Richtlinie
Hamburger Gründachförderung – Förderrichtlinie für die Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünungen –
Gültig ab 1. Juni 2020
[…]
1. Was ist das Ziel der Förderung?
Ziel der Förderung ist es, durch Gebäudebegrünung das Stadtklima und die Naturvielfalt zu verbessern, den temporären Wasserrückhalt und die Verdunstungskühlung zu erhöhen, die sommerliche Hitzebelastung zu verringern, den städtischen Lärm zu reduzieren und Schadstoffe aus der Luft zu absorbieren. Eine Kombination von Dachbegrünung mit solarer Energiegewinnung oder der Freizeit- und Erholungsnutzung schafft darüber hinaus neue Räume und Möglichkeiten.
Den Eigentümerinnen und Eigentümern entstehen direkte Vorteile durch Möglichkeiten zur Gebäudeoptimierung, wie Materialschutz/Materialökonomie, Wertsteigerung der Immobilie sowie der Reduktion des Energiebedarfs. Aufgrund der Rückhaltefunktion des Gründachs wird die in Hamburg fällige Niederschlagswassergebühr für Dachflächen mit Begrünung um 50% gemindert.
2. Wer kann Anträge stellen?
Anträge können von Eigentümerninnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten gestellt werden.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse für die freiwillige Herstellung von Dach- und/oder Fassadenbegegrünung auf bzw. an Wohn- und Nichtwohngebäuden einschließlich Nebengebäuden und Infrastrukturbauwerken im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt. Weiterhin werden begleitende Maßnahmen gefördert, die über bau- oder naturschutzrechtliche Verpflichtungen hinausgehen.
4. Dachbegrünungen
Gefördert werden: Gründächer auf Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer (Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis zu 30°). Förderfähig sind alle Baukosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen ab der Oberkante der Dachabdichtung bzw. bei der nachträglichen Einrichtung des Wurzelschutzes und der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen;
- die benötigten Materialien und die Ausführungsarbeiten der Dachbegrünung von der Wurzelschutzschicht bis zu den Pflanzen und der Fertigstellungspflege gemäß den „Richtlinien für Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau“ (FLL Richtlinie Dachbegrünung);
- freiwillige Maßnahmen auf Dächern von oberirdischen Geschossen (keine Tiefgaragenbegrünungen);
- Dachbegrünungen ab einer Mindestgröße von 20 m² Nettovegetationsfläche (Begriffsdefinition im Anhang), entspricht etwa einer Carportgröße;
- mindestens 8 cm Substratdicke (Begriffsdefinition im Anhang) bei Dachbegrünungen auf:
- Gewerbegebäuden (Neubau und Bestand),
- Garagen/Carports (Neubau und Bestand),
- bestehenden Wohn- und Bürogebäuden,
- sonstigen Gebäuden;
- mindestens 12 cm Substratdicke beim Neubau von
- Wohngebäuden,
- Bürogebäuden,
- und sonstigen Gebäuden;
- Vorhaben, durch die eine zusammenhängende, substratgebundene Dachbegrünung hergestellt wird.
Werden über baurechtliche oder naturschutzrechtliche Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Substratdicke oder die Freiraumnutzung, für eine Dachbegrünung vorgesehen, kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kostenanteil pro cm Substratdicke ohne Sockelbetrag förderfähig.
Zur Förderung der Artenvielfalt auf dem Dach wird neben individuell entwickelten Begrünungen für die Extensivbegrünung eine „Hamburger Naturdach“-Pflanzenmischung mit regionalen Arten mit hohem Blühanteil zur Ansaat vorgeschlagen, siehe Link https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hamburger-gruendachfoerderung.
4.1 Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss, wobei sich die Förderhöhe aus einer Grundförderung, der Förderung der Fertigstellungspflege sowie gegebenenfalls weiteren Zuschlägen zusammensetzt. Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000,00 Euro je Gebäude und Fördermodul inklusive der gewährten Zuschläge.
4.2 Selbstgenutztes Wohneigentum von 20 m² bis 100 m²
Nettovegetationsfläche (auch Nebengebäude) Die Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum von Privatpersonen bei einer Größe von 20 m² bis zu 100 m² Nettovegetationsfläche beträgt pauschal 40% der förderfähigen Kosten, die für die Fertigstellung der Nettovegetationsfläche und die Fertigstellungspflege (verbindlicher Bestandteil) entstehen. Hierunter fallen auch Vegetationsflächen auf Nebengebäuden wie Carports, Garagen und Schuppen.
Zusätzlich können die Zuschläge Nummern 3 bis 5 unter Punkt 4.3.3 beantragt werden. Auf schriftlichen Antrag hin kann statt dieser Pauschalmethode auch eine Förderung nach Maßgabe der Punkte 4.3.1 oder 4.4 gewährt werden. Ebenso können auf Antrag die Fertigstellungspflege auf Nebengebäuden in Eigenleistung erbracht werden.
4.3 Alle anderen Gebäude
Diese Förderung erfasst alle anderen Gebäude außer dem selbstgenutzten Wohneigentum gemäß 4.2 und gliedert sich in die Grundförderung (4.3.1), die Fertigstellungspflege (4.3.2) und die Zuschläge (4.3.3).
4.3.1 Grundförderung
Die Grundförderung beträgt 10,00 Euro/m² Nettovegetationsfläche plus 1,00 Euro/m² für jeden Zentimeter Substratdicke bis zu 20 cm Substratdicke. Jeder weitere Zentimeter bis zu maximal 50 cm wird mit 2,00 Euro/m² gefördert.
