Richtlinie
IFB-Förderkredit Kultur
am 23.03.2020 ergänzt um das Fördermodul Corona
(letzte Änderung am 31.03.2022)
1. Was ist das Ziel der Förderung?
Kultureinrichtungen leisten in den Stadtteilen einen wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Miteinander. Die als Träger von Kultureinrichtungen im Kulturbereich tätigen Vereine, Verbände, Stiftungen, Genossenschaften und GmbHs fördern den Erhalt und Bau dieser Einrichtungen durch persönliches Engagement und nicht zuletzt durch ihren finanziellen Einsatz.
Für die Modernisierung, Sanierung und den Ausbau von baulichen Anlagen sind sie in erhöhtem Maße auf Kredite angewiesen, die vom Finanzmarkt nur nach Vorlage entsprechender Sicherheiten gewährt werden.
Mit dem Ziel der Sicherung der Kultureinrichtungen und ihrer Weiterentwicklung genehmigt die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einzelfallabhängig den Förderkredit Kultur, der als Teil eines umfangreichen Maßnahmenprogramms bereitgestellt wird. Hierdurch sollen Investitionen angestoßen und unterstützt werden, die mangels Zugangs zum Kapitalmarkt nicht realisiert werden könnten. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Kultur und Medien, besichert die von der IFB Hamburg bereitgestellten Kredite mit Bürgschaften.
Ziel des Fördermoduls Corona ist es, dass die finanziellen betrieblichen Einbußen durch die COVID-19-Krise soweit kreditär ausgeglichen werden, dass die Fortführung der Kultureinrichtung ermöglicht wird.
2. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Die IFB Hamburg gewährt im Kulturbereich Kredite, soweit
- für den Neubau, Umbau, die Erweiterung, die Grundinstandsetzung oder die Modernisierung ein erkennbarer Bedarf besteht,
- das Bauvorhaben von kulturpolitischer Bedeutung ist und der Träger aus Sicht der Behörde für Kultur und Medien die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Kulturstätte bietet (Inhalt der Förderungswürdigkeit),
- das Bauvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist (Sicherung der Gesamtfinanzierung, Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausgaben, geprüft im Kreditprozess durch die IFB Hamburg),
- die Maßnahme auf einem Grundstück innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt und nicht durch Flächennutzungspläne und Bebauungspläne infrage gestellt wird und
- sichergestellt ist, dass die geförderten Maßnahmen bei Neubau, Umbau oder Erweiterung für mindestens 20 Jahre, die Maßnahmen bei Grundinstandsetzung, Modernisierung oder Erstausstattung/Einrichtung für mindestens 10 Jahre genutzt werden,
oder
- für Betriebsmittel, wenn deren Bedarf aus der COVID-19-Krise resultiert (Fördermodul Corona). Das Fördermodul Corona ist eine Förderung, die auf Grundlage der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“, genehmigt von der Europäischen Kommission am 02.04.2020, zuletzt geändert am 22.12.2021, genehmigt von der Europäischen Kommission am 21.12.2021, in der jeweils gültigen Fassung sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 und Änderungen C (2020) 2215, C (2020) 3156, C (2020) 4509, C (2020) 7127, C (2021) 564 und zuletzt C (2021) 8442 vom 18.11.2021) in der jeweils gültigen Fassung basiert.
Die Förderung besteht aus dem IFB-Förderkredit Kultur bzw. dem Fördermodul Corona.
3. Wer kann Anträge stellen?
3.1 Anforderungen an die Antragsteller
Den IFB-Förderkredit Kultur können nur die im Kulturbereich tätigen Träger bzw. Eigentümer beantragen, sofern sie
- eine juristische Person sind,
- zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte in Hamburg haben,
- in wirtschaftlich transparenten und gefestigten Strukturen arbeiten,
- langfristige Nutzer des Bauobjekts sind oder in Zukunft werden,
- eine langfristige Nutzungsperspektive für das Bauobjekt zusichern können (Mietvertrag, Nutzungsvertrag – siehe dazu auch Ziffer 2 dieser FRL).
Besondere Ausschlussgründe aufgrund der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, AGVO):
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
- Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen, insbesondere können Beihilfen nach dieser Regelung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.
Die Bestätigung, dass die vorgenannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, erfolgt im Zusammenhang mit der Feststellung der Förderwürdigkeit durch die Behörde für Kultur und Medien. Ausschlussgründe gelten nicht für das Fördermodul Corona.
