Förderprogramm

InnoFounder

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

IFB Innovationsstarter GmbH

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
InnoFounder

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Existenzgründerin oder Existenzgründer sind und Ihr Unternehmen höchstens 5 Mitarbeitende hat, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt innovative Gründerteams und Einzelgründerinnen und -gründer in der Vorgründungs- und Gründungsphase durch Zuschüsse zum Lebensunterhalt und zu den Gründungskosten.

Gefördert werden alle Branchen, vor allem neuartige digitale Gründungsvorhaben wie Medien-Start-ups oder Content-orientierte Start-ups.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt pauschal je Person EUR 2.500 pro Monat bei Vollzeit für maximal 18 Monate. Der Höchstbetrag pro Gründung beträgt jedoch höchstens EUR 75.000 bei Gründungsteams beziehungsweise EUR 45.000 bei Einzelgründungen.

Je Gründerteam werden maximal 3 Personen gefördert.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die IFB Innovationsstarter GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Unternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitenden (einschließlich tätigen Gründerinnen und Gründern) und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal EUR 500.000, die weniger als 1 Jahr bestehen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben ist auf den Vollerwerb ausgerichtet.
  • Der geplante beziehungsweise bestehende Unternehmenssitz ist Hamburg, natürliche Personen haben ihren Hauptwohnsitz in Hamburg.
  • Ihre innovativen Produkte und Dienstleistungen heben sich deutlich vom Wettbewerb ab, haben Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg und es bestehen aufgrund der Neuartigkeit besondere Risiken bei der weiteren Konzeption und Markteinführung.
  • Sie haben mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

InnoFounder
Förderprogramm für innovative und wissensbasierte Gründungsvorhaben

Gültig ab 01.07.2018
(Stand: 01.01.2024)

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Mit dem Förderprogramm InnoFounder sollen Gründer/innen und Gründerteams in der Vorgründungs- und Gründungsphase durch einen pauschalen personengebundenen Zuschuss zur Finanzierung von Lebensunterhalt und mit dem Gründungsvorhaben verbundenen Kosten unterstützt werden. Dies erfolgt mit dem Ziel die Vorbereitung und Umsetzung von aussichtsreichen innovativen und wissensbasierten Gründungsvorhaben in Hamburg auf den Weg zu bringen.

Mit dem Förderprogramm werden folgende Ziele verfolgt:

  • Verbesserung des Gründungsklimas in Hamburg

  • Förderung innovativer Ideen und der Entstehung/ Entwicklung innovativer Unternehmen

  • Unterstützung des Beitrags Hamburgs zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen

  • Schaffung neuer wettbewerbsfähiger und zukunftssicherer Arbeits-und Ausbildungsplätze in Hamburg

  • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft des Standorts Hamburg

  • Stärkung der Hamburger Zukunftsfelder

  • Steigerung der Attraktivität des Startup-Standorts Hamburg

Die Fördermittel werden durch die Hamburgische Investitions-und Förderbank (kurz: IFB Hamburg) auf Basis einer Bewertung der IFB Innovationsstarter GmbH und einer Förderempfehlung des Vergabeausschusses des Programms InnoFounder bewilligt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung seitens der Antragstellenden. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Natürliche Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. GbR), sofern sie die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen haben bzw. diese weniger als ein Jahr Bestand hat, und

  • juristische Personen, die weniger als ein Jahr bestehen, die in der Regel weniger als 5 Mitarbeiter/innen (in Vollzeitäquivalenten inkl. tätigen Gründern) beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 500.000 T€ nicht übersteigt.

Primär sollen Gründerteams gefördert werden, die Förderung von Einzelgründerinnen und Einzelgründern ist jedoch grundsätzlich ebenfalls möglich. Gründungsteams aus natürlichen Personen in der Vorgründungsphase werden spätestens mit Antragstellung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Je Gründerteam werden maximal 3 Gründungspersonen gefördert.

Der Übergang der Förderung von einer natürlichen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaft auf ein neugegründetes Unternehmen (juristische Person) innerhalb des Bewilligungszeitraums ist möglich. Dies wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IFB Hamburg und den Zuwendungsempfangenden geregelt.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden innovative Startups aller Branchen. Im Fokus des Förderprogramms stehen insbesondere neuartige digitale Gründungsvorhaben (z.B. aus dem Medien- und Content-Bereich) sowie Startups, die sich in besonderem Maße dem Erreichen der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (z.B. Klima- und Ressourcenschutz sowie Inklusion) verschrieben haben.

