Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsverbünden
[Vom 4. November 2020]
1. Zuwendungszweck
Verbünde sind eine geeignete Form, die Qualität der betrieblichen Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze in der Wirtschaft zu erhöhen: Mit Ausbildungsverbünden für Betriebe, die bisher nicht die Voraussetzungen für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (BBiG/HwO) erfüllen, wird eine Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Besonders erwünscht ist die Teilnahme kleiner und kleinster Unternehmen unter ausländischer Leitung an Verbundmodellen. Zur Förderung der Verbundausbildung gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung/HIBB aus Mitteln der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse.
2. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 25 der Handwerksordnung (HwO), die das Antrag stellende kleine oder Kleinstunternehmen (das als Ausbildender für die Ausbildung verantwortlich ist) im Verbund mit mindestens einem weiteren, nicht mit dem Antragsteller verflochtenen Unternehmen und gegebenenfalls zusätzlichen Ausbildungspartnern auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung durchführt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der im jeweiligen Ausbildungsvertrag bezeichnete verantwortliche Ausbildende (Ausbildungsbetrieb). Dieser kann einen Verbundkoordinator mit der Antragsabwicklung beauftragen. Soweit nur Regieaufwand geltend gemacht wird, ist der Verbundkoordinator Zuwendungsempfänger.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der antragstellende Ausbildungsbetrieb muss auf den Verbund angewiesen sein, weil er ansonsten im zur Förderung angemeldeten Ausbildungsberuf nicht ausbildungsberechtigt wäre.
4.2 Förderungsfähig sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung im Verbund oder die durch Fremdausbildung entstehen, Ausgaben für den Verbundkoordinator (Regieaufwand).
4.3 Die/Der Auszubildende muss zu Beginn der Ausbildung mindestens seit einem Jahr in Hamburg wohnen (§§ 14, 15 des Hamburgischen Meldegesetzes). Diese Frist gilt nicht für Auszubildende, die bei Ausbildungsbeginn minderjährig sind und bei Sorgeberechtigten (z.B. Eltern) wohnen.
4.4 Der Ausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (Kammer) eingetragen werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Der/Dem Ausbildenden (Betrieb) wird im Rahmen der Projektförderung für jedes Ausbildungsverhältnis ein Zuschuss von 150 Euro je Ausbildungsmonat als Festbetrag gewährt.
5.2 Dem Verbundkoordinator wird im Rahmen der Projektförderung ein Zuschuss gewährt. Dieser beträgt maximal 750 EUR und wird schrittweise ausgezahlt: 250 Euro für jedes zustande gekommene Ausbildungsverhältnis im Verbund, das über die Probezeit hinaus besteht, 250 Euro für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und 250 Euro für die Übernahme der/des Auszubildenden in Beschäftigung durch einen der beteiligten Betriebe.
5.3 Verlängerte Ausbildungszeiten können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ebenfalls gefördert werden.
5.4 Wird die Ausbildung vorzeitig abgeschlossen oder aus anderen Gründen vom Zuwendungsempfänger nicht zu Ende geführt, wird der Zuschuss nur für die wenigstens anteilig durchlaufenen Ausbildungsmonate gewährt, für die die/der Auszubildende Ausbildungsvergütung erhalten hat. Dies gilt auch für die durch die Lage des Prüfungstermins früher als im Ausbildungsvertrag vereinbart endende Ausbildung.
5.5 Wird die Ausbildung während der Probezeit abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Förderung.
5.6 Für die Rückforderung und Erstattung überzahlter Beträge und die Erhebung von Zinsen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
6. Förderungsausschluss
6.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
6.2 Antrag stellende Unternehmen als Ausbildende, die nicht der Definition der Europäischen Union für kleine oder Kleinstunternehmen entsprechen (siehe Anlage),
6.3 Verbünde zwischen verflochtenen Unternehmen (dazu gehören verbundene und Partnerunternehmen sowie eigenständige Unternehmen im Sinne der KMU-Definition mit einem Beteiligungsanteil unter 25%),
6.4 Verbünde, an denen ein Unternehmen beteiligt ist, das nicht die KMU-Definition erfüllt,
6.5 Verbünde, die bereits eine anderweitige staatliche Förderung erhalten (z.B. überbetriebliche Einrichtungen),
6.6 öffentlich finanzierte oder teilfinanzierte Ausbildungs- oder Beschäftigungsträger als Antragsteller. Sie können jedoch als Partner an Ausbildungsverbünden mitwirken.
6.7 Ausbildungsverhältnisse mit Kindern, Enkelkindern, Geschwistern und dem Ehegatten des Inhabers oder des für die Geschäftsführung Verantwortlichen eines am Verbund beteiligten Ausbildungsbetriebs.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die vereinbarte Ausbildungsvergütung darf von bestehenden oder vergleichbaren tariflichen Vergütungen um nicht mehr als 10% nach unten abweichen.
8. Verfahren
Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Er wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Haushaltsmittel für dieses Programm sind grundsätzlich auf jährlich 100 neue Förderfälle begrenzt.
8.1 Antragsverfahren
8.1.1 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nach § 33 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 30 Absatz 1 der Handwerksordnung bei der zuständigen Stelle (Kammer) eingereicht werden.
8.1.2 Dabei müssen die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen vollständig ausgefüllt sein. Dem Antrag sind beizufügen:
-
eine Beschreibung des Verbundes mit Rechtsstatus, Mitglieder und Verbundfunktion,
-
eine von allen Verbundpartnern unterzeichnete Vereinbarung über den Ausbildungsverbund,
-
eine vereinfachte Selbsterklärung, dass der Ausbildungsbetrieb als Kleines oder Kleinstunternehmen im Sinne der KMU-Definition gilt (siehe Anlage),
- eine Bestätigung der Kammer, dass der Ausbildungsbetrieb im zur Förderung angemeldeten Ausbildungsberuf allein nicht ausbilden kann und welche Inhalte nur durch einen Verbundpartner in einem nicht geringfügigen Inhalt vermittelt werden können und einer Förderung der Verbundausbildung bedürfen.
8.1.3 Verspätet eingereichte Anträge (vergleiche Antragsfrist der Ziffer 8.1.1) werden nicht berücksichtigt.
8.1.4 Gehen mehr Anträge ein, als nach den vorhandenen Haushaltsmitteln gefördert werden können, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Behörde für Schule und Berufsbildung/HIBB. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
8.2 Bewilligungsverfahren
8.2.1 Der Zuschuss wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt.
8.2.2 Die zuständige Stelle (Kammer) wird über die Förderung informiert.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss für den Ausbildungsbetrieb wird auf Anforderung in bis zu drei Teilbeträgen für die bisher absolvierten Ausbildungsmonate ausgezahlt.
8.3.1 Der erste Teilbetrag kann frühestens sieben Monate nach dem Ausbildungsbeginn angefordert werden, wenn eine vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Erklärung eingereicht wurde, dass die Probezeit beendet ist und die Ausbildung andauert.
8.3.2 Ein weiterer Teilbetrag kann im Laufe der Ausbildung angefordert werden, wenn erneut eine vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Erklärung eingereicht wurde, dass die Ausbildung im Verbund andauert.
8.3.3 Der letzte Teilbetrag wird nach dem Ende der Ausbildung und nach Eingang des vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweises mit Sachbericht ausgezahlt.
8.3.4 Der Zuschuss für den Verbundkoordinator wird auf Anforderung je nach Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt.
8.3.5 Nicht angeforderte Teilbeträge verfallen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem tatsächlichen Ausbildungsende.
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
8.4.1 Der Antragsteller hat der Behörde für Schule und Berufsbildung unverzüglich alle Änderungen der von ihm im Förderungsantrag angegebenen Daten mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung unter- oder abgebrochen oder der Betrieb von einem neuen Inhaber übernommen wird. Bei einem Ausbildungsabbruch hat der Antragsteller durch Angaben über die Gründe an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
8.4.2 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hat der Zuwendungsempfänger mitzuteilen, wann die/der Auszubildende, deren/dessen Ausbildungsverhältnis nach diesen Richtlinien gefördert worden ist, die Ausbildung abgeschlossen hat. Bei fehlender Mitwirkung wird diese Auskunft bei der zuständigen Stelle (Kammer) eingeholt.
8.4.3 Zum Verwendungsnachweis gehört ein Sachbericht, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte bei den jeweiligen Verbundpartnern, inhaltliche Schwerpunkte der jeweiligen Ausbildungsabschnitte, Aussichten der/des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung.
8.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9. Schlussbestimmung
Die vorliegende Fassung der Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsverbünden tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Die bis dahin bei der Behörde für Schule und Berufsbildung eingegangenen Anträge werden nach den Richtlinien in der Fassung vom 19. März 2004 (Amtl. Anz. Nr. 43 S. 587) abgewickelt.
Anlage
Anlage zu den Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsverbünden
Die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen Unternehmen ist der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 zu entnehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (Abl. L 124/36 vom 20. Mai 2003, siehe http://europa.eu/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_124/l_12420030520de00360041.pdf ).
Knapp zusammengefasst, haben
-
Kleinstunternehmen weniger als 10 Mitarbeiter und bis zu 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme,
-
Kleine Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und bis zu 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
Mittlere Unternehmen haben weniger als 250 Mitarbeiter und bis zu 50 Mio. Euro Umsatz oder bis zu 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Mittlere Unternehmen sind in den Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsverbünden von der Antragstellung ausgeschlossen. Verbünde, an denen größere Unternehmen beteiligt sind, werden nicht gefördert.
Siehe auch: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm
In der KMU-Definition werden drei Unternehmenstypen (eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen, verbundene Unternehmen) danach unterschieden, welche Beziehungen zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses bestehen.
Einzelheiten siehe Abl. C 118/7 vom 20. Mai 2003, im Internet unter http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/c_118/c_11820030520de00050015.pdf.
Für die Antragstellung nach den Richtlinien zur Förderung von Ausbildungsverbünden kommen nur eigenständige Unternehmen ohne Verflechtungen mit anderen Unternehmen (auch nicht unter 25%) in Betracht.
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