Förderprogramm

Investive Agrarförderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

Weiterführende Links:
Agrarförderung Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftlicher Betrieb Investitionen planen, die zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Zuwendungen zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen.

Sie können die Förderung für folgende Vorhaben bekommen:

  • im Agrarinvestitionsförderprogramm (Teil A) für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter der Primärproduktion sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Investitionen zur Diversifizierung (Teil B) zur Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen im ländlichen Raum Hamburgs.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Im Agrarinvestitionsförderprogramm

  • beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 40 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten,
  • können Sie unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Zuschuss von 10 Prozent erhalten
  • beträgt das förderfähige Investitionsvolumen maximal EUR 5 Millionen und das Mindestinvestitionsvolumen EUR 20.000.

Bei der Investitionsförderung zur Diversifizierung

  • beträgt der Fördersatz maximal 25 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben,
  • ist das Mindestinvestitionsvolumen auf EUR 10.000 begrenzt,
  • liegt der Höchstbetrag für förderfähige Betreuergebühren bei EUR 17.500 und der maximale Fördersatz bei 60 Prozent.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihres durchzuführenden Investitionskonzepts nachweisen.
  • Sie müssen eine Vorwegbuchführung für mindestens 3 Jahre vorlegen.
  • Ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von EUR 100.000 ist eine Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen.
  • Im Fall von Kooperationen müssen Sie einen Kooperationsvertrag und ein Kooperationskonzept vorlegen.
  • Sie müssen die geförderten Investitionen in Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren nach Fertigstellung und in Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden und dürfen diese nicht veräußern.
  • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Zuwendungen aus investiven Agrarförderprogrammen nach dem „Agrarförderprogramm 2015 bis 2020“ der Freien und Hansestadt Hamburg

[Vom 19. Mai 2021]

Förderziele

Im Rahmen des „Agrarförderprogramms 2015 bis 2020“ gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Förderungsgrundsätze, wie sie vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz in Ausführung des GAK-Gesetzes1) beschlossen wurden, sowie der hamburgischen Durchführungsregelungen.

I. Einzelbetriebliche Förderung

Teil A: Agrarinvestitionsförderungsprogramm

1. Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen;
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten;
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung

unter besonderer Berücksichtigung einer Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes, sowie zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.

2. Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.1 Förderungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

a) die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) erfüllen oder

b) die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) erfüllen

sowie

c) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen und

d) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nummer 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen

e) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz

und zusätzlich

f) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1

zu erfüllen.

Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.

Die besonderen Anforderungen

  • des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines entsprechend Artikel 16 der ELER-Verordnung anerkannten Lebensmittelqualitäts-Programms oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungs-Ketten erfolgt,
  • des Umwelt- und Klimaschutzes werden durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen erfüllt und sind in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.2) Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann.
  • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig;
  • Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen so wie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro förderungsfähig.

Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Landankauf,

b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen,

c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,

d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäuden,

g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, die besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen (vgl. Anlage 3), sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortgerechter Produktionsverfahren,

h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energiengesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,

i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen.

3. Zuwendungsempfangende

Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/20143) (Agrarfreistellungsverordnung), unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird

oder

  • das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Be trieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfangende hat:

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens drei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
  • ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 100.000 Euro eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen und
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 100.000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen.
  • im Falle von Kooperationen den Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 35 ELER-VO bzw. Operationelle Gruppen (OG) zusätzlich den Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfangenden und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 180.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Mitglieder der Genossenschaft und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 150.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 180.000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfangenden um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.2 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Voraussetzungen der Nummer 4.1 mit der Maßgabe, dass

  • ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen sind.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.3 Junglandwirte

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt), die nach Nummer 5.2 c) gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 4.1 sowie gegebenenfalls 4.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

5. Art und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann unter Berücksichtigung eines Übergangszeitraums in der Agrarförderung (GAP) in den Jahren von 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nummer 5.2 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40% nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Nummern 5.2 c und 5.3.

5.2 Höhe der Zuwendungen

a) Für Investitionen nach Ziffer 2.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu 20% der förderfähigen Kosten gewährt werden.

b) Für Investitionen nach Ziffer 2.1 e), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, kann ein Zuschuss bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt werden.

c) Bei Junglandwirten nach Nummer 4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10% der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 Euro, gewährt werden.

d) Betreuergebühren werden als förderfähig anerkannt bis zu einer Höhe von

  • 2,5% des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,
  • bis zu 1,5% des 500.000 Euro überschreitenden Anteils des förderfähigen Investitionsvolumens.

Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.

Der Fördersatz beträgt maximal 60% der förderfähigen Betreuergebühren.

Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern 5.2 a und b ist ausgeschlossen.

5.3 Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen einer Kooperation durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10%-Punkten auf die unter Nummer 5.2 genannten Zuschusssätze erhalten.

