Förderprogramm

Förderung der Suchthilfe und Suchtprävention

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
Suchtberatungsstellen – Ambulante Suchtberatung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Projekte im Bereich der Suchthilfe und Suchprävention anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Ihre Maßnahmen zur bedarfsgerechten und zielgruppenorientierten Versorgung suchtkranker Menschen und Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention.

Sie erhalten die Förderung im Rahmen der Suchthilfe für

  • den Betrieb von niedrigschwelligen Sucht- und Drogenhilfeeinrichtungen, Notübernachtungseinrichtungen für von illegalen Drogen abhängige und hierdurch gesundheitlich sowie sozial stark beeinträchtigte Menschen
  • den Betrieb von sozialraumorientiert arbeitenden Beratungsstellen,
  • Suchtberatung für Inhaftierte, psychosoziale Betreuung für Substituierte, Spezialberatungsangebote für besondere Bevölkerungsgruppen und ambulante Nachsorgeangebote.

Sie bekommen die Förderung im Rahmen der Suchtprävention für:

  • Präventionsangebote für die Allgemeinbevölkerung,
  • Präventionsmaßnahmen und -veranstaltungen,
  • Schulung von Fachkräften sowie Multiplikatoren im Hinblick auf Früherkennung und Frühintervention.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens zum 30.6. für das Folgejahr schriftlich bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention sozial- oder gesundheitsbezogene Leistungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg erbringen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Sie müssen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
  • Sie müssen den Sozialdatenschutz im vollen Umfang gewährleisten.
  • Die zu fördernde Einrichtung muss für alle Betroffenen ohne Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein.
  • Sie müssen flexibel auf sich verändernde Suchtmittel und Konsummuster reagieren und Ihr Angebot in Absprache mit der Bewilligungsbehörde am begründeten Bedarf orientieren.
  • Als Einrichtung der ambulanten Suchthilfe müssen Sie anerkannte Verfahren in der sozialpädagogischen Diagnostik der Hilfeplanung und der Dokumentation anwenden.
  • Sie müssen sich systematisch mit weiterführenden Suchthilfeangeboten und anderen Hilfesystemen vernetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Suchthilfe und Suchtprävention in Hamburg durch Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg

[Vom 13. Mai 2022]

Ausgangslage

Suchtgefährdung und Suchterkrankung sind sowohl eine individuelle als auch eine gesellschaftliche Herausforderung.

Die Lage zum Suchtmittelkonsum der Hamburger Bevölkerung und die sich daraus ergebenden Anforderungen hat der Hamburger Senat zuletzt im Jahr 2014 umfänglich im Suchthilfebericht (Drs. 20/10408) dargelegt. Die Grundlagen und Ziele der Suchtprävention wurden zuletzt ebenfalls im Jahr 2014 (Drs. 20/12302) dargestellt.

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration fördert die Suchthilfe und die Suchtprävention nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 46 LHO in der jeweils aktuellen Fassung sowie den Bestimmungen dieser Richtlinie.

1. Förderziele und förderfähige Zuwendungszwecke

1.1 Förderziele

Durch die Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert werden können, sollen folgende Oberziele für suchtmittelgefährdete und suchtkranke Menschen sowie deren Angehörige erreicht werden:

1. Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zielgruppenorientierten Versorgung suchtkranker Menschen.

2. Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention.

Die Förderziele zu 1. differenzieren sich wie folgt aus:

1a) Hamburg verfügt über szenenahe Einrichtungen (mit und ohne integrierte Drogenkonsumräume), in denen niedrigschwellige Basis- und Überlebenshilfen für schwerstdrogenabhängige und -suchtkranke Menschen angeboten und nachgefragt werden.

1b) Über das Hamburger Stadtgebiet verteilt und vorrangig in den statusniedrigen städtischen Gebieten gemäß dem Hamburger Sozialmonitoring gibt es Einrichtungen (Beratungsstellen), in denen substanzübergreifende Beratung für suchtkranke Menschen und deren Angehörige durchgeführt wird.