Begrünungsart | Substratdicke in cm | Förderbetrag/m² |
---|
Extensiv | 8 | 18,00 EUR |
Extensiv | 9 | 19,00 EUR |
Extensiv | 10 | 20,00 EUR |
Extensiv | 11 | 21,00 EUR |
Extensiv | 12 | 22,00 EUR |
Extensiv | 13 | 23,00 EUR |
Extensiv | 14 | 24,00 EUR |
Extensiv | 15 | 25,00 EUR |
Einfach intensiv | 16 | 26,00 EUR |
Einfach intensiv | 17 | 27,00 EUR |
Einfach intensiv | 18 | 28,00 EUR |
Einfach intensiv | 19 | 29,00 EUR |
Einfach intensiv | 20 | 30,00 EUR |
Einfach intensiv | 21 | 32,00 EUR |
Einfach intensiv | 22 | 34,00 EUR |
Einfach intensiv | 23 | 36,00 EUR |
Einfach intensiv | 24 | 38,00 EUR |
Intensiv | 25 | 40,00 EUR |
Intensiv | 26 | 42,00 EUR |
Intensiv | 27 | 44,00 EUR |
Intensiv | 28 | 46,00 EUR |
Intensiv | 29 | 48,00 EUR |
Intensiv | 30 | 50,00 EUR |
Intensiv | 35 | 60,00 EUR |
Intensiv | 40 | 70,00 EUR |
Intensiv | 45 | 80,00 EUR |
Intensiv | 50 | 90,00 EUR |
4.3.2 Fertigstellungspflege
Die Fertigstellungspflege gemäß den FLL Dachbegrünungsrichtlinien wird bis 12 Monate nach dem Einbringen der Pflanzung/Aussaat, in Höhe von 50% der Pflegekosten/m² Nettovegetationsfläche einschließlich notwendiger Rand-/Sicherheitsstreifen gefördert. Die Pflegekosten sind plausibel nachzuweisen. Die Durchführung der Fertigstellungspflege gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.“ (FLL Dachbegrünungsrichtlinie) durch einen Fachunternehmer ist verbindlicher Bestandteil des Förderprogramms.
4.3.3 Zuschläge bei Dachbegrünungen
Zuschläge werden nach Einzelfallprüfungen bei folgenden Fällen erteilt und können additiv pro Quadratmeter gewährt werden:
1. Bei Maßnahmen in der Inneren Stadt (bis zur äußeren Grenze des 2. Grünen Rings) sowie im Innenbereich von Bergedorf (siehe Karte im Anhang sowie unter www.hamburg.de/gruendach/karte/) erhöht sich die Grundförderung um 15%.
2. Bei Dächern mit Freiraumnutzung (z.B. Gemeinschafts- oder Sportflächen auf dem Dach) wird der Anteil der Nettovegetationsfläche entsprechend der Grundförderung gefördert. Die Fläche der Freiraumnutzung wird mit 14,00 Euro/m² gefördert, wenn sie der Retentionsleistung einer einfachen Intensivbegrünung mit dem Abflussbeiwert C nach FLL Dachbegrünungsrichtlinie von mindestens 0,3 entspricht. Die Retentionsleistung kann über eine Schüttbauweise nachgewiesen werden und ist vom Planer zu bestätigen. Dächer mit Freiraumnutzung müssen mindestens eine Nettovegetationsfläche von 35% der Gesamtdachfläche aufweisen. Dächer mit Freiraumnutzung müssen entweder öffentlich zugänglich oder gemeinschaftlich durch alle Hausbewohner oder Angestellten nutzbar sein, gleichzeitig muss das Gebäude über mindestens vier Wohneinheiten bzw. zehn Arbeitsplätze verfügen.
3. Maßnahmen, die zur Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) und Wurzelfestigkeit von Dächern bei bestehenden Gebäuden im Zusammenhang mit einer Begrünung beitragen, werden mit 100%, jedoch maximal 5,00 Euro/m² Nettovegetationsfläche einschließlich notwendiger Rand-/Sicherheitsstreifen gefördert.
4. Extensivbegrünungen in Kombination mit solarer Energiegewinnung werden mit 100% des Mehraufwands für die Befestigung der Anlage bis maximal 10,00 Euro/m² Bruttokollektorfläche/-modulfläche gefördert. Die Hinweise bezüglich der Aufstellung von Solarmodulen (siehe Anhang) sind zu beachten.
5. Technisch-konstruktive Elemente (z.B. Retentionselemente mit abflussverzögernder Wirkung; Auslaufkappe über dem Abfluss, Retentionsdrossel, Anstau-Dachabläufe usw.), die der Erhöhung der Abflussverzögerung und insbesondere der Reduzierung der Abflüsse von Starkregenereignissen und somit der Reduzierung des Abflussbeiwerts C nach FLL Dachbegrünungesrichtlinie dienen, werden mit 50% der zusätzlichen Kosten für die technisch-konstruktive Elemente jedoch mit maximal 5,00 Euro/m² Nettovegetationsfläche einschließlich notwendiger Rand-/Sicherheitsstreifen gefördert.
Der Rückhalt darf nicht zu Lasten der standortgerechten Art der Begrünung gehen.
4.4 Eigenleistungen (bis 100 m²)
Eigenleistungen werden bei nachgewiesener Qualifikation als Gärtner, Dachdecker, Garten-, Landschaftsbauer/-architekt, Architekt oder Bauingenieur (Gesellenbrief/Meister/Diplom/Bachelor/Master) mit bis zu 60% der Materialkosten für eine Nettovegetationsfläche von bis zu 100 m² gefördert.
