Förderprogramm

Hamburg-Kredit Wachstum

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Hamburg-Kredit Wachstum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Vorhaben in Hamburg langfristig finanzieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit bekommen.

Volltext

Mit dem Hamburg-Kredit Wachstum fördert die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) Ihre Investitionen in Hamburg. Dabei nutzt sie die Mittel des ERP-Förderkredit KMU und vergünstigt diese zusätzlich.

Sie erhalten die Förderung zum Beispiel für

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • Baumaßnahmen,
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen,
  • immaterielle Vermögenswerte in Verbindung mit Technologietransfer,
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von asset deals,
  • Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe/Ausstellung,
  • Beratungsleistungen durch einen externen Berater, die einmalige Informationserfordernisse sicherstellen,
  • Betriebsmittel inklusive Warenlager.

Die Kredithöhe beträgt bis zu EUR 750.000 pro Vorhaben und bis zu EUR 1,5 Millionen pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer innerhalb von 3 Jahren. Die Kreditlaufzeit beträgt je nach Vorhaben zwischen 5 Jahren und 20 Jahren. Sie können auch tilgungsfreie Jahre vereinbaren. Das heißt, in dieser Zeit müssen Sie nur die Zinsen bezahlen. Danach tilgen Sie in festgelegten Monatsraten. Der Zinssatz kann für bis zu 10 Jahre fest vereinbart werden.

Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.

Beantragen Sie den Hamburg-Kredit Wachstum bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Hamburg,
  • Angehörige der Freien Berufe und
  • natürliche Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen mindestens seit 5 Jahren am Markt aktiv sein.
  • Sie müssen den Kredit banküblich besichern.
  • Als natürliche Person müssen Sie
    • ein Unternehmen gründen oder in Bestandsunternehmen investieren, ein Unternehmen übernehmen, sich an einem Unternehmen beteiligen oder eine solche Beteiligung aufstocken und
    • über die fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens verfügen, ins Handelsregister eingetragen sein und aktiv in der Unternehmensleitung mitwirken.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehunsgweise abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Hamburg-Kredit Wachstum
Produktinformation für die langfristige Finanzierung von Investitionen in Hamburg sowie der Finanzierung von Betriebsmitteln

Gültig ab 1. April 2022

[…]

1. Was ist Ziel der Förderung?

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) gewährt Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen und freiberufliche Tätige zu günstigen und risikogerechten Konditionen.

Der Hamburg-Kredit Wachstum dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Hamburg sowie der Finanzierung von Betriebsmitteln. Das heißt, dass bei Investitionen der Investitionsort und bei Betriebsmitteln der Sitz des Unternehmens grundsätzlich Hamburg ist. Die Kredite werden mit Mitteln der KfW Bankengruppe refinanziert. Die IFB Hamburg verbilligt das bereits günstige KfW-Programm „ERP-Förderkredit KMU“ (Fremdkapital) durch eine Zinssubvention der Freien und Hansestadt Hamburg.

2. Wer kann Anträge stellen?

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstige Dienstleistungsgewerbe) nach Definition der EU (Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro)
  • Freiberuflich Tätige (z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten)
  • Natürliche Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
    • Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung. und
    • Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
    • Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.

Die Antragsteller müssen mindestens seit fünf Jahren am Markt aktiv sein (Aufnahme der Geschäftstätigkeit).

Ausgeschlosssen von der Förderung sind:

  • Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind
  • Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind
  • Unternehmen, die im Steinkohlebau tätig sind
  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU (www.ifbhh.de)
  • der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
  • Exportbeihilfen bzw. Schutzmaßnahmen von heimischen Gütern vor Importen
  • Antragsteller, in deren Gesellschafterkreis mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50% am Antragsteller beteiligt sind.

3. Was wird gefördert?

3.1. Investitionen

Gefördert werden Investitionen in Hamburg, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z.B.

