Förderprogramm

Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

zuständiges Bezirksamt Hamburg

Weiterführende Links:
Förderung der Seniorenarbeit in Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Angebote für Seniorenarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei bezirklichen Maßnahmen der Begegnung, Partizipation, Mitwirkung, Teilhabe und Teilgabe älterer Menschen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Treffpunkte,
  • Gruppen,
  • Projekte und Maßnahmen, die einen Handlungsbedarf im Bezirk aufgreifen oder einen möglichst modellhaften Beitrag leisten, und
  • einmalige Gemeinschaftsangebote für Seniorinnen und Senioren wie beispielsweise Feste, Veranstaltungen und Ausfahrten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Ihrer jeweiligen Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 30.6. für das folgende Jahr unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das zuständige Fachamt des für Sie zuständigen Bezirksamtes.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie gemeinnützige Träger in Form einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Person oder deren Zusammenschlüsse.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • ein Konzept und ein Programm für die geplante Maßnahme vorlegen,
    • eine bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten,
    • eine angemessene Eigenleistung erbringen.
  • Als antragstellende juristische Person müssen Sie eine verantwortliche Ansprechperson benennen und gemeinnützig tätig sein und dies gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Finanzverwaltung nachweisen.
  • Für Treffpunkte müssen Sie weitere Fördervoraussetzungen beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg

[Vom 30. Dezember 2022]

§ 1
Förderziele

(1) Die bezirkliche Offene Seniorinnen und Seniorenarbeit soll eine aktive, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung sowie das Erleben von Selbstwirksamkeit bis ins hohe Alter fördern. Ihr Ziel ist es, allen älteren Menschen unabhängig von

  • ihrer sozialen oder finanziellen Lage,
  • ihrer kulturellen und/oder ethnischen Herkunft,
  • ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung,
  • ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung,
  • ihrer gesundheitlichen oder pflegerischen Situation oder einer Behinderung eine diskriminierungsfreie, gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie Teilgabe zu ermöglichen.

Im Zusammenwirken von staatlichen, verbandlichen und zivilgesellschaftlichen Ressourcen und Initiativen sollen verlässliche, bedarfsorientierte Strukturen und Maßnahmen der Partizipation, Teilhabe und Begegnung für ältere Menschen in den verschiedenen Sozialräumen (weiter )entwickelt und verstetigt werden. Ziel ist es, die bezirkliche Offene Seniorinnen und Seniorenarbeit stärker quartiersorientiert, barrierefrei, diversitätssensibel und diskriminierungsfrei auszurichten, das soziale Leben im Quartier intergenerativ, interkulturell und inklusiv mitzugestalten und dabei insbesondere auch ältere Menschen zu stärken, die keinen oder kaum Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Teilgabe finden, obwohl sie dies wünschen. Seniorinnen und Senioren sollen bestärkt werden, sich bürgerschaftlich zu engagieren und aktiv an der Verwirklichung dieser Ziele sowie ihrer eigenen Vorstellungen mitzuwirken.

(2) Das Selbstverständnis älterer Menschen und die Sichtweise auf das Älterwerden als individueller Prozess mit Chancen, aber auch Herausforderungen, befinden sich im Wandel. Ältere Menschen bilden – wie alle Generationen – keine homogene Gruppe. Die Lebensentwürfe sind unabhängig vom Alter so vielfältig, wie der einzelne Mensch einzigartig ist. Demografische und gesellschaftliche Entwicklungen wirken sich auch auf die Erwartungen an die bezirkliche Offene Seniorinnen und Seniorenarbeit aus.

Diese trägt dem Wandel mit einem Prozess der Weiterentwicklung Rechnung. In diesem Prozess orientiert sie sich an den unter Ziffer 2 der Globalrichtlinie zur bezirklichen Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit in der Freien und Hansestadt Hamburg genannten Leitlinien, insbesondere:

1. Differenzierte Alter(n)sbilder stellen die vielfältigen Erfahrungen sowie Kompetenzen und Potenziale älterer Menschen in den Mittelpunkt, ohne die Herausforderungen und Risiken, die das Alter(n) mit sich bringen kann, zu ignorieren.

2. Vielfalt ist Realität. Diversität im weitesten Sinne wird als gesellschaftlicher Zugewinn und Basis des Zusammenlebens in den Quartieren anerkannt. Dies findet Ausdruck über eine positive, offene und wertschätzende, kultur- sowie geschlechtssensible Haltung aller Akteurinnen und Akteure.

