Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Investitionszuschüssen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur bei Schulen in freier Trägerschaft
Vom 6. September 2019
[zuletzt geändert am 21. April 2023]
Behörde für Schule und Berufsbildung
1. Zuwendungszweck
In Anlehnung an das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) vom 24. Mai 2015, Kapitel 2 „Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes”, zur Verbesserung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur einschließlich der energetischen Sanierung (entsprechend Kapitel 1 § 3 Ziffer 2b) gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung Schulen in freier Trägerschaft auf der Grundlage dieser Richtlinie, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) und der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Zuwendungen für investive Zwecke.
Die Zuwendungen werden für Investitionen an Schulstandorten mit einem signifikanten Anteil der Schülerschaft aus sozial- bzw. finanzschwächeren Gebieten der Stadt eingesetzt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Behörde für Schule und Berufsbildung entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden. Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an Träger von Ersatzschulen, die spätestens seit dem 1. Januar 2018 Finanzhilfe von der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten und deren Schulgebäude in einem von der Finanzbehörde gegenüber dem Bund als förderfähig definiertem Stadtteil liegen (Anlage).
Zuwendungen werden Schulträgern auch dann gewährt, wenn die entsprechenden Schulgebäude nicht in ihrem Eigentum stehen, ihre Nutzung für Schulzwecke aber rechtlich gesichert ist.
Maßnahmen nach Nummer 2 sind auch an Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern förderfähig, wenn diese einer Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft, eine Kooperationsvereinbarung oder eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.
4. Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung, wenn der Zuwendungsempfänger mindestens fünfzehn vom Hundert des Festbetrags als Eigenanteil zur Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben erbringt.
Der notwendige Eigenanteil darf nicht durch anderweitige öffentliche Fördermittel ersetzt werden. Zuwendungsfähig sind Aufwendungen nach Nummer 2 beispielsweise für Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten, Labore oder Räumlichkeiten die der Ganztagsbetreuung dienen (hierzu zählen insbesondere Ersatz oder Erneuerung von Dächern, Fassaden, Fenstern und Türen).
Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen Aufstockung der Kapazität führen.
Aufwendungen für Ausstattung, die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderlich ist, sind ebenfalls zuwendungsfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches notwendig und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind. Hierzu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen.
Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
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die Anschaffung digitaler Geräte und von Möbeln,
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den eigenen Aufwand des Schulträgers,
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Eigenleistungen der Eltern-, Lehrer- und Schülerschaft oder von Dritten (Schulvereinen, Stiftungen u.ä.), soweit sie nicht als Eigenanteil eingebracht werden,
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Verwaltungskosten,
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Investitionen an Schulstandorten, die gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Richtlinien gefördert werden.
Ausgeschlossen ist eine Förderung für Schulstandorte, die aufgegeben werden sollen.
5. Höhe der Zuwendung
Je Schülerin oder Schüler (Stichtag Herbststatistik 2018) an Ersatzschulen in der Freien und Hansestadt Hamburg können Fördermittel bis zur Höhe von 1.000 Euro beantragt werden. Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro.
6. Förderzeitraum
Investitionen können gefördert werden für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden und bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet werden.
Vor dem 1. Januar 2020 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können im Jahr 2021 gefördert werden, wenn gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2025 können Zuschüsse nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2025 vollständig abgerechnet werden.
7. Verfahren
Schulträger können Zuwendungen schriftlich bei der Behörde für Schule und Berufsbildung – Referat Betriebswirtschaft, Beteiligungen und Zuwendungen V 38 – beantragen.
Baumaßnahmen sind nur unter der Voraussetzung zuwendungsfähig, dass eine ausführliche Beschreibung der vorgesehenen baulichen Maßnahmen vorgelegt wird, deren Notwendigkeit begründet ist, die einer baufachlichen Prüfung standhalten, und mit einer Kostenberechnung nach DIN 276 mit dem Antrag vorgelegt werden.
Der Antrag muss außerdem folgende Unterlagen enthalten:
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Beschreibung des Vorhabens einschließlich Finanzierungsplan,
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eine Erklärung gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
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einen Zeitplan insbesondere für die bauliche Realisierung,
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Darlegung der steuerlich höchstzulässigen Abschreibung,
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Nachweis des Grundbucheintrags,
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eine Erklärung über die längerfristige Nutzung der Investition,
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eine Erklärung darüber, dass für den notwendigen Eigenanteil keine anderen Fördermittel eingesetzt werden.
8. Zuwendungsbescheid
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen werden auch die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Ist der Schulträger nicht Eigentümer des Gebäudes oder des zu beschaffenden Inventars, erfolgt die Sicherung des Zuwendungszwecks entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P).
Der Zuwendungsbescheid wird mit den folgenden besonderen Nebenbestimmungen erteilt:
„Die Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die mit ihr geschaffenen oder erhaltenen Einrichtungen und Räume mindestens für die Dauer der steuerlich zulässigen Abschreibung schulischen Zwecken dienen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird die Behörde für Schule und Berufsbildung in den ersten sieben Jahren nach Vollendung der Vorhaben die Zuwendung in voller Höhe zurückfordern, wenn nicht die steuerlich zulässige Abschreibung kürzer ist.”
9. Auszahlung
Die Zuschüsse werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides in Teilbeträgen auf Anforderung ausgezahlt. Die Mittel sind so anzufordern, dass sie für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.
Mit jeder Mittelanforderung, für die ein Vordruck zur Verfügung gestellt wird, sind Angaben über den Verlauf der investiven Maßnahme zu machen, aus denen hervorgeht, wofür Ausgaben bereits angefallen sind, welche in den nächsten zwei Monaten mit hinreichender Gewissheit anfallen werden und zu welchem Zeitpunkt mit dem Abschluss der Maßnahme (ggf. Erreichen festgelegter Bauabschnitte) gerechnet werden kann.
10. Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Abschluss des Vorhabens den Schlussbericht zusammen mit der Kostenfeststellung nach DIN 276 an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Das Solldatum für die Vorlage des Verwendungsnachweises und ggf. für einen gesonderten Bericht wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
11. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsempfänger soll auf die Förderung in angemessener Form hinweisen.
12. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für Zuwendungen, die bis zum 30. Juni 2025 beantragt werden.