Förderprogramm

Musikstadtfonds Hamburg

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Kultur und Medien

Musikstadtfonds

Hohe Bleichen 22

20354 Hamburg

Weiterführende Links:
Musikstadtfonds Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in der freien Musikszene tätig sind und ein Konzert, Festival oder eine Konzertreihe mit hoher musikalischer Qualität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie als Teil der lokalen Musikszene genreübergreifend bei der Durchführung von Konzepten und Projekten mit professionellem künstlerischem Standard und hoher programmatischer Qualität.

Sie erhalten die Förderung für

  • Projekte, die normalerweise innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, wie Konzerte, Konzertreihen und Festivals,
  • Auftritte in den Sälen der Elbphilharmonie und der Laeiszhalle.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent, je nach Empfehlung der Fachjury, höchstens aber EUR 150.000.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Sie dürfen für den jeweiligen Förderzeitraum nur einen Antrag einreichen. Die gleichzeitige Unterstützung durch andere Juryförderungen der Behörde für Kultur und Medien ist ausgeschlossen.

Vor Antragstellung wird Ihnen ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Fachreferat empfohlen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vorzugsweise online oder unter Verwendung der vorgesehenen Formulare vor Beginn Ihres Vorhabens spätestens zum 15.6. für das Folgejahr an die Behörde für Kultur und Medien.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen der freien Musikszene.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie und ein Großteil der im Projekt künstlerisch Tätigen leben oder arbeiten als Künstlerin oder Künstler in Hamburg.
  • Sie bringen einen Eigenanteil von normalerweise 25 Prozent ein und bemühen sich um weitere private und/oder öffentliche Finanzierungsquellen.
  • Ihr Projekt erfüllt einige der folgenden Zielsetzungen für das Musikleben Hamburgs:
    • Es bereichert das öffentliche Musikleben durch innovative Impulse.
    • Es stärkt die Präsenz der einzelnen Musiksparten.
    • Es regt neue Kooperationen an.
    • Es fördert die künstlerische Qualität und Entwicklung.
    • Es vertieft die Internationalisierung.
    • Es ermöglicht eine erhöhte kulturelle Teilhabe, insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel.
    • Es stärkt das speziell auf Kinder und Jugendliche zugeschnittene musikalische Angebot.
    • Es weist Professionalität, künstlerische Qualität und einen innovativen Anspruch auf.
  • Sie sichern die Geschäftsführung ordnungsgemäß und gewährleisten die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Vergabe von Projektmitteln im Musikstadtfonds

[Vom April 2023]

1. Zielsetzung und Zuwendungszweck

Die Behörde für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich die Förderung der Freien Musikszene in Hamburg zum Ziel gesetzt. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt die Behörde für Kultur und Medien die Freie Musikszene genreübergreifend bei der Durchführung von Konzeptionen und Projekten, die einen professionellen künstlerischen Standard und hohe programmatische Qualität gewährleisten. Künstlerinnen und Künstler erhalten somit die Möglichkeit, ihre Werke zu erarbeiten und der Öffentlichkeit in einer Live-Aufführung zu präsentieren.

Diese sollen darüber hinaus geeignet sein, mehrere der nachfolgenden Zielsetzungen zu erfüllen:

  • das öffentliche Musikleben Hamburgs durch innovative Impulse zu bereichern,
  • die Präsenz der einzelnen Musiksparten in der Musikstadt Hamburg zu stärken,
  • neue Kooperationen anzuregen,
  • die künstlerische Qualität und Entwicklung des Hamburger Musiklebens zu fördern,
  • die Internationalisierung des Hamburger Musiklebens zu vertiefen,
  • eine erhöhte kulturelle Teilhabe zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel,
  • das speziell auf Kinder und Jugendliche zugeschnittene musikalische Angebot zu stärken.

