familie, Mitgliedschaft in Vereinen, Institutionen oder Organisationen sowie im öffentlichen Leben;

3. die Angebote sind für die Mieterinnen und Mieter sowie die Bürgerinnen und Bürger erreichbar; dies wird bestimmt durch die Anforderungen an das Wohnumfeld;

4. die Angebote schaffen die Voraussetzungen für eine hohe Nutzungsdichte und gesellschaftliche Vielfalt;

5. die Angebote berücksichtigen veränderte zukünftige Nutzungsanforderungen.

(6) Mieterinnen und Mieter, die im Mietshaus oder einem Gebäudekomplex eine barrierefreie Wohnung nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 beziehen, sollen mindestens 60 Jahre und pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein, d.h., dass bei ihnen mindestens der Pflegegrad 1 oder ein entsprechender Unterstützungsbedarf festgestellt wurde.

(7) Die Fördermaßnahmen sollen zu einer ausgewogenen Verteilung der quartiersorientierten Wohnformen nach dieser Förderrichtlinie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beitragen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung wird durch diese Richtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach fachlichen Erfordernissen und im Rahmen der für den Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(8) Über Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie im Einzelfall entscheidet die zuständige Fachabteilungsleitung der Bewilligungsbehörde.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Unter einem Wohnumfeld wird ein Lebensbereich verstanden, der sich räumlich in Sichtweite und in fußläufiger Nähe um die Wohnung gruppiert. Er wird bestimmt durch die dem Wohnen zugeordneten Lebensfunktionen. Zugleich handelt es sich um ein Raumsystem, das privat, gemeinschaftlich und öffentlich genutzt wird und Raum für Begegnungen, Aufenthalt, Regeneration und Aktivität bietet. (1)

(2) Gemeinschaftsräume zählen zum Wohnumfeld und sind alle Bereiche außerhalb von Wohnungen, die der Pflege von Nachbarschaftskontakten dienen und in dem Mietshaus oder den Gebäuden der Gebäudekomplexe nach Absatz 4 Satz 1 liegen oder an diese unmittelbar angrenzen. Dazu zählen die Räume für Bürgerinnen und Bürger im Nachbarschaftsbüro nach § 4 Absatz 8 Nummer 6 sowie andere Begegnungsräume für Mieterinnen und Mieter sowie Bürgerinnen und Bürger.

§ 3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können natürliche und juristische Personen sein, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum des Mietshauses oder eines Gebäudekomplexes im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 1 sind. Zuwendungsempfangende, die natürliche Personen sind, müssen volljährig und geschäftsfähig sein.

§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Förderungsfähig sind Projektausgaben, die nicht von dritter Stelle gefördert werden.

(2) Mehrere Zuwendungsempfangende können gemeinschaftlich einen Antrag stellen, wenn dadurch alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden können. Die Häuser mehrerer Zuwendungsempfangender bilden eine Kooperationsgemeinschaft und eine Einheit im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1.

(3) Voraussetzung für die Förderung sind wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Zuwendungsempfangenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen ist zu gewährleisten und nachzuweisen.

(4) Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

(5) Die Größe der Wohnungen und die Höhe der Miete im Mietshaus oder den Gebäuden des Gebäudekomplexes sind so zu gestalten, dass dort auch Menschen leben können, die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel sowie nach dem 6. bis 9. Kapitel Sozialbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.

(6) Vorrang haben zunächst Projekte in Stadtteilen, in denen es noch kein vergleichbares Projekt gibt, das im Hinblick auf die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen den Förderzielen und -bedingungen dieser Richtlinie entspricht. Sind im Einzugsbereich bereits Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren im Rahmen anderer Projekte mit vergleichbarer Zielsetzung tätig, ist eine Förderung ausgeschlossen.

(7) Eine gewerbliche Nutzung von Gemeinschaftsräumen ist ausgeschlossen.

(8) Strukturelle und organisatorische Bewilligungsvoraussetzungen sind:

1. Im Rahmen eines Neubaus oder einer Sanierung eines Mietshauses oder eines Gebäudekomplexes nach § 1 Absatz 4 Satz 1 werden mindestens 40, maximal 80 barrierefreie Wohneinheiten (DIN 18040) für ältere Bewohnerinnen und Bewohner vorgehalten;

2. durch eine Einstreuung der barrierefreien Wohnungen und zentraler Lage der Gemeinschaftsräume wird das Zusammenleben von jungen, älteren und behinderten Menschen gefördert;

3. das in der Verantwortung der bzw. des Zuwendungsempfangenden oder der Kooperationsgemeinschaft liegende Wohnumfeld muss barrierefrei, zumindest aber stufenlos begehbar sowie für Sehbehinderte geeignet sein;

4. innerhalb eines Mietshauses bzw. eines Gebäudekomplexes befindet sich ein Quartiersbüro als zentrale Anlaufstelle, in der zumindest ein Pflegedienst geplante pflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen und nicht geplante Leistungen wie z.B. ein abendliches „Nach dem Rechten sehen”, eine Risikoeinschätzung und die Veranlassung notwendiger Maßnahmen für die Mieterinnen und Mieter im Mietshaus bzw. im Gebäudekomplex sowie im Einzugsbereich erbringt;

5. der Pflegedienst stellt eine Vierundzwanzig-Stunden-Präsenz zumindest für die Mieterinnen und Mieter im Mietshaus bzw. Gebäudekomplex sowie im Einzugsbereich sicher und etabliert einen auf Dauer angelegten Quartiersnachtdienst;

6. innerhalb des Mietshauses bzw. des Gebäudekomplexes befindet sich ferner ein Nachbarschaftsbüro für Mieterinnen und Mieter sowie für Bürgerinnen und Bürger, die außerhalb des Mietshauses bzw. des Gebäudekomplexes wohnen; das Nachbarschaftsbüro dient der Anbahnung ehrenamtlichen Engagements sowie der Vermittlung gegenseitiger nachbarschaftlicher Hilfen durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator;

7. die Anlaufstellen nach Ziffer 4 und 6 sind Bestandteil des Wohnumfeldes und sollen möglichst von für Bürgerinnen und Bürger zugänglichen öffentlichen Wegen aus direkt erreichbar sein; die beiden Anlaufstellen können sich auch Räumlichkeiten teilen;

8. im Wohnumfeld befinden sich Gemeinschaftsräume, einschließlich einer Gemeinschaftsküche, die Begegnung, Kontaktpflege und sinnstiftende Beschäftigung für die Mieterinnen und Mieter und Nachbarinnen und Nachbarn ermöglichen; die Gesamtgröße der Gemeinschaftsräume inklusive der Flure beträgt etwa 220 qm; die Gemeinschaftsräume erfüllen die Anforderungen der DIN 18040 und müssen so gestaltet sein, dass nach Lage, Konzept und Ausstattung nachbarschaftliche Kontakte ermöglicht werden; insbesondere sollen die Gemeinschaftsräume von für Bürgerinnen und Bürgern zugänglichen öffentlichen Wegen aus direkt erreichbar sein;

9. die bzw. der Zuwendungsempfangende oder die Kooperationsgemeinschaft schließt zumindest mit einem Dienstleister, der einen Pflegedienst betreibt, eine schriftliche Kooperationsvereinbarung; Gegenstand dieser Vereinbarung sind zumindest folgende Regelungsinhalte:

10. Gemeinsame Ziele und ein Leitbild für die gemeinsame Arbeit;

11. Art und Umfang der Aufgaben und gegenseitige Verpflichtungen (z.B. zur Vermittlung von ehrenamtlichen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 1 und 2 SGB XI und Verpflichtungen des Dienstleisters gegenüber der bzw. dem Zuwendungsempfangenden, die sich aus der Förderung nach dieser Richtlinie ergeben);

12. Inhalt, Umfang und Form der Zusammenarbeit mit Dritten (u.a. den Bürgerinnen und Bürgern);

13. Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätskontrolle;