Förderfähige Gründungsvorhaben zeichnen sich dadurch aus, dass

  • sich ihre innovative Produkte oder Dienstleistungen signifikant vom Wettbewerb abheben,

  • sie Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg (insbesondere Marktpotenzial und wirtschaftliche Tragfähigkeit,) haben und

  • besondere Risiken bei der weiteren Konzeption und Markteinführung aufgrund der Neuartigkeit bestehen.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne Einschränkung auf Wirtschaftszweige, von der Förderung ausgenommen sind jedoch Unternehmen in Schwierigkeiten1) und Unternehmen, die im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts auszuschließen sind.2) Die Förderung greift für die Phase der Vorgründung (Pre-Seed) und die erste Phase des Unternehmensaufbaus/ Wachstums (Seed). Das übergeordnete Ziel des geförderten Vorhabens muss daher der weitere Unternehmensaufbau sein. Im geförderten Zeitraum bilden diese Aktivitäten das sogenannte Gründungsprojekt.

Damit eine Förderung in Betracht kommt, muss

  • es sich um Projektaktivitäten handeln, mit denen bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist,

  • die Projektaktivitäten im Wesentlichen in Hamburg durchgeführt werden und der geplante bzw. bestehende Unternehmenssitz Hamburg ist. Bei natürlichen Personen muss sich der Hauptwohnsitz mindestens der Hälfte der für die Förderung vorgesehenen Gründerpersonen in Hamburg befinden,

  • die Durchführung des Gründungsprojekts mit so großen wirtschaftlichen Risiken behaftet sein, dass seine Durchführung ohne die Förderung gefährdet bzw. unmöglich wäre und

  • in der Projektskizze die Vorlage eines Konzepts für ein tragfähiges Geschäftsmodell bei Antragstellung erfolgen, in der zudem die Gesamtfinanzierung des Gründungsvorhabens nachvollziehbar dargestellt ist.

Die Förderung muss im Sinne des geförderten Gründungsvorhabens zweckentsprechend verwendet werden.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Vorbereitung und Umsetzung des Gründungsvorhabens gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

4.3 Form der Zuwendung und Bewilligungszeitraum

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt. Der Maximalbetrag pro Gründungsvorhaben beträgt 75.000,00 € bei Gründungsteams bzw. 45.000 € bei Einzelgründungen.

4.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt pauschal je geförderter Gründerperson 2.500,00 €/Monat bei Vollzeit, bzw. 100% Arbeitseinsatz im Gründungsprojekt. Bei einem niedrigerem Arbeitseinsatz reduziert sich der Pauschalbetrag für diese Person entsprechend. Der Maximalbetrag für das Gründungsvorhaben insgesamt bleibt davon allerdings unberührt.

5. Erfolgskontrolle und sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Erfolgskontrolle der Förderung erfolgt neben der Verwendungsnachweisprüfung in bis zu zwei Etappen gemäß einem im Bewilligungsbescheid festgelegten individuellen Zeitplan mit entsprechenden Meilensteinen. Bei Einzelgründerinnen und Einzelgründern wird die Meilensteinerreichung jeweils in dem Monat geprüft, in dem der Gesamtauszahlungsbetrag die Höhe von 15.000,00 € und 30.000,00 € überschreitet Bei zwei bis drei Personen im Gründerteam erfolgt die Prüfung jeweils in dem Monat, in dem der Gesamtauszahlungsbetrag die Höhe von 25.000,00 € und 50.000,00 € überschreitet.

Die Überprüfung der jeweiligen Meilensteine erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Berichterstattung des Gründungsvorhabens gegenüber der IFB Innovationsstarter GmbH. Die Berichte müssen den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse bzgl. der jeweiligen Meilensteine des Gründungsprojekts beinhalten. Die IFB Hamburg entscheidet nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Fortführung bzw. den Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung der Empfehlung der IFB Innovationsstarter GmbH.

Zusätzliche Berichte z.B. bzgl. des Status der Produktentwicklung, Markteinführung, Gründung, Partner/Verträge, etc. können auf Verlangen der IFB Innovationsstarter GmbH und/oder der IFB Hamburg angefordert werden.

Bei einem Abbruch der Förderung, bzw. einer begründeten Aufgabe des Gründungsvorhabens im Bewilligungszeitraum kann ein teilweiser Widerruf des Bewilligungsbescheides erfolgen. Bis dahin bewilligte und ausgezahlte Fördermittel werden in der Regel aus diesem Grund nicht widerrufen und in diesem Fall nicht zurückgefordert.