3. Die Partizipation und aktive Mitwirkung älterer Menschen wird als Form gelebter Demokratie verstanden.

4. Die bezirkliche Offene Seniorinnen und Seniorenarbeit ist Teil eines aktiven, gestaltenden, lebendigen und vernetzten Miteinanders aller Generationen im Quartier, das niemanden ausschließt.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der bezirklichen Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit wird nicht eine sofortige, vollständige Umsetzung aller Leitlinien erwartet. Viel mehr sollen die Leitlinien im Sinne einer Orientierung bei der künftigen Planung von Angeboten im Rahmen der Möglichkeiten mitbedacht und berücksichtigt werden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert bezirkliche Angebote der Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO, des § 71 SGB XII und der Globalrichtlinie zur bezirklichen Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.

Vielmehr entscheidet das jeweils zuständige Bezirksamt auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ermächtigungen und im Kontext aktueller Angebotsplanungen. Insbesondere werden die Anzahl und Bedarfe der älteren Menschen im Stadtteil, die soziale Situation, die bestehenden Angebote sowie die Leitlinien nach Absatz 2 berücksichtigt.

(5) Über Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie im Einzelfall entscheidet die zuständige Fachamtsleitung des jeweiligen Bezirksamtes.

§ 2
Zuwendungszweck

(1) Die Bezirksämter fördern Maßnahmen der Begegnung, Partizipation, Mitwirkung, Teilhabe und Teilgabe älterer Menschen. Bezirkliche Angebote der Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Treffpunkte, Gruppen sowie weitere Angebote und Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung nach § 1 Absatz 1. Maßnahmen, die auf anderer rechtlicher Grundlage förderfähig sind, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

(2) Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie fördern Begegnung, soziale Teilhabe und Teilgabe sowie eine aktive Lebensgestaltung bis ins hohe Alter und unterbreiten wohnortnahe, niedrigschwellig zugängliche Angebote des geselligen Beisammenseins, der Freizeitgestaltung, der Bildung und Information, der Kultur, Bewegung und Prävention sowie der Gesundheitsförderung insbesondere für ältere Menschen.

2. Sie stehen allen Menschen im Quartier mit einer Kultur des Willkommens offen gegenüber, fördern einen interkulturellen sowie generationenübergreifenden Aus tausch und gehen auf kultur- und geschlechtsbezogene Bedürfnisse der Besucherinnen und Besucher ein.

3. Die Besucherinnen und Besucher haben die Möglichkeit und werden ermuntert, die Angebote im Treffpunkt partizipativ mit zu entwickeln, zu planen, zu gestalten und umzusetzen. Eigeninitiative, Selbstbestimmung und freiwilliges Engagement der Besucherinnen und Besucher, z.B. bei der Übernahme von Aufgaben im Treffpunkt, werden wertgeschätzt und unterstützt.

4. Sie verfügen über geeignete Räumlichkeiten, sind möglichst barrierefrei1), zumindest aber barrierearm gestaltet und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie haben in der Regel mindestens 20 Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen zu festgelegten Zeiten geöffnet. Staatlich bewirtschaftete Räumlichkeiten werden im Rahmen vorhandener Kapazitäten für andere soziale Zwecke zur Verfügung gestellt.

5. Die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil werden durch regelmäßig erscheinende Programme über die Angebote des Treffpunktes analog (z.B. durch einen Aushang) und online informiert.

Sofern Treffpunkte diese Merkmale nicht (vollständig) erfüllen, zeigen sie auf, dass sie an ihrer Realisierung arbeiten und besprechen mit dem Bezirksamt die weiteren Schritte.

(3) Eine erhöhte Förderung erhalten Treffpunkte, die mindestens ein quartiersbezogenes Angebot vorhalten. Das Angebot muss regelmäßig stattfinden und über die Voraussetzungen nach Absatz 2 hinaus die sozialräumliche Ausrichtung des jeweiligen Treffpunkts befördern. Dies kann beispielsweise durch eine regelmäßige Kooperation mit anderen (ehrenamtlichen oder professionellen) Einrichtungen und Organisationen, aber auch durch ein besonderes, regelmäßiges Engagement von Besucherinnen und Besuchern erfolgen. In Betracht kommen dabei zum Beispiel

1. aufsuchende und/oder digitale Angebote, um isoliert lebende (ältere) Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen besser zu erreichen,

2. Aktivitäten zur Mitgestaltung des sozialen Lebens im Stadtteil (z.B. Angebot eines offenen Mittagstisches, Mitarbeit in Quartiers bzw. Stadtteilbeiräten oder vergleichbaren Gremien und Netzwerken, Entwicklung abgestimmter, gemeinsamer regelmäßiger Angebote mit anderen Einrichtungen im Stadtteil), und/oder

3. Beratungsangebote sowie unterstützende Maßnahmen in Kooperation mit professionellen und/oder ehrenamtlichen Diensten (z.B. Sprechstunde zu seniorinnen- und seniorenrelevanten Themen, Fahr und Begleitdienste).

