Richtlinie
Landesbürgschaften der Freien und Hansestadt Hamburg
– Allgemeine Informationen –
(Stand September 2016)
Die Freie und Hansestadt Hamburg übernimmt zur Förderung der Wirtschaft Landesbürgschaften für Kredite an Unternehmen aller Branchen. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank – IFB – bereitet die Entscheidung über die Gewährung einer Landesbürgschaft vor und ist Ansprechpartner für alle Fragen. Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zum Thema Landesbürgschaften beantwortet. Dieses Informationsblatt kann dabei nur wesentliche Eckpunkte darstellen. Daher bleibt ein Gespräch zwischen dem Kreditinstitut und/oder dem Unternehmen mit der IFB zur grundsätzlichen Klärung, ob eine Landesbürgschaft in einem konkreten Fall in Frage kommt, unabdingbar.
Wann kommen Landesbürgschaften in Frage?
Die Landesbürgschaften werden übernommen, wenn dadurch im Interesse Hamburgs liegende volkswirtschaftlich förderungswürdige Maßnahmen ermöglicht werden. Volkswirtschaftlich förderungswürdig sind zum Beispiel herausragende Investitionen, Innovationen oder Sanierungen, die wesentlich zur Arbeitsplatzschaffung und/oder -sicherung in Hamburg beitragen. Die Landesbürgschaften werden insbesondere gewährt zur Förderung von Vorhaben von innovativen und technologieorientierten Hamburger Unternehmen und zur Förderung der Hamburger Wirtschaft in den Clustern Luftfahrt, Logistik, Life Science, Medien und IT, Erneuerbare Energien, Maritime Wirtschaft, Gesundheitswirtschaft und Kreativwirtschaft um Wachstums- und Entwicklungspotentiale für Hamburg zu erschließen.
Landesbürgschaften kommen jedoch nur dann in Frage, wenn Bürgschaften der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH grundsätzlich nicht möglich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Bürgschaftsbeträge über 1,25 Mio. EUR benötigt werden oder die Bürgschaft zugunsten eines großen Unternehmens zu übernehmen ist.
Wer kann einen Antrag auf die Gewährung einer Landesbürgschaft stellen?
Ein Antrag ist durch den den Kreditgeber (Kreditinstitut im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz) gemeinsam mit dem Unternehmen zu stellen. Der Kreditgeber ist bereit, das Vorhaben/das Unternehmen grundsätzlich zu begleiten. Aufgrund von fehlenden banküblichen Sicherheiten kommt er jedoch ohne Bürgschaft nicht zu einer positiven Kreditentscheidung.
In welcher Form und Höhe werden Landesbürgschaften gewährt?
Landesbürgschaften werden als modifizierte Ausfallbürgschaften gewährt. Der Bürgschaftsprozentsatz beträgt bis zu 60%, in zu begründenden Ausnahmefällen sind bis zu 80%ige Bürgschaften möglich. Der Kreditgeber muss also regelmäßig mindestens 40% des Kredites im eigenen Risiko gewähren.
Sondersicherheiten für diesen Teil des Kredites sind nicht möglich.
Kann die Landesbürgschaft andere Kreditsicherheiten ersetzen?
Nein. Der Kredit, der durch eine Landesbürgschaft abgesichert werden soll, muss bestmöglich an allen vorhandenen Sicherheiten besichert werden. Auch wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Gesellschafter des Unternehmens bereit sind, sich in Höhe des Kreditbetrages selbstschuldnerisch zu verbürgen.
Welche rechtlichen Bestimmungen sind für die Gewährung einer Landesbürgschaft maßgeblich?
Ob und unter welchen Bedingungen eine Landesbürgschaft gewährt werden kann, hängt von den umfangreichen beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Kommission und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg ab. Beihilferechtliche Vorgaben ergeben sich insbesondere aus der Bürgschaftsmitteilung, der allgemeinen De-minimis-Verordnung und den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeleitlinien. Zu beachten sind auch Vorgaben sektoraler beihilferechtlicher Regelungen der Europäischen Kommission.
Wer entscheidet über die Gewährung einer Landesbürgschaft?
Die Entscheidung über die Gewährung einer Landesbürgschaft trifft die Kreditkommission, deren Mitglieder von der Bürgerschaft gewählt werden.
Wie sieht das Antragsverfahren aus?
Zunächst führt die IFB mit dem Kreditgeber und/oder dem Unternehmen ein erstes Gespräch, um zu klären, ob in dem konkreten Fall eine Bürgschaft grundsätzlich in Frage kommen kann. In diesem Gespräch werden ggf. auch die Antragsunterlagen überreicht. Zur formellen Antragstellung müssen Unternehmen und Kreditgeber die im „Merkblatt für die Gewährung von Landesbürgschaften der Freien und Hansestadt Hamburg” verzeichneten Unterlagen gemeinsam einreichen. Anschließend prüft die IFB die eingereichten Unterlagen und verhandelt mit dem Kreditgeber und dem Unternehmen mögliche Bürgschaftsbedingungen. Die Kreditkommission entscheidet auf der Basis einer Vorlage der IFB über die Gewährung der Landesbürgschaft und die konkreten Bürgschaftsbedingungen. Der Sicherheitsleistungsvertrag wird schließlich zwischen Kreditgeber, Unternehmen und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen.
Dieses Entscheidungsverfahren nimmt aufgrund der Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte und der notwendigen Gremienbefassung einige Zeit in Anspruch, daher sollten Kreditgeber und Unternehmen in jedem Fall rechtzeitig den Kontakt zur IFB aufnehmen. Eine nachträgliche Verbürgung eines bereits gewährten Kredites ist nicht möglich.
Entstehen dem Unternehmen durch die Landesbürgschaft Kosten?
Ja. Nach formeller Antragstellung, die Voraussetzung für den Beginn der Prüfung des Falles durch die IFB ist, wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt fällig. Bei Anträgen auf die Vorprüfung einzelner Fördervoraussetzungen vor formeller Antragstellung sowie bei Änderungsanträgen bezüglich bereits beschlossener Landesbürgschaften wird ebenfalls ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Außerdem werden nach Übernahme der Landesbürgschaft ein laufendes Entgelt und ggf. ein Bereitstellungsentgelt fällig. Eine definitive Festlegung der Höhe des laufenden Entgeltes kann erst nach erfolgter beihilferechtlicher Prüfung erfolgen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Entgeltmerkblatt für Landesbürgschaften.
Wer steht als Ansprechpartner für Kreditinstitute und Unternehmen zur Verfügung?
Erster Ansprechpartner für die Vereinbarung eines Erstgespräches ist:
Michael Feldmeier
Hamburgische Investitions- und Förderbank – IFB –
Abteilung Wirtschaft und Umwelt
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Telefon: 0049 40 24846 170
Fax: 0049 40 24846 56 170
E-Mail: m.feldmeier@ifbhh.de
Internet: https://www.ifbhh.de