Förderprogramm

Förderung der Durchführung von Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abteilung Agrarwirtschaft

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

Weiterführende Links:
Agrarförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Bildungsanbieter in Hamburg Menschen beruflich weiterbilden, die in der Landwirtschaft tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt Sie als Bildungsanbieter bei Bildungs-, Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, die Personen aus dem Agrarsektor zu einer besseren beruflichen Qualifikation verhelfen.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, die die Zielgruppe in folgenden Bereichen stärken:

  • Wettbewerbsfähigkeit und produktionstechnische Kenntnisse,
  • Auf- und Ausbau neuer Unternehmensfelder im Agrarsektor,
  • persönliche und soziale Kompetenz sowie Motivation,
  • betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
  • Kenntnisse über neue Technologien und Verfahren,
  • Produktqualität,
  • umweltbezogene Methoden und Praktiken, wozu auch die Einhaltung der Konditionalität und Tierschutzbestimmungen gehört,
  • berufliche Qualifikation von Frauen in der Agrarwirtschaft,
  • Kenntnisse von neuen Rechtsrahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie bekommen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Referentinnen oder Referenten können maximal EUR 1.500 pro Tag als Honorar angerechnet werden. Deren Aufwendungen können Sie zusätzlich abrechnen.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 500,00 pro Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als anerkannter Bildungsanbieter.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen müssen sich an Personen richten, die im Agrarsektor für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen tätig sind.
  • Mindestens 8 Teilnehmende müssen
    • eine Betriebsstätte, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Hamburg haben oder Flächen in Hamburg bewirtschaften,
    • die Maßnahme mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung oder einem Zertifikat abschließen,
    • einen ausgefüllten Bewertungsbogen abgeben.
  • Ihre Veranstaltung muss allen Personen offenstehen, die in Hamburg im Agrarsektor tätig sind.
  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und die bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen.

Ausgeschlossen sind Teilnehmende aus

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem Agrarpolitischen Konzept 2025

[Vom 27. Juni 2023]

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen auf der Basis des Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrar-Freistellungsverordnung).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach fachlicher Prioritätensetzung.

Gefördert werden Bildungs-, Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Personen, die im Agrarsektor, d.h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Anhang I der Agrar-Freistellungsverordnung tätig sind. Diese Vorhaben sollen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, produktionstechnischer Kenntnisse und dem Auf- und Ausbau neuer Unternehmensfelder in den vorgenannten Wirtschaftsbereichen beitragen. Insbesondere werden Vorhaben zur Erreichung folgender Ziele gefördert:

  • Steigerung der persönlichen und sozialen Kompetenz sowie Motivation der oben genannten Personen,
  • Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse,
  • Verbesserung der Kenntnisse über neue Technologien und Verfahren,
  • Verbesserung der Produktqualität,
  • Verbesserung der umweltbezogenen Methoden und Praktiken einschließlich der Einhaltung der Konditionalität und Tierschutzbestimmungen,
  • Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Frauen in der Agrarwirtschaft,
  • Erläuterung von neuen Rechtsrahmen (z.B. Düngerecht)

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Bildungsanbieter, die der Bewilligungsbehörde ihre Kompetenz für die Durchführung beruflicher Weiterbildung im Agrarbereich und im ländlichen Raum nachgewiesen haben und von ihr entsprechend anerkannt sind. Die Vorgaben hierfür werden von der Bewilligungsstelle festgelegt und werden auf Nachfrage bekanntgegeben.

Es erfolgen keine Direktzahlungen an die Veranstaltungsteilnehmenden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur solchen Zuwendungsempfangenden bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die organisatorisch in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.

Zuwendungen werden nur solchen Zuwendungsempfangenden bewilligt, die – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zuwendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sehen.

Mit den geplanten Maßnahmen darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Bewilligung von Finanzierungshilfen vorliegt. Als Beginn sind solche Maßnahmen anzusehen, die das Vorhaben, für das Finanzierungshilfen beantragt werden, bereits im Grundsatz festlegen (Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen).

Ausnahmegenehmigungen für einen vorzeitigen Beginn sind schriftlich mit ausführlicher Begründung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Mit den Maßnahmen darf nicht vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden. Ein Anspruch auf Bewilligung von Finanzierungshilfen kann aus einem Ausnahmebescheid nicht hergeleitet werden.

Zuwendungen werden nur für Veranstaltungen gewährt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Teilnehmenden haