Richtlinie
Richtlinie der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) zur Förderung von kleinräumigen, quartiersorientierten Wohn- und Versorgungsformen (ab 2020)
[Vom 4. Dezember 2020,
geändert am 31. Mai 2023]
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Förderziele, Zuwendungszweck
(1) Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration fördert kleinräumige, quartiersorientierte Wohn- und Versorgungsformen für pflege- und assistenzbedürftige Menschen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) und Elftes Buch (XI), des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG), § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zur LHO.
(2) Ziele sind,
1. an den Lebensgewohnheiten pflege- und assistenzbedürftiger Menschen orientierte Wohn- und Versorgungsformen sowie geeignete Rahmenbedingungen für gegenseitige Unterstützung, bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe zu schaffen, die auf Dauer den Verbleib in der eigenen Wohnung und im vertrauten Quartier ermöglichen;
2. Pflegeeinrichtungen zu Wohn- und Betreuungsformen weiterzuentwickeln, die ein an den Lebensgewohnheiten und der Biografie der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner orientiertes Betreuungskonzept umsetzen und deren wesentlicher Bezugspunkt zur Sicherstellung der Teilhabe das Quartier ist;
3. eine ausgewogene Verteilung der quartiersorientierten Wohnformen nach dieser Förderrichtlinie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu erreichen.
(3) Als Zuwendungszweck sind folgende Maßnahmen möglich:
1. das Schaffen von geeignetem Wohnraum, von Pflegewohnungen auf Zeit, von Gemeinschaftsflächen und/ oder Gemeinschaftsräumen;
2. die Erstausstattung von Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen;
3. der Einbau zielgruppenspezifischer Assistenzsysteme;
4. Maßnahmen zur Organisations- und Personalentwicklung sowie Maßnahmen zum organisatorischen Aufbau von Wohnformen;
5. der Einsatz von Koordinatoren/innen zum Aufbau und zur Etablierung von Strukturen im Quartier, die eine auf Dauer ausgerichtete pflegerische Versorgung, die Teilhabe, die Selbstorganisation und Selbsthilfe sowie Nachbarschaftsaktivitäten von Bürgerinnen und Bürgern fördern.
(4) Die Größe des Wohnraumes und die Höhe der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes sind so zu gestalten, dass dort auch Menschen leben können, die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten.
(5) Eine gewerbliche Nutzung von Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen ist ausgeschlossen. Von einer gewerblichen Nutzung ist insbesondere auszugehen, wenn die betreffenden Räume oder Flächen zeitweise oder auf Dauer gegen ein Entgelt zum Zwecke der Gewinnerzielung an Dritte überlassen werden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung wird durch diese Richtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach fachlichen Erfordernissen und im Rahmen der für den Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 2
Zuwendungsempfangende
(1) Als Zuwendungsempfangende kommen juristische Personen in Betracht.
(2) Die Leistung kann in Kooperation mit einem anderen Träger erbracht werden. Darüber entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens nach fachlichen Erfordernissen. Der oder die Erstempfangende ist in einem solchen Fall berechtigt, Zuwendungsmittel unter der Voraussetzung weiterzuleiten, dass über die Leistungen ein privatrechtlicher Vertrag/eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wird.
§ 3
Zielgruppe und Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zielgruppe für die Fördermaßnahmen nach Teil 2 sind in der Regel Personen ab 65 Jahren, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind und bei denen mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. In Wohn- und Betreuungsformen, in denen nicht ausschließlich Personen nach Satz 1 betreut werden, muss mindestens ein Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner zum Personenkreis nach Satz 1 gehören.
(2) Förderungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die nicht von dritter Stelle (z.B. der Hamburgischen Investitionsund Förderbank) gefördert werden. Bei den Mitteln zur Schaffung von Flächen bzw. Räumen handelt es sich nicht um investive Mittel, mit denen konkrete Bauleistungen bezuschusst werden, so dass eine baufachliche Prüfung nicht durchgeführt wird. Es wird bei der Antragsprüfung geprüft, ob die Planung für die Zielgruppe geeignet ist. Bei der Verwendungsnachweisprüfung wird geprüft, ob die Flächen bzw. Räume entsprechend geschaffen wurden.