(4) Gruppen bieten niedrigschwellige, wohnortnahe Begegnung mit regelmäßigen gemeinsamen Aktivitäten zur Förderung eines selbständigen, aktiven und gesellschaftlich eingebundenen Lebens an. Die Aktivitäten sollen insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung, Bildung, Freizeitgestaltung, Kultur, generationenübergreifende Kontakte und/oder interkultureller Erfahrungsaustausch stattfinden. Im Rahmen der Kapazitäten sind Gruppen in der Regel offen für alle älteren Menschen, können aber bei Bedarf auch niedrigschwellige Räume zur Stärkung der Selbsthilfe und sozialen Teilhabe für einzelne Zielgruppen sein, z.B. für queere ältere Menschen oder Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund. Der Aufbau und die Betreuung von Gruppen kann gefördert werden, wenn die Seniorinnen und Senioren selbst das Gruppenangebot nicht organisieren können und vor Ort ein Bedarf besteht. Auf eine größtmögliche Selbständigkeit der Gruppen soll von den Antragstellenden hingewirkt werden.

(5) Die Bezirksämter können auch weitere als die genannten Maßnahmen fördern, soweit sie der Zielsetzung nach § 1 Absatz 1 dienen. Umfasst werden insbesondere Projekte und Maßnahmen, die einen Handlungsbedarf im Bezirk aufgreifen oder einen möglichst modellhaften Bei trag zu einer Weiterentwicklung der bezirklichen Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit im Sinne der Leitlinien nach § 1 Absatz 2 leisten. In Betracht kommen beispielsweise 1. innovative Formate zur Einbindung bestimmter Zielgruppen mit besonderen Bedarfen im Sinne der Vielfalt der Lebenslagen oder 2. kleinräumige Kooperations- und Netzwerkstrukturen zur Förderung von Partizipation, Engagement und zur besseren Verzahnung von Ressourcen und Angeboten.

Einmalige Gemeinschaftsangebote für Seniorinnen und Senioren wie z.B. Feste, Veranstaltungen und Ausfahrten können gefördert werden, wenn dadurch Personen die Teilnahme ermöglicht wird, die ein mit höheren Kosten verbundenes Angebot nicht wahrnehmen könnten. Einmalige Angebote können nicht gefördert werden, wenn sie im Rahmen von Angeboten nach Absatz 2 bis Absatz 4 erfolgen.

§ 3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können natürliche Personen oder gemeinnützige Träger sein. Gemeinnützige Träger können in Form einer privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen juristischen Person organisiert oder deren Zusammenschlüsse sein.

§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden

1. eine Planung bzw. ein Konzept und ein Programm für die Maßnahme vorlegen, aus welchen hervorgeht, wie die Ziele nach § 1 Absatz 1 und der Zuwendungszweck nach § 2 verwirklicht werden sollen,

2. die fachliche Qualität ihrer Leistung zur Zweckerreichung (insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit einschließlich zeitgerechter Erbringung) gewährleisten; Leistungen des Verbandes, dem die Antragstellenden angeschlossen sind, werden hierbei berücksichtigt,

3. die Gewähr für eine zweckentsprechende, bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung bieten und in der Lage sind, diese nachzuweisen,

4. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten,

5. eine angemessene Eigenleistung erbringen und dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

6. Juristische Personen müssen darüber hinaus eine verantwortliche Ansprechperson benennen sowie gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig sein und dies – falls erforderlich – durch eine entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung nachweisen. Sie müssen mit der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften einverstanden sein, wenn die Daten zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zuwendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind.

(2) Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

§ 5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungen für Treffpunkte gemäß § 2 Absätze 2 und 3 werden grundsätzlich zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in der Form eines Zuschusses (eventuell bedingt rückzahlbar) des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Die Höhe der Festbeträge richtet sich nach dem Angebot. Über die jeweilige Höhe der Förderbeträge informiert das jeweils zuständige Bezirksamt die Antragstellenden. Es können aus dem Förderbetrag Sach- und Personalkosten für den laufenden Betrieb und Sachkosten für die Räumlichkeiten gefördert werden. Bei Anmietung der Räumlichkeiten durch den Träger sind zusätzlich auch die Miet- und Mietnebenkosten förderfähig. Treffpunkte, die sich wegen Inhalten oder Kostenstrukturen nicht mit den sonstigen Treffpunkten vergleichen lassen, können durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.