Für das Fördermodul Corona sind alle juristischen Personen antragsberechtigt, die Träger oder Eigentümer eines Kulturbetriebes sind und innerhalb der regulären Förderrichtlinien der Behörde für Kultur und Medien grundsätzlich antragsberechtigt sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung eine Betriebsstätte in Hamburg haben.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO befanden. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der AGVO gewährt werden, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
3.2 Förderungswürdigkeit und Antragstellung
Die Feststellung der Förderungswürdigkeit durch die Behörde für Kultur und Medien ist Voraussetzung für die Vergabe eines Förderkredits.
Die Förderungswürdigkeit ist mit einer Beschreibung sowie einer Finanzierungsaufstellung (inklusive Eigenmitteleinsatz) bei der Behörde für Kultur und Medien zu beantragen. Das Amt Kultur wird die grundsätzliche Förderungswürdigkeit des Vorhabens prüfen und sie ggf. feststellen. Die Förderwürdigkeit wird auf Grundlage der bestehenden Förderrichtlinien der jeweils in Frage kommenden Förderbereiche festgestellt. Die Förderungswürdigkeit wird nach ihrer Feststellung der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens binnen zwei Monaten mitgeteilt. Die Bestätigung der Förderungswürdigkeit beinhaltet noch keine Aussage über die betriebswirtschaftliche Bewertung und Kreditwürdigkeit des Antrages durch die IFB Hamburg. Die Bescheinigung der Förderungswürdigkeit und der Antrag sind dann mit den unter 3.5. aufgeführten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller an die IFB Hamburg zu übersenden.
Das Amt Kultur und die IFB Hamburg beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Fragen zur Förderung auch im Vorfeld der Antragstellung und begleiten das Antragsverfahren.
Für das Fördermodul Corona beschränkt sich die Förderungswürdigkeit auf die Feststellung gem. Ziffer 3.1 letzter Absatz. Die Bearbeitung der Förderungswürdigkeit durch die Behörde für Kultur und Medien im Fördermodul Corona erfolgt kurzfristig.
3.3 Eigenmittel
Zur Finanzierung der Maßnahmen sind ausreichend hohe Eigenmittel erforderlich.
Nach bankwirtschaftlichem Ermessen der IFB Hamburg ist mindestens ein Eigenmitteleinsatz von 20% erforderlich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Förderungen, die ihr oder ihm im Zusammenhang mit dem Vorhaben zugesagt oder geleistet worden sind, offen zu legen. Zuschüsse gemäß Ziffer 4.1.2. werden als Eigenmittel anerkannt. Sonstige Förderungen gehören ebenfalls zu den Eigenmitteln, die in der Finanzierungsaufstellung anzugeben sind.
Für das Fördermodul Corona ist kein Mindesteigenkapital erforderlich.
3.4 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen.
Auch nach Abschluss der Maßnahmen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der IFB Hamburg jährlich und auf Anforderung alle Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu erteilen (sofern § 18 Kreditwesengesetz greift).
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sicherzustellen und der IFB Hamburg durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Für das Fördermodul Corona beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung gem. Ziffer 3.1 letzter Absatz.
3.5 Antragsunterlagen
Der Antrag auf Förderung nach diesem Programm ist mit folgenden Unterlagen an die IFB Hamburg zu richten.
- Legitimationsnachweise der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Vollmacht (Vordruck IFB Hamburg, nur bei Beauftragung Dritter erforderlich),
- Jahresabschluss des Vorhabenträgers für das abgelaufene Geschäftsjahres sowie der zwei vorangegangen Jahre
- Kostenaufstellung für das Vorhaben/ die Baumaßnahme – brutto –
- Finanzierungsaufstellung inkl. Nachweise zu den weiteren Finanzierungskomponenten
- Geschäftsplan (Bilanz-, GuV-, Liquiditätsplan für das laufende Geschäftsjahr + in der Regel mind. 3 weiterer Planjahre)
- amtlicher Lageplan (Flurkarte) als Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Vorhabengrundstücks
- Baugenehmigung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 61 der Hamburgischen Bauordnung die von der zuständigen Bauprüfabteilung ausgestellte Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in Kopie sowie zur Einsicht die genehmigten zeichnerischen Unterlagen, die der Bauprüfabteilung vorgelegt wurden
- und ggfs. weitere im Verfahren zu benennende Unterlagen, insbesondere für das Fördermodul Corona erforderliche Unterlagen Ziffer 4.1.
Für das Fördermodul Corona sind die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen in der Anlage zum Antrag benannt.
Für das Fördermodul Corona ist durch rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen, dass der Darlehensvertrag bis zum 30.04.2022 unterzeichnet ist.
4. Förderkonditionen
4.1 Umfang der Finanzierung
Die Darlehenssumme muss mind. 20.000 EUR betragen. Für das Fördermodul Corona muss die Darlehenssumme mind. 15.000 EUR betragen.
Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1z AGVO einzuhalten. Dies gilt nicht für das Fördermodul Corona.
- Im Fördermodul Corona entspricht die maximale Darlehenssummedem Doppelten der jährlichen Lohnsumme des Empfängers (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Personalkosten von Subunternehmern, welche am Standort des Unternehmens arbeiten), für 2019 (oder für das letzte verfügbare Jahr). Bei Unternehmen, die am oder nach dem 01.01.2019 gegründet wurden, darf der Darlehensbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen oder
- 25% des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 oder
- mit angemessener Begründung und auf Grundlage einer Selbstauskunft zum Liquiditätsbedarf durch den Antragsteller zur Deckung des Liquiditätsbedarfs ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für die kommenden 18 Monate für KMU und für die kommenden 12 Monate für große Unternehmen,
- jedoch nicht mehr als maximal 300.000 EUR.
4.1.1 Bürgschaftsgewährung
Der höchstzulässige Bürgschaftsbetrag beträgt bis zu 80% der Gesamtkosten, soweit sie durch einen Kredit der IFB Hamburg nach diesem Programm finanziert werden.
Für das Fördermodul Corona gilt ein abweichendes Verfahren.
4.1.2 Kombinationen der Förderarten
Die Kombination mit anderen Fördermitteln, z.B. Zuschüssen und/oder Darlehen der KFW sowie der IFB Hamburg (z.B. Zuschuss zur „Modernisierung von Nichtwohngebäuden“) ist unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften von Art. 8 AGVO zulässig.
Sofern der Antragsteller weitere Fördermittel für das Vorhaben erhält, sind die Kumulierungsvorschriften von Art. 8 AGVO zu berücksichtigen.
Für das Fördermodul Corona sind folgende Kumulierungen mit anderen staatlichen Beihilfen zulässig, wobei die unter 4.1. aufgeführte Begrenzung nicht überschritten werden darf:
Eine Kumulierung von Beihilfen mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen1) ist zulässig, sofern die Regeln, einschließlich der Kumulierungsregeln dieser Verordnungen eingehalten werden.
Beihilfen nach dem Fördermodul Corona dürfen mit Beihilfen auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) kumuliert werden.
4.2 Kredit
4.2.1 Kreditlaufzeiten
Die Laufzeit wird durch die IFB Hamburg entschieden.
Im Fördermodul Corona beträgt die Laufzeit drei Jahre, eine Prolongation ist nach Nr. 4.3. möglich.
4.2.2 Tilgung
Die Tilgung beträgt in der Regel mindestens 2% p.a. zzgl. ersparter Zinsen.
Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Außerplanmäßige Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten für den Endkreditnehmer teilweise oder komplett abgelöst werden.
Im Fördermodul Corona wird das Darlehen zum Ende der Laufzeit (endfällige Tilgung2)) zurückgezahlt. Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten ausstehenden Kreditbetrages oder einmal jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von mindestens 5.000 EUR sind während der Laufzeit kostenfrei möglich.
Im Falle einer Prolongation von Darlehen des Fördermoduls Corona nach Nr. 4.3 ist für den Prolongationszeittraum eine Tilgung gemäß Nr. 4.3.2 zu vereinbaren.
4.2.3 Auszahlung
Die Auszahlung beträgt 100%.
4.2.4 Zinsen
Der Zinssatz ist freibleibend und bei der IFB Hamburg zu erfragen.
Für das Fördermodul Corona beträgt der Zinssatz der EU:
- für kleine und mittlere Unternehmen (3) 0,19% p.a. und
- für Großunternehmen (3) 0,69% p.a.
Im Falle einer Prolongation von Darlehen des Fördermoduls Corona nach Nr. 4.3 erhöht sich der Zinssatz am Ende der Ursprungslaufzeit für den prolongierten Zeitraum gemäß Nr. 4.3.3.