Der Musikstadtfonds gliedert sich in zwei Förderinstrumente:

1) Die Projektförderung

Die Projektförderung bezieht sich auf Projekte wie Konzerte, Konzertreihen und Festivals, die im Zeitraum eines Jahres jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember in Hamburg durchgeführt werden, in begründeten Ausnahmen (komplexe künstlerische Vorhaben oder das Bestehen einer dramaturgischen Klammer) und besonderer Exzellenz ist auch eine Projektförderung bis zu 3 Kalenderjahre möglich. In diesem Fall gilt die für maximal zwei Folgejahre anteilig bewilligte Fördersumme als Projektförderung des jeweiligen Jahres. Sie reduziert somit die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Musikstadtfonds für das jeweilige Jahr.

2) Die Auftrittsförderung in Elbphilharmonie und Laeiszhalle

Die Auftrittsförderung dient dazu, der Freien Musikszene den Auftritt in den Sälen der Elbphilharmonie und der Laeiszhalle zu ermöglichen.

Nicht förderungsfähig und damit von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Tonträger, Druckwerke und Anschaffungen wie Instrumente und Equipment sowie der Ausbau oder die Herrichtung von Aufführungsorten und Übungsräumen,
  • die Produktion und Veröffentlichung von Bild- und Tonträgeraufnahmen außer bei unmittelbar auf das Projekt bezogenen Werbemaßnahmen,
  • reine Gastspiele.

2. Rechtsgrundlage ausschließende Förderkriterien

Die Zuwendung wird nach §§ 46 der Landeshaushaltsordnung und dieser Richtlinie gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Nicht förderungsfähig und damit von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Tonträger, Druckwerke und Anschaffungen wie Instrumente und Equipment sowie der Ausbau oder die Herrichtung von Aufführungsorten und Übungsräumen
  • die Produktion und Veröffentlichung von Bild- und Tonträgeraufnahmen außer bei unmittelbar auf das Projekt bezogenen Werbemaßnahmen
  • reine Gastspiele sowie Projekte mit einem überwiegenden Teil nicht in Hamburg ansässiger Beteiligter
  • bereits durchgeführte Projekte
  • Projekte, die verfassungsfeindliche, gesetzwidrige oder strafbare Inhalte verbreiten sowie jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen der Freien Musikszene. Unter dem Begriff „Freie Musikszene“ werden diejenigen Klangkörper, Solisten, Bands, Ensembles und in sonstiger Form tätigen Einrichtungen und Personen sowie Personengruppen verstanden, die keine institutionelle Förderung seitens der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.

Die Antragstellenden sowie ein Großteil der künstlerisch Tätigen müssen in Hamburg leben und/oder arbeiten und mit ihrem Projekt der o.g. Zielsetzung entsprechen.

Die Förderung ist an die Kriterien der Professionalität, der künstlerischen Qualität und des innovativen Anspruchs gebunden. Das Kriterium der Professionalität schließt auch die Bereiche Organisation, Planung, Information und Marketing mit ein.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.

4. Art der Zuwendung

Zuwendungen werden grundsätzlich

  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt und
  • zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.

Die Finanzierungsart richtet sich nach der Art der Maßnahme und der Verfügbarkeit von Eigen- und Fremdmitteln.

In Frage kommen folgende Finanzierungsarten:

  • Fehlbedarfsfinanzierung: Die Höhe der Zuwendung berechnet sich nach dem Fehlbedarf, der verbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger die förderungsfähigen Gesamtkosten nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Dabei gilt der Zuwendungsbetrag als Höchstbetrag. Die Fehlbedarfsfinanzierung kommt in Betracht, wenn die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Deckungsmittel auf Annahmen oder Schätzungen beruht.
  • Festbetragsfinanzierung: Sie erfolgt, wenn sich von vornherein erkennen lässt, dass durch den Förderbetrag die Ziele des Projekts wirtschaftlich effizient erreicht werden können, wesentliche Einnahme- und Ausgabeänderungen gegenüber dem Finanzierungsplan im Laufe des Projekts nicht zu erwarten sind und die Höhe der Zuwendung im Verhältnis zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gering ist.

