Förderprogramm

IFB-Förderkredit Sport

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
IFB-Förderkredit Sport Sportförderung der Behörde für Inneres und Sport

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um Sportstätten zu erhalten und zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung von Sportstätten durch Gewährung von Darlehen, die von der Freien und Hansestadt Hamburg besichert werden.

Die Förderung erhalten Sie für die Modernisierung, Sanierung und den Ausbau von baulichen Anlagen im Sportstättenbereich.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Das Darlehen wird durch eine Bürgschaft bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten besichert, wenn es durch einen Kredit der IFB Hamburg nach diesem Programm finanziert wird. Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens EUR 20.000

Darüber hinaus können Sie im Einzelfall einen Zuschuss erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail bis zum 1.1. beziehungsweise bis zum 1.7. des Förderjahres an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind im Bereich des Sports tätige Vereine und Verbände, die im Hamburger Vereinsregister geführt sind, und private gemeinnützige Sportstiftungen, die die für Sportvereine genannten geltenden Förderkriterien erfüllen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Organisation muss normalerweise mindestens 50 Mitglieder haben, gemeinnützig und ausschließlich auf Ortsebene im Amateursportbereich tätig sein.
  • Ihr zu förderndes Vorhaben muss von sportpolitischer Bedeutung und wirtschaftlich tragfähig sein, wobei Sie den ordnungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der vereinseigenen Sportstätte gewährleisten müssen.
  • Ihre Sportstätte darf nur für den Amateursport genutzt werden. Ihre Angebote müssen sich ausschließlich an Interessierte in Hamburg und der näheren Umgebung richten.
  • Ihre Sportanlage muss bei Neubau, Umbau oder Erweiterung für mindestens 20 Jahre, bei Grundinstandsetzung oder Modernisierung für mindestens 10 Jahre genutzt werden.
  • Sie müssen einen Eigenkapitalanteil von mindestens 20 Prozent tragen und die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm „IFB-Förderkredit Sport“

vom 1. Oktober 2019
Stand: 7. Juli 2022

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Sporteinrichtungen leisten in den Stadtteilen einen wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Miteinander. Die im Sport tätigen Vereine und Verbände fördern den Erhalt und Bau dieser Einrichtungen durch persönliches Engagement und nicht zuletzt durch ihren finanziellen Einsatz.

Für die Modernisierung, Sanierung und den Ausbau von baulichen Anlagen sind die Vereine und Verbände in erhöhtem Maße auf Kredite angewiesen, die vom Finanzmarkt nur nach Vorlage entsprechender Sicherheiten gewährt werden.

Mit dem Ziel der Sicherung der Sportstätten und ihrer Weiterentwicklung gewährt die Hamburgische Investitions-und Förderbank (IFB Hamburg) einzelfallabhängig den Förderkredit Sport, der als Teil eines umfangreichen Maßnahmenprogramms bereitgestellt wird. Hierdurch sollen Investitionen angestoßen und unterstützt werden, die ohne diese Förderung mangels Zugangs zum Kapitalmarkt nicht realisiert werden könnten. Die Freie und Hansestadt Hamburg besichert die von der IFB Hamburg bereitgestellten Kredite mit Bürgschaften.

2. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die IFB Hamburg gewährt im Sportbereich Kredite, soweit

  • für den Neubau, Umbau, die Erweiterung, die Grundinstandsetzung oder die Modernisierung von vereinseigenen Sportstätten ein erkennbarer Bedarf besteht
  • das Bauvorhaben von sportpolitischer Bedeutung ist
  • das Bauvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist (Sicherung der Gesamtfinanzierung, Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausgaben) und wenn der Träger die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der vereinseigenen Sportstätte bietet
  • der Träger sich verpflichtet, die vereinseigene Sportstätte im Rahmen seiner Benutzungsordnung diskriminierungsfrei zugänglich zu machen
  • das Sportangebot sich ausschließlich an Interessierte in Hamburg und der näheren Umgebung richtet
  • die Sportstätte für Amateursport genutzt wird und durch geeignete und objektiv nachprüfbare Maßnahmen sichergestellt ist, dass durch die Förderung keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (bspw. Gastronomiebetrieb, Merchandise-Verkäufe) quersubventioniert werden
  • die geförderten Maßnahmen bei Neubau, Umbau oder Erweiterung für mindestens 20 Jahre, die Maßnahmen bei Grundinstandsetzung oder Modernisierung für mindestens 10 Jahre genutzt werden

Die Förderung besteht aus dem IFB-Förderkredit Sport.