Bei mehreren geförderten Gründerinnen und Gründern in einem Gründungsteam kann bei Ausscheiden einer Person entweder die Fördersumme reduziert oder eine neue geeignete Person in die Förderung aufgenommen werden. Bei einer Reduktion wird ein Teilwiderrufsbescheid unter Aufrechterhaltung einer reduzierten Förderung erlassen. In diesem Fall, sowie auch bei Veränderungen der Gesellschafterstruktur, hat vorab eine Mitteilung an die IFB Hamburg zu erfolgen. Im Falle eines Ausscheidens und der Aufnahme einer neuen Person, d.h. einer Auswechslung eines geförderten Teammitglieds, ist dies mit Begründung zu beantragen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IFB Hamburg. Es müssen nachvollziehbare Gründe für den Wechsel vorliegen, andernfalls kann der Bewilligungsbescheid teilweise widerrufen werden. Voraussetzung für die Zustimmung ist im Fall von natürlichen Personen, dass das neue Teammitglied in alle Rechte und Pflichten der Förderung eintritt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Antragsformulare samt Anlagen sind bei der IFB Innovationsstarter GmbH (http://www.innovationsstarter.com) erhältlich, die auch die Antragstellung unterstützt. Es werden nur von der IFB Innovationsstarter GmbH ausgegebene Antragsformulare akzeptiert.

Anträge auf Förderung sind unterschrieben einzureichen bei der

IFB Innovationsstarter GmbH
c/o IFB Hamburg
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg

Neben dem in Textform ausgefüllten Antragsformular müssen für einen vollständigen Förderantrag folgende ergänzende Unterlagen eingereicht werden:

  • Projektskizze mit folgenden Inhalten:

    • Beschreibung des(ggf. zu gründenden) Unternehmens inklusive des innovativen und unternehmerischen Ansatzes (v.a. Produkt/Dienstleistung, Markt- und Erlösperspektive, Geschäftsmodell, Risiken)

    • Finanzplan und Arbeitsplatzübersicht

  • Meilensteinplanung

  • Beschreibung des Gründungsteams mit Lebensläufen von Antragsteller/Gründungspersonen

  • Personalplan (Arbeitszeiteinsatz im Gründungsprojekt)

  • De-Minimis Erklärung (vgl. Nr. 7.2)
  • Bei natürlichen Personen Legitimationsdokumente und ggfs. GbR-Vertrag

  • Bei juristischen Personen Registerauszug und Gesellschafterliste und ggfs. aktuelle Fassung der Satzung

Insgesamt müssen die Antragsunterlagen belegen, dass die allgemeinen und inhaltlichen Anforderungen/ Voraussetzungen nach Nr. 2 und Nr. 3 vorliegen.

Die IFB Innovationsstarter GmbH kann zur Prüfung weitere Unterlagen anfordern.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Vorauswahl

Die IFB Innovationsstarter GmbH prüft die eingehenden Förderanträge und holt ggf. weitere Stellungnahmen von Sachverständigen ein, wobei bei der Auswahl von externen Gutachtern berechtigte Interessen des Antragstellers zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt werden.

Für alle Anträge erstellt die IFB Innovationsstarter GmbH eine Entscheidungsvorlage bzgl. der Förderwürdigkeit der Anträge. Die IFB Innovationsstarter GmbH wählt unter den eingehenden Förderanträgen nach den in dieser Richtlinie genannten Anforderungen geeignete Anträge aus, deren Antragsteller die Möglichkeit erhalten, ihr Vorhaben vor dem Vergabeausschuss des Förderprogramms zu präsentieren.

6.2.2 Bewilligung

m Rahmen der Vergabeausschuss-Sitzungen wird über die Förderwürdigkeit der beantragten Gründungsprojekte und die Höhe der zu gewährenden Förderung beraten und eine Bewilligungs- bzw. Ablehnungsempfehlung gegenüber der IFB Hamburg ausgesprochen

Grundlage für die Bewilligungsempfehlung sind der Förderantrag, die Vorab-Stellungnahme der IFB Innovationsstarter GmbH sowie ggf. die Präsentation des/r Antragstellenden vor dem Vergabeausschuss.

