Richtlinie
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung von Musikproduktionen durch die Behörde für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg
[Stand Juli 2023]
1. Präambel/Zuwendungszweck
Die musikalische Vielfalt in Hamburg und der über die Grenzen Hamburgs hinaus reichende gute Ruf als Musikstadt sind zu einem nicht unerheblichen Anteil auf die engagierte und kontinuierliche Arbeit überwiegend kleiner Musikfirmen zurückzuführen, die in der Regel nur wenige Künstler intensiv begleiten. Die Rahmenbedingungen für Musiklabels haben sich infolge der Veränderungen in der Musikwirtschaft und damit verbundener massiver Einbrüche im Tonträgergeschäft verschlechtert. Die Existenz insbesondere kleiner Musiklabels ist zunehmend bedroht und damit einhergehend auch der Künstleraufbau und die musikalische Vielfalt in der Musikstadt Hamburg. Dies betrifft auch nahestehende Akteure weiterer Teilmärkte der Kreativwirtschaft.
Dem entgegenzuwirken und damit Arbeitsplätze zu erhalten, den Künstleraufbau zu erleichtern und die Attraktivität des Musikstandorts Hamburg sowie die Erwerbschancen innerhalb der Kreativwirtschaft zu verbessern, soll dieses Förderprogramm dienen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur und Medien, gewährt Zuwendungen auf Grundlage des § 46 LHO, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung” (ANBest-P) und dieser Förderrichtlinien.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können gewährt werden für Musikproduktionen und zwar für die eigentliche Produktion, bestehend im Wesentlichen aus den Bereichen Aufnahme, Mix und Mastering, sowie für Promotion und Marketing im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des fertigen Musikprodukts.
Gefördert werden hierbei alternativ folgende Teilbereiche:
Eine Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Musikrichtungen erfolgt nicht.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die gewaltverherrlichende bzw. –verharmlosende, volksverhetzende, pornografische oder rassistische Inhalte bzw. Begriffe zum Gegenstand haben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Unternehmen sein, die eine Tätigkeit im Bereich Musikproduktion ausüben. Die Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Hamburg haben. Es muss sich um Kleinstunternehmen im Sinne der Regelungen der EU handeln (weniger als zehn Beschäftigte, unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme). Verbundene Unternehmen sind als ein Unternehmen zu behandeln. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahlen, der Umsätze und Bilanzsumme sind die Daten des zu fördernden Unternehmens und seiner Partner- und verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Regelungen der EU zu berücksichtigen (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger müssen
a) bereits mindestens zwei Veröffentlichungen (Künstleralben/Neuproduktionen) professionell abgewickelt haben,
b) über geeignete Vertriebsstrukturen verfügen, mit denen die Verbreitung der Produktion zumindest bundesweit sichergestellt werden kann,
c) über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und
d) in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.
e) Das Vorhaben, für das Förderung beantragt wird, darf zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn ist grundsätzlich der erste Schritt zur Verwirklichung des Vorhabens anzusehen, was sich z.B. durch die Eingehung von Verbindlichkeiten dokumentieren kann. Die technische Produktion und die Vermarktung können in diesem Zusammenhang als eigenständige Vorhaben angesehen werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
a) Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
b) Finanzierungsart/Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
c) Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehenden Ausgaben (z.B. Studio-Aufnahme, Studio-Mix, Mastering) und alternativ die Ausgaben für Marketing und Promotion (z.B. Artwork/ Design, Fotos/ Video, Print/ Radio/ TV/ Online/ Flyer sowie Promotion-Tour-Kosten, ansetzbar bis zu einer Höhe von max. 10% der Marketingaufwendungen).
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für, GEMA und laufende Kosten (z.B. für Miete). Kosten für die Fertigung (Herstellung von Tonträgern) können im Kontext einer beantragten Förderung des Produktionsprozesses bis maximal 1.000 EUR eingebracht werden.
Personalkosten können angesetzt werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und in Höhe und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtaufwand des Vorhabens stehen. Sie sind detailliert auszuweisen.
d) „Hamburg-Effekt”
Mindestens 50% der Ausgaben des Projekts müssen in Hamburg/an Firmen mit Sitz oder Niederlassung in Hamburg erfolgen.
e) Umfang der Zuwendung
Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten, grundsätzlich maximal 10.000 EUR.
Mindestzuschussbetrag: 3.000 EUR. Bleibt der berechnete Zuschussbetrag unter dieser Mindestgrenze, wird grundsätzlich keine Förderung bewilligt.
6. Verfahren
Für die Antragstellung sind entsprechende Formblätter und die Eingabemasken des Online-Antragsverfahrens zu verwenden, die im Internet unter http://www.hamburg.de/labelfoerderung abrufbar bzw. zugänglich sind. Dort wird auch das Verfahren näher beschrieben.