3. Wer kann Anträge stellen?

3.1 Anforderungen an die Antragsteller

Den IFB-Förderkredit Sport können nur die im Bereich des Sports tätigen Vereine und Verbände beantragen, sofern sie

  • gemeinnützig sind
  • ausschließlich auf Ortsebene im Amateursportbereich tätig sind
  • im Hamburger Vereinsregister geführt sind.
  • dem Hamburger Sportbund (HSB) mindestens zwei Jahre angehören
  • mindestens 50 Mitglieder haben
  • nachweisen, dass Sie Nutzer des Bauobjektes sind und die Nutzung mindestens für 20 Jahre gesichert ist oder nachweisen, dass die Nutzung des Objektes durch die Gewährung der Fördermittel mindestens für 20 Jahre gesichert wird.
  • entweder keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (bspw. Gastronomiebetrieb, Merchandise-Verkäufe) durchführen oder durch geeignete und objektiv nachprüfbare Maßnahmen sichergestellt ist, dass durch die Förderung keine wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins quersubventioniert werden.

Die zweijährige Zugehörigkeit zum Hamburger Sportbund sowie die Mitgliederanzahl kann im Ausnahmefall unterschritten werden, wenn gleichwohl die Förderung der Antragstellerin oder des Antragstellers im sportfachlichen Interesse liegt und die finanzielle Stabilität hinreichend dargelegt ist. Ebenfalls antragsberechtigt für die Inanspruchnahme des IFB-Förderkredits Sport sind private gemeinnützige Sportstiftungen, die sinngemäß die für Sportvereine genannten geltenden Förderkriterien erfüllen.

3.2 Förderungswürdigkeit und Antragstellung

Die Feststellung der Förderungswürdigkeit durch die Behörde für Inneres und Sport ist Voraussetzung für die Vergabe eines Förderkredits.

Die Förderungswürdigkeit ist mit einer Beschreibung sowie einer Finanzierungsaufstellung (inklusive Eigenkapitaleinsatz) bei der Behörde für Inneres und Sport, Landessportamt zu beantragen. Das Landessportamt wird die grundsätzliche Förderungswürdigkeit des Vorhabens prüfen und sie ggf. feststellen. Die Förderungswürdigkeit wird nach ihrer Feststellung der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens binnen zwei Monaten mitgeteilt. Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit beinhaltet noch keine Aussage über die betriebswirtschaftliche Bewertung und Kreditwürdigkeit des Antrages durch die IFB Hamburg. Die Bescheinigung der Förderungswürdigkeit und der Antrag sind dann mit den unter 2.5. aufgeführten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller an die IFB zu übersenden.

Das Landessportamt und die IFB beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Fragen zur Förderung auch im Vorfeld der Antragstellung und begleiten das Antragsverfahren.

3.3 Eigenkapital

Zur Finanzierung der Maßnahmen ist ein ausreichend hohes Eigenkapital erforderlich.

Nach bankwirtschaftlichem Ermessen der IFB Hamburg ist mindestens ein Eigenkapitaleinsatz von 20% erforderlich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Förderungen, die ihr oder ihm im Zusammenhang mit dem Vorhaben zugesagt oder geleistet worden sind, offen zu legen. Zuschüsse gemäß 4.1.2. werden als Eigenkapital anerkannt. Sonstige Förderungen gehören ebenfalls zu den Eigenmitteln, die in der Finanzierungsaufstellung anzugeben sind.

3.4 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.

Auch nach Abschluss der Maßnahmen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der IFB Hamburg jährlich und auf Anforderung alle Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu erteilen (§ 18 Kreditwesengesetz).