(2) Zuwendungen für Gruppen gemäß § 2 Absatz 4 wer den grundsätzlich zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in der Form eines Zuschusses (eventuell bedingt rückzahlbar) des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Die Höhe wird von den Bezirksämtern festgelegt. Es können Sachkosten für den laufenden Betrieb und für die Räumlichkeiten gefördert werden. Bei der Festsetzung der Pauschale wird grundsätzlich von wöchentlichen Treffen (46 Treffen im Jahr) und einer Gruppengröße von durchschnittlich 15 Teilnehmenden ausgegangen. Gruppen, die sich 14 tägig treffen, erhalten die halbe Pauschale. Über die jeweilige Höhe der Förderbeträge informiert das jeweils zuständige Bezirksamt. Träger, die mehrere Gruppen in einem Bezirk anbieten, können die Mittel nach Bedarfsgesichtspunkten zwischen den Gruppen unterschiedlich aufteilen. Gruppenangebote, die sich wegen Frequenz, Teilnehmendenzahlen, Kostenstrukturen oder Inhalten nicht mit den sonstigen Gruppen vergleichen lassen, können durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.

(3) Zuwendungen für sonstige Projekte und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 werden grundsätzlich zur Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in der Form eines Zuschusses (eventuell bedingt rückzahlbar) des zu erfüllen den Zwecks bewilligt.

§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Nach Ablauf des Förderjahres ist von dem oder der Zuwendungsempfangenden entsprechend den Festlegungen des Bezirksamtes im Zuwendungsbescheid ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Der Sachbericht für Treffpunkte und Gruppen wird in Form von Hamburg weit einheitlichen Kennzahlen erbracht und durch Erläuterungen und Berichte ergänzt.

(2) Der Erfolg zeigt sich einerseits auf der Kennzahlenebene in der Nutzung der Angebote und der Programmzusammenstellung. Erfolgreich sind Angebote, die eine hohe Nutzung durch ältere Menschen erreichen, d.h. eine hohe Anzahl an Besuchen verzeichnen, und ein vielfältiges Programm anbieten. Bei der Beurteilung im Einzelfall ist andererseits auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die im Konzept selbst gesetzten Ziele erreicht wurden und besondere Leistungen, wie die Integration spezieller Nutzerinnen- und Nutzergruppen oder die Durchführung besonderer Projekte, erbracht wurden.

(3) Zur weiteren Erfolgskontrolle dient die Gegenüberstellung der vereinbarten und erreichten Kennzahlen entsprechend den Festlegungen der Bezirksämter im Zuwendungsbescheid.

§ 7
Verfahren

(1) Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. In einem Antrag können die Zuwendungen für mehrere gleichartige Maßnahmen (z.B. Treffpunkte) beantragt werden.

(2) Anträge auf Förderung von bestehenden Treffpunkten oder Gruppen sind fristgerecht bis zum 30. Juni des Vorförderjahres zu stellen. Später eingehende Anträge können in der Regel nicht berücksichtigt werden. Andere Angebote können auch unterjährig zwei Monate vor Projektbeginn beantragt werden.

(3) Anträge müssen bei den für Zuwendungen zuständigen Fachämtern der Bezirksämter eingereicht werden. Der Antrag hat die nach § 4 erforderlichen Angaben zum Nachweis der Fördervoraussetzungen sowie die im Antragsformular geforderten Angaben zu enthalten. Die Fachämter beraten auf Wunsch im Rahmen des Zuwendungsverfahrens. Hamburg weit einheitliche Antragsformulare sind dort ebenfalls erhältlich.

(4) Mehr und Minderleistungen bei verschiedenen Maßnahmen innerhalb eines Antrages können verrechnet werden.

(5) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest P) und das Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (SGB X), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Voraussetzungen nach § 2 Absätze 2 und 3 sowie das Verfahren zur Förderung von Treffpunkten werden darüber hinaus in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie näher beschrieben.

§ 8
Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie gilt für Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt neu beantragt werden. Ihre Gültigkeit endet am 31. Dezember 2027.

                        

1) Vgl. § 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne besondere Hilfe auffindbar, zugänglich, verständlich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.