4.5 Nicht gefördert werden
- Dachbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden (z.B. Auflage im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen oder in Sanierungsgebieten, Bebauungsplanfestsetzungen, naturschutzrechtliche Minderungsmaßnahmen als Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung);
- Maßnahmen zur Aufstellung von einzelnen Pflanzenkübeln oder ähnlichen Maßnahmen, Kiesschüttungen, Platten-, Holz- oder ähnliche Beläge (außer bei Dächern mit Freiraumnutzung);
- Dekorationen, Mobiliar und sonstige Ausrüstungsgegenstände;
- Anlagentechnik der Photovoltaik oder Solarthermie;
- Sanierungen vorhandener Gründächer, wenn sie aus einer baurechtlichen, denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorgabe resultierten.
5. Fassadenbegrünungen
Gefördert werden boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen:
- Maßnahmen an Neu- und Bestandsbauten,
- Maßnahmen ab 1000,00 Euro Baukosten,
- Vorbereitende Maßnahmen, soweit sie für die nachfolgenden Schritte die Voraussetzungen schaffen, wie das Entfernen von Bodenbelägen oder Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch,
- Rankhilfen, Pergolen,
- wandgebundene Fassadenbegrünungssysteme ab 10 m²,
- Kleinkörbe, Kübelbegrünung, soweit sie für eine Fassadenbegrünung notwendig und angemessen sind,
- Pflanzen und Pflanzmaßnahmen,
- Bewässerungssysteme,
- die Kosten für Fertigstellungspflege während der ersten zwei Jahre,
- Nebenkosten, die für die fachliche Betreuung der Maßnahmen anfallen, z.B. die Kosten für Planung, Bauleitung, Prüfung oder Beratung (die Aufwendungen dürfen 15% der als förderfähig anerkannten Kosten nicht übersteigen).
Werden über baurechtliche oder naturschutzrechtliche Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, wie etwa eine größere Fläche, kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kostenanteil förderfähig.
In der Veröffentlichung „Handbuch Grüne Wände“ werden für Hamburger Standortverhältnisse geeignete Pflanzen aufgelistet. Diese und weitere Veröffentlichungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.hamburg.de/infomaterial/
5.1 Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.
Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000,00 Euro je Bauwerk.
Boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen werden pauschal mit 40% der förderfähigen Kosten einer Maßnahme gefördert. Begrünungen mit Kletterhilfen und an mehrschichtigen Außenwandkonstruktionen (WDVS, vorgehängte Fassaden u.ä.) sind von einem Fachbetrieb durchzuführen.
5.2 Fertigstellungspflege
Die Fertigstellungspflege gemäß den FLL Fassadenbegrünungsrichtlinien wird bis zu 24 Monate nach Neupflanzung in Höhe von 50% der Pflegekosten gefördert.
Die Pflegekosten sind plausibel nachzuweisen.
Die Durchführung der Fertigstellungspflege gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Fassadenbegrünungsrichtlinie) durch einen Fachunternehmer ist verbindlicher Bestandteil des Förderprogramms.
5.3 Eigenleistungen
Eigenleistungen werden bei nachgewiesener Qualifikation als Gärtner, Dachdecker, Garten-, Landschaftsbauer/-architekt, Architekt oder Bauingenieur (Gesellenbrief/Diplom/Bachelor/Master) mit bis zu 60% der Materialkosten gefördert.
5.4 Nicht gefördert werden
Fassadenbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden (z.B. Auflage im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen oder in Sanierungsgebieten, Bebauungsplanfestsetzungen, naturschutzrechtliche Minderungsmaßnahmen als Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung).
6. Kumulierung/Kumulierungsverbot
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie sind die für die geförderte Tätigkeit, das zu fördernde Vorhaben oder dem Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Mittel zu berücksichtigen.
Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
- Grundsätzlich dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
- Mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf nur kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfehöhe (Subventionsbarwert Grundmodul bzw. Ergänzungsmodul) nicht überschritten wird.
Hierzu hat der Investor u.a. auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen, um die IFB Hamburg in die Lage zu versetzen, die Förderung auch bei einer Kumulierung mit anderen staatlichen Mitteln im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu bewilligen.
7. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
7.1 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2 Die im Anhang genannten technischen Anforderungen sind für die Förderrichtlinie für die Herstellung von Dachbegrünung und begrünten Fassaden verbindlich und damit Voraussetzung für die Bewilligung der in der Förderrichtlinie genannten Fördermittel.
7.3 Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen.
7.4 Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen die Gebäudebegrünung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald für die Begrünung entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann die bewilligende Stelle den Beginn der Maßnahme vor Erteilen der Bewilligung zulassen, obwohl die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist.
7.5 Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle (IFB Hamburg), der zuständigen Fachbehörde und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und Ortsbesichtigungen zuzulassen.
7.6 Die IFB Hamburg, die zuständige Fachbehörde und beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen von Stichproben die geförderten Anlagen vor Ort zu prüfen. Hierfür ist der Zutritt zu gewähren. Soweit erforderlich, ist die Prüfung z.B. durch die Vorlage der technischen Unterlagen der Anlagen zu unterstützen. Die Antragsteller gestatten den genannten Parteien außerdem die fotografische Aufnahme der bezuschussten Maßnahmen und die Verwendung der Fotos sowie der eingereichten Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung. Die Nennung des Bauherrn ist nach dessen Zustimmung möglich.
7.7 Der Antragsteller muss sämtliche Verpflichtungen, die mit der Zuschussgewährung verbunden sind, auf seine Rechtsnachfolger übertragen und diese für den Fall der Weiterveräußerung entsprechend verpflichten. Der Antragsteller hat die Begrünung für die Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abnahme (ohne Fertigstellungspflege) zu pflegen und zu erhalten und es der IFB Hamburg schriftlich mitzuteilen, wenn er das Grundstück ganz oder teilweise an Dritte veräußert.