Der schriftliche Antrag auf Förderung ist zu richten an die
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Kultur und Medien
Referat Musik – Stichwort Labelförderung –
Hohe Bleichen 22
20354 Hamburg
Neben dem schriftlichen Antrag sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
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Detaillierte und schlüssige Vorhabensbeschreibung mit Finanzierungsplan (Gesamtproduktion und Teilbereich, für den Förderung beantragt wird – s. Ziff. 2) und Darlegung der Vermarktungsstrategie sowie der Vertriebsstrukturen
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Benennung der Laufzeit des Vorhabens
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Firmenporträt (mit Darstellung bisheriger Produktionen)
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Kurzporträt des zu produzierenden Künstlers
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Hörbeispiel(e) und ggf. Video(s)
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der Antragsteller hat anzugeben, ob und in welcher Höhe er im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorausgegangenen Steuerjahren sog. „De-minimis”-Beihilfen erhalten hat.
Die Bewilligungsbehörde wird bei der Entscheidung durch ein beratendes Fachgremium unterstützt. Das Fachgremium wird durch die Bewilligungsbehörde zusammengestellt (keine öffentliche Sitzung). Die Mitglieder des Gremiums sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Eingegangene Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde nach formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten geprüft. Sofern sie die Kriterien der Vorauswahl erfüllen, werden sie dem Fachgremium zur Beurteilung vorgelegt.
Besonderes Gewicht bei der Bewertung des Vorhabens kommt folgenden Aspekten zu:
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Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts
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Wirtschaftliche Plausibilität
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Marktchancen
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Bedeutung für den Künstleraufbau
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Bedeutung unter dem Aspekt der Nachwuchsförderung
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Bedeutung für den Musikstandort Hamburg
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Fachkompetenz des Antragstellers/ bisherige Erfolge
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Finanzieller Eigenanteil
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Arbeitsplatzeffekte (direkt/indirekt)
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Sonstige Auswirkungen für Hamburg
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
7. Auflagen, Erfolgskontrolle, sonstige Bestimmungen
a) Kumulierungsverbot
Eine Kumulierung mit anderen in Anspruch genommenen/beantragten Finanzierungshilfen/ Förderprogrammen (insbesondere Bundesförderung der Initiative Musik gGmbH) ist nicht erlaubt.
Für das Vorhaben – gemeint ist die Musikproduktion/Musikveröffentlichung insgesamt – dürfen bei keinen anderen Stellen öffentliche Fördermittel beantragt werden – weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktion noch für Marketing- und Promotionaktivitäten sowie weder durch den Antragsteller noch durch sonstige am Vorhaben Beteiligte.
b) Kennzeichnung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Vermarktung des geförderten
Vorhabens/Produkts mit dem Hamburg-Logo und folgendem Text auf die Förderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg hinzuweisen: „Gefördert durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur und Medien”. Näheres regeln die Gestaltungsvorgaben, die im Rahmen des Online-Antragsverfahrens unter http://www.hamburg.de/labelfoerderung abrufbar sind.
c) Erfolgskontrolle
Der Zuwendungsempfänger berichtet der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Vorhabens über die Umsetzung des Projekts und die wirtschaftliche Entwicklung.
Hierbei soll er Ausführungen darüber machen,
• inwieweit ihm die Förderung geholfen hat, die Tätigkeit als Musiklabel fortzuführen oder auszubauen,
• inwieweit die Förderung dem Künstleraufbau dienlich war (projektbezogen und die Labelarbeit insgesamt betreffend),
• inwieweit die Förderung seines Erachtens dem Musikstandort Hamburg dienlich war.
d) De-minimis-Regelung
EU-rechtlich handelt es sich bei der Förderung nach diesem Programm um eine Förderung nach der De-minimis-Regelung gem. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der EU, L 379 vom 28.12.2006) bzw. in der jeweils gültigen Fassung. Hiernach kann ein Unternehmen aktuell innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag entsprechend 200.000 EUR erhalten.
8. Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
Im Rahmen dieses Programms gewährte Zuschüsse sind eine Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes (des Bundes) vom 29. Juli 1976. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme ist gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (des Bundes) und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes vom 30. November 1976 strafbar. Subventionserhebliche Tatsachen sind alle Angaben, die zur Erlangung oder zum Belassen einer Zuwendung erforderlich sind.
Der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift bei Beantragung der Förderung, dass er Kenntnis hiervon genommen hat.
9. Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie verlängert die mit Datum vom 1. August 2017 in Kraft gesetzte Richtlinie und gilt bis zum 30. Juni 2024, sofern die notwendigen Haushaltsmittel bereitstehen.