14. für ca. zehn der vorzuhaltenden barrierefreien Wohneinheiten nach Ziffer 1 schlägt der kooperierende Pflegedienst der Vermieterin bzw. dem Vermieter Mieterinnen und Mieter mit einem hohen Pflege- und/oder Assistenzbedarf vor;

15. die Mietverträge sind rechtlich nicht mit allgemeinen Betreuungsleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 HmbWBG oder mit dem Leistungsangebot kooperierender Dienstleister (z.B. des Pflegedienstes) gekoppelt;

16. es besteht die Bereitschaft der bzw. des Zuwendungsempfangenden oder der Kooperationsgemeinschaft und ihres bzw. seines Kooperationspartners nach Ziffer 9 zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Evaluation.

§ 5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

(1) Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Förderprojekt maximal 60.000 Euro jährlich. Die Zuwendung kann für Personalkosten, aber auch für Sachkosten zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes der Koordinatorin bzw. des Koordinators verwendet werden.

(2) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Finanzierung der Koordinatorinnen- bzw. Koordinatoren-Stelle für zwei Jahre gewährt.

(3) Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Hamburg weit zunächst 20 Projekte gefördert werden.

§ 6
Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid/ Erfolgskontrolle

(1) Die oder der Zuwendungsempfangende oder die Kooperationsgemeinschaft hat bzw. haben innerhalb der im Zuwendungsbescheid angegebenen Frist einen Verwendungsnachweis nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides zu erstellen.

(2) Mit dem Verwendungsnachweis ist mindestens ein Sachbericht über den Projektverlauf, die Erreichung des Zuwendungszwecks und der Förderziele und die Einhaltung der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen zu erstellen sowie ein zahlenmäßiger Nachweis und eine Abrechnung zu führen.

(3) Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Einhaltung der Förderbedingungen mindestens zur Fertigstellung und ein Jahr nach Bezug zu überprüfen. Die Prüfungen können auch durch andere Stellen erfolgen.

(4) Im Übrigen gelten die Festlegungen der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid.

§ 7
Verfahren

(1) Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Konzeption für das geplante Projekt; aus der Konzeption muss ersichtlich sein, dass die Bedingungen und Anforderungen der Förderrichtlinie eingehalten werden;

2. ferner sind eine Bestandsaufnahme (Sozialraumanalyse) und eine Stellenbeschreibung vorzulegen;

3. für die Gemeinschaftsräume ist

a) ein Grundriss,

b) eine Beschreibung zu Art und Umfang der Nutzung sowie

c) eine Beschreibung der geplanten Ausstattung im Hinblick auf die allgemeinen Kontakt- und Begegnungsmöglichkeiten der Mieterinnen und Mieter mit anderen Bürgerinnen und Bürgern vorzulegen;

4. bei Beteiligung anderer Behörden, Dienststellen sowie sonstigen Finanzierungsanteilen Dritter sind sämtliche Anträge auf Fördermittel einschließlich der antragsbegründenden Unterlagen sowie sämtliche Förderzusagen vorzulegen.

(3) Der Antrag ist im Rahmen der Laufzeit dieser Förderrichtlinie jederzeit durch Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Referat Pflegeversicherung und Zuwendungssteuerung G 134 –, Billstraße 80, 20539 Hamburg, zu stellen.

(4) Die Bearbeitungszeit von der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Entscheidung über die Förderung beträgt in der Regel sechs Monate.

(5) Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen drei Monaten nach Ersteinreichung vollständig und mängelfrei bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.

(6) Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage des vorgelegten Antrages, der Förderrichtlinie, von Informationen des Demografie-Monitorings und gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Behörden und Bezirksämter über die Zuwendungsvergabe. Die Bewilligung erfolgt über einen Bewilligungsbescheid.

(7) Die Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Mittelabforderung richtet sich nach Ziff. 1.4. und 1.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).

(8) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt der § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.

§ 8
Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

 

(1) http://www.quartiersforschung.de/download/Kemper_Wohnumfeld.pdf (Letzter Zugriff: 25. März 2019)

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