7.8 Öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. des Bauordnungs- oder Denkmalschutzrechts) dürfen durch die Maßnahmen nicht verletzt werden. Erforderliche behördliche Entscheidungen (z.B. die Baugenehmigung, der städtebauliche Vertrag, die Aufbruchgenehmigung im Straßenraum) sind bis zur Bewilligung vorzulegen. Eine Prüfung, ob z.B. eine Baugenehmigung, eine Aufbruchgenehmigung im Straßenraum erforderlich ist, übernimmt die bewilligende Stelle nicht.
7.9 In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Förderbedingungen zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
7.10 Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
7.11 Nicht gefördert werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017 – nachfolgend: AGVO).
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO.
7.12 Anforderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnng Die maximale Zuschusshöhe hängt von den Investitionskosten und der Betriebsgröße ab. Grundlage ist der Artikel 36 Absätze 6 und 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).1) Die maximale Beihilfeintensität beträgt bei kleinen Unternehmen 60%, bei mittleren Unternehmen 50% und bei Großunternehmen 40%.
Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten erfolgt nach Artikel 36 Absatz 5a AGVO.
Hierzu hat der Investor die Investitionskosten der IFB Hamburg mitzuteilen und nachzuweisen. Die so nachgewiesenen Kosten bilden die Grundlage für die Zuschussberechnung. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderungsfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
7.13 Für Privatpersonen liegt die maximale Förderung bei 60% der förderfähigen Investitionskosten.
8. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juli 2014 (EU-ABl. L187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EUABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) gewährt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) AGVO bei Einzelbeihilfen von über 500.000,00 Euro die in Anhang III der AGVO genannten Angaben auf einer öffentlich einsehbaren Beihilfewebsite veröffentlicht werden. Zu diesen Angaben zählen u.a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezembver 2022 hinaus.
Richtliniengeber ist die Behörde für Umwelt und Energie (BUE).
Die Richtlinie tritt am 23. Januar 2015 in Kraft, geändert am 1. Januar 2020 sowie am 1. Juni 2020.
9. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, zu Förderrichtlinien und die Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de. Die Fördermittel werden durch die IFB Hamburg bewilligt und ausgezahlt.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31,
20097 Hamburg
Telefon: 040/2 48 46-345,
Telefax: 040/2 48 46 56-345
E-Mail: energie@ifbhh.de
Internet: www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Die mögliche Förderhöhe für Ihr Vorhaben können Sie unverbindlich mit dem Fördermittelrechner „Hamburger Gründachförderung“ berechnen.
Den Fördermittelrechner finden Sie unter:
https://www.hamburg.de/gruendach
Dach- und Fassadenbegrünung sind Teil der Umwelt-Partnerschaft. Der Bau eines Gründachs oder einer grünen Fassade in einem Betrieb kann als Umweltleistung im Rahmen der Umwelt-Partnerschaft anerkannt werden. Die UmweltPartnerschaft Hamburg ist ein Bündnis des Senats mit der Hamburger Wirtschaft zur Förderung des freiwilligen Umweltschutzes durch die Hamburger Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter: www.hamburg.de/umweltpartnerschaft
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187/1 vom 26. Juni 2014.
Anhang
1. Wie ist das Verfahren?
1.1 Antragstellung
Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg (www.ifbhh.de/gruendachfoerderung) einzureichen. Die weiteren einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular (u.a. Pläne und Kostenermittlung). Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderwürdigkeit und die Förderhöhe fest.
Bei Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Legitimationsnachweis des/der Bauherren (z.B. Personalausweis, Handelsregisterauszug),
- Eigentumsnachweis (i.d.R. aktueller Grundbuchauszug),
- amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500,
- verbindliches Angebot/verbindliche Angebote, das/die eine ausreichende Überprüfung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ermöglicht (u.a. verwendete Materialien),
- Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU Definition (nur für Unternehmen, Freiberufler/in und Selbständige/r als Antragsteller),
- Plan mit Angaben zu Wegen, Höhen, Materialien, Bepflanzung (in der Regel M 1:100), aus dem die beabsichtigte Gestaltung ersichtlich ist,
- Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus,
- Präqualifizierungsnummer des Fachunternehmens ODER Referenzliste mit vergleichbaren Referenzobjekten inkl. Beschreibung,
- ggf. Vollmacht bzw. Nachweis der dinglichen Berechtigung, falls der Antrag nicht vom Grundstückseigentümer gestellt wird.
Zusätzlich bei Bestandsgebäuden:
- Foto(s) des bestehenden Daches.
Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
1.2 Bewilligung
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch einen Bescheid der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Eine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird nicht erhoben.
1.3 Verwendungsnachweis
Der Antragsteller hat den Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Der fachgerechte Abschluss der Maßnahme ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen:
- Schlussrechnungen
- Aufmaß
- Abnahmeprotokoll oder Bautagebuch (nicht bei Eigenleistung)
- Nennung der verantwortlichen Bauleitung
- Nachweis der vertraglichen Vereinbarung der Fertigstellungspflege
- Digitale Fotos von der Maßnahme aus denen u.a. der Schichtaufbau ersichtlich ist (per EMail)
1.4 Anforderung und Auszahlung
Die Baumaßnahmen müssen spätestens zwei Jahre nach Erlass des Bewilligungbescheids fertiggestellt werden. Der Abschluss der Maßnahme ist der IFB Hamburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Fördermittel werden nach Durchführung der baulichen Maßnahmen, nach dem Nachweis der vertraglichen Vereinbarung der Fertigstellungspflege sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe gezahlt.