5. Umfang und Höhe der Zuwendung

Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der Fachjury (Abschnitt 6.2). Grundsätzlich werden ein angemessener Eigenanteil – in der Regel 25 % – sowie das Bemühen um weitere private und/oder öffentliche Finanzierungsquellen vorausgesetzt.

Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein, d.h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben durch Eigen- bzw. Drittmittel. Als Eigenmittel kommen regelmäßig nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem Vermögen bereitstellt.

Die beantragte Zuwendung für Projektförderungen muss eine Mindesthöhe von 5.000 Euro haben und darf 150.000 Euro nicht überschreiten.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Behörde für Kultur und Medien vergibt die Fördergelder einmal im Kalenderjahr jeweils für den Förderzeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Jeder Antragstellende darf für den jeweiligen Förderzeitraum nur einen Antrag einreichen.

Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Fachreferat empfohlen.

Der Antrag muss neben den notwendigen allgemeinen Angaben (Name und Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers) insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

  • eine detaillierte Projektbeschreibung mit Heraushebung des besonderen musikkulturellen und künstlerischen Stellenwertes
  • Veranstaltungstermin(e) und -ort(e), Veranstaltungsprogramm inkl. möglicher Einführungsveranstaltung
  • einen realistischen Finanzierungsplan, der alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt; dazu gehören auch die einzusetzenden Eigen- und Drittmittel (z. B. Sponsorengelder) und
  • eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Anträge können bis zum 15. Juni eines jeden Jahres auf zwei Wegen gestellt werden:

1) Im Online-Antragsverfahren

Die Antragstellung ist bis zum 15. Juni online möglich unter folgendem Link:

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM-ELBFND

Achtung! Ihr Antrag auf Projektförderung ist nur mit einer handschriftlichen Unterschrift gültig! Bei der Antragstellung im Online-Antragsverfahren ist ein Ausdruck der ersten Seite des online übersendeten Antrages eigenhändig zu unterschreiben und in Papierform mit der originalen Unterschrift innerhalb von sieben Kalendertagen nach Antragsschluss (es gilt das Datum des Poststempels) an die folgende Adresse zu senden:

Behörde für Kultur und Medien
Musikstadtfonds
Hohe Bleichen 22
20354 Hamburg

2) In einfacher Ausfertigung in Papierform

Bei der Antragstellung in Papierform ist auf die Übersendung der gesamten Unterlagen in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni (es gilt das Datum des Poststempels) zu achten. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls an die unter 1) genannte Adresse.

Das jeweils aktuelle Antragsformular ist veröffentlicht unter

http://www.hamburg.de/bkm/downloads/.

Die Behörde für Kultur und Medien kann aus haushaltswirtschaftlichen Gründen von dem Projektzeitraum und dem Antragstermin abweichen. Der Antragstermin wird öffentlich bekannt gegeben oder kann erfragt werden.

6.2 Beteiligung einer Jury am Auswahlverfahren

Die Behörde für Kultur und Medien bedient sich bei der Auswahl der zu fördernden Projekte der Fachkompetenz einer Jury, die nach Maßgabe dieser Richtlinie über ihre Empfehlungen unabhängig entscheidet und keinen Weisungen der Behörde für Kultur und Medien unterliegt. Die Höhe der Zuwendung wird ebenfalls von der Jury vorgeschlagen.

Die Jury wird jährlich von der Behörde für Kultur und Medien bestellt und besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern. Die Wiederbestellung ist möglich. Sie setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die mit dem Hamburger Musikleben vertraut sind und eine fachliche Kompetenz besitzen. Die Mitglieder der Jury dürfen selbst keine Anträge in diesem Auswahlverfahren stellen. Wenn ein Jury-Mitglied in Bezug auf einen eingereichten Antrag befangen ist, verlässt das betreffende Jury-Mitglied bei der Beratung dieses Antrags den Raum. Es nimmt weder an der Beratung noch am Votum teil.