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sicherzustellen und der IFB Hamburg durch Unterlagen nachzuweisen.

3.5 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Förderung nach diesem Programm ist mit folgenden Unterlagen bis zum 01.01. bzw. des 01.07. des Förderjahres an die IFB Hamburg zu richten:

  • Legitimationsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Vollmacht (Vordruck IFB Hamburg, nur bei Beauftragung Dritter erforderlich)
  • Jahresabschluss des Vorhabenträgers für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie der zwei vorangegangenen Jahre
  • Kostenaufstellung für das Vorhaben/die Baumaßnahme -brutto
  • Finanzierungsaufstellung inkl. Nachweisen zu den weiteren Finanzierungskomponenten
  • Geschäftsplan (Bilanz-, GuV-, Liquiditätsplan für das laufende Geschäftsjahr + mind. 2 weitere Planjahre)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestätigung der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers durch das Finanzamt
  • amtlicher Lageplan (Flurkarte) als Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Vorhabengrundstücks
  • Baugenehmigung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 61 der Hamburgischen Bauordnung die von der zuständigen Bauprüfabteilung ausgestellte Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in Kopie sowie zur Einsicht die genehmigten zeichnerischen Unterlagen, die der Bauprüfabteilung vorgelegt wurden
  • und ggfs. weitere im Verfahren zu benennende Unterlagen

4. Was sind die Förderkonditionen?

4.1 Umfang der Finanzierung

Die Darlehenssumme muss mind. 20.000 EUR betragen.

4.1.1 Bürgschaftsgewährung

Der höchstzulässige Bürgschaftsbetrag beträgt bis zu 80% der Gesamtkosten, soweit sie durch einen Kredit der IFB Hamburg nach diesem Programm finanziert werden.

4.1.2 Zuschüsse

Aus Mitteln des Sanierungsfonds Hamburg der Bürgerschaft und Sondermittel der Bezirksversammlungen können einzelfallabhängig vorhabenbezogene Zuschüsse gewährt werden, die als Eigenmittel für die Gewährung eines Förderkredits der Hamburgischen Investitions-und Förderbank anerkannt werden.

4.1.3 Kombinationen der Förderarten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln, z.B. Zuschüssen und/oder Darlehen der KfW sowie der IFB Hamburg (z.B. Zuschuss zur „Modernisierung von Nichtwohngebäuden“) ist zulässig, sofern die Summe aus Darlehen, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

4.2. Kredit

4.2.1 Kreditlaufzeiten

Die Laufzeit wird durch IFB Hamburg entschieden.

4.2.2 Tilgung

Die Tilgung beträgt in der Regel mindestens 2% p.a. zzgl. ersparter Zinsen.

Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten für den Endkreditnehmer teilweise oder komplett abgelöst werden.

4.2.3 Auszahlung

Die Auszahlung beträgt 100%.

4.2.4 Zinsen

Der Zinssatz ist freibleibend und bei der IFB Hamburg zu erfragen.

4.2.5 Bereitstellungszins

Der Bereitstellungszins beträgt 1,80% p.a. auf den noch nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag ab dem fünften Monat nach Vertragsabschluss.

4.2.6 Verwaltungsgebühr

Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions-und Förderbank wird nicht erhoben.

4.2.7 Provision für die Bereitstellung der Bürgschaft/Haftungsübernahme

Die Gewährung und Verwaltung der Bürgschaft erfolgt provisionsfrei.

5. Prüfrechte

Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, alle für die Gewährung und Belassung der Fördermittel maßgeblichen Umstände zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, Ortsbesichtigungen zuzulassen und die Unterlagen vorzulegen.

6. Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i des Gesetzes über die Hamburgische Investitions-und Förderbank im Einvernehmen mit der Behörde für Inneres und Sport.

In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

7. Haftungsausschluss

Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. auf darauf beruhende Auskünfte, berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.10.2019 in Kraft.

9. Richtliniengeber

Für diese Richtlinie ist die Behörde für Inneres und Sport verantwortlich.

 

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