Förderprogramm

Förderung überbetrieblicher Berufsbildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Infrastruktur
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Behörde für Schule und Berufsbildung

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten oder von Maßnahmen der überbetrieblichen Berufsbildung Lehrgänge durchführen oder in Ihre Ausstattung investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Hamburg fördert die Berufsbildung in anerkannten überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

Die Förderung können Sie als Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten oder von Maßnahmen der überbetrieblichen Berufsbildung für folgende Vorhaben verwenden:

  • laufende Kosten der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU),
  • Investitionen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS), wie Erstbeschaffung, Modernisierung der Ausstattung und Baubeteiligungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Damit können Sie bis zu ein Drittel der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren, Lehrgänge in Ausnahmefällen bis zu 80 Prozent. Ihre Eigenbeteiligung liegt normalerweise bei einem Drittel der förderfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten Ihrer überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahme müssen EUR 5.000 übersteigen (Bagatellgrenze).

Die mithilfe der Zuschüsse beschafften Gegenstände müssen Sie normalerweise 5 Jahre nach Beschaffung für die überbetriebliche Berufsbildung verwenden.

Ihren Antrag richten Sie an die Behörde für Schule und Berufsbildung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten oder von Maßnahmen der überbetrieblichen Berufsbildung.

Die Träger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerlich als gemeinnützig anerkannt.

Sie stellen die Finanzierung der einzelnen Projekte und deren Folgekosten sicher.

Die für eine qualifizierte Berufsausbildung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung ist in Ihrer überbetrieblichen Berufsausbildungsstätte vorhanden.

Sie beschäftigen in ausreichender Zahl Ausbilderinnen und Ausbilder, die mindestens die Berechtigung zum Ausbilden nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung haben.

Die Lehrgänge dauern mindestens 5 Arbeitstage.

Sie stimmen die Lehrgangspläne mit den Lernplänen der Berufsschulen und den Ausbildungsrahmenplänen ab.

Lehrgangskosten werden nur bezuschusst, wenn die Auszubildenden regelmäßig am Lehrgang teilnehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Förderung der überbetrieblichen Berufsbildung

Vom 8. Januar 2021

1. Zweck und Gegenstand der Förderung

Kleine und mittlere Unternehmen verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung für die wirtschaftliche Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg besondere Bedeutung zukommt, gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu dem § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

1.1 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU)
Gefördert werden anerkannte Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende der Grundstufe (in der Regel erstes Ausbildungsjahr). Mit den Zuschüssen zu den laufenden Kosten wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet.

1.2 Investitionszuschuss zu überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Darüber hinaus kann sich die Behörde für Schule und Berufsbildung zur Förderung der Berufsbildung in von den zuständigen Stellen anerkannten überbetrieblichen Berufsbildungsstätten mit Sitz im Land Hamburg durch Gewährung von Zuwendungen vorrangig für die Erstbeschaffung, Modernisierung der Ausstattung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und den Bau beteiligen, sofern der Bund sich ebenfalls beteiligt und die Förderung der beruflichen Ausbildung eine wesentliche Aufgabe der zu fördernden Berufsbildungsstätte darstellt.

1.3 Die Förderung hat insbesondere zum Ziel,

  • den Qualifikationsstandard von Auszubildenden und Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen zu steigern;

  • Auszubildende kleiner und mittlerer Unternehmen mit neuen Technologien sowie mit Kenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, die im Betriebsablauf nur schwer erlernbar sind und die ihnen die Beschäftigung nach dem Ausbildungsabschluss erleichtern;

  • Ausbildungsplätze in der Wirtschaftsregion Hamburg zu sichern.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Behörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungen nach diesen Richtlinien erhalten Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten oder von Maßnahmen der überbetrieblichen Berufsbildung.

2.2 Die Träger müssen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerlich als gemeinnützig anerkannt sein.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

3.1 Es muss erkennbar sein, dass der Zuwendungsempfänger selbst für die in Ziffer 1 genannten Zwecke und Ziele eintritt. Die Finanzierung der einzelnen Projekte und deren Folgekosten müssen sichergestellt sein.

3.2 Es muss gewährleistet sein, dass in der jeweiligen überbetrieblichen Berufsausbildungsstätte die für eine qualifizierte Berufsausbildung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung vorhanden ist.