Unter Berücksichtigung der unter 1. genannten Zielsetzung entscheidet die Jury über ihre Empfehlungen insbesondere auf der Grundlage folgender Kriterien:

  • Ergänzung des Kulturangebots und Bedeutung für das Musikleben der Stadt
  • Originalität der Werke und dramaturgisches Konzept
  • Berücksichtigung von Aspekten der Musikvermittlung
  • Qualifikation der Mitwirkenden
  • Berücksichtigung von Gendergerechtigkeit bei der Projektplanung und Durchführung
  • Eine angemessene Bezahlung der künstlerisch Beteiligten
  • Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Klimaneutralität bei der Projektplanung und Durchführung

Entscheidungen trifft die Jury mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden angehalten, ein schriftliches Votum zu erstellen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde für Kultur und Medien nimmt an den Sitzungen der Jury ohne Stimmrecht teil.

Die Mitglieder der Jury sind während und nach dem Auswahlverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte über das Auswahlverfahren erteilt nur die Behörde für Kultur und Medien.

6.3 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Behörde für Kultur und Medien auf der Grundlage der Empfehlungen der Jury nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Aus den vorhandenen Fördermitteln wird die Behörde für Kultur und Medien für die Geltungsdauer dieser Richtlinie (Abschnitt 8) 20 Tsd. EUR pro Kalenderjahr zur Fortführung der bestehenden Auftrittsförderung in der Laeiszhalle folgender Institutionen verwenden: Landesjugendorchester Hamburg, Staatliche Jugendmusikschule Hamburg, Hochschule für Musik und Theater Hamburg.

Bleibt die Jury mit ihrer Empfehlung unterhalb der beantragten Zuwendungshöhe, ist der Finanzierungsplan durch die Antragstellerin / den Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung auf der Basis des in Aussicht gestellten Förderbetrages zu aktualisieren. Zugleich ist zu erklären, dass das beschriebene Projekt auch mit der gegenüber dem Antrag reduzierten Zuwendung adäquat durchgeführt wird. Kann das Projekt im Förderzeitraum nicht realisiert werden, wird die Förderzusage zurückgezogen. Die hierdurch frei gewordenen Mittel verbleiben im Musikstadtfonds und können für neue Projekte genutzt werden.

Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt zweckgebunden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

6.4 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Bedarf auf Abforderung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

6.5 Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle

Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht vorzulegen. Mit dem Zuwendungsbescheid kann auch eine kürzere Frist festgesetzt werden.

Der Sachbericht soll u.a. Aufschluss geben über den Projektverlauf, eigene und externe Einschätzungen zum Projekt (z.B. Zeitungsrezensionen), das Erreichen oder Nichterreichen gesetzter Ziele sowie die Publikumsakzeptanz. Darüber hinaus kann die Behörde für Kultur und Medien im Zuwendungsbescheid weitere Auflagen machen, die den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin verpflichten, weitere Informationen vorzulegen, um eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermöglichen. Die Behörde für Kultur und Medien behält sich vor, bei mehrjährigen Förderungen ab 50 Tsd. Euro im Rahmen des Zuwendungsverfahrens eine Ziel- und Leistungsvereinbarung abzuschließen.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

6.7 Speicherung der Daten

Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten können Sie der Datenschutzerklärung der Behörde für Kultur und Medien entnehmen unter: https://www.hamburg.de/bkm/datenschutz/.

7. Verhältnis zu anderen Förderungen durch die Behörde für Kultur und Medien

Eine Doppelförderung durch andere Juryförderungen der Behörde für Kultur und Medien ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch die mehrfache Antragsstellung bei unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. April 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Mai 2026.

Die Richtlinie vom 1. April 2022 wird außer Kraft gesetzt.

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