1c) Für besondere Bedarfe werden Spezialangebote vorgehalten und in Anspruch genommen. Besondere Bedarfe sind z.B. Beratung für Substituierte, Inhaftierte, Frauen und Mädchen, pathologisch Glückspielende, Jugendliche und deren Angehörige sowie weiterhin betreuungsbedürftige Personen nach Abschluss von Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Das Förderziel zu 2. wird wie folgt konkretisiert:

In Hamburg werden spezielle Suchtpräventionsangebote, die sich an die gesamte Bevölkerung oder an mittelbar und unmittelbar selbst von Sucht Betroffene sowie an Fachkräfte und andere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren richten, vorgehalten.

1.2 Förderfähige Zuwendungszwecke

Zur Erreichung des Förderziels 1a) können folgende Zuwendungszwecke gefördert werden:

  • Betrieb von niedrigschwelligen Sucht- und Drogenhilfeeinrichtungen, die mindestens zwei der folgenden Angebote vorhalten: Drogenkonsumraum, Aufenthaltsbereich, medizinische/krankenpflegerische Notfallversorgung, aufsuchende Straßensozialarbeit an Szenepunkten, Abgabe von Spritzen bzw. Konsumutensilien im 1:1-Tausch, Basishygieneangebote wie Duschen, Waschmöglichkeiten (auch für Wäsche) und Kleiderkammer. Zusätzlich muss eine ausstiegsorientierte sozialpädagogische Beratung und die Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote (wie z.B. in medizinische Rehabilitation) erfolgen.
  • Betrieb von Notübernachtungseinrichtungen für von illegalen Drogen abhängige und hierdurch gesundheitlich sowie sozial stark beeinträchtigte Menschen, in denen eine ausstiegsorientierte sozialpädagogische Beratung und die Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote (wie z.B. medizinische Rehabilitation) erfolgen.

Zur Erreichung des Förderziels 1b) kann folgender Zuwendungszweck gefördert werden:

  • Betrieb von sozialraumorientiert1) arbeitenden Beratungsstellen, in denen suchgefährdete und suchtkranke Menschen sowie deren Angehörigen durch hierfür sozialpädagogisch qualifiziertes Personal beraten werden. Die Beratungsstellen müssen sucht- bzw. substanzmittelübergreifende Beratung in mindestens folgenden Beratungssegmenten anbieten: einmalige Beratung, längerfristige Beratung, Therapievorbereitung und -vermittlung sowie soziale Stabilisierung. Die Beratung kann in Einzel- und/oder Gruppengesprächen erfolgen. In jedem Fall muss Beratung mit dem Ziel, in weiterführende Hilfsangebote (wie z.B. medizinische Rehabilitation) zu vermitteln, angeboten werden. Eine Suchtberatung auf der Grundlage des § 16a SGB II muss möglich sein.

Zur Erreichung des Förderziels 1c) können folgende Zuwendungszwecke gefördert werden:

  • Suchtberatung für in den Hamburger Justizvollzugsanstalten Inhaftierte.
  • Psychosoziale Betreuung für Substituierte möglichst in unmittelbarer räumlicher Verbindung zu den in Hamburg bestehenden medizinischen Substitutionsambulanzen bzw. zu den (großen) ärztlichen Substitutionspraxen.
  • Spezialberatungsangebote für suchtkranke und suchtgefährdete Frauen, Mädchen und Jugendliche, für suchtkranke Eltern sowie für glücksspielsüchtige Menschen und deren Angehörige. Diese Angebote sollen möglichst in die sozialraumorientiert arbeitenden Beratungsstellen (siehe oben) integriert sein, können jedoch bei überzeugender konzeptioneller Begründung auch in eigenständigen Beratungsstellen durchgeführt werden.
  • Ambulante Nachsorgeangebote in Form von tagesstrukturierenden Aufenthalts- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie in Form von Betreuung im eigenen Wohnraum.

Zur Erreichung des Förderziels 2 können folgende Zuwendungszwecke gefördert werden:

  • Präventionsangebote, die sich an die Allgemeinbevölkerung richten und über die Gefahren unkontrollierten Suchtmittelkonsums aufklären.
  • Präventionsmaßnahmen und -veranstaltungen, die sich an bestimmte vulnerable Zielgruppen (wie z.B. Kinder aus suchtbelasteten Familien) richten und unkontrolliertem Suchtmittelkonsum frühzeitig entgegenwirken.
  • Schulung von Fachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Hinblick auf Früherkennung von und Frühintervention bei riskantem Konsum und auffälligem Suchtverhalten sowie anerkannte Beratungsmethoden.

Zudem können Maßnahmen gefördert werden, die bezwecken, Daten zu erheben und aufzuarbeiten, um Controlling und Evaluierung der Suchtkrankenhilfe zu ermöglichen. Außerdem können Maßnahmen förderfähig sein, die den fachlichen Dialog und die erforderliche Netzwerkbildung untereinander befördern.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende müssen juristische Personen sein, die im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention sozial- oder gesundheitsbezogene Leistungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg erbringen wollen.

Eine Anbietervielfalt ist gewünscht.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen

Die Einrichtungen der Zuwendungsempfangenden arbeiten auf der Grundlage einer eigenen, wissenschaftlich begründeten, gendergerechten, inklusiven, schriftlichen Konzeption. Sie ist bei erstmaliger Förderung dem Förderantrag beizufügen. Bei fortlaufenden Förderungen ist die Konzeption gemäß dem wissenschaftlichen Stand fortzuschreiben und spätestens nach fünf Jahren zu überarbeiten.

Die jeweiligen Einrichtungen nutzen das gesamte Präventions- und Hilfesystem und wirken darauf hin, dass Suchtkranke und -gefährdete rechtzeitig die Angebote des Rehabilitations- und Gesundheitssystems in Anspruch nehmen. Sie arbeiten mit allen für ihre Aufgabenerfüllung relevanten Institutionen, Gruppen und Personen im Sozialraum verbindlich zusammen. Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen stellen die Projekte den Informationstransfer zwischen den kooperierenden Einrichtungen sicher.

Die jeweiligen Einrichtungen können grundsätzlich ohne Zugangsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden. Sie reagieren flexibel auf sich verändernde Suchtmittel und Konsummuster und orientieren ihre Angebote in Absprache mit der Bewilligungsbehörde am begründeten Bedarf. Um im Einzelfall bedarfsgerechte Hilfen leisten zu können, sind Anamnese, Diagnostik und Hilfeplanung systematisch und standardisiert durchzuführen.

Die jeweiligen Einrichtungen stellen vorbehaltlich der Zustimmung der Klientin/des Klienten und dem Vorliegen der fachlichen Indikation langfristig nachhaltende und vertrauensvolle einzelfallbezogene Fallbegleitungen sicher.

Die jeweiligen Einrichtungen müssen grundsätzlich in der Lage sein, ihre Tätigkeiten so elektronisch zu dokumentieren, dass die Ergebnisse nach den Vorgaben von BADO e.V. der externen Evaluationsstelle nach dem Ende eines Zuwendungsjahres in computerlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden können.

3.2 Personelle Zuwendungsvoraussetzungen

Grundsätzlich ist sozialpädagogisches Fachpersonal mit staatlicher Anerkennung oder Personal mit vergleichbarer Qualifikation zu beschäftigen. Notwendige Zusatzqualifikationen richten sich nach der konzeptionellen Ausrichtung (siehe 3.1). Das beschäftigte Personal hat anerkannte Verfahren in der sozialpädagogischen Diagnostik, der Hilfeplanung und Dokumentation anzuwenden.

Die Qualifikation des sonstigen Fachpersonals richtet sich ebenfalls nach der konzeptionellen Ausrichtung und des zu erreichenden Zuwendungszwecks der jeweiligen Einrichtung.

3.3 Zuwendungsrechtliche Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderungen sind wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Zuwendungsempfangenden.

Außer bei jährlich wiederkehrenden Vorhaben dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind.

Bei der Umsetzung der geförderten Projekte müssen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

Der Sozialdatenschutz ist in vollem Umfang zu gewährleisten.

Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Ergänzungen zu bestehenden Förderungen sind möglich.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vorrangige Erstattungsansprüche (u.a. auf Grund von gesetzlichen Leistungen) bestehen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

In der Regel sind angemessene Eigenmittel von mehr als 5% der zuwendungsfähigen Ausgaben in die Finanzierung einzubringen.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind Ausgaben, die durch die Umsetzung der unter 1.2 genannten Zwecke entstehen. Es sind nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig im Sinne des Vorhabens eingesetzt werden. Die Ausgaben können projektbezogene Personal-, Honorar- und Sachkosten umfassen.