3.3 Es müssen in ausreichender Zahl Ausbilder beschäftigt werden, die mindestens die Berechtigung zum Ausbilden nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung haben. Für die Vermittlung neuer Technologien kann hiervon abgewichen werden.

3.4 Es wird vorausgesetzt, dass die Träger den Wünschen auf Austausch von Lehrkräften und gegenseitige Nutzung von Gebäuden und Einrichtungen mit berufsbildenden Schulen nach Möglichkeit entsprechen.

3.5 Die überbetriebliche Berufsbildungsstätte muss systematische überbetriebliche Lehrgänge bieten und das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, die Ausbildungsordnungen sowie sachgerechte Lehrgangspläne zugrunde legen.

3.6 Förderfähig sind nur bundeseinheitliche und, soweit solche nicht bestehen, von der Behörde anerkannte Lehrgänge. Die Lehrgangspläne sind mit den Lernplänen der entsprechenden Berufsschulen und den Ausbildungsrahmenplänen abzustimmen.

3.7 Die Lehrgänge sollen als geschlossene Tagesveranstaltungen durchgeführt werden und mindestens fünf Arbeitstage vorsehen.

3.8 Die von der Behörde anerkannten Lehrgangspläne werden in ein „Verzeichnis der von der Behörde für Schule und Berufsbildung anerkannten Lehrgangspläne” aufgenommen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Trägers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung).

4.2 Zuschüsse zu den laufenden Kosten überbetrieblicher Lehrgänge (ÜLU) nach Ziffer 1.1 werden grundsätzlich zur Anteilsfinanzierung gewährt.

4.2.1 Die vorgesehenen Lehrgänge werden grundsätzlich mit höchstens einem Drittel der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Eine angemessene Eigenbeteiligung (in der Regel mindestens ein Drittel) ist erforderlich. Ausnahmsweise kann die Behörde für Schule und Berufsbildung Zuschüsse zur Fehlbedarfsfinanzierung gewähren oder aus berufsbildungspolitischen Gründen bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben erstatten. In diesen Fällen soll für den jeweiligen Ausbildungsbereich eine angemessene Anzahl von Bildungsmaßnahmen bereits eingerichtet sein.

4.2.2 Einnahmen, die der Träger aus überregionalen Tarifverträgen für die Ausbildung erhält, werden auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet, sofern sie für Ausbildungsleistungen gezahlt werden, die nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen in dieser Form verbindlich vorgeschrieben sind. Gebühren, die von den Ausbildungsbetrieben erhoben werden, werden im Rahmen der Eigenmittel berücksichtigt.

4.2.3 Der Zuwendung wird ein von der Behörde für Schule und Berufsbildung vorher genehmigter Kostenplan zugrunde gelegt. Die Lehrgangsförderung erfolgt nach dem je Teilnehmer/Lehrgang festgesetzten zuwendungsfähigen Betrag.

4.2.4 Obergrenzen für die Kostenberechnung sind die in den bundeseinheitlichen Unterweisungsplänen kalkulierten Durchschnittskostensätze pro Lehrgang.

4.2.5 Sofern keine bundeseinheitlichen Festsetzungen bestehen, gelten die für Personal- und Sachausgaben vergleichbaren Werte der Freien und Hansestadt Hamburg. Für Raum- und Materialkosten können Abweichungen zugelassen werden, wenn dies für die Durchführung einer Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist.

Für die Errechnung der Durchschnittskosten je Teilnehmer eines Lehrgangs ist die von der Behörde nach pädagogischen Gesichtspunkten festgesetzte Orientierungszahl maßgebend.

4.2.6 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

4.3 Zuwendungen für investive Zwecke der Berufsbildungsstätten (ÜBS) nach Ziffer 1.2 werden grundsätzlich zur Anteilsfinanzierung gewährt.

4.3.1 Die vorgesehenen Beschaffungen werden maximal bis zu einem Drittel der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Trägers (in der Regel ein Drittel) kann nur im Ausnahmefall abgesehen werden.

4.3.2 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen. Falls eine zweckentsprechende Nutzung der beschafften Gegenstände bis zum Ablauf der zeitlichen Bindung nicht mehr möglich ist, ist die Behörde unverzüglich zu informieren. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger auf Aufforderung der Behörde die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist ab Bedingungseintritt zu verzinsen.

4.4 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 5000,- Euro nicht übersteigen. Diese Bagatellgrenze gilt sowohl für beantragte Zuschüsse zu den laufenden Kosten als auch für die Förderung investiver Zwecke.

5. Verfahren

5.1 Die Absicht, ein Vorhaben unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln nach diesen Richtlinien durchzuführen, ist der Behörde so früh wie möglich anzuzeigen. Diese informiert den Anzeigenden über die Einzelheiten und den Gang des Verfahrens.

5.2 Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Sie sind in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde für Schule und Berufsbildung – Amt für Weiterbildung – einzureichen. Es sollen grundsätzlich die Antragsvordrucke, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden.

5.3 Anträge zur Förderung von Lehrgängen gemäß Ziffer 1.1 sollen als Sammelanträge durch die zuständige Kammer jährlich einmal gestellt werden. Den Anträgen ist stets eine Stellungnahme der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle, zur Notwendigkeit der Maßnahme und Angemessenheit der Kosten sowie der Mindest- und Höchstteilnehmerzahl beizufügen. Dies gilt nicht für Wiederholungsanträge zu jährlich wiederkehrenden Lehrgängen.

5.4 Den Anträgen auf Lehrgangsförderung sind ein Finanzierungsplan, ein Kostenplan sowie – erstmalig bei neuen Lehrgängen – ein Lehrgangsplan, Angaben über die Qualifikation der Ausbilder sowie über die technische und räumliche Ausstattung der Ausbildungsstätte beizufügen.

5.5 Den Anträgen auf Gewährung einer Investitionsförderung sind neben den Erfordernissen in Ziffer 5.4 der Benutzungsplan, der Beschaffungsplan und gegebenenfalls Bauunterlagen beizufügen. Bei Modernisierungen sind die Auswirkungen auf den Benutzungsplan darzulegen.

5.6 Die Behörde für Schule und Berufsbildung kann Gutachten verlangen und durch eigene Prüfungsdienste die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung prüfen.

5.7 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht für Wiederholungsanträge zu jährlich wiederkehrenden Lehrgängen.

Lieferungs- und Leistungsverträge für Investitionen in Maschinen und Geräte als Lehrmaterial können mit Zustimmung der Behörde vor der Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen werden, wenn die Gründe für die Beschaffungen nicht rechtzeitig voraussehbar waren, die vorzeitige Beschaffung aber für den kontinuierlichen Lehrgangsbetrieb unabweisbar notwendig oder aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. zur Vermeidung höherer Anschaffungspreise) geboten war. In diesen Fällen trägt der Zuwendungsempfänger das Risiko, das mit einer in der Höhe abweichenden Entscheidung verbunden ist. Die für eine Zwischenfinanzierung entstehenden Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

5.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, die Bestandteil des jeweiligen Bescheides sind. Bei Baumaßnahmen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Verbindung mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen. Bei gemeinsamer Förderung überbetrieblicher Bildungsstätten der Behörde für Schule und Berufsbildung mit dem Bund (BMWi bzw. BMBF) gelten statt der Hamburger Nebenbestimmungen die ANBest-P bzw. die baufachlichen Nebenbestimmungen des Bundes.

5.9 Für eine Erfolgskontrolle hat der Zuwendungsnehmer im Rahmen des Verwendungsnachweises auf die Notwendigkeit von überbetrieblichen Kursen einzugehen und die alljährliche Entwicklung von Kursen zu dokumentieren.

5.10 Grundlage für den Datenschutz sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden Kammern, Innungen und Verbände. Für Prüfzwecke sind der Behörde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6. Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung der „Richtlinien der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Förderung der überbetrieblichen Berufsbildung” tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030 und für bereits bewilligte Zuwendungen mit der Einschränkung, dass anderslautende Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der dazu getroffenen Vereinbarungen nur einvernehmlich durch die Regelungen dieser Richtlinie ersetzt werden können. Gleichzeitig treten die „Richtlinien der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten” vom 20. Mai 2011 außer Kraft.

 

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