5.4 Investitionen nach Nummer 2.1, die im Rahmen des EIP durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20%-Punkten auf die unter Nummer 5.2 genannten Zuschusssätze erhalten.

5.5 Investitionen nach Nummer 2.1, die im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung, wie im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen durchgeführt werden, können einen Aufschlag von 10%-Punkten auf die unter Nummer 5.2 a) genannte Zuschusshöhe erhalten. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

5.6 Investitionen nach Nummer 2.1, die nach ihrer Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb von Stallbauten beitragen, können einen Aufschlag von bis zu 20%-Punkten auf die unter Nummer 5.2 a) genannte Zuschusshöhe erhalten. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt, sofern die Maßnahme nicht in Verbindung mit einer nach Nummer 2.1 geförderten Stallbaumodernisierungs- oder Stallneubaumaßnahme steht.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Inanspruchnahme der Betreuung und Beratung

Der Zuwendungsempfangende ist bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro zur Inanspruchnahme einer Betreuung durch ein zugelassenes Betreuungsunternehmen verpflichtet. Einzelheiten zu den Aufgaben des Betreuers ergeben sich aus der Anlage 4 dieser Richtlinie und sind Grundlage der mit dem zugelassenen Betreuer zu schließenden Verträge. Bei einem unterhalb dieser Schwelle liegenden Volumen, sowie bei der Beschaffung von Maschinen und Geräten ist der Zuwendungsempfangende zur Inanspruchnahme einer Beratung durch ein zugelassenes Betreuungsunternehmen verpflichtet; diese erfolgt vor Antragstellung, bei späteren wesentlichen Änderungen sowie zur Erstellung des Verwendungsnachweises.

6.2 Zweckbindungsfrist

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes volle Jahr ordnungsgemäßer Nutzung

  • bei Bauten und baulichen Anlagen vom Zeitpunkt der Fertigstellung um 8 1/3 v.H.,
  • bei Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen vom Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung an um 20 v.H..

6.3 Evaluation

Für eine Evaluation der Förderung ist es erforderlich, dass Daten erhoben werden können. Daher kann dem Antragsteller die Vorlage von Buchführungsabschlüssen nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zur Auflage gemacht werden. Die Bewilligungsbehörde ist zu dessen Auswertung berechtigt.

6.4 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Nachhaltige markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“ (MSL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.

Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

6.5 Beihilferechtliche Bestimmungen

Die Maßnahme ist für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter der Beihilfenummer SA. 62905 (2021/XA) befreit.

Zusätzlich sind für eine Förderung folgende beihilferechtlichen Bestimmungen zu beachten:

a) Für Investitionen in die Primärproduktion sind die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/20144) und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzuhalten.

b) Investitionen in Bewässerungsanlagen sind unter den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe f) sowie Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 möglich.

c) Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre), sind nur für Sonderkulturen förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

d) Zudem sind die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 9 und Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzuhalten.

e) Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 500.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.

Teil B: Investitionen zur Diversifizierung

1. Verwendungszweck

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums geleistet.

2. Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum Hamburgs, die grundsätzlich die Bedingungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b ELER-Verordnung5) sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/20136) (De-minimis-Beihilfen) erfüllen.

Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen für die Innenwirtschaft im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;

c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12% der genannten förderfähigen Ausgaben;

d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.

Bei Anträgen auf Förderung von Brennereien werden die Bedingungen den Antragstellern gesondert mitgeteilt.

2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) betreffen,

b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

d) Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach EEG förderfähig sind,

e) Investitionen in Stallhaltungsanlagen zur Pensionstierhaltung, sofern nicht die Auflagen aus der Anlage 1 Teil A analog eingehalten werden.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Gefördert werden Unternehmen,

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Absatz 2 ALG7) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
  • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,

oder

  • Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.

Als Tierhaltung gelten auch Imkerei, Aquakultur, Binnenfischerei sowie Wanderschäferei.

3.2 Nicht gefördert werden

a) Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,

b) Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfangende hat:

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens drei Jahre vorzulegen,
  • ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 100.000 Euro eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen und
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen.

Die Prosperitätsgrenze gemäß Abschnitt A. Nummer 4.1 findet Anwendung.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und als De-minimis-Beihilfe gewährt.

5.2 Mindestinvestitionsvolumen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

5.3 Höhe des Zuschusses

Es kann ein Zuschuss von bis zu 25% der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Betreuergebühren werden als förderfähig anerkannt bis zu einer Höhe von

  • 2,5 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,
  • bis zu 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitenden Anteils des förderfähigen Investitionsvolumens.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt maximal 60% der förderfähigen Betreuergebühren. Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Die Regelungen zur Inanspruchnahme der Betreuung und der Beratung gemäß Teil A. Nummer 6.1 finden Anwendung.