Für Personal-, Honorar- und Sachkosten, die dem Projekt nicht direkt zugeordnet werden können (sog. Overheadkosten) und die nach einem transparenten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Leistungsbereiche der Zuwendungsempfangenden umgelegt werden, besteht die Möglichkeit, Verwaltungsgemeinkosten zu beantragen. Diese können als Pauschale gewährt werden. Bei erstmaliger Gewährung als Pauschale oder wenn eine prozentuale Erhöhung der Verwaltungsgemeinkostenpauschale beantragt wird, sind die Verwaltungsgemeinkosten auf Anforderung der Bewilligungsbehörde im Einzelnen nachzuweisen.

Unter Verwaltungsgemeinkosten sind insbesondere Kosten für

  • Funktionsstellen (Geschäftsführung, Bereichsleitung, Personal im Bereich Verwaltung, [Gehalts-] Buchhaltung, IT und Hauswirtschaft),
  • Arbeitssicherheit/-medizin,
  • Datenschutz und Rechtsberatung,
  • Abschluss- und Prüfungsaufwendungen,
  • Verwaltungssoftware/Büromaterial,
  • Telekommunikation,
  • Dachorganisationen/-verbände (Mitgliedsbeiträge),
  • Betriebsratsaufwendungen und
  • Geldverkehr zu fassen.

Die Höhe der Verwaltungsgemeinkostenpauschale liegt bei maximal 10% der Bruttopersonalkosten.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid und Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei allen öffentlich wirksamen Darstellungen auf die Förderung aus Mitteln der Sozialbehörde in angemessener Form hinzuweisen. Bei Druckerzeugnissen hat dies in der Regel durch die Verwendung des Logos der Bewilligungsbehörde zu erfolgen. Eine Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde vorab ist bei Verwendung des Logos erforderlich.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die aus den Unterlagen ersichtlichen Daten, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereicht werden, auf Datenträgern zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit des Projektes sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben Daten der Zuwendung nach § 7 Absatz 1 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden können und auf Grund des Hamburgischen Transparenzgesetzes in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. Bürgerschaftsdrucksachen werden auch im Internet veröffentlicht.

Des Weiteren gelten die Besonderen Nebenbestimmungen für die Bewilligung von Zuwendungen im Bereich der ambulanten Sucht- und Drogenhilfe – NBestA – in der jeweils aktuellen Fassung.

5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichung)

Auf Basis der Verwendungsnachweise (siehe 6.4) führt die Sozialbehörde zum 31. Dezember 2026 eine Erfolgskontrolle des mit dieser Richtlinie etablierten Förderprogramms durch, um zu prüfen, ob es in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt. Hierfür werden u.a. die Aussagen aus den Verwendungsnachweisen sowie die Ergebnisse der Basisdatendokumentation Suchthilfe herangezogen.

Darüber hinaus unterliegen sämtliche Zuwendungen dem Prüfungsvorbehalt des Rechnungshofes der FHH.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind schriftlich bis zum 30. Juni des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen werden durch die Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Maßgabe der vorliegenden Förderrichtlinie auf Grundlage des vorgelegten Antrages, und gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer fachbehördlicher Kompetenz über die Vergabe von Zuwendungen.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. In Ausnahmefällen kann auch ein Zuwendungsvertrag auf der Grundlage der §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) geschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder auf Fortsetzung eines bereits geförderten Projekts besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.3 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Fördermittel werden nach der Bewilligung auf Abforderung durch die Zuwendungsempfangenden ausgezahlt.

6.4 Nachweis der Verwendung (Zweckerreichung)

Die Zuwendungsempfangenden müssen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. April des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vorlegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Im Rahmen der Zuwendungsgewährung wird festgelegt, welche Daten in welcher Form erhoben und an die Bewilligungsbehörde und den BADO e.V. übermittelt werden müssen.

Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde hat der Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums zu berichten.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) der Anlage 2 VV zu § 46 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des HmbVwVfG beziehungsweise des SGB X bleiben unberührt.

7. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Mai 2022 in Kraft und ist bis zum 30. April 2027 befristet. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.

                        

1) Unter Sozialraumorientierung ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass sich die Suchthilfeeinrichtung auf die Gegebenheiten und Bedürfnisse der Region (in der Regel mehrere Stadtteile) einstellen, für die sie die Zuständigkeit übernehmen.

 

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