2. Welche technischen Anforderungen müssen erfüllt werden?
2.1 Allgemeine Anforderungen
Bei der Begrünung von Bauwerken sind die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen – Dachbegrünungsrichtlinie – der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. FLL einzuhalten sowie die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik (vgl. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB, Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)):
- Hergestellt werden soll eine ökologisch wertvolle, standortangepasste Vegetation, die eine geschlossene Pflanzendecke bildet und für eine Mindestdauer von 15 Jahren zu erhalten ist.
- Das verwendete Substrat bei Extensivbegrünungen darf nicht mehr als 20 % (Gewicht) organische Bestandteile enthalten.
- Es darf kein Torf eingesetzt werden.
- Bei allen genannten Maßnahmen sind selbstverständlich alle rechtlichen Vorgaben, bautechnischen Normen und Richtlinie zu beachten wie z.B. Statik, Schneelast, Kontrollzonen, Anschlusshöhen, Brandschutz, insbesondere bei der Anbringung spezieller Strukturelemente ist die Möglichkelt der Windverfrachtung zu bedenken.
- Es werden außerdem nur solche Maßnahmen gefördert, die von einem Fachunternehmer durchgeführt werden, der eine Präqualifizierungsnummer ODER eine Referenzliste mit mindestens drei vergleichbaren Objekten (Größe, Schichtaufbau) vorweisen kann, aus der der Schichtaufbau, die Größe und die Lage der begrünten Objekte abzuleiten sind.
2.2 Durchwurzelbare Aufbaudicke
Die Förderrichtlinie bezieht sich bei den verschiedenen Begrünungsarten und Vegetationsformen auf die durchwurzelbare Aufbaudicke der Vegetationstragschicht und der durchwurzelbaren Dränschicht (s. Abbildung). Grundsätzlich wird bei den Bauweisen und Aufbaudicken von Dachbegrünung unterschieden in ein- und mehrschichtige Bauweisen.
Einschichtige Bauweisen bestehen aus einer Vegetationstragschicht, die Dränage- und Filterfunktion übernimmt. Dächer mit einem Dachgefälle unter 2 % erfordern besondere Maßnahmen zur Dachentwässerung und Dränung. Hier sollte keine Einschichtbegrünung vorgesehen werden.
Bei mehrschichtigen Bauweisen sind die Funktionsschichten Vegetationstragschicht, Filterschicht und Dränschicht je nach gewähltem Aufbau getrennt ausgebildet oder bestehen aus kombinierten Schichten.
Die Dränschicht führt das Niederschlagswasser ab, damit keine Staunässe entsteht, kann das Wasser kontrolliert zur Wasserbevorratung speichern und den durchwurzelbaren Raum vergrößern. Sie kann aus natürlichen Mineralstoffen (z.B. Kiese, Lava) oder synthetischen Mineralstoffen (Blähton, Blähschiefer, Recyclingstoffe) bestehen. Für Dränschichten werden auch Hartkunststoffplatten oder Schaumstoff-Dränplatten verwendet.
Die Vegetationstragschicht ist der eigentliche Wurzelraum für die Pflanzen, sie muss strukturstabil ausgebildet sein, darf also nicht einsacken. In der FLL Dachbegrünungsrichtlinie werden Werte für den Anteil organischer Substanz genannt. Weit verbreitet sind die Mischungen aus mineralischen Schüttgütern wie Lava, Bims, Blähton oder von schadensfreien Recyclingstoffen wie Ziegelbruch mit Zuschlägen an organischer Substanz und Ton.
Schematischer Aufbau einer Dachbegrünung
2.3 Nettovegetationsfläche
Entsprechend der FLL Richtlinie Dachbegrünung werden bei der Nettovegetationsfläche Aussparungen unter 2,5 m² Einzelflächen (z.B. Dachfenster, Schächte, Lichtkuppeln) nicht abgezogen, sondern übermessen. Hiervon ausgenommen sind Dächer mit Freiraumnutzung als Gemeinschaftsanlage oder mit öffentlicher Zugänglichkeit. Kiesstreifen und Platten zum Zwecke des Brandschutzes, der Windsogsicherung oder sonstigen Funktionen werden nicht zur Nettovegetationsfläche gerechnet.
2.4 Durchwurzelungsschutz/Schutzlage für die Dachabdichtung
Bei allen Bauweisen ist zusätzlich eine Schutzlage für die Dachabdichtung sowie ein Durchwurzelungsschutz erforderlich. Der Durchwurzelungsschutz kann durch eine zusätzliche Wurzelschutzschicht oberhalb der Dachabdichtung oder bei entsprechender Eignung durch die Dachabdichtung selbst erfolgen. Als Kriterium für den Durchwurzelungsschutz gelten die Prüfverfahren der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftbau e.V. (FLL) bzw. die DIN EN 13948.
2.5 Anforderungen an das Saatgut (bei Extensivbegrünungen)
Aufgrund der extremen Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse sind nur Pflanzenarten geeignet, die längere Feuchtigkeits- und Trockenphasen, hohe Temperaturen sowie Frost vertragen können. Die sehr niedrig wachsenden Arten wie Sedum sind insbesondere für Substrathöhen unter 10 cm geeignet, über 10 cm gedeihen Kräuter- und Gräserarten zuverlässig.
2.6 Umweltfreundliche Materialien
Bei der Bauausführung sind Materialien zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung keine umweltbelastende Wirkung auslösen. Nach Düngemittelgesetz und Düngemittelverordnung sind Substrate für Dachbegrünungen als Kultursubstrate einzustufen und die Vorgaben zu Schadstoffen und zur Deklaration der Inhaltsstoffe sind zu beachten. Die Dachbegrünung ist auf einer Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Nicht verwendet werden dürfen Dachabdichtungsbahnen mit Wurzelhemmstoffen oder Bioziden nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in den Systemen und Materialien.