6.2 Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

6.3 Die Zweckbindungsfristen gemäß Teil A. Nummer 6.2 finden Anwendung.

6.4 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

II. Verfahrens- und Schlussvorschriften

1. Allgemeines

1.1 Es finden die Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO in der jeweils geltenden Fassung und als deren Bestandteil die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen Abweichendes geregelt ist.

1.2 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes steht auch dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Bewilligungsbehörde zu.

1.3 Die Förderungen sind Subventionen im Sinne des Hamburgischen Subventionsgesetzes vom 30. November 1976 in Verbindung mit dem (Bundes-)Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976. Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Vorhaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit es sich um Tatsachen handelt, von denen nach dem Zweck der Förderung und den der Förderung zugrundeliegenden Bestimmungen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Förderung abhängt.

1.4 Zuwendungsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg bereitgestellten Haushaltsmittel. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel zur Berücksichtigung aller vorliegenden richtliniengemäßen Anträge nicht aus, werden sie primär nach fachlichen Gesichtspunkten oder unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten vergeben.

Förderungsmittel werden nur insoweit gewährt,

  • als der angestrebte agrarstrukturelle bzw. betriebswirtschaftliche Erfolg ohne Inanspruchnahme dieser Mittel nicht erzielt werden kann,
  • andere öffentliche Finanzierungshilfen (ausgenommen solche aus Landesmitteln) nicht in Anspruch genommen werden können und
  • die oder der Begünstigte eigene und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin Vermögenswerte sowie sonstige Eigenleistungen im Rahmen des Zumutbaren in das Verfahren einbringt.

Förderungsmittel werden nicht bewilligt, wenn der Begünstigte oder der Ehegatte erhebliche Vermögenswerte besitzt, die nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken erzielt werden könnten. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte oder die Erlöse für das Vorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist. Der Begünstigte und seine Ehegattin haben im Antrag entsprechende Erklärungen abzugeben.

2. Behördliche Zuständigkeit und Antragsverfahren

2.1 Für die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zuständig (Bewilligungsbehörde).

2.2 Förderungsmittel werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der auf vorgeschriebenem Vordruck, welche bei den Betreuungsunternehmen vorliegen, mit den jeweils erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Einzelheiten können sich gegebenenfalls aus Merkblättern ergeben. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und zusätzliche Auskünfte einholen.

2.3 Sofern der Antragsteller gemäß Abschnitten A und B Nummer 6.1 einen zugelassenen Betreuer eingeschaltet hat, ist dem Antrag eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizufügen. Zuständig für die Anerkennung von Betreuern ist die Bewilligungsbehörde. Derzeit sind zugelassen:

  • Landwirtschaftskammer Hamburg,
  • Niedersächsische Landgesellschaft mbH,
  • Norddeutsche Bauernsiedlung GmbH.

2.4 Mit den geplanten Investitionen darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Bewilligung von Finanzierungshilfen bzw. die Genehmigung zur Ergänzung oder Änderung des Investitionskonzepts des Antragstellers vorliegt. Als Investitionsbeginn sind solche Maßnahmen anzusehen, die die Investition, für die Finanzierungshilfen beantragt werden, bereits im Grundsatz festlegen (Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen).

Ausnahmegenehmigungen für einen vorzeitigen Investitionsbeginn sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Mit den Investitionen darf nicht vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden. Ein Anspruch auf Bewilligung von Finanzierungshilfen kann aus einer Ausnahmegenehmigung nicht hergeleitet werden.

3. Vergabe von Aufträgen

Abweichend von Ziffer 3.1 der ANBest-P sind Aufträge – auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn – nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben (dies ist durch das Betreuungsunternehmen zu bestätigen); dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Auftraggeber vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Gründe zu dokumentieren (vgl. Anlage 2).

Die weitergehenden Regelungen zur Anwendung von Vergabevorschriften nach Nummer 3.1 der ANBest-P, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung EU-weiter Ausschreibungen, bleiben unberührt.

Die Einhaltung der Vergabeauflagen ist vom Zuwendungsempfänger zu dokumentieren.

4. Bewilligung

Die Förderungsmittel werden als Anteilfinanzierung bewilligt.

Die Bewilligung wird im Voraus ausgesprochen. Die Bewilligungsbehörde kann die in den Bewilligungsbescheiden für die einzelnen Haushaltsjahre vorgesehenen Mittel austauschen, soweit die ihr insgesamt für die einzelnen Haushaltsjahre zur Verfügung stehenden Mittel dies gestatten.

Zuwendungen für den Erwerb von Grundstücken werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Zuwendungsvertrag) gewährt, in dem die Anforderungen eines Wertausgleiches im Falle der Veräußerung zu berücksichtigen sind. Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

Eine Ausfertigung des Bescheides erhält gegebenenfalls auch der Betreuer.