(3) Voraussetzung für die Förderung sind wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der/des Zuwendungsempfangenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen ist zu gewährleisten und nachzuweisen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
(4) Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
(5) Liegen mehrere Anträge zu einem Fördersegment vor, haben zunächst Projekte in Stadtteilen den Vorrang,
1. in denen es noch kein vergleichbares Projekt gibt, das im Hinblick auf die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen den Förderzielen und -bedingungen dieser Richtlinie entspricht (z.B. keine Hausgemeinschaft, keine Pflegewohnung auf Zeit) oder
2. welche dazu beitragen, einen besonderen Bedarf zu decken (z.B. auf Grund einer hohen Anzahl älterer Menschen im Stadtteil, Versorgung besonderer Zielgruppen).
(6) Die Zweckbindungsdauer beträgt bei Zuschüssen zur Herrichtung von Wohnraum, Pflegewohnungen auf Zeit, Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen 20 Jahre und bei Gegenständen zur Erstausstattung zehn Jahre ab Bezugsfertigkeit/Nutzbarkeit der Räume und Flächen.
§ 4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung.
(2) Förderungen können in dem für das Projekt notwendigen und angemessenen Rahmen bis zu den in Teil 2 genannten Pauschalen und Höchstgrenzen erfolgen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die in den besonderen Abschnitten aufgeführten Pauschalen additiv bewilligt werden.
Teil 2
Besondere Vorschriften für Wohngemeinschaften, Hausgemeinschaften, Wohngruppen, Pflegewohnungen auf Zeit, Gemeinschaftsräume, Assistenzsysteme und Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung von Strukturen im Quartier
Abschnitt 1
Wohngemeinschaften
§ 5
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Wohngemeinschaft im Sinne dieser Förderrichtlinie ist eine Wohnform, die die Anforderungen nach § 2 Absatz 3, §§ 9 und 10 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) erfüllt.
(2) Das Schaffen einer Wohngemeinschaft kann mit einer Pauschale in Höhe von 125.000 Euro gefördert werden.
(3) Gemeinschaftsflächen sind alle Bereiche innerhalb der Wohngemeinschaft, die nicht ausschließlich von einer Bewohnerin oder einem Bewohner genutzt werden, aber ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehen (z.B. Küche, Wohnzimmer, Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen).
(4) Die Erstausstattung der Gemeinschaftsflächen kann bis maximal 30.000 Euro je Wohngemeinschaft gefördert werden. Förderfähig sind die Beschaffungen zur Grundausstattung nach Bedürfnissen der Zielgruppe wie zum Beispiel Mobiliar, Raumgestaltung, Gegenstände zur Freizeitgestaltung. Der förderfähige Betrag ist den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihren persönlichen Interessenvertretungen im Rahmen eines Verfügungsfonds zur Verfügung zu stellen.
(5) Maßnahmen zum Aufbau und zur nachhaltigen Selbstorganisation von Wohngemeinschaften können bis maximal 15.000 Euro je Wohngemeinschaft gefördert werden. Förderfähig sind:
1. Informationsveranstaltungen für die Zielgruppe, für An- und Zugehörige sowie für ehrenamtliche Personen,
2. externe Prozessbegleitung während der Aufbauphase für An- und Zugehörige in Wohnformen.
(6) Maßnahmen zur fachlichen Organisations- und Personalentwicklung für ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG in Wohngemeinschaften können bis maximal 30.000 Euro gefördert werden für:
1. Fort- und Weiterbildung, Supervision und kollegiale Beratung für Leitungs- und Betreuungskräfte,
2. Maßnahmen zur Initiierung und Begleitung von Organisations- und Personalentwicklungsprozessen.
§ 6
Konzeptionelle und bauliche Voraussetzungen
(1) Die örtliche Lage der Wohngemeinschaft soll in Wohnortnähe den Einkauf und die Kontaktpflege zur Nachbarschaft ermöglichen.
(2) Es ist ein Außenbereich in Form einzelner Balkone, Gemeinschaftsterrasse oder eines Gartens vorhanden.
(3) Alle für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft zugänglichen und nutzbaren Räume und Flächen erfüllen die Anforderungen der DIN 18040.
(4) Die Grundrisse und die Größe der Verkehrsflächen sollen den Eindruck privaten Wohnens vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.
(5) Die Einzelzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner, das Wohnzimmer und die Küche müssen überwiegend mit Tageslicht gut zu belichten und zu belüften sein.