4.2.5 Bereitstellungszins
Der Bereitstellungszins beträgt 1,80% p.a. auf den noch nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag ab dem fünften Monat nach Vertragsabschluss.
4.2.6 Verwaltungsgebühr
Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
4.2.7 Provision für die Bereitstellung der Bürgschaft/Haftungsübernahme
Die Gewährung und Verwaltung der Bürgschaft erfolgt provisionsfrei.
4.3 Feststellung der Beihilfehöhe
Für Darlehen, die im Fördermodul Corona gewährt wurden, bietet die IFB eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit der Kreditlaufzeit mit angepassten Konditionen (Prolongation) an, vgl. Nrn. 4.3.1 bis 4.3.4. Die Anträge darauf können bis zum 31.05.2022 gestellt werden und der Darlehensvertrag muss der IFB bis zum 30.06.2022 unterschrieben vorliegen. Eine Prolongation ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 eingehalten werden, deren Einhaltung ist daher mit einem neuen Antrag zu bestätigen.
4.3.1 Prolongation: Kreditlaufzeit
Die Kreditlaufzeit kann im Fördermodul Corona durch Prolongation bis zu einer Gesamtlaufzeit von sechs Jahre verlängert werden, mithin im Regelfall eine Prolongation um drei Jahre gewährt werden.
4.3.2 Prolongation: Tilgung
Im Prolongationszeitraum beträgt die Tilgung mindestens 16% p.a. Deren Fälligkeit kann individuell mit der IFB Hamburg abgestimmt werden.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages oder eine zusätzliche jährliche Teilrückzahlung in Höhe von mindestens 5.000 EUR sind während der Laufzeit kostenfrei möglich.
4.3.3 Prolongation: Zinsen
Der Zinssatz beträgt 2% p.a. und wird bei Vertragsschluss der Prolongation für deren gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank behält sich vor im Falle gestiegener Kapitalmarktzinsen den angebotenen Zinssatz für die Prolongation vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides zu erhöhen. In diesem Fall werden betroffene Antragssteller vorab darüber informiert und sind berechtigt ihren Antrag vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides zurückzuziehen.
4.3.4. Prolongation: Verwaltungsgebühr
Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
4.4 Feststellung der Beihilfehöhe
Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann diverse Beihilfeelemente umfassen (Bürgschaft, Kredit, Zuschüsse, Verzicht auf Gebühren). Beihilfen, die nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden, müssen transparent im Sinne von Art. 5 AGVO sein. Transparent sind solche Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus berechnen lassen. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt durch die IFB.
5. Prüfrechte
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, alle für die Gewährung und Belassung der Fördermittel maßgeblichen Umstände zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, Ortsbesichtigungen zuzulassen und die Unterlagen vorzulegen. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
6. Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank sowie Art. 5 Nr. 12 des Beschlusses über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 im Einvernehmen mit der Behörde für Kultur und Medien.
Die Förderung wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen. (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26.06. 2014, ABl. der EU L 215/3 vom 07.07.2020) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Die Förderungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.
Das Fördermodul Corona ist eine Förderung, die auf Grundlage der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“, genehmigt von der Europäischen Kommission am 02.04.2020, zuletzt geändert am 22.12.2021, genehmigt von der Europäischen Kommission am 21.12.2021, in der jeweils gültigen Fassung sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID- 19 (Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 und Änderungen C (2020) 2215, C (2020) 3156, C (2020) 4509, C (2020) 7127, C (2021) 564 und zuletzt C (2021) 8442 vom 18.11.2021 in der jeweils gültigen Fassung basiert.
Die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ verpflichtet die IFB Hamburg und den Antragstellenden zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. So hat der Antragstellende in dem Antrag bereits beantragte oder erhaltene Beihilfen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben.
In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
7. Haftungsausschluss
Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. auf darauf beruhende Auskünfte, berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.04.2017 in Kraft. Sie wird im Transparenzportal der FHH veröffentlicht.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 hinsichtlich ihrer Verlängerung (Abl. L 215/3 vom 07.07.2020) in der jeweils gültigen Fassung; im Folgenden „De-minimis-Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27.06.2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 190 vom 28.06.2014, S. 45, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24.12.2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21.02.2019, Amtsblatt der EU L 51I/1 vom 22.02.2019.
2) Sollten in besonderen Fällen Anschlussfinanzierungen nach den drei Jahren Laufzeit im Fördermodul Corona erforderlich sein, bitten wir Sie rechtzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen.