2.7 Fertigstellungspflege
Die Fertigstellungspflege ist in der FLL Richtlinie zur Dachbegrünung sowie in DIN 18916 und DIN 18917 definiert und in den beschriebenen Leistungen auf Intensivbegrünungen übertragbar. Die Pflegemaßnahmen sind objektbezogen vorzugeben und durchzuführen. Eine Herbizidanwendung ist nicht zulässig.
3. Empfehlungen & Hinweise
Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten wird empfohlen, mit der Planung Landschaftsarchitekten, die im Besonderen für die fachgerechte Planung und verantwortliche Bauleitung von Dachbegrünungen qualifiziert und bei der Durchführung erfahren sind, und mit der Ausführung Fachfirmen zu beauftragen sowie die Unterhaltung der Dachbegrünung mittels langfristigen Pflegeverträgen von Fachfirmen durchführen zu lassen.
Es wird empfohlen, VOB Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und Teil C als Vertragsbestandteil mit den ausführenden Betrieben zu vereinbaren.
Es wird darauf hingewiesen, dass 2012 mit der Niederschlagswassergebühr/gesplitteten Abwassergebühr ein Anreizsystem zur langfristigen Geldeinsparung eingeführt worden ist, denn für begrünte Dächer müssen in Hamburg zurzeit nur 50 % der Niederschlagswassergebühr gezahlt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
www.hamburgwasser.de/gebuehrensplitting-1.html
Dachbegrünung ist Teil der UmweltPartnerschaft. Der Bau eines Gründachs in einem Betrieb kann als Umweltleistung im Rahmen der UmweltPartnerschaft anerkannt werden. Die UmweltPartnerschaft Hamburg ist ein Bündnis des Senats mit der Hamburger Wirtschaft zur Förderung des freiwilligen Umweltschutzes durch die Hamburger Unternehmen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
www.hamburg.de/umweltpartnerschaft
3.1 Substrat und Artenvielfalt
Das Substrat wird in der Regel in gleichmäßiger Stärke ausgebracht. Die Anhäufung von Substratmaterial in Form von kleinen Hügeln oder Wällen erhöht jedoch die Standortvielfalt und fördert die Ausbildung unterschiedlicher Vegetationsformen.
An geeigneten Standorten ist die Einbringung von Intensivinseln (evtl. mit niedrigen Gehölzen) in die Extensivbegrünung möglich.
Wenn es die Situation zulässt, sind weitere Strukturelemente wünschenswert: Sandlinsen (2-6 m²), Äste (mittelstark, 4-6 m lang) als Sitzwarte für Vögel oder Wurzelstöcke (gut befestigen!), Nistplatzangebote für Wildbienen (z.B. Harthölzer mit Bohrlöchern). Um die Strukturvielfalt weiter zu erhöhen, können zudem unterschiedliche Vegetationsformen, Nisthilfen und Wasserflächen verwendet werden.
3.2 Bepflanzung
Für Hamburg werden neben individuell entwickelten Begrünungen Listen mit Pflanzenarten für die einfach intensive und die extensive Dachbegrünung mit einer Pflanzenvielfalt vorgeschlagen (www.ifbhh.de/gruendachfoerderung). Die Pflanzenlisten bestehen aus bewährten Arten bzw. abgestimmten Artenkombinationen.
Bei der extensiven Begrünung werden regionale Arten vorgeschlagen, um zum Erhalt und zur Förderung der innerstädtischen Naturvielfalt beizutragen. Die Saatmischungen 1 und 2 für das „Hamburger Naturdach“ (nähere Informationen im Downloadbereich unter www.ifbhh.de/gruendachfoerderung) wurden speziell für die Hamburger Standortbedingungen mit Arten des Nordwestdeutschen Raums zusammengestellt und setzen sich aus zahlreichen buntblühenden und rasenbildenden Arten zusammen, die Hummeln, Schmetterlingen und Bienen reichlich Nahrung bieten. Sie eignen sich für Substratauflagen ab 8 cm, optimal sind Substratauflagen ab 10 cm (12 cm). Wichtig ist die Verwendung eines Dachsubstrats mit hohem Feinanteil, da sich sonst die Keimlinge aus den Samen nicht etablieren können. Die Einsaat sollte nur in den regenreichen Monaten (zeitiges Frühjahr und Herbst) erfolgen, ansonsten ist eine häufige Bewässerung erforderlich. Die Ansaaten entwickeln sich etwa in einer Vegetationsperiode ausreichend.
Ausgewählte Pflanzenarten wie Heidenelke, Kleines Habichtskraut, Thymian und Silbergras können auch als Flachballenpflanzen in die angesäten Flächen eingesetzt werden, um so ein sicheres Ergebnis zu fördern. Zusätzlich wird empfohlen, Sedumsprossen auszubringen, um die Begrünung zu beschleunigen.
3.3 Pflege der Dachbegrünung
Extensivbegrünungen sind in der Regel wenig wartungs- und pflegebedürftig, dennoch ist ein Mindestmaß an Pflege notwendig. Gerade im ersten Jahr (abgedeckt durch die Fertigstellungspflege) ist es wichtig, fremde, eventuell höherwüchsige, Pflanzen zu entfernen. Sobald die Vegetationsdecke geschlossen ist, ist der Pflegeaufwand sehr gering. Eine Mahd ist i. d. R. auf den sonnenexponierten Dächern nicht nötig, jedoch müssen die Flächen gesichtet werden, um möglichen Gehölzaufwuchs zu entfernen. Auf den Schattendächern können die Standortbedingungen zu einer etwas größeren Wüchsigkeit der Vegetation (weniger Trockenphasen) führen und eventuell auftretender Aufwuchs müsste zurück geschnitten werden.
3.4 Dachbegrünung und solare Energiegewinnung
Die Dachbegrünung hat einen kühlenden Effekt für das Dach und seine Umgebung und damit auch für die Solarmodule, die zu einer Wirkungsgradsteigerung z.B. bei PV-Modulen um 4-5 % führen kann. Durch die Panels der Solaranlagen entstehen für die Pflanzen unterschiedliche Standortbedingungen bezüglich Belichtung und Feuchtigkeit. Daher müssen die Substratdicken und die Bepflanzung auf die Montagehöhe und die Abstände der Panels abgestimmt werden.
Hinweise für die Aufstellung von Solarmodulen mit Gründach:
- Solaranlagen sollten ohne Durchdringung der Dachhaut montiert werden, d.h. in der Regel auflastgehalten. Dabei kann das Gewicht des Dachbegrünungs-Aufbaus als Auflast dienen. Statische Erfordernisse (sowohl bezüglich der Windlast als auch der Gebäudekonstruktion) sind zu beachten. Substrat und Begrünung sollten vollflächig unter den Solarmodulen aufgebracht werden.
- Solarelemente erzeugen einen Regenschatten für die darunterliegende Vegetationsfläche. An der Vorderkante der Module fällt eine größere Menge Niederschlag an. Auf beide Aspekte ist bei der Planung und der Auswahl des Dachbegrünungs-Aufbaus zu achten. Sofern die erhöhte Wassermenge an der Vorderkante der Module nicht drainiert oder unter das Modul geführt wird, kann sie zu einem stärkeren Pflanzenwachstum und damit zu erhöhtem Pflegeaufwand führen. Deshalb kann die Substrathöhe vor den Panels angepasst werden und z.B. nur 7 cm betragen, um niedrig wachsende Pflanzen zu begünstigen; und kann langsam bis auf 15 cm hinter den Panels ansteigen.
- Der Mindestabstand der Modulunterkante über dem Substrat sollte mindestens 20 cm betragen und kann abhängig von der geplanten Vegetation höher sein. Um die Beschattung der Module zu vermeiden, wird empfohlen auf einen ausreichenden Abstand zu achten, das Substrat direkt vor den Modulen nur dünn aufzutragen und keine hochwachsenden Pflanzen anzusäen.
- Bei den Modul-/Kollektorenreihen ist auf einen Abstand der Modulreihen untereinander zu achten. Wartungswege und Absturzsicherungen sowie Kabel und sonstige Teile sind so einzurichten und zu montieren, dass eine Wartung möglich ist und die Dachbegrünung (sofern erforderlich auch mit Pflanzenschnitt) gepflegt werden kann sowie ein ausreichender Lichteinfall vorhanden ist.
3.5 Tragfähigkeit
Bei der Planung einer Dachbegrünung ist zuerst die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion zu klären, da evtl. zusätzliche Lasten aufgenommen und sicher abgetragen werden müssen. Bei Neubauten kann frühzeitig die gewünschte Begrünungsform abgestimmt werden, damit das Dach dafür entsprechend ausgelegt wird. Bei Bestandsbauten müssen die nutzbaren Reserven der Tragfähigkeit fachtechnisch geprüft werden. Die Voraussetzung für ein tragfähiges Dach liegt für eine Extensivbegrünung bei einer Dachlast ab 80 kg/m² bis ca. 150 kg/m², bei einer einfachen Intensivbegrünung bei 150-200 kg/m², bei einer Intensivbegrünung bei etwa 200 kg/ m² bis zu 1500 kg/ m² je nach Aufbau. Die Grundtypen von Dächern, z.B. Warm- und Kaltdach, Umkehrdach, hinterlüftetes Dach, bringen konstruktionsbedingt auch unterschiedliche Eignungen für die Dachbegrünung mit. In jedem Fall ist stets darauf zu achten, dass die erforderlichen Dachabdichtungen wurzelfest ausgebildet werden.
3.6 Abflussbeiwert - Wasserrückhaltung durch Dachbegrünung
Dachbegrünungen verringern den Wasserabfluss aus Niederschlägen und tragen zur wirksamen Entlastung der Grundstücksentwässerung bei. Das Verhältnis von Niederschlag zu Abfluss wird als Abflussbeiwert bezeichnet und als Wert in psi von 1,0 (= 100 % Abfluss) und 0,0 (= 0 % Abfluss) angegeben. Bei höheren Schichtdicken beträgt der Abflussbeiwert 0,3-0,1 und berücksichtigt die bessere wasserspeichernde Wirkung von Intensiver Dachbegrünung.
4. Weitere Fördermöglichkeiten
KfW Programm Dachbegrünungen tragen zur Regulierung des Wärmehaushaltes der jeweiligen Gebäude bei, dadurch können Energiekosten gespart werden. Deshalb zählen seit dem 1. Juni 2014 Dachbegrünungen zu den förderfähigen Maßnahmen bei der Wärmedämmung von Dachflächen im KfW Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“.
Quelle: www.kfw.de
5. Beratung
Dachbegrünungen werden von Landschaftsarchitekten oder Architekten geplant und von darauf spezialisierten Firmen des Garten- und Landschaftsbaus sowie durch Dachdeckerbetriebe ausgeführt. Entsprechende Adressen können bei den Verbänden und bei den untenstehenden Einrichtungen abgefragt werden.
Bund deutscher Landschaftsarchitekten Landesgruppe Hamburg
Holstenring 18,
22763 Hamburg
E-Mail: hamburg@bdla.de
http://www.hh.bdla.de/
Suche unter www.landschaftsarchitektur-heute.de/bueros
„erweiterte Planungsbürosuche“ Schwerpunkt „Dach- und Fassadenbegrünung“
Hamburgische Architektenkammer
Grindelhof 40, 20146 Hamburg
Architektensuche unter www.akhh.de im Schwerpunktverzeichnis
Hamburger Haus des Landschaftsbaus
Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Hamburg e. V.
Hellgrundweg 45, 22525 Hamburg, Tel.: 040/34 09 83
www.galabau-nord.de
Dachdecker-Innung Hamburg
Barmbeker Markt 19, 22081 Hamburg
Tel. 040/29 99 49-0
innung-hamburg@dachdecker.de; www.dachdecker-innung-hamburg.de
Handwerkskammer Hamburg am ELBCAMPUS Sowohl die Energielotsen des "ZEWUmobil" vom Zentrum für Energie-, Wasser- und Umwelttechnik (ZEWU) als auch die Berater des EnergieBauZentrums führen Beratungen zum Thema Dachbegrünung durch und beraten über weitere Förderprogramme der IFB Hamburg sowie über die Förderprogramme der KfW-Bankengruppe.
Tel. 040/359 05-505, www.zewumobil.de
Tel. 040/359 05-822, www.energiebauzentrum.de
Beratungsangebote der Handelskammer Hamburg
Die Handelskammer Hamburg hat die „HK-Energie-Lotsen“ ins Leben gerufen, die kleinen und mittleren Unternehmen dabei helfen, Energieeinsparpotentiale zu erkennen und Wege für deren Ausschöpfung zu finden. Dachbegrünung leistet durch ihre dämmende und kühlende Wirkung einen Beitrag zur Energieeinsparung.
Tel. 040/361 38-979, www.hk24.de
energielotsen@hk24.de
Verbraucherzentrale Hamburg
Telefonische Beratung Energie- und Klimahotline
Tel. 040/248 32-250
www.vzhh.de
klima@vzhh.de
6. Weiterführende Informationen
Die Gründachförderung ist Teil der Hamburger Gründachstrategie der Behörde für Umwelt und Energie. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.hamburg.de/gruendach.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fördert die Hamburger Gründachstrategie als Pilotprojekt im Rahmen des Programms "Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel" durch finanzielle Mittel, Vernetzung und Wissenstransfer (Infos unter https://www.ptj.de/folgen-klimawandel).
Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier:
Literaturhinweise (Kostenpflichtige Broschüren)
FLL Richtlinie – Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen – Dachbegrünungsrichtlinie. Ausgabe 2008. Herausgeber Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). Bonn. Das FLL Regelwerk sind anerkannte Regeln der Technik für die fachgerechte Planung und Ausführung von Dachbegrünungen.
Kosten: 33,– €, Quelle: www.fll.de
1x1 der Dachbegrünung des Deutschen Dachgärtner Verbands e.V.
www.dachgaertnerverband.de
7. Übersichtskarte Innenstadtbereich und Innenstadtbereich Bergedorf
Bereich der Inneren Stadt und der gesondert abgegrenzte Bereich Bergedorfs, in denen ein Zuschlag (Zuschläge beziehen sich auf den Punkt 4.4 der Förderrichtlinie) zur Grundförderung möglich ist. Die Karte ist digital in hoher Auflösung (straßengenau) auf folgender Website zu finden: http://www.hamburg.de/gruendach/karte/
8. Hinweise bei Eigenleistungen in Form von Selbsthilfe
Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens von folgenden Personen erbracht werden:
1. vom Bauherrn selbst,
2. von seinen Angehörigen,
3. von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit,
sofern die IFB Hamburg die Selbsthilfeleistungen im Finanzierungsplan anerkannt hat.
Zur Klärung, welche konkreten Selbsthilfeleistungen kraft Gesetzes beitragsfrei unfallversichert sind, empfehlen wir, sich vor Beginn der Selbsthilfe zu informieren.
Auskünfte dazu erteilt die Unfallkasse Nord, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg (www.uk-nord.de, Tel. 040/271 53-0) bzw. die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg, Holstenwall 8-9, 20355 Hamburg (Tel. 040/350 00-0).
Arbeitsunfälle sind unverzüglich der Unfallkasse Nord anzuzeigen.
Der Bauherr ist verpflichtet, bei Selbsthilfearbeiten die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die von der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg oder der Landesunfallkasse der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Hat der Bauherr den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haftet er für alles, was die Träger der Sozialversicherung (Unfall-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) nach Gesetz oder Satzung infolge des Unfalls aufwenden müssen.
Werden Selbsthilfeleistungen des Bauherrn von Dritten erbracht, sind deren Namen und Berufe der IFB Hamburg auf einem Formblatt mitzuteilen.
Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur dann ausüben und von Arbeitgebern – z.B. auch von Bauherren – nur dann beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt bzw. bei EUStaatsbürgern aus Ländern, die am 1.5.2004 oder am 1.1.2007 der EU beigetreten sind, eine Genehmigung der Agentur für Arbeit vorliegt. Nähere Auskünfte zur Arbeitsgenehmigungspflicht erteilt die Ausländerstelle der Agentur für Arbeit Hamburg, Kurt-Schumacher-Allee 16, 20097 Hamburg, Tel. 040/24 85-1839.
Auf die Widerrufsmöglichkeit der Bewilligung der Fördermittel wegen Verstoßes gegen das Verbot von Schwarzarbeit wird ausdrücklich hingewiesen.