(6) Alle Mitglieder der Wohngemeinschaft bewohnen jeweils ein Einzelzimmer mit mindestens 14 m². In Einzelzimmern für Bewohnerinnen und Bewohner, die zum Einsatz und Abstellen besonderer individueller Hilfsmittel, wie zum Beispiel Spezialrollstühle, zusätzlichen Raum benötigen, beträgt die Zimmergröße mindestens 17 m². Die zu nutzende Fläche, bestehend aus dem Einzelzimmer und anteilig der Gemeinschaftsfläche, beträgt mindestens 30 m² pro Bewohnerin und Bewohner. Die Türbreite der Einzelzimmer lässt eine Beförderung im Pflegebett zu der Gemeinschaftsfläche zu.
(7) Bei einem Neubau gehört zum Zimmer jeweils ein Bad mit WC; kann dieser Standard in Bestandswohnungen nicht erreicht werden, ist in der Regel jeweils mindestens ein Bad für drei Bewohnerinnen und Bewohner vorzuhalten.
(8) Badezimmer: Zur Ausstattung der Bäder gehören jeweils ein Waschbecken, eine bodengleiche Dusche, eine Toilette, ein Spiegel sowie ein rutschfester Fußboden.
(9) Ein Gäste-WC ist in der Gemeinschaftsfläche einzurichten.
(10) Wirtschaftsbereiche: Es sind Wirtschaftsbereiche einzurichten. Ein Teil des Wirtschaftsbereiches (z.B. für Waschmaschine, Stauraum für Artikel des täglichen Bedarfs) soll in der oder in räumlicher Nähe zur Wohngemeinschaft liegen, um kurze Wege sowie die aktive und passive Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner zu ermöglichen. Ein anderer Teil (z.B. für die Tiefkühltruhe, Vorratskammer, Trockenraum oder weitere Waschmaschinen) kann auch außerhalb der Wohngemeinschaft untergebracht sein (z.B. im Kellergeschoss).
(11) Küche: Die Küche hat den Charakter einer Wohnküche und soll mit ausreichend Stauraum versehen sein. Der Herd verfügt über Kochzone und Backofen mit Einschaltschutz sowie eine Abzugshaube. In der Wohnküche ist ein Essbereich einzurichten, der ausreichend Platz für alle Bewohnerinnen und Bewohner zur gemeinsamen Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten bietet.
(12) Wohnzimmer: Es steht ein gemeinsames, wohnlich ausgestattetes Wohnzimmer zur Verfügung, das auch für Besuchszwecke mit An- und Zugehörigen genutzt werden kann.
(13) Gemeinschaftsflächen: Die Gemeinschaftsflächen bieten wohnliche Rückzugsmöglichkeiten (z.B. als Platz zum Verweilen, zum Beobachten, für Gespräche, für Besuch). Die Belichtung der Gemeinschaftsflächen soll überwiegend durch Tageslicht erfolgen. Durch eine entsprechende Fensterhöhe soll bei den Gemeinschaftsflächen den Bewohnerinnen und Bewohnern sitzend der Ausblick ermöglich werden.
(14) Soll die Wohngemeinschaft von einem Dienstleistungsunternehmen oder dem Vermieter von Wohnraum initiiert werden, ist die Gruppe der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter in der Aufbauphase bis zur Übernahme der Gesamtverantwortung durch eine vom Initiator und Vermieter unabhängige Stelle zu begleiten.
§ 7
Zusätzliche Anforderungen an Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz
(1) Das Konzept soll sich grundsätzlich am Leitfaden „Wohnen mit Demenz in Hamburg“ orientieren.
(2) Die Wohngemeinschaft soll sich auf einer Ebene, möglichst im Erdgeschoss mit einem ebenerdigen Ausgang, befinden.
(3) Ein abgegrenzter Außenbereich in Form eines großen Balkons, einer Terrasse oder eines Gartens ist Bestandteil der Wohngemeinschaft und muss von der Gemeinschaftsfläche aus begehbar sein.
(4) Es besteht eine direkte Verbindung vom Wohnzimmer zum Küchenbereich, um kurze Wege sowie die aktive und passive Beteiligung der Mieter zu ermöglichen.
(5) Für Menschen mit Demenz sollen die Zimmer möglichst um die Räume nach § 6 Absätze 11 und 12 herum bzw. in unmittelbarer Nähe angeordnet werden.
Abschnitt 2
Hausgemeinschaften
§ 8
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Hausgemeinschaft im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der Zusammenschluss einer Gruppe von Personen, die innerhalb eines Hauses oder einer Wohnanlage jeweils über eigene Wohnungen verfügen und die sich zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung und/oder der gemeinsamen Betreuung durch einen ambulanten Dienst nach § 2 Absatz 6 HmbWBG zusammengeschlossen haben.