5. Gebühren

Für das Antrags- sowie das Auszahlungs-Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

6. Auszahlung von Zuschüssen

Zuschüsse werden nach Vorlage der zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen oder Nachweise unmittelbar von der Bewilligungsbehörde auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto überwiesen.

7. Rückforderung der Mittel

7.1 Die Bewilligungsbehörde kann Zuwendungsbescheide u.a. auch dann zurücknehmen oder ganz oder teilweise widerrufen und den Zuwendungsempfangenden zur Rückzahlung von Zuwendungen verpflichten, wenn

  • mit Investitionsmaßnahmen, vor der Bewilligung der Förderung oder vor der behördlichen Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung begonnen worden war;
  • ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde wesentlich von dem Investitionskonzept abgewichen worden ist;
  • über das Vermögen des Zuwendungsempfangenden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist, bzw. bei Zwangsvollstreckungsverfahren in das Betriebsvermögen;
  • die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder die geschlossene Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gesichert ist;
  • der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. Nummer 8);
  • soweit geförderte Grundstücke, Bauten, bauliche Anlagen, Maschinen oder Geräte ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Bewilligungszweck entsprechend verwendet werden, abgesehen von dem Fall der Veräußerung oder Vermietung von Maschinen und Geräten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung.

8. Verwendungsnachweis für Zuwendungen nach Abschnitt I, A und B

8.1 Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung gemäß Nummer 6 ANBest-P ist von dem Begünstigten spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu führen.

8.2 Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen die

  • Rechnungsunterlagen, die entsprechend den Positionen des Verwendungsnachweises zu ordnen und für jede Position gesondert auszurechnen sind und
  • bei Landzukäufen der die Ankaufsfläche enthaltende Grundbuchauszug.

Bei Einschaltung eines Betreuers ist dieser bei der Erstellung des Verwendungsnachweises einzubinden und im Falle von baulichen Maßnahmen durch den Betreuer bestätigen zu lassen, dass die baulichen Maßnahmen entsprechend den Plänen durchgeführt wurden, die der Bewilligungsbehörde vorgelegt und von ihr gebilligt worden sind.

8.3 Die Rechnungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre für eine Prüfung bereitzuhalten.

9. Örtliche Kontrollen

Die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen werden durch die Bewilligungsbehörde örtlich überprüft.

10. Publizität

An den geförderten Objekten sind bei Investitionen ab 50.000 Euro an geeigneter Stelle Erläuterungstafeln anzubringen. Einzelheiten können in Merkblättern geregelt werden.

11. Schlussvorschriften

Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Zuwendungen aus investiven Agrarförderprogrammen nach dem „Agrarförderprogramm 2015 bis 2020“ der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Februar 2016 (Amtl. Anz. 2016 S. 349) zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 30. August 2019. Sie gelten ab dem 1. Januar 2021. Nach Ablauf des 31. Dezember 2022 können auf ihrer Grundlage keine Bewilligungen ausgesprochen werden. Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz zu den Abschnitten A und B, die nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie gefasst werden, gelten mit ihrem Wirksamwerden als Bestandteil dieser Richtlinie.

                        

1) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016, in der jeweils geltenden Fassung

2) Es sind die Vorgaben des Artikels 46 der ELER-Verordnung zu beachten

3) Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013

6) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352/1 vom 24. Dezember 2013)

7) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

Anlage 1

Bauliche Anforderungen

Teil A: Basisförderung

Teil B: Premiumförderung

Die Anlage wird bei Anträgen auf Förderung tierhaltungsbezogener investiver Maßnahmen den Antragstellern ausgehändigt.

Anlage 2
Vergabe von Aufträgen

Zu Abschnitt III Ziffer 3:

Als fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im Sinne dieser Richtlinien sind Anbieter anzusehen, wenn diese

  • auf Grund ihrer geschäftlichen Ausrichtung und der damit verbundenen Qualifikation zur fachgerechten Erstellung des betreffenden Gewerkes imstande sind und/oder
  • über entsprechende geeignete Referenzen verfügen und
  • bisher bei der Abwicklung derartiger oder ähnlich gelagerter Vorhaben nicht negativ in Erscheinung getreten sind.

Hinsichtlich einer Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt grundsätzlich das preislich günstigere Angebot diese Anforderung. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn Wirtschaftlichkeit und/oder Vorteilhaftigkeit für den geförderten Betrieb dargelegt werden.

 

Anlage 3

Besondere Anforderungen

Dieser Teil der Anlage wird bei Anträgen auf Förderung entsprechender investiver Maßnahmen den Antragstellern ausgehändigt.

Anlage 4

Aufgaben des Betreuers

Die Anlage wird den Antragstellern auf Anfrage ausgehändigt.

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