Förderprogramm

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) in Hamburg

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Arbeit, Frauenförderung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Bildungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

Ansprechpunkt:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

ESF-Verwaltungsbehörde

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
ESF Plus Hamburg Projekte des ESF Plus Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation, zum Sozialschutz und zur Inklusion in Hamburg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Maßnahmen, die die Arbeitsmarktsituation, den Sozialschutz und die Inklusion in Hamburg nachhaltig verbessern.

Sie können eine Förderung für Maßnahmen bekommen, die folgende Ziele verfolgen:

  • Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und zu Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden,
  • Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
  • Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmerinnen und Unternehmern an den Wandel,
  • Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung,
  • Förderung des lebenslangen Lernens,
  • Förderung der aktiven Inklusion.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Wettbewerbsverfahren. Bitte beachten Sie die jeweils aktuellen Ausschreibungen und verwenden Sie für Ihren Antrag bitte die Antragsformulare.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an die ESF-Plus-Verwaltungsbehörde der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Kooperationen von unterschiedlichen Einrichtungen sind ausdrücklich erwünscht. Eine einzelbetriebliche Förderung ist normalerweise nicht möglich.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss in Hamburg durchgeführt werden.
  • An Ihrem Projekt nehmen ausschließlich Personen aus Hamburg sowie Beschäftigte von Unternehmen mit einer Beschäftigungsstätte in Hamburg teil.
  • Für Ihr Projekt sind ein detailliertes Projektkonzept sowie Kosten- und Finanzierungspläne erforderlich.
  • In der Projektumsetzung muss die Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt werden.
  • Ihr Projekt hat eine Laufzeit von maximal 48 Monaten und Sie berücksichtigen folgende bereichsübergreifenden Grundsätzen des ESF Plus:
    • Gleichstellung der Geschlechter,
    • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.

Weitere erforderliche Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Leistungsbeschreibungen für die jeweiligen Projekte sowie den Projektantragsformularen zur Beteiligung an den Wettbewerben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des ESF Plus Programms der Freien und Hansestadt Hamburg für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021–2027

[…]

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF Plus) ist ein wichtiges Instrument der Europäischen Union zur Verwirklichung des politischen Ziels eines sozialen Europas, in dem die Europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird. Die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte umfassen zwanzig Themenfelder, die in drei Kapitel unterteilt sind:

  • „Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang“,
  • „Faire Arbeitsbedingungen“ und
  • „Sozialschutz und Inklusion“.

In diesem Rahmen fördern Vorhaben des ESF Plus den Zugang zum lebenslangen Lernen sowie die soziale Eingliederung und dienen der Förderung der Beschäftigung.

Zur Umsetzung des ESF Plus planen die Mitgliedstaaten und Regionen ihre eigenen ESF Plus Programme, um so den tatsächlichen Bedarfen vor Ort entsprechen zu können.

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.2021 sowie des von der Europäischen Union genehmigten ESF Plus Programms der Freien und Hansestadt Hamburg für den ESF Plus in den Jahren 2021–2027 Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten.

Die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist verbindlicher Bestandteil auf allen Ebenen und in allen Phasen der Programmumsetzung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV zu § 46 LHO, ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.1. Spezifische Ziele

Die im ESF Plus Programm der Freien und Hansestadt Hamburg dargestellte Strategie ist sechs spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 zugeordnet.

Diese Ziele sind entsprechend der Gliederung von Artikel 4 Absatz 1:

a) Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft,

c) Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen,

d) Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt,

f) Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen,

g) Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität,

h) Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen.

In allen spezifischen Zielen sollen folgende bereichsübergreifende Grundsätze nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 i.V.m. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und angemessen berücksichtigt werden:

  • Gleichstellung der Geschlechter,
  • Chancengleichheit und
  • Nichtdiskriminierung.

Ausgewählte Vorhaben tragen zu den sekundären ESF-Themen

  • Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und zur grünen Wirtschaft,
  • Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze und
  • Nichtdiskriminierung

bei.

1.2. Durchführungsort und Teilnehmende

Durchführungsort der Vorhaben/Maßnahmen ist Hamburg. Es dürfen nur Teilnehmende aus Hamburg sowie Beschäftigte mit einer Beschäftigungsstätte in Hamburg gefördert werden, es sei denn, in der Leistungsbeschreibung wird der Zugang explizit für die Metropolregion geöffnet. Begründete Ausnahmen sind durch den Projektträger bei der ESF-Verwaltungsbehörde zu beantragen. Die ESF-Verwaltungsbehörde entscheidet nach einer Einzelfallprüfung.