(2) Gemeinschaftsflächen sind alle Bereiche innerhalb der Hausgemeinschaft, die nicht ausschließlich von einer Bewohnerin oder einem Bewohner genutzt werden, aber ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehen (z.B. Küche, Wohnzimmer, Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen).
(3) Das Schaffen einer Hausgemeinschaft kann mit einer Pauschale in Höhe von 125.000 Euro gefördert werden.
(4) Die Erstausstattung der Gemeinschaftsflächen kann bis maximal 30.000 Euro je Hausgemeinschaft gefördert werden. Förderfähig sind die Beschaffungen zur Grundausstattung nach den Bedürfnissen der Zielgruppe wie zum Beispiel Mobiliar, Raumgestaltung, Gegenstände zur Freizeitgestaltung.
(5) Maßnahmen zum Aufbau und zur nachhaltigen Selbstorganisation von Hausgemeinschaften können bis maximal 15.000 Euro je Hausgemeinschaft gefördert werden. Förderfähig sind:
1. Informationsveranstaltungen für die Zielgruppe, für Anund Zugehörige sowie für ehrenamtliche Personen,
2. externe Prozessbegleitung während der Aufbauphase für An- und Zugehörige in Wohnformen.
(6) Maßnahmen zur fachlichen Organisations- und Personalentwicklung für ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG in Hausgemeinschaften können bis maximal 30.000 Euro gefördert werden für:
1. Fort- und Weiterbildung, Supervision und kollegiale Beratung für Leitungs- und Betreuungskräfte,
2. Maßnahmen zur Initiierung und Begleitung von Organisations- und Personalentwicklungsprozessen.
§ 9
Konzeptionelle und bauliche Voraussetzungen
(1) Im Konzept ist u.a. darzulegen, wie eine Selbstorganisation erreicht und auf Dauer sichergestellt werden kann.
(2) Die örtliche Lage der Hausgemeinschaft soll in Wohnortnähe den Einkauf und die Kontaktpflege zur Nachbarschaft ermöglichen.
(3) Alle für die Bewohnerinnen und Bewohner der Hausgemeinschaft zugänglichen und nutzbaren Räume und Flächen erfüllen die Anforderungen der DIN 18040.
(4) Ein Gäste-WC ist in der Gemeinschaftsfläche einzurichten.
(5) Ein Außenbereich in Form einzelner Balkone, Gemeinschaftsterrasse oder eines Gartens ist Bestandteil.
(6) In unmittelbarer Nähe zu den einzelnen Wohnungen, zum Beispiel auf derselben Etage, befinden sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner ein Raum als Gemeinschaftsfläche, der hinsichtlich der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und der Größe und Ausstattung geeignet ist, um eine gemeinschaftliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck befindet sich in diesem Raum eine Gemeinschaftsküche, die allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich ist.
(7) Die Größe der Gemeinschaftsfläche soll mindestens 4 m² pro Bewohnerin und Bewohner (ohne Gäste-WC) und die Größe der einzelnen Wohnungen soll mindestens 30 m² und höchstens 45 m² für eine Person betragen.
(8) Innerhalb des Hauses befinden sich in zentraler Lage, und für die Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbar, Dienstleistungs- und Funktionsräume (Funktion: kurze Wege).
(9) Miet- und Betreuungsvertrag sind nicht miteinander gekoppelt. Die Bewohnerinnen und Bewohner können unabhängig von der Wohnraumüberlassung über die Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsdienstleistungen, deren Anbieter und Umfang frei entscheiden (Wahlfreiheit).
(10) Entgeltliche Betreuungsleistungen werden in der Regel im Wege der geschlossenen Beauftragung eines ambulanten Dienstes organisiert.
Abschnitt 3
Wohngruppen
§ 10
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Wohngruppen im Sinne der Förderrichtlinie sind Wohnformen nach § 2 Absatz 4 HmbWBG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Wohn- und Betreuungsbauverordnung (WBBauVO).
(2) Gemeinschaftsflächen sind alle Bereiche innerhalb einer Wohngruppe, die nicht ausschließlich von einer Bewohnerin oder einem Bewohner genutzt werden, aber ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehen (z.B. Küche, Wohnzimmer, Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen).
(3) Das Schaffen einer oder mehrerer Wohngruppen kann mit einer Pauschale in Höhe von 125.000 Euro gefördert werden.