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • Baumaßnahmen (gewerbliche Baukosten)
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen
  • Immaterielle Vermögenswerte in Verbindung mit Technologietransfer, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden Hinweis: Bei Förderung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) müssen die immateriellen Vermögenswerte zu Marktbedingungen erworben werden und dürfen ausschließlich in der/n Betriebsstätte/n des geförderten Unternehmens genutzt werden; der fremdnützige Einsatz ist ausgeschlossen.
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig. Hinweis: Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen sind nur unter der De-minimis-Verordnung förderfähig, d.h. Förderung nach Komponente 1 (Erläuterungen hierzu siehe Kapitel 5)
  • Kosten für die Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe/Ausstellung
  • Beratungsleistungen durch einen externen Berater, die einmalige Informationserfordernisse sicherstellen, z.B. bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden
  • Warenlager (Hinweis: Nur unter der De-minimis Verordnung förderfähig, d.h. Förderung nach Komponente 1)
  • Betriebsmittel (Hinweis: nur unter der De-minimis Verordnung förderfähig, d.h. Förderung nach Komponente 1)

Als im Rahmen der AGVO förderfähige Investitionen gelten Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen und Investitionen zur Diversifizierung der Produktion in zuvor nicht hergestellte Produkte sowie zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses. Hierunter fallen auch Dienstleistungsabläufe, die grundlegend umstrukturiert werden. Nicht förderfähig im Rahmen der AGVO ist der Erwerb von Vermögenswerten von Dritten, die in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Käufer stehen (z.B. der Erwerb bislang gepachteter Grundstücke).

3.2. Betriebsmittel inklusive Warenlager

Gefördert wird die Finanzierung von Betriebsmitteln inklusive Warenlager zum Ausgleich eines wachstumsbedingten Liquiditätsbedarfes, zur Ausweitung der Unternehmensaktivitäten und zum Ausgleich vorübergehender Liquiditätsengpässe. Die Antragsteller müssen grundsätzlich wettbewerbsfähig sein und positive Zukunftsaussichten haben.

3.3. Ausgeschlossene Maßnahmen

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
  • Finanzierung von Wohngebäuden

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste

4. Was sind die Förderkonditionen?

4.1. Umfang der Finanzierung

Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten beziehungsweise der förderfähigen Betriebsmittel finanziert werden.

Der Kredithöchstbetrag beträgt:

  • Maximal 750.000 EUR pro Vorhaben, maximal 1.500.000 EUR (in 3 Kalenderjahren) je Kreditnehmereinheit (ggfs. unter Berücksichtigung der jeweiligen Bürgschaftsobergrenze der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg, sofern die BG-Option genutzt wird)

4.2. Kreditlaufzeiten

Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen:

Investitionen

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Betriebsmittel

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Warenlager

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Übernahme und Beteiligung

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

4.3. Konditionen

Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die IFB Hamburg verbilligt die ohnehin schon günstigen Darlehen der KfW Bankengruppe zusätzlich mit Mitteln der Freien und Hansestadt Hamburg.

Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.

Die Hausbank legt den kundenindividuellen Zinssatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten fest. Aus der Zuordnung zu von der IFB Hamburg vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen ergibt sich eine Preisklasse für den Kredit. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch einen Maximalzinssatz begrenzt wird. Der kundenindividuelle Zinssatz darf diesen Maximalzinssatz nicht übersteigen.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) für alle Preisklassen und Programmvarianten sind der Konditionenübersicht für den Hamburg-Kredit Wachstum zu entnehmen, die im Internet unter http://www.ifbhh.de abgerufen werden kann. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes und Erläuterungen zur Antragstellung sind ebenfalls im Internet abrufbar.

Bei Krediten mit bis zu zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz für zehn Jahre festgeschrieben.

Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich, jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres fällig.

Auszahlung in allen Programmteilen: 100%

Bereitstellungsprovision: 0,15% p.M., beginnend zwei Bankarbeitstage und sechs Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Die Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Teilabrufe müssen einen angemessenen Mindestbetrag (in der Regel 5.000 EUR) haben. Ausgenommen hiervon ist die Schlussrate. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung auf bis zu 36 Monate kann – unter Angabe der Gründe – vereinbart werden.

4.4. Tilgung

Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufzeit in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Zeit sind lediglich Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist während einer Zinsbindungsphase unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

4.5. Sicherheiten

Der Kredit ist durch den Kreditnehmer banküblich zu besichern. Form und Umfang der Sicherheiten werden zwischen dem Kreditnehmer und seiner Hausbank vereinbart.

Hinweis: Für den Hamburg-Kredit Wachstum können Bürgschaften bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH beantragt werden. Auf Wunsch leitet die IFB Hamburg den Kreditantrag an die BG weiter.

5. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die IFB Hamburg gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher im Original – nicht als Fax – bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Der Antrag gilt bereits dann als fristgerecht gestellt, wenn der Hausbank vor Vorhabensbeginn ein hinreichend konkretisierter, formloser Antrag vorliegt oder aber ein konkretes Finanzierungsgespräch (hinsichtlich dieses Kredites) aktenkundig gemacht ist. Der Antrag auf dem Formblatt der IFB Hamburg muss dann in einer angemessenen Zeit, spätestens drei Monate nach Vorhabensbeginn, bei der IFB Hamburg vorliegen. Diese Verfahrensweise gilt ab dem 01.01.2015 ausschließlich für Beihilfen, die nach der jeweils gültigen „De-minimis“-Verordnung gewährt werden. Bei Förderungen von Vorhaben nach der Allgemeinen GruppenFreistellungs-Verordnung (AGVO) ist ab dem 01.01.2015 eine konkrete Antragstellung (mittels Antragsformular) zwingend erforderlich.

Die IFB Hamburg vergibt für den Hamburg-Kredit Wachstum Beihilfen grundsätzlich unter der „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1407/2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EG, L 352/1 am 24.12.2013).

Bei geeigneten Investitionsvorhaben kann eine Förderung auch unter der Allgemeinen Gruppen-Freistellungs-Verordnung (AGVO) 651/2014 erfolgen. (Abl. L 187/1 vom 26.06.2014). Aufgrund spezifischer beihilferechtlicher Regelungen sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (Erläuterung siehe www.ifbhh.de)

Nachstehend die beihilferechtliche Regelungen:

A) Komponente 1

  • Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung der EU (Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352 am 24.12.2013)

B) Komponente 2

  • „Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU“ (Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 vom 26.06.2014), sowie „Beihilfen für Beratungsdienstleistungen und Messeteilnahmen“ im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 214/3187/1 vom 09.08.2008) beziehungsweise
  • KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten“ (Art. 18 AGVO)
  • KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen“ (Art. 19 AGVO)

Werden für das Investitionsvorhaben andere als im Antrag genannte öffentliche Finanzierungshilfen beantragt oder bewilligt, ist dies der IFB Hamburg unverzüglich anzuzeigen. Im Rahmen des Investitionsvorhabens können für Investitionskosten, die nicht bereits über den Hamburg-Kredit Wachstum finanziert sind, zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Programms KfW-ERP-Förderkredit KMU beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Kredite die in den Programmen geltenden Förderhöchstgrenzen nicht übersteigt. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor und können über das Internet unter www.ifbhh.de abgerufen werden.

Für die Antragstellung eines Hamburg-Kredits Wachstum sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular
  • Selbsterklärung KMU
  • De-minimis-Erklärung
  • Statistisches Beiblatt

Die IFB Hamburg behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

6. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Die Kombination des Hamburg-Kredits Wachstum ist mit einer Finanzierung aus dem KfW/ERP-Förderkredit KMU, sowie mit weiteren Krediten oder Zulagen/Zuschüssen sbis zur maximalen Beihilfehöchstgrenze möglich.

Hiervon ausgeschlossen ist die zusätzliche Beantragung von Mitteln aus dem Programm „ERP-Gründerkredit Startgeld“.

7. Welche Rechtsgrundlage gilt?

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Einvernehmen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der IFB Hamburg durchgeführt.

Die Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln der KfW sind Bestandteil dieses Merkblattes. Aufrufbar unter: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000000194_AB_ERP.pdf

Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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