Alle Erbringungsorte sind der Verwaltungsbehörde zu melden. Änderungen sind der Verwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können natürliche und juristische Personen sein. In den Leistungsbeschreibungen können weitere spezifische Anforderungen an die Zuwendungsempfangenden gestellt werden.

Eine einzelbetriebliche Förderung ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht für Einrichtungen, die im Rahmen des spezifischen Ziels a (siehe 1.1) Maßnahmen nach §§ 16e und 16i Sozialgesetzbuch II (SGB II) umsetzen, die sozialräumlich ausgerichtet sind und in jeweils spezifizierten Gebieten Angebote für Menschen mit geringem Einkommen vorhalten.

Die Kooperation von unterschiedlichen Einrichtungen bei der Durchführung einer Maßnahme ist ausdrücklich erwünscht, wobei jeweils ausschließlich einzelne Antragstellende als Empfangende des Zuwendungsbescheides gegenüber der Behörde

für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der Maßnahme verantwortlich sind; grundsätzlich sind nur die Zuwendungsempfangenden gegenüber der Sozialbehörde berechtigt und verpflichtet.

Antragstellende müssen Kooperationsvereinbarungen mit allen an der Umsetzung des Projekts beteiligten Parteien schließen. Durch die Kooperationsvereinbarungen sind alle Rechte und Pflichten, die Anforderungen aus dieser Richtlinie sowie die Bedingungen des Zuwendungsbescheids einschließlich der Nebenbestimmungen an die Kooperationspartnerinnen und -partner weiterzugeben. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des formellen Antrags.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1. Erforderliche Angaben

Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn

  • ein detaillierter Kostenplan vorliegt, in dem alle mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dargestellt werden,
  • ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird: Höhe und Anteil der ESF-Mittel, Höhe und Anteil der Kofinanzierungsmittel und ggf. Höhe und Anteil der privaten Mittel zur Finanzierung der Ausgaben,
  • eine Erklärung zum Vorsteuerabzug vorliegt,
  • ein adäquater Nachweis vorliegt, dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten ist und einer eventuellen Rückforderungsanordnung gemäß Artikel 1 AGVO nicht nachgekommen ist,
  • eine Erklärung zur Verflechtung und zur Firmenstruktur vorliegt,
  • eine Erklärung zur Kenntnisnahme der Informationen zur Wahrung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Umsetzung des Vorhabens vorliegt,
  • ein zuverlässiges System zur Erfassung aller finanziellen und statistischen Daten hinsichtlich der Projektdurchführung vorhanden ist sowie
  • ein detailliertes Projektkonzept vorliegt, das u.a. Aussagen zu folgenden Punkten beinhaltet:
    • Zielsetzung des Projektvorschlags,
    • Beschreibung der Zielgruppe,
    • Darstellung des Konzeptes und der Arbeitsweise, der eingesetzten Methoden und Instrumente,
    • Angaben zur sozialräumlichen Ausrichtung des Projektvorschlags,
    • Maßnahmen und Instrumente, die darauf ausgerichtet sind, die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Umsetzung des Projekts zu gewährleisten,
    • Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des ESF Plus (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung),
    • Transnationale Zusammenarbeit/Soziale Innovation,
    • Vernetzung und Kooperationen,
    • Personaleinsatz sowie technische und räumliche Ausstattung,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Konkretisierung der Ziel- und Erfolgskennzahlen,
    • Sicherung und Verbreitung der Projektergebnisse,
    • Beitrag zu den Zielen des ESF Plus Programms,
    • Erfahrungen mit der Zielgruppe und dem Themenfeld,
    • Erfahrungen mit gleichen Vorhaben in Hamburg bzw. der Metropolregion,
    • Erfahrungen in der Projektumsetzung,
    • Angaben zur Qualitätssicherung.

Weitere erforderliche Angaben ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen sowie den Projektantragsformularen zur Beteiligung an den Wettbewerben.

3.2. Frist

Der vollständige Zuwendungsantrag soll mindestens zwei Monate vor dem geplanten Förderbeginn der Sozialbehörde als Bewilligungsbehörde vorliegen. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Projektförderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt.

4.2. Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

4.3. Form der Zuwendung

Bei der Zuwendung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

4.4. Bemessungsgrundlage

Durch die Bewilligungsbehörde werden Maßnahmen gefördert, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens als Projektvorschlag eingereicht wurden. Grundlage für diese Bewilligungen sind Empfehlungen des ESF-Behördenausschusses.

Gefördert werden alle förderfähigen projektgebundenen Ausgaben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1057 und Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.2021 als Zuschuss gemäß Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) 2021/1060. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu § 46 LHO. Dazu zählen insbesondere:

  • Personalkosten für Projektpersonal,
  • notwendige Reisekosten des Projektpersonals,
  • notwendige Fortbildungskosten des Projektpersonals,
  • Teilnehmenden Entgelte,
  • notwendige, projektbezogene Reisekosten der Teilnehmenden
  • notwendige Fortbildungskosten der Teilnehmenden
  • durchführungsbezogene Sachkosten (Arbeits-, Lehr- und Lernmaterial),
  • Miet- und Mietnebenkosten,
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kosten für Honorare und Werkverträge sowie
  • Abschreibungen.

4.5. Nutzung vereinfachter Kostenoptionen

Die ESF-Verwaltungsbehörde nutzt die in Artikel 53–56, 94 und 95 der in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.2021 genannten Formen der Finanzhilfen.

Näheres regeln das auf der Webseite zum ESF Plus in Hamburg www.esf-hamburg.de im Downloadbereich der Förderperiode 2021–2027 unter „Unterlagen für Projekte“ hinterlegte Dokument „Merkblatt Nutzung vereinfachter Kostenoptionen in der Förderperiode 2021–2027“ sowie die jeweilige Leistungsbeschreibung.

Der Bewilligungszeitraum für ein Projekt muss vollständig in der Laufzeit des Gesamtprogramms zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2029 liegen.

Die Laufzeit eines Projekts sollte in der Regel nicht mehr als 48 Monate betragen.

4.6. Freistellung von Beschäftigten

Die Darstellung von Kofinanzierungsmitteln aufgrund der Freistellung von Beschäftigten bzw. Teilnehmenden für ESF-Projekte muss durch die Vorlage individueller Verdienstbescheinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. durch Bescheinigungen zum Erhalt staatlicher Transferleistungen erfolgen.

Zuwendungsempfangende Einrichtungen müssen eine Kopie dieser Unterlage zur Prüfung vorhalten.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid/Erfolgskontrolle

5.1. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Für den Nachweis der Verwendung gelten die ANBest-P. Die Anforderungen und die Vorlagefrist für den Zwischen- und Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

5.2. Erfolgskontrolle

5.2.1. Dokumentation

Für die zu erbringenden Leistungen werden zwischen dem Zuwendungsgebenden und -empfangenden verbindliche Kennzahlen zur Messung des Projekterfolgs abgestimmt und per Zuwendungsbescheid festgelegt. Diese Kennzahlen müssen unterjährig dokumentiert, statistisch erfasst und fortlaufend (mindestens quartalsweise) an den Zuwendungsgebenden übermittelt werden. Jährlich sind ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis entsprechend der Finanzierungsübersicht im Bescheid sowie ein ergebnisbezogener Sachbericht einzureichen. Die erbrachte Arbeit ist darin nachvollziehbar darzustellen, die erreichten Zielkennzahlen sind – insbesondere bei Abweichungen von den vereinbarten Werten – zu kommentieren. Der Nachweis dient der sachgerechten Bewertung der geförderten Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Hamburger ESF Plus Programms und des Vorhabens selbst. Die Anforderungen an den Sachbericht werden im Einzelnen im Zuwendungsbescheid geregelt.

Auf Anforderung der Behörde berichtet der Zuwendungsempfangende auch zwischenzeitlich.

5.2.2. Zweckerreichungskontrolle

Die Zweckerreichung der Einzelförderung/Maßnahme ist nachgewiesen, wenn die vereinbarten Zuwendungszwecke und Aufgaben durchgeführt wurden und dies aus den Darstellungen im Sachbericht des Trägers hinreichend abgeleitet werden konnte. Zur Zweckerreichungskontrolle kann die Behörde ergänzende Regelungen im Zuwendungsbescheid festlegen.

5.2.3. Erreichung der Förderziele

Die Erfolgskontrolle wird jährlich durchgeführt. Anhand der Datenlage gemäß Ziffer 5.2.1 und der gemäß Ziffer 5.2.2 erbrachten Aufgaben wird beurteilt, ob die Ziele gemäß Ziffer 1.1 in der Gesamtbewertung des Programms erreicht wurden.

5.2.4. Monitoring und Evaluation

Projektträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitorings erforderliche Daten und Informationen erfasst und der zuwendungsgebenden Stelle zu den jeweils vereinbarten Stichtagen zur Verfügung stehen. Projektträger müssen gegenüber der ESF-Verwaltungsbehörde nachweisen können, dass Teilnehmende tatsächlich an den geförderten Maßnahmen teilgenommen haben, die Publizitätspflichten eingehalten wurden und die Erklärungen zur Information über die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegen.

Projektträger ermöglichen durch das Bereithalten und ggf. durch die Bereitstellung von Kontaktdaten von mit der Projektdurchführung beauftragtem Personal sowie Teilnehmenden, dass diese Personengruppen durch eine mit der Evaluierung beauftragte Einrichtung kontaktiert und um eine freiwillige Teilnahme an Evaluationsmaßnahmen gebeten werden können. Sollten Befragungen von Teilnehmenden oder Projektmitarbeitenden im Einzelfall zur Erreichung der Evaluationsziele erforderlich sein, erfolgt eine Abfrage bei Projektträgern und Weiterleitung der Kontaktdaten durch die ESF-Verwaltungsbehörde an die mit der Evaluation beauftragte Einrichtung.

5.2.5. Veröffentlichung

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, über das Projekt in der Öffentlichkeit zu berichten, Projektdaten und -ergebnisse zu veröffentlichen, die Projekterfahrungen und -ergebnisse für seine Aufgaben zu nutzen und seine Veröffentlichungsrechte an Dritte zu übertragen.

Dies gilt nicht, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ein Honorar für die Veröffentlichung, Übertragung usw. wird Zuwendungsempfangenden nicht gewährt.

6. Verfahren

6.1. Wettbewerbsverfahren

Gesteuert wird die Umsetzung des ESF Plus über Wettbewerbsverfahren, in denen für konkret benannte Maßnahmen nach vorgegebenen Kriterien Umsetzungsträger ausgesucht werden.

Kernelement der Wettbewerbsverfahren zur Umsetzung des ESF Plus Programms in Hamburg sind Leistungsbeschreibungen. Darin erfolgt die Konkretisierung der den einzelnen Investitionsprioritäten zugeordneten Maßnahmen. In diesen Leistungsbeschreibungen sind die konzeptionellen Anforderungen an die Förderziele, die Zielgruppen, den Förderumfang und die Förderdauer konkretisiert.

Zur Umsetzung der Maßnahmen werden Träger im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens aufgefordert, für die regelhaft auf der Webseite zum ESF Plus in Hamburg www.esf-hamburg.de veröffentlichten Leistungsbeschreibungen Projektvorschläge einzureichen.

Die Teilnahme an den Wettbewerbsverfahren erfolgt grundsätzlich über die Webseite www.wettbewerbsportal.esf-hamburg.de.

In begründeten Ausnahmefällen können Interessenten die notwendigen Bewerbungsformulare direkt bei der ESF-Verwaltungsbehörde abfordern (esf-wettbewerbsverfahren@soziales.hamburg.de).

Über die Auswahl der eingereichten Projektvorschläge entscheidet die Sozialbehörde als ESF- Verwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem ESF-Behördenausschuss, der die Sozialbehörde bei ihren Aufgaben gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt und Empfehlungen ausspricht.

6.2. Bewilligungsverfahren

Zuwendungen werden auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Zuwendungen werden durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.

6.3. Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Sozialbehörde als ESF-Verwaltungsbehörde. Die Zahlung der ESF-Mittel erfolgt nur auf Anforderung durch die Zuwendungsempfangenden.

Ausgezahlt wird frühestens zwei Monate vor Fälligkeit von Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.

6.4. Verwendungsnachweisverfahren

Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres sind der Bewilligungsbehörde jeweils ein Nachweis der Verwendung, der bei bestehender Kooperation auch die Einnahmen und Ausgaben von Kooperationspartnerinnen und -partnern mit einer Überleitung enthält, und ein ergebnisbezogener Sachbericht (siehe Ziffer 5.2.1) vorzulegen.

Zum Zweck der Prüfung sind vom Projektträger bis zum 31.12.2034 sämtliche die Maßnahme betreffenden Projektunterlagen – einschließlich der von Kooperationspartnerinnen und -partnern – vorzuhalten.

Die Zuwendungsempfangenden müssen gewährleisten, dass die Prüfung in Hamburg stattfindet.

Werden die Zwischen-, Verwendungs- oder sonstigen Nachweise nicht termingerecht vorgelegt, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, Zahlungen auszusetzen oder einzustellen und die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen.

6.5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBest-P, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des HmbVwVfG bzw. des SGB X bleiben unberührt.

Eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens kann zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Zuwendung führen.

7. Inkrafttreten und Befristung

Die Richtlinie tritt gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 am 01.01.2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.

Die Sozialbehörde behält sich vor, nach Konsultationen mit dem ESF-Begleitausschuss das ESF Plus Programms der Freien und Hansestadt Hamburg für den ESF Plus in den Jahren 2021–2027 an die Entwicklung des Hamburger Arbeitsmarktes anzupassen; das schließt – soweit erforderlich – auch eine Anpassung dieser Förderrichtlinie ein.

 

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