(4) Die Erstausstattung der Gemeinschaftsflächen kann bis maximal 50.000 Euro je Wohneinrichtung mit einer oder mehrerer Wohngruppen gefördert werden. Förderfähig sind die Beschaffungen zur Grundausstattung nach Bedürfnissen der Zielgruppe wie zum Beispiel Mobiliar, Raumgestaltung, Gegenstände zur Freizeitgestaltung.
(5) Maßnahmen zur fachlichen Organisations- und Personalentwicklung in Wohneinrichtungen mit einer oder mehreren Wohngruppen können bis maximal 30.000 Euro gefördert werden für:
1. Fort- und Weiterbildung, Supervision und kollegiale Beratung für Leitungs- und Betreuungskräfte,
2. Maßnahmen zur Initiierung und Begleitung von Organisations- und Personalentwicklungsprozessen.
§ 11
Konzeptionelle und bauliche Voraussetzungen
(1) Bei bestehenden Wohneinrichtungen wurden in den vergangenen zwei Jahren seitens der zuständigen Behörde keine wesentlichen Beanstandungen festgestellt.
(2) Die Wohngruppe erfüllt die Anforderungen gemäß HmbWBG.
(3) Bei Neubauten beträgt die Gesamtzahl nicht mehr als sechs Wohngruppen pro Einrichtung.
(4) Die Grundrisse und die Größe der Verkehrsflächen sollen den Eindruck privaten Wohnens vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.
(5) Die Betreuung sieht regelhaft eine aktive Einbeziehung von An- und Zugehörigen vor.
(6) Die Wohneinrichtung bezieht innerhalb und außerhalb der Einrichtung zielgerichtet und regelhaft ehrenamtliche Personen in die Betreuung ein.
(7) Die Wohneinrichtung arbeitet kontinuierlich mit anderen Organisationen und Initiativen im Quartier zusammen, um die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu fördern.
§ 12
Zusätzliche Anforderungen an Wohngruppen für Menschen mit Demenz
(1) Das Konzept soll sich grundsätzlich am Leitfaden „Wohnen mit Demenz in Hamburg“ orientieren.
(2) Die Wohngruppe soll sich auf einer Ebene, möglichst im Erdgeschoss mit einem ebenerdigen Ausgang, befinden.
(3) Ein abgegrenzter Außenbereich in Form eines großen Balkons, einer Terrasse oder eines Gartens ist Bestandteil der Wohngemeinschaft und muss von der Gemeinschaftsfläche aus begehbar sein.
(4) Es besteht eine direkte Verbindung vom Wohnzimmer zum Küchenbereich, um kurze Wege sowie die aktive und passive Beteiligung der Bewohner zu ermöglichen.
Abschnitt 4
Pflegewohnungen auf Zeit
§ 13
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Pflegewohnung auf Zeit im Sinne der Förderrichtlinie ist eine Wohnung, die dem Zweck dient, Personen in prekären Wohn- und Lebenssituationen (z.B. nach einem Unfall, bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit) vorübergehend den Aufenthalt in einer barrierefreien Wohnung und den Verbleib in vertrauter Umgebung im Quartier zu ermöglichen.
(2) Das Schaffen einer Pflegewohnung auf Zeit kann mit einer Pauschale in Höhe von 75.000 Euro gefördert werden.
(3) Die Erstausstattung einer Pflegewohnung auf Zeit kann bis maximal 25.000 Euro gefördert werden. Förderfähig sind die Beschaffungen zur Grundausstattung nach den Bedürfnissen der Zielgruppe wie zum Beispiel Mobiliar, Raumgestaltung und Gegenstände zur Freizeitgestaltung.
§ 14
Konzeptionelle Voraussetzungen
(1) Die Wohnung erfüllt die Anforderungen der DIN 18040-2 R; die Höhe der Küchenschränke ist elektrisch oder manuell verstellbar.
(2) Die Wohnung ermöglicht hinsichtlich der Möblierung und Ausstattung die eigenständige Haushaltsführung und Selbstversorgung bzw. ermöglicht den Wiedererwerb der dazu erforderlichen Kompetenzen (Funktion: Rehabilitation).
(3) Die Wohnung ist vorrangig kranken und/oder pflegebedürftigen Personen sowie Personen mit Behinderungen zu überlassen. Vorzugsweise sollen Personen aus dem betreffenden Quartier die Wohnung nutzen können. Nachrangig kann die Wohnung Personen in anderen prekären Wohn- und Lebenssituationen (z.B. nach Wohnungsbrand) zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Personen schließen einen befristeten Mietvertrag mit dem Vermieter der Wohnung.