Unter Einbeziehung der Empfehlung des Vergabeausschusses entscheidet die IFB Hamburg unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Im Falle einer positiven Förderentscheidung erlässt die IFB Hamburg einen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung kann unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid festzulegen sind. Insbesondere werden in diesem die mit dem Gründungsvorhaben besprochenen Meilensteine verbindlich festgelegt.

6.3 Auszahlungsverfahren

Nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides erfolgt die Auszahlung der Zuwendung monatlich zum Monatsende auf das im Antrag angegebene Konto des/der Zuwendungsempfangenden, ohne dass eine Mittelabforderung erforderlich ist.

Bei natürlichen Personen/GbR wird die Zuwendung an ein von dem bzw. den Antragstellenden zu nennendes Konto, bei Kapitalgesellschaften auf das Geschäftskonto des Unternehmens (juristische Person) ausgezahlt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Förderung ist der IFB Hamburg innerhalb von sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis:

Sachbericht:

  • Verlauf des Vorhabens

  • Erzielte Ergebnisse

  • Ausblick auf die weitere Unternehmensentwicklung

Zahlenmäßiger Nachweis:

  • Aufführung der erhaltenen Zahlungen im Förderzeitraum je Gründungsmitglied

  • Bestätigung, dass die ausgezahlten Fördermittel ordnungsgemäß verwendet wurden

Weitere Nachweis-und Informationspflichten ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Um eine effiziente und sachgerechte Kontrolle und Bewertung des geförderten Projektes zu gewährleisten, sind die Mittel bereitstellende Fachbehörde, die IFB Innovationsstarter GmbH, die IFB Hamburg und von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Diese Rechte stehen auch dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg oder von diesen Beauftragten zu. Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Falle der Beauftragung eines wissenschaftlichen Beratungsinstituts durch die Europäischen Gemeinschaften, die Bundesrepublik Deutschland oder die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) zum Zwecke der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Förderprogramms alle hierfür erforderlichen Informationen zu geben.

Die Rechte des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus § 84 bzw. § 81 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die beauftragten Rechnungsprüfungsstellen.

Im Rahmen der Evaluation des Förderprogramms hat der Zuwendungsempfangende der IFB Hamburg über einen Zeitraum von sechs vollen Geschäftsjahren nach Projektabschluss jährlich eine Auswahl definierter Kennzahlen (wie z.B. Anzahl geschaffener Arbeitsplätze) zu berichten.

Die/der Zuwendungsempfangende hat die vorhabenrelevanten Unterlagen über einen Zeitraum von sechs vollen Geschäftsjahren nach Projektabschluss bereitzuhalten. Die Aufzeichnungen der Informationen über die Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen zehn Jahre ab Bewilligung aufbewahrt werden. Etwaige längere Aufbewahrungspflichten nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

6.5 Rückzahlung der Fördermittel

Die IFB Hamburg kann die im Bewilligungsbescheid gewährte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen, wenn die/der Zuwendungsempfangende bei der Durchführung des Gründungsprojekts gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Gewährung der Zuwendung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingungen verstößt.

Dies gilt insbesondere,

  • wenn das im Rahmen des Gründungsprojekts gegüundete bzw. weiter aufgebaute Unternehmen (GbR, Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen) seinen Sitz nicht in Hamburg etabliert bzw. diesen wahrend des bewilligten Bewilligungszeitraums aus Hamburg verlagern sollte,
  • wenn das im Rahmen des Gründungsprojekts gegründete bzw. weiter aufgebaute Unternehmen (GbR, Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen) innerhalb von sechs vollen Geschäftsjahren nach Beendigung der Forderung seinen Sitz aus Hamburg verlagert und
  • wenn das im Rahmen des Gründungsprojekts geförderte Unternehmen (GbR, Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen) innerhalb von sechs vollen Geschäftsjahren nach Abschluss des Vorhabens wesentliche Änderungen erfährt, die dem Zweck der Förderung und den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides entgegenstehen.

7. Rechtsgrundlagen und zu beachtende Vorschriften

7.1 Zuwendungsrechtliche Grundlagen

Die IFB Hamburg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter entsprechender Anwendung des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Es gelten die Regelungen über Zuwendungen der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, (ANBest-P) soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils gültigen Fassung, und unterliegt den Beschränkungen des Beihilfenrechts.

7.3 Durchführung der Förderung

Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr.1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.

Richtliniengeber ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

8. Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm ist am 01.07.2018 in Kraft getreten.

                      

1) Vgl. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der jeweils gültigen Fassung.

2) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils gültigen Fassung.

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