Förderprogramm

Hamburg-Kredit Mikro

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung, Corona-Hilfe
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Hamburg-Kredit Mikro eAntragsportal der IFB Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihr gewerbliches Unternehmen in Hamburg investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen bekommen. Der Hamburg-Kredit Mikro steht auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zur Verfügung.

Volltext

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) unterstützt Sie bei Investitionen in folgenden Bereichen:

  • Existenzgründungen und Existenzfestigungen bis zum 5. Geschäftsjahr,
  • Betriebsübernahmen,
  • Erweiterungen, Wachstumsfinanzierungen, Investitionen,
  • Betriebsmittel,
  • Vorfinanzierung vorliegender Aufträge.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Darlehenshöhe kann bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten decken und beträgt

  • für Unternehmen bis zum 5. Geschäftsjahr mindestens EUR 5.000 und höchstens EUR 25.000;
  • für Unternehmen ab dem 5. Geschäftsjahr mindestens EUR 5.000 und höchstens EUR 40.000.

Die Darlehenslaufzeit beträgt 6 Jahre.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens in digitaler Form an die IFB Hamburg. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Online-Antragsportal.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder wesentlicher Betriebsstätte in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Sie dürfen höchstens 50 Mitarbeitende haben und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme darf EUR 10 Millionen nicht übersteigen.

Sie müssen ein Bestätigungsschreiben eines Kreditinstituts vorlegen, aus dem hervorgeht, dass eine Begleitung des Finanzierungsvorhabens nicht erfolgen kann.

Sie sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn

  • sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten befindet,
  • unerledigte Negativmerkmale in Auskunfteien über Sie oder Ihr Unternehmen vorliegen,
  • Ihr Unternehmen einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist.

Nicht antragsberechtigt sind außerdem

  • öffentliche Unternehmen sowie
  • Kreditinstitute und Finanzintermediäre.

Für folgende Maßnahmen können Sie keine Förderung erhalten:

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
  • Anschlussfinanzierungen und Prolongationen,
  • Ablösungen von Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Hamburg-Kredit Mikro
Darlehen im Rahmen des Hamburg-Kredit Liquidität (Modul C)
Förderrichtlinie zur Gewährung eines Darlehens für kleine Unternehmen (KU), Selbstständige sowie Freiberufler*innen

Gültig ab 15.04.2021

[...]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) gewährt mit dem Hamburg-Kredit Mikro in Beratungskooperation mit weiteren Partnern ein Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel an kleine Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe. Ziel ist es, die antragsberechtigten Unternehmen durch schnelle Bereitstellung der Darlehensmittel zu attraktiven Förderzinssätzen zu unterstützen und damit Investitionen und Betriebsmittelfinanzierungen für den Standort Hamburg vor allem zur Bewältigung der Corona-Krise und der wirtschaftlichen Folgen zu ermöglichen.

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe, die weniger als 50 Mitarbeiter*innen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR haben1) und im Haupterwerb (dauerhaft am Markt als gewerbliches Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige tätig) mit Unternehmenssitz oder wesentlicher Betriebsstätte in Hamburg tätig sind und keine Finanzierung über ein Kreditinstitut für ihr Vorhaben erhalten. Hierzu können beispielsweise zählen:

  • natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Antragsteller*innen/Unternehmer*innen mit einschlägiger kaufmännischer und fachlicher Qualifikation/Erfahrung
  • Gründer*innen, die als Haupterwerb gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabenbeginn bis zum 5. Geschäftsjahr durchführen
  • Unternehmen und Unternehmer*innen, die ihre Waren oder Dienstleistungen am Markt seit mehr als 5 Geschäftsjahren anbieten.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 der AGVO2)
  • Personen/Unternehmen mit unerledigten Negativmerkmalen in Auskunfteien (z.B. SCHUFA, CREDITREFORM).
  • Kreditinstitute und Finanzintermediäre,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • öffentliche Unternehmen.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Darlehen für Betriebsmittel und Investitionen folgender Art gewährt:

  • Existenzgründungen und Existenzfestigungen bis zum 5. Geschäftsjahr,
  • Betriebsübernahmen,
  • Erweiterungen/Wachstumsfinanzierung/Investitionen,
  • Betriebsmittel.

3.1. Existenzgründungen und -festigungen bis zum 5. Geschäftsjahr

Gefördert werden Investitionen in Hamburg, die entweder einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, der Ausweitung der Unternehmensaktivitäten dienen oder zur Abdeckung von Betriebsmittelbedarfen benötigt werden (in Anlehnung an den vorhandenen Businessplan/Planzahlen), z.B.

  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von sog. asset deals.
    Beim Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder eine natürliche Person muss der Erwerber grundsätzlich mindestens 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis innehaben. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Immaterielle Vermögenswerte, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-How oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden.
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (überwiegend zur Selbst-/Eigennutzung für das Unternehmen, also keine Wohngebäude).

Nicht förderfähig sind Gründungen oder Betriebsübernahmen, die sich wesentlich auf Rechtsgeschäfte zwischen engen Verwandten oder in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen stützen.

3.2. Betriebsübernahmen

Es werden Betriebsübernahmen von bestehenden Einzelunternehmen, GbRs oder Kleinunternehmen (KU) in Hamburg begleitet.

3.3. Erweiterungen/Wachstumsfinanzierung/Investitionen

Gefördert wird der

  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen in Form von sog. asset deals.
    Beim Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder eine natürliche Person muss der Erwerber grundsätzlich mindestens 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis innehaben. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Immaterielle Vermögenswerte, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-How oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden.
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (überwiegend zur Selbst-/Eigennutzung für das Unternehmen, also keine Wohngebäude).

Nicht förderfähig sind Gründungen oder Betriebsübernahmen, die sich wesentlich auf Rechtsgeschäfte zwischen engen Verwandten oder in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen stützen.

3.4. Betriebsmittel

Gefördert werden alle unternehmerisch Tätigkeiten, beispielsweise alle laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter, Warenlager (Betriebsmittel) sowie deren Vorfinanzierung für konkret vorliegende Aufträge, deren Finanzierung dem Ausgleich eines vorübergehenden oder wachstumsbedingten, angemessenen Liquiditätsbedarfes oder der Ausweitung der Unternehmensaktivitäten dient (in Anlehnung an den vorhandenen Businessplan).

3.5. Ausgeschlossene Maßnahmen

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Ablösungen von vorhandenen Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen
  • für ein abgeschlossenes Vorhaben eine Nachfinanzierung, Anschlussfinanzierung oder Prolongation vorzunehmen.

4. Wie sind die Förderkonditionen?

4.1. Umfang der Finanzierung

Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderfähigen Investitions- und Betriebsmittelkosten finanziert werden.

Die Darlehenshöhe beträgt:

  • mindestens 5.000 EUR und höchstens 40.000 EUR pro Vorhaben. Es wird unterschieden zwischen Existenzgründungen bzw. -festigungen bis zum 5.Geschäftsjahr (vgl. 3.1) und bereits über 5 Geschäftsjahre am Markt bestehende kleine Unternehmen.
 Kleine Unternehmen
bis zum 5. Geschäftsjahr
Kleine Unternehmen
ab dem 5. Geschäftsjahr
Förderhöhe5.000 EUR–25.000 EUR5.000 EUR–40.000 EUR
Auszahlung100%100%
Darlehenslaufzeit6 Jahre6 Jahre
Tilgungsfreie Zeitersten 6 Monateersten 6 Monate

4.2. Darlehenslaufzeit

Das Darlehen hat eine Laufzeit von sechs Jahren.

4.3. Konditionen

Der Darlehenszins beträgt derzeit 2,95% p.a., ist für die Darlehenslaufzeit festgeschrieben und gilt auch für die tilgungsfreie Zeit.

Der Darlehensbetrag wird zu 100% und in einer Summe ausgezahlt.

Beginnend 3 Monate nach Zusagedatum fällt für das noch nicht ausgezahlte Darlehen eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 1,80% p.a. an.

Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.

4.4. Tilgung

Das Darlehen ist nach maximal sechs tilgungsfreien Monaten innerhalb der Darlehenslaufzeit in gleichen monatlichen Raten (Annuitätendarlehen) zurückzuzahlen. Fällige Zins- und Tilgungsleistungen werden per Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Darlehensnehmers bzw. der Darlehensnehmerin eingezogen. Eine vorzeitige oder teilweise Tilgung des Darlehens ist jederzeit gegen Zahlung einer entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

4.5. Sicherheiten

Ein notarielles Schuldanerkenntnis der Antragstellenden (bei GbR auch der Mitverpflichteten) ist zwingend erforderlich.

Bei juristischen Personen übernehmen die Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

5. Programmlaufzeit

Das Förderprogramm endet zum 30.04.2024.

6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle (IFB) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB, den Kooperationspartnern, der zuständigen Fachbehörde und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung des Darlehens maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Das Darlehen ist dann zurückzuzahlen.

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.

7. Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die IFB gewährt diese Darlehen unmittelbar an den/die Enddarlehensnehmer*innen. Jedoch erfolgt die Beantragung in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens (z.B. erster verbindlicher Auftrag, Abschluss eines Kaufvertrags, etc.) gestellt werden. Nach einem Beratungsgespräch bei einem Kooperationspartner reicht dieser den Darlehensantrag bei der IFB ein.

Zu den Kooperationspartnern gehören derzeit:

  • Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Unternehmer ohne Grenzen e.V.
  • Arbeitskreis Selbständiger Migranten e.V.

Mögliche weitere Kooperationspartner finden Sie auf unser Homepage (Link einfügen)

7.1 Antragstellung

Der Antrag ist ausschließlich in der vorgegebenen digitalen Form – online als eAntrag – zu stellen. Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem genannten e-Antrag.

Die Auswahl eines der oben aufgeführten Kooperationspartner steht dem Antragsteller frei.

Die Anträge müssen prüffähig und vollständig gestellt werden. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie abgelehnt werden. Vollständige Anträge werden bevorzugt bearbeitet. Sofern es zu einer Kontingentausschöpfung vor Ablauf dieser Frist kommt, kann der Antrag keine Berücksichtigung mehr finden. Anträge, die bis einschließlich 30.04.2024 eingegangen sind, gelten als fristgerecht gestellt.

Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderwürdigkeit und die Förderhöhe fest.

Die Antragsunterlagen hat die/der Antragstellende 10 Jahre ab Antragstellung aufzubewahren. Sie sind der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden oder dem Rechnungshof auf Anforderung bzw. im Rahmen von Stichproben vorzulegen.

7.2 Bewilligung

Über die Förderanträge entscheidet die

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg,

nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Entscheidung über die Darlehensgewährung erfolgt durch den Erlass eines Bewilligungsbescheides durch die IFB. Die Darlehensgewährung erfolgt durch Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der IFB und dem Antragsteller oder der Antragstellerin. Der Vertrag legt u.a. den Verwendungszweck des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und die Fristen fest, innerhalb derer die zweckgemäße Verwendung des Darlehens durch den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachzuweisen ist.

7.3 Auszahlung

Nach Rücksendung des unterschriebenen Darlehensvertrages, nach Erfüllung von gegebenenfalls erteilten Auflagen und nach Vorlage der Gewerbeanmeldung oder der Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit wird der Darlehensbetrag in einer Summe von der IFB ausgezahlt.

8. Verwendungsnachweis

Die dem Zweck der Förderung entsprechende Verwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung des Darlehens gegenüber der IFB nachzuweisen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben, beispielsweise anhand von aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Einnahmen-/Überschussrechnungen oder Rechnungskopien.

Wird der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, kann die Bewilligung widerrufen und der erhaltene Darlehnsbetrag muss zurückgezahlt werden.

9. Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination des Hamburg-Kredits Mikro mit einem anderen Förderprogramm und Finanzierung ist für das gleiche Vorhaben nicht möglich.

10. Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Einvernehmen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der IFB Hamburg durchgeführt.

Bei der bewilligten Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (veröffentlicht im ABl. 352/1 vom 24.12.2013) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020; im Folgenden De-minimis-Verordnung) und unterliegt den Beschränkungen des europäischen Beihilferechts.

Die Gesamtsumme der dem Förderungssempfänger*in gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 200.000 EUR nicht überschreiten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge ist der Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, alle während des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenden De-minimis-Beihilfen offenzulegen. Der Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedsstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird (z.B. Landesmittel, Bundesmittel, EU-Fördermittel, Darlehen, Bürgschaften und sonstige Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln). De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde (siehe Artikel 5 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung).

                        

1) Vgl. KMU-Kriterien im Anhang der Förderrichtlinie. 

2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO). 

 

Anhang

1. Unterlagen zum Hamburg-Kredit Mikro

1.1. Information und Beratung

Informationen zum Programm finden sich auf der Homepage der IFB Hamburg (www.ifbhh.de).

Inhaltliche Beratungen zu den Vorhaben und deren Förderfähigkeit bieten die Kooperationspartner.

Fragen zu den Förderbedingungen beantworten zudem die Förderlotsen im IFB Beratungscenter Wirtschaft (https://www.ifbhh.de/g/ifb-beratungscenter-wirtschaft).

1.2. Antragsformular

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung, und begleitet Sie beim Antragsverfahren.

Die Antragsstellung erfolgt digital.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Gewerbeanmeldung/Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit/HR-Auszug
  • Ggfs. Vollmachten für den Vertretungsberechtigten (IFB Formular)
  • Konzept/Businessplan bzw. Vorhabensbeschreibung einschließlich Planzahlen
  • Jahresabschlüsse der letzten 2 vollen Geschäftsjahre (sofern vorhanden)
  • Selbstauskunft
  • KMU-Erklärung
  • Schufa-Erklärung
  • De minimis-Erklärung
  • Anlage zum Antrag
  • Erhebungsbogen natürliche oder juritische Person (IFB Formular)
  • Bestätigungsschreiben eines Kreditinstitutes, dass die Finanzierung des beantragten Vorhabens nicht begleitet wird
  • Weitere notwendige Unterlagen ergeben sich ggf. aus der Prüfung

Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, zu Förderrichtlinien und die Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de

Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg

Tel. 040/248 46-560
Fax. 040/248 46-432

mikro@ifbhh.de
www.ifbhh.de

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 8–18 Uhr
Freitag 8–16 Uhr

1.3. Ergänzende Unterlagen

Die IFB und Kooperationspartner behalten sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Es sind grundsätzlich folgende Bonitätsunterlagen einzureichen:

  • Herleitung zur positiven Fortführungsprognose des antragstellenden Unternehmens
  • Befinden sich Unternehmer*innen bereits länger in seiner Selbstständigkeit und kann zwei aufeinander folgende bewertbare Jahresabschlüsse oder EÜR vorweisen, sowie aktuelle Unternehmenszahlen vorweisen, werden diese herangezogen, um aus denen eine Kapitaldienstfähigkeit abgeleiten zu können.

1.4. Allgemeine Hinweise

Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) sieht eine Auskunftspflicht bei Subventions- und Zuwendungsvergaben vor, sofern es sich bei den Informationen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des HmbTG sind daher gemäß § 7 Abs. 3 HmbTG zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen.

1.5. Hinweis zu kleinen Unternehmen (KU)

Maßgeblich für die Einstufung als ein kleines Unternehmen ist die Definition der Anlage 1 zur AGVO.

Kleine Unternehmen (KU) sind Unternehmen, die

  • weniger als 50 Mitarbeiter*innen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR oder
    eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.

Zu den Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerten des den Antrag stellenden Unternehmens müssen die Angaben der ggf. vorhandenen Partner- und/oder verbundenen Unternehmen (Beteiligung zu mindestens 25% an dem Unternehmen) anteilsmäßig bzw. vollständig addiert werden.

Die Einordnung erfolgt unabhängig von der gewählten Rechtsform eines Unternehmens.

 

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