(5) Die Personen können unabhängig von der Wohnraumüberlassung über die Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsdienstleistungen, deren Anbieter und Umfang frei entscheiden (Wahlfreiheit).
(6) Die Nutzungsdauer der Wohnung sollte drei Monate nicht überschreiten.
Abschnitt 5
Gemeinschaftsräume
§ 15
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Gemeinschaftsräume sind alle Bereiche außerhalb der Wohnformen nach Abschnitten 1 bis 3, die der Pflege von Nachbarschaftskontakten dienen und in unmittelbarer Nähe zu den Wohnformen nach Abschnitten 1 bis 3 liegen (z.B. Begegnungsräume, Hobbyräume, sanitäre Einrichtungen, Teeküchen, Garten zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnanlage).
(2) Das Schaffen von Gemeinschaftsräumen kann mit einer Pauschale in Höhe von 100.000 Euro gefördert werden.
(3) Die Erstausstattung von Gemeinschaftsräumen kann bis maximal 50.000 Euro gefördert werden. Förderfähig sind die Beschaffungen zur Grundausstattung nach den Bedürfnissen der Zielgruppe wie zum Beispiel Mobiliar, Raumgestaltung und Gegenstände zur Freizeitgestaltung.
§ 16
Konzeptionelle und bauliche Voraussetzungen
(1) Im Konzept wird dargelegt, welchen Beitrag Gemeinschaftsräume zu den in § 19 genannten Maßnahmen leisten. Außerdem wird die geplante Nutzung (u.a. Nutzergruppen, Intensität, Organisation) dargestellt.
(2) Die Größe der Gemeinschaftsräume beträgt mindestens 70 m².
(3) Die Gemeinschaftsräume sind barrierefrei und erfüllen innerhalb des Hauses, in dem sie sich befinden, die Anforderungen der DIN 18040.
(4) Die Gemeinschaftsräume müssen so gestaltet sein, dass nach Lage, Konzept und Ausstattung nachbarschaftliche Kontakte ermöglicht werden.
Abschnitt 6
Elektronische Assistenzsysteme
§ 17
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Elektronische Assistenzsysteme sind Informations- und Kommunikationstechnologien zur Informations- und Datenverarbeitung in der Form von Hardware und Software. Sie werden zielgruppenspezifisch eingesetzt, um die Sicherheit und/oder die Unabhängigkeit der Zielgruppe zu fördern.
(2) Maßnahmen zum Einbau zielgruppenspezifischer Assistenzsysteme in Wohnungen und Gemeinschaftsräumen von Wohngemeinschaften, Hausgemeinschaften, Pflegewohnungen auf Zeit und anderen Wohn- und Versorgungsformen, die der Zielsetzung dieser Förderrichtlinie entsprechen, können bis maximal 100.000 Euro bei Neu- und Bestandsbauten gefördert werden.
§ 18
Konzeptionelle Voraussetzungen
Im Konzept sind die Zielgruppe, die geplante Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Funktion, Wartung, Datenschutz und die Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Systeme zu beschreiben.
Abschnitt 7
Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung von Strukturen im Quartier
§ 19
Definitionen und Fördermöglichkeiten
(1) Maßnahmen zum Aufbau und zur Etablierung von nachbarschaftlichen Strukturen und zur Anbahnung von Kontakten der Bürgerinnen und Bürger in Wohnanlagen und größeren Wohnkomplexen im Quartier haben eine auf Dauer ausgerichtete pflegerische Versorgung, Teilhabe sowie Selbstorganisation, Selbsthilfe und Nachbarschaftsaktivitäten von Bürgerinnen und Bürgern zum Ziel.
(2) Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Förderprojekt maximal 60.000 Euro jährlich. Die Zuwendung kann für Personalkosten, aber auch für Sachkosten zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes der Koordinatorin bzw. des Koordinators verwendet werden.
(3) Koordinationsleistungen in Quartiersprojekten, die auf die Anbahnung und Strukturierung von Kooperationen von Trägern, Wohnungsunternehmen und Initiativen abzielen, sind:
1. Aufbau einer selbst organisierten Anlaufstelle für Nachbarschaftshilfe und Nachbarschaftsaktivitäten,
2. Aufwendungen zur Gewinnung, Vorbereitung und Begleitung ehrenamtlicher Personen,
3. Aufwendungen zum Aufbau und zur Einrichtung von Kontakt- und Informationssystemen wie zum Beispiel einer Tauschbörse für Dienstleistungen,
4. Öffentlichkeitsarbeit wie zum Beispiel Informationsveranstaltungen.