3) Gemäß KMU-Definition der EU nach Anhang 1 der AGVO, vgl. Nr. 3.1 der Förderrichtlinie.
Anhang
1. Wie läuft das Verfahren (IFB-Förderkredit Kultur)?
1.1 Antragsverfahren
Ein Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist zu stellen, bevor die Antragstellerin oder der Antragsteller größere Verpflichtungen (z.B. rechtsverbindliche Lieferungs- und Leistungsverträge) eingegangen ist. Planungsleistungen sind hiervon ausgenommen. Verträge über das Gebäude und die Finanzierungsmittel dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn von den nachfolgend genannten Stellen geprüft worden ist, ob nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Art und den Kosten des Projekts eine Förderung in Betracht kommt.
Anträge, die – nach Bestätigung der Förderungswürdigkeit durch das Amt Kultur – bei der IFB Hamburg zur Prüfung der finanziellen Voraussetzung eingehen, werden von der IFB Hamburg auf Vollständigkeit oder sonstige Mängel geprüft. Sofern sie nicht binnen drei Monaten nach entsprechendem Hinweis vollständig und mängelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht worden sind, können sie abgelehnt werden.
Anträge auf eine Prolongation im Fördermodul Corona müssen bis zum 31.05.2022 bei der IFB vollständig eingegangen sein, Fristverlängerungen können nicht gewährt werden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge abgelehnt werden. Eine erneute Prüfung der Förderungswürdigkeit durch das Landessportamt findet für Prolongationsanträge nicht statt.
1.2 Gang des Verfahrens
Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit, reicht der Antragsteller die Anträge bei der IFB Hamburg ein. Die IFB Hamburg prüft die die Anträge und nimmt eine Risikobewertung vor.
Die IFB Hamburg übernimmt die Abwicklung des Verfahrens und Bewilligung/Ablehnung des Antrages.
1.3 Förderungswürdigkeit
Um eine Förderungswürdigkeit für die geplanten Maßnahmen zu erhalten, sollten möglichst frühzeitig mit der Behörde für Kultur und Medien / Amt Kultur Beratungs- und Abstimmungsgespräche aufgenommen und die Bewertung aus kulturfachlicher Sicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Nach Abschluss der Prüfung wird die Förderungswürdigkeit der geplanten Maßnahmen schriftlich bestätigt.
1.4 Antragsstellung
Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn bei der IFB Hamburg einzureichen. Im Einzelfall kann aus sachlichen Gründen ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgen. Dieser ist bei der Behörde für Kultur und Medien zu beantragen. Aus der Zulassung einer Ausnahme erfolgt kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln.
1.5 Vertragsunterlagen
Bei Bewilligung des Antrags durch die IFB Hamburg wird ein Bewilligungsbescheid erteilt und ein Darlehensvertrag geschlossen. Im Verfahren wird ein Finanzierungsplan von der IFB Hamburg erstellt und die Finanzierung mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgestimmt.
1.6 Auszahlungen der Darlehen
Auszahlungen erfolgen nach dem festgelegten Finanzierungsplan und dem jeweiligen festgestellten Fortschritt der Maßnahmen. Auszahlungen können erst dann erfolgen, wenn die im Darlehensvertrag aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.7 Verwendungsnachweis
Der fachgerechte Abschluss der Maßnahme ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (vgl. Art. 53 Abs. 6 AGVO). Zu viel gezahlte Beihilfen werden zurückgefordert.
Die IFB ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel sowie die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen
2. Allgemeine Hinweise für das Fördermodul Corona
Es wird darauf hingewiesen, dass die in Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25.06.2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 06.12.2014 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung alle relevanten Informationen zu jeder gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 EUR auf einer öffentlich einsehbaren Beihilfewebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden. Zu diesen Angaben zählen u.a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
3. Ansprechpartner
Behörde für Kultur und Medien
Amt Kultur
Herr Dr. Pit Hosak
Tel. (0 40) 4 28 24-1 26
Hohe Bleichen 22
20354 Hamburg
pit.hosak@bkm.hamburg.de
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. (0 40) 2 48 46-0
Fax (0 40) 2 48 46-4 32
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Informationen finden Sie auch unter www.ifbhh.de
und zu den IFB-Programmen zur energetischen Modernisierung von Nichtwohngebäuden unter https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/energie-undressourcen-einsparen-gu