 

Anlage
Verfahren zur Förderung von Treffpunkten im Sinne von § 2 Absatz 2 der Richtlinie über die Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg

Um eine Einheitlichkeit des Verfahrens der Förderung von Treffpunkten im Sinne von § 2 Absatz 2 der Richtlinie über die Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen und Seniorenarbeit in Hamburg herzustellen, wird das Förderverfahren ergänzend zu der genannten Richtlinie im Folgenden detaillierter beschrieben.

Zu § 2 Absatz 2:

Förderfähigkeit von Treffpunkten Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Treffpunkts ist, dass die Anforderungen des § 2 Absatz 2 in der Regel erfüllt werden. Die Antragstellenden stellen in ihrem Konzept dar, wie diese Anforderungen umgesetzt werden sollen.

Treffpunkte, die die Anforderungen des § 2 Absatz 2 nicht (vollständig) erfüllen, erläutern im Zuwendungsantrag, dass und wie sie an der Realisierung arbeiten. Sie besprechen die weiteren Schritte mit dem Bezirksamt.

Antragstellende und Bezirksamt vereinbaren konkrete Maßnahmen und Angebote, die im Rahmen des Zuwendungszeitraums mit der Zuwendungssumme erfüllt werden sollen. Diese Vereinbarung ist Grundlage der Erfolgskontrolle bei der Verwendungsnachweisprüfung.

Die nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern dienen als Auslegungshilfe im Rahmen der Antragsprüfung, sind aber nicht abschließend zu verstehen. Bei den einzelnen Spiegelstrichen handelt es sich um Beispiele, die Orientierung geben sollen. Sie sind nicht kumulativ gemeint und stellen keine Checkliste dar.

Ziffer 1: Unterbreitung niedrigschwellig zugänglicher Angebote

„Niedrigschwellig“ bedeutet insbesondere, dass die Angebote ohne vorherige Anmeldung, ohne Angaben persönlicher Daten, kostenlos bzw. gegen einen geringen Unkostenbeitrag und ohne spezielles Vorwissen für alle älteren Menschen zugänglich sind, wie insbesondere offene Angebote zur Freizeitgestaltung, Geselligkeit, offene Gruppenangebote, offene Veranstaltungen und Kurse, die allen offen stehen.

Die Angebote des Treffs sind konfessionsfrei. Jahreszeitliche Feste sind hiervon ausgenommen.

Ziffer 2: Kultur des Willkommens, Förderung des interkulturellen und intergenerativen Austauschs, Eingehen auf kultur- und geschlechtsbezogene Bedürfnisse

Kultur des Willkommens

Es genügt, wenn ein Angebot oder eine Maßnahme vor liegt, die auf eine Kultur des Willkommens hinweist. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele, keine Checkliste.

  • Treffpunkt verfügt z.B. über ein Leitbild oder eine Leitlinie für die Arbeit und das Miteinander im Treffpunkt
  • Treffpunkt stellt sich auf Veranstaltungen oder bei anderen Einrichtungen vor
  • Treffpunkt veranstaltet ein Fest für das Quartier
  • etc.

Förderung des interkulturellen Austauschs

Es genügt, wenn ein Angebot, eine Maßnahme oder ein Umstand vorliegt, der auf die Förderung des interkulturellen Austausches hinweist. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele, keine Checkliste.

  • Leitung oder aktive Person im Treffpunkt hat multikulturellen Hintergrund
  • Leitung oder aktive Person im Treffpunkt hat Qualifikation in interkultureller Begegnung/Diversität/spricht gegebenenfalls mehrere Fremdsprachen
  • Leitung oder aktive Person im Treffpunkt nimmt an einem Beratungs oder Fortbildungsangebot zum Thema interkultureller Austausch in der Fortbildungs- und Servicestelle für Seniorinnen und Seniorentreffs oder einer anderen Einrichtung teil
  • Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in unterschiedlichen Sprachen, Treffpunkt präsentiert sich online/offline in unterschiedlichen Sprachen
  • Treffpunkt spricht gezielt Menschen mit Migrationshintergrund/Communities in der Umgebung an
  • Treffpunkt macht mindestens ein Angebot, das sich gezielt (auch) an Menschen mit Migrationshintergrund richtet (z.B. Sprachkurs, Fest, Austausch über gemeinsame und unterschiedliche kulturelle Gepflogenheiten)
  • etc.

Förderung des intergenerativen Austauschs

Es genügt, wenn ein Angebot oder eine Maßnahme zur Förderung des generationsübergreifenden Austauschs zwischen Menschen unter 60 Jahren und Menschen über 60 Jahren vorliegt. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele, keine Checkliste.

  • gemeinsame (Familien)Feste,
  • gemeinsame Aktivitäten mit Kindern oder Jugendlichen (z.B. Singen, Basteln, Vorlesen/Erzählen, Smartphone/Tablet Beratung)
  • etc.

Eingehen auf kultur- und geschlechtsbezogene Bedürfnisse

Es genügt, wenn jeweils ein Angebot oder eine Maßnahme zur Berücksichtigung kultur- und geschlechtsbezogener Bedürfnisse vorliegt. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele, keine Checkliste.

  • Treffpunkt macht besondere geschlechtsbezogene Angebote, z.B. gezielt für Frauen, Männer, Transpersonen, Interpersonen
  • Treffpunkt informiert über Geschlechterrollen in unterschiedlichen Kulturen
  • Treffpunkt macht Angebot für queere ältere Menschen, z.B. eine Schwulengruppe, Lesbengruppe, Bigruppe oder queere Gruppe
  • Treffpunkt informiert über unterschiedliche Geschlechtsidentitäten
  • Auslage von Informationen, Beratung-s und Veranstaltungsangeboten speziell für queere ältere Menschen
  • Treffpunkt organisiert oder nimmt Teil an z.B. einem gemeinsamen seniorinnen- und seniorengerechten Besuch vom CSD oder Dyke*March, International Queer Film Festival, Salon Queertronique
  • Der Treff hat klare Regeln bzgl. Diskriminierung und bietet einen Schutzraum/Safe Space für alle Geschlechter und sexuellen Orientierungen
  • Queeres Netzwerk für ältere Menschen aufbauen und betreuen
  • Beachtung kultureller Ess- und Trinkgewohnheiten bei der Angebotsgestaltung (z.B. gesonderte Zubereitung und Auslage von Schweinefleisch)
  • Eine vielfältige Gestaltung der Essensangebote mit z.B. Themenwochen zu verschiedenen Esskulturen und gemeinsame Zubereitung von traditionellen Speisen dieser Esskulturen
  • Angebot jahreszeitlicher Feste unterschiedlicher Kulturen
  • Berücksichtigung verschiedener kultureller Feste und Einbezug dieser bei der Veranstaltungsplanung, z.B. gemeinsames Fastenbrechen
  • Kulturelle Themenwoche mit Beschäftigung mit Musik, Film, Literatur z.B. iranische Woche, dänische Woche, etc.
  • Bastelaktionen zu verschiedenen Festen mit Bezug zu verschiedenen kulturellen Traditionen
  • Ansprechperson für Diskriminierungsbeschwerden
  • Treff hält einen Rückzugsort für Gebetszeiten bereit
  • etc.

Ziffer 3: Partizipation

Es genügt, wenn ein Angebot oder eine Maßnahme zur Förderung der Partizipation der Besuchenden vorliegt. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um Beispiele, keine Checkliste.

  • Arbeitsgruppe mit Besuchenden zur Sammlung von Ideen für die Treffangebote
  • informelle Gespräche mit Besuchenden über deren Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Treffangebote
  • Besuchende werden in die Umsetzung von Angeboten aktiv einbezogen
  • Besuchende übernehmen Aufgaben im Treff
  • Würdigung von engagierten Besuchenden z.B. über besondere Erwähnung
  • etc.

Zu Ziffer 4 Satz 1: Geeignete Räumlichkeiten

Ein Treffpunkt verfügt idealerweise über mindestens zwei multifunktional nutzbare Räumlichkeiten. Die Möglichkeit, zusätzliche Räumlichkeiten Dritter in der Nähe des Treffpunkts für regelmäßige Angebote zu nutzen (z.B. in einem Bürgerinnen und Bürgerhaus oder Quartierszentrum), wird dabei mitgezählt.

Da aktuell nicht alle Treffpunkte über zwei Räume verfügen bzw. auf Räume Dritter zugreifen können, kann von diesem Kriterium abgewichen werden. Die Situation, dass ein Treffpunkt aktuell nur über einen Raum verfügt, führt per se nicht zu einer Reduktion der Förderhöhe. Das Kriterium ist jedoch im Rahmen von Umzugsplanungen zu berücksichtigen.

Ziffer 4 Satz 2: Öffnungszeiten von Treffpunkten

Ein Treffpunkt soll mindestens 46 Wochen im Kalenderjahr geöffnet sein. Die durch Aushang sowie online bekannt gemachten regelmäßigen Öffnungszeiten betragen mindestens 20 Wochenstunden an mindestens drei Tagen.

In den Öffnungszeiten macht der Treffpunkt regelmäßige, offene Angebote, die für alle älteren Menschen niedrigschwellig zugänglich sind (s.o. Zu § 2 Absatz 2 Ziffer 1). Die Öffnungszeiten können in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Bezirksamt bis auf 16 Stunden an 3 Tagen in der Woche reduziert werden.

Fremdnutzungen nach § 2 Absatz 2 Ziffer 4 Satz 3 im Treffpunkt gelten nicht als Öffnungszeiten.

Ziffer 5: Information der Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil

Die Information der Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil über alle geförderten Angebote erfolgt analog und online über unterschiedliche allgemeinzugängliche Medien und ist aktuell zu halten.

Die analoge Information erfolgt durch einen Aushang, der vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist. Sie kann zusätzlich durch Auslage an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten erfolgen.

Online erfolgt die Information mindestens über Träger eigene Medien. Eine Verlinkung mit anderen geeigneten Websites ist erwünscht.

Zu § 2 Absatz 3: Zusätzliche quartiersbezogene Angebote von Treffpunkten

Ziel des § 2 Absatz 3 ist es, die Rolle von Treffpunkten als wichtiger Akteur zur Mitgestaltung des sozialen Lebens im Quartier zu fördern und durch nachhaltige Kooperationsbeziehungen im Quartier Synergien zur Verbesserung der Angebotslage für Seniorinnen und Senioren zu erreichen.

In Abgrenzung zu § 2 Absatz 2 ist nach Absatz 3 die Regelmäßigkeit von quartiersbezogenen Angeboten maßgebend. Regelmäßig bedeutet, dass das Angebot wiederkehrend stattfindet, mindestens jedoch 1 x im Quartal.

Regelmäßige Angebote, die die Voraussetzung des Absatz 3 erfüllen, können zugleich auch Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

Beispiel: Während ein einmaliges generationenübergreifendes Fest unter § 2 Absatz 2 fällt, ist eine regelmäßige Kooperation mit einer konkreten Kita und mindestens vierteljährlichen gemeinsamen Aktivitäten ein Anwendungsfall für § 2 Absatz 3. Die Angebote, die mit der Kita gemeinsam gemacht werden, können jedoch variieren.

Kooperationen sollten für einen längeren Zeitraum ein gegangen werden, grundsätzlich mindestens für ein halbes Jahr.

Quartiersbezogene Angebote können zum Beispiel sein:

  • aufsuchende und/oder digitale Angebote, um isoliert lebende (ältere) Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen besser zu erreichen,
  • Aktivitäten zur Mitgestaltung des sozialen Lebens im Stadtteil (z.B. Angebot eines offenen Mittagstisches, Mitarbeit in Quartiers bzw. Stadtteilbeiräten oder vergleichbaren Gremien und Netzwerken, Entwicklung abgestimmter, gemeinsamer regelmäßiger Angebote mit anderen Einrichtungen im Stadtteil), und/oder
  • Beratungsangebote sowie unterstützende Maßnahmen in Kooperation mit professionellen und/oder ehrenamtlichen Diensten (z.B. Sprechstunde zu seniorinnen- und seniorenrelevanten Themen, Fahr und Begleitdienste).

Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 2: Qualitätssicherung

Die Träger der Treffpunkte und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege übernehmen Aufgaben der Qualitätssicherung:

a) Sie unterstützen die Treffpunkte bei der Erstellung von Einrichtungskonzepten.

b) Sie unterstützen die Qualifizierung der Leitungspersonen.

c) Die Verbände benennen Koordinatorinnen oder Koordinatoren, die die Einrichtungen des Verbandes beraten oder unterstützen und an einer kontinuierlichen verbandsübergreifenden Fachdiskussion teilnehmen.

d) Die Träger und ihre Verbände werden bei Problemen in der Programmgestaltung, mit den Öffnungszeiten oder bei geringen Besuchszahlen (z.B. weit weniger als die Hälfte des Mittelwertes) von sich aus aktiv. Sie haben im Sachbericht zum Verwendungsnachweis entsprechende Bemühungen darzustellen. Die Verbände beraten ihre Mitglieder/Einrichtungen in den genannten Angelegenheiten.

Die Fachbehörde unterstützt die Bemühungen zur Qualitätssicherung. Sie fördert die Fortbildungs- und Servicestelle für Seniorinnen und Seniorentreffs durch eine separate Zuwendung.

Zu § 5 Absatz 1: Höhe und Berechnung der Festbeträge für Treffpunkte

Die Förderung für den Betrieb eines Treffpunkts erfolgt in Form eines Festbetrags, dessen Höhe sich nach dem Angebot des Treffpunktes richtet. Die Bezirksämter legen die Höhe der Festbeträge (Basisbetrag) einvernehmlich für den jeweiligen Haushaltszeitraum fest.

Beträge

Bestehender Treffpunkt (Existenz vor 2023) erfüllt die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 der Förderrichtlinie nicht vollständig, Bezirksamt und Träger sprechen über Möglichkeiten der Weiterentwicklung.
Basisbetrag (aktuell: 11.000 Euro)

Bestehender oder neuer Treffpunkt erfüllt die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 der Förderrichtlinie (Neuer Treffpunkt: Erstantrag ab 2023)
Basisbetrag + 1.000 Euro (aktuell: 12.000 Euro)

Bestehender Treffpunkt (vor 2023) erfüllt die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 der Förderrichtlinie nicht vollständig, erfüllt aber eine Anforderung nach § 2 Absatz 3 der Förderrichtlinie
Basisbetrag + 1.000 Euro (aktuell: 12.000 Tsd. Euro)

Neuer oder bestehender Treffpunkt erfüllt zusätzlich zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 mindestens ein regelmäßiges Angebot oder eine regelmäßige Maßnahme nach § 2 Absatz 3 der Förderrichtlinie.
Basisbetrag + 2 Tsd. Euro (aktuell 13.000 Euro)

Für mit einem Festbetrag geförderte Treffpunkte gilt:

a) Die im Bescheid festgelegte Zuwendungssumme stellt die Obergrenze der Förderung dar, die nicht durch zusätzliche Angebote überschritten werden kann. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Förderrichtlinie sind Fördermittel zurückzuerstatten.

b) Unterschreiten die Ausgaben eines Treffpunktes den für ihn geltenden Förderbetrag, ist die Differenz zurückzuerstatten oder nach Rücksprache mit dem Bezirksamt innerhalb des Verbandes auf Bezirksebene mit anderen Treffpunkten zu verrechnen.

Zu § 6 Absatz 1: Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis für jeden Treffpunkt besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht:

Zahlenmäßiger Verwendungsnachweis

Einnahmen und Ausgaben des Treffpunktes sind im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis jedes Treffpunktes entsprechend der Gliederung des Einzelnachweises darzustellen.

Die Belege sind durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden aufzubewahren und bei Bedarf beim Verband zur Prüfung durch das Bezirksamt vorzulegen.

Sachbericht

Der Sachbericht besteht aus dem Kennzahlenbogen (siehe Anhang) und einer Erläuterung.

Kennzahlen

Die Treffpunkte reichen den Kennzahlenbogen einschließlich eines exemplarischen Wochenplans und einer rückwirkenden Betrachtung der Jahresplanung (s.u. zu § 7) ein.

Die Bezirksämter nehmen nur vollständig ausgefüllte Kennzahlenbögen an. Fehlende Kennzahlenbögen können zum Verlust der Förderung führen. Programme sind 6 Jahre lang von der oder dem Zuwendungsempfangenden aufzubewahren.

Erläuterungen

In einem kurzen Textbeitrag sollen Ausführungen zur Zielerreichung und Qualitätssicherung im Sinne der Erläuterung zu § 2 Absatz 2 bzw. Absatz 3 sowie zu § 4 Absatz 1 Ziffer 2 gemacht werden. Insbesondere ist einzugehen auf folgende Punkte:

  • Kooperationen mit anderen Angeboten im Stadtteil,
  • generationenübergreifende Nutzung,
  • interkulturelle Öffnung,
  • Fremdnutzung,
  • innovative Projekte.

Bei Bedarf oder auf Wunsch der Einrichtung können in einem Textbeitrag Erläuterungen zu den Kennzahlen, zum Verwendungsnachweis, zum Angebot oder zur Situation der Einrichtung gegeben werden.

Zu § 7: Verfahren

Die Träger von Treffpunkten können ihre Verbände bevollmächtigen, das Zuwendungsverfahren für sie abzuwickeln. In diesem Fall stellen die Verbände für die durch sie vertretenen Träger einen gemeinsamen Zuwendungsantrag im jeweils zuständigen Bezirksamt, übernehmen die Mittelverteilung und sind gegenüber der oder dem Zuwendungsgebenden für die Erbringung der Verwendungsnachweise verantwortlich.

Ein exemplarischer Wochenplan mit den regelmäßigen Angeboten und Öffnungszeiten (ohne Fremdnutzung) und eine Jahresplanung mit gegebenenfalls weiteren Angeboten eines Treffpunktes sind mit dem Zuwendungsantrag beim zuständigen Bezirksamt einzureichen.

 

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