§ 20
Konzeptionelle Voraussetzungen
(1) Auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme (Sozialraumanalyse) ist das Tätigkeitsprofil der Projektkoordination klar umrissen.
(2) Die Maßnahmen bieten den im Quartier wohnenden Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, selber zu gestalten und gewährleisten eine vielfältige Benutzbarkeit der räumlichen Ressourcen wie Grund und Boden, Gebäude und Infrastruktur.
(3) Die Maßnahmen fördern soziale Kontakte wie nachbarschaftliche Beziehungen, Beziehungen zu Freunden, Bekannten und Familie, Mitgliedschaft in Vereinen, Institutionen oder Organisationen sowie soziale Kontakte im öffentlichen Leben.
(4) Die Angebote sind für die Bürgerinnen und Bürger des Quartiers erreichbar. Die Erreichbarkeit wird durch Barrierefreiheit und Fußläufigkeit bestimmt.
(5) Die Angebote schaffen die Voraussetzungen für eine hohe Nutzungsdichte und für wirtschaftliche und gesellschaftliche Vielfalt.
(6) Die Angebote berücksichtigen veränderte zukünftige Nutzungsanforderungen und bündeln verschiedene Unterstützungs- und Versorgungsangebote im Sinne eines übergreifenden, modularen Versorgungsangebots, um den Verbleib im Quartier auch bei Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.
(7) Die Maßnahmen sind auf Nachhaltigkeit angelegt.
Teil 3
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid, Erfolgskontrolle
§ 21
Antragsverfahren
(1) Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare/Antragsunterlagen sind bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration – Referat Pflegeversicherung und Zuwendungssteuerung G 134 –, Billstraße 80, 20539 Hamburg, abzufordern und einzureichen.
(2) Dem Antrag sind folgende allgemeine Unterlagen beizufügen:
1. geeignete Dokumente zur Darlegung der wirtschaftlich geordneten Verhältnisse sowie der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der/des Zuwendungsempfangenden sowie zu der gesicherten Gesamtfinanzierung (z.B. Satzung, Auszug aus dem Handels-, Vereins- bzw. Stiftungsregister, Vertretungsbefugnisse, Wirtschaftsplan, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung),
2. eine Konzeption für das geplante Projekt, aus der ersichtlich ist, dass die Bedingungen und Anforderungen der Förderrichtlinie eingehalten werden, welche Ziele wie erreicht und wie die beantragten Mittel verwendet werden sollen,
3. eine Beschreibung zur Lage und Einbindung im Stadtteil,
4. eine Kostenkalkulation der gesamten mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen,
5. die Zusicherung, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
(3) Bei Beteiligung anderer Behörden, Dienststellen, der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sowie sonstigen Finanzierungsanteilen Dritter sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. sämtliche Anträge auf Fördermittel einschließlich der antragsbegründenden Unterlagen,
2. sämtliche Förderzusagen.
(4) Dem Antrag sind für Vorhaben zur Schaffung von geeignetem Wohnraum, von Pflegewohnungen auf Zeit, von Gemeinschaftsflächen und/oder Gemeinschaftsräumen nach Teil 2 Abschnitte 1 bis 5 zusätzlich einzureichen:
1. Grundriss der Wohngemeinschaft, Hausgemeinschaft oder der Wohngruppe – minimal im Maßstab 1:100,
2. Beschreibung der geplanten Ausstattung, untergliedert in Gemeinschaftsflächen und Individualräume,
3. Anzahl und Beschreibung der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner,
4. Anzahl und Beschreibung der Wohnungen mit Angaben zur Wohnfläche der einzelnen Wohnungen bzw. der Einzelzimmer in Wohngemeinschaften und Wohngruppen, die Anzahl und die Größe der Gemeinschaftsflächen sowie die Gesamtwohnfläche,
5. bei Wohngemeinschaften ein detaillierter Umsetzungsplan zum Aufbau der Gruppe mit Angaben zur Werbung für das Projekt, zur Informationsgestaltung und Begleitung des Gremiums.
(5) Bei der Schaffung sowie Erstausstattung von Gemeinschaftsräumen außerhalb einer Wohngemeinschaft, Hausgemeinschaft oder einer Wohngruppe zur Förderung der Nachbarschaftspflege nach Teil 2 Abschnitt 5 ist
1. eine Beschreibung zu Art und Umfang der Nutzung sowie
2. eine Beschreibung der geplanten Ausstattung im Hinblick auf die allgemeinen Kontakt- und Begegnungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner mit anderen Menschen vorzulegen.
(6) Bei Maßnahmen zur fachlichen Organisations- und Personalentwicklung nach Teil 2 Abschnitt 3, hier § 8 Absatz 6 und § 10 Absatz 5, ist ein Personalentwicklungskonzept vorzulegen.
(7) Bei Förderung von bestehenden Wohngruppen nach Teil 2 Abschnitt 3 ist der letzte Prüfbericht der Wohn-Pflege- Aufsicht (WPA) vorzulegen sowie eine Bestätigung der WPA beizufügen, dass die Anforderungen nach dem Hmb- WBG aktuell erfüllt sind.
(8) Bei Maßnahmen zum Aufbau und Etablierung von Strukturen im Quartier nach Teil 2 Abschnitt 7 sind eine Bestandsaufnahme (Sozialraumanalyse) und für den Einsatz einer Projektkoordinatorin/eines Projektkoordinators eine Stellenbeschreibung vorzulegen.
§ 22
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens auf Grundlage des vorgelegten Antrages, der Förderrichtlinie, von Informationen des Demografie- Monitorings und gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Behörden und Bezirksämter über die Zuwendungsvergabe. Die Bewilligung erfolgt über einen Zuwendungsbescheid.
(2) Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegengenommen.
Sofern sie nicht binnen drei Monaten nach Ersteinreichung vollständig und mängelfrei bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit von der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Entscheidung über die Förderung beträgt in der Regel sechs Monate.
§ 23
Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Mittelabforderung richtet sich nach Ziffern 1.4 und 1.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).
§ 24
Verwendungsnachweis/Erfolgskontrolle
(1) Zur Messung der Zielerreichung sind nach Möglichkeit Soll-Kennzahlen zu bilden und ein Zielerreichungsgrad festzulegen. Nach Projektende werden die Kennzahlen im Sachbericht mit den Ist-Kennzahlen abgeglichen und über Abweichungen berichtet.
(2) Der oder die Zuwendungsempfangende hat innerhalb der im Zuwendungsbescheid angegebenen Frist einen Verwendungsnachweis nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides zu erstellen.
(3) Mit dem Verwendungsnachweis ist mindestens ein Sachbericht über den Projektverlauf, über die Erreichung des Zuwendungszwecks und der Förderziele, die Einhaltung der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen zu erstellen sowie ein zahlenmäßiger Nachweis und eine Abrechnung zu führen.
(4) Bei der Schaffung von Wohngemeinschaften, Hausgemeinschaften, Wohngruppen, Pflegewohnungen auf Zeit, Gemeinschaftsräumen und Gemeinschaftsflächen, die über Pauschalbeiträge gefördert werden, muss nachgewiesen werden (z.B. durch Abnahme/Begehungsprotokolle durch eine öffentliche Förderbank und/oder Bescheinigungen von der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht), dass diese erfolgreich umgesetzt wurde.
(5) Der Behörde ist bei Zuschüssen zur Schaffung von Wohnformen, Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen und Pflegewohnungen auf Zeit in geeigneter Weise Zugang zum geförderten Projekt zu verschaffen, um die Einhaltung der Förderbedingungen zu überprüfen. Dies gilt auch vor Abschluss und während der gesamten Zeit der Zweckbindung einer Maßnahme.
(6) Die Behörde behält sich bei Zuschüssen für Maßnahmen zur Schaffung von Wohnformen, Pflegewohnungen auf Zeit sowie von Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen vor, die Einhaltung der Förderbedingungen mindestens zur Fertigstellung, ein Jahr nach Bezug und im Abstand von fünf Jahren bis zum Ablauf der Zweckbindungsdauer zu überprüfen. Die Prüfungen können auch durch andere Stellen erfolgen. Entsprechende Prüfberichte sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Im Übrigen gelten die Festlegungen der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid.
§ 25
Zu beachtende Vorschriften
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt der § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.
(2) Die Behörde kann eine Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Ziele und der Zweck der Zuwendung über die gesamte Zweckbindungsdauer nicht erreicht werden.
§ 26
Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024. Vollständige Anträge gemäß § 22 können ab Inkrafttreten und müssen bis 31. Dezember 2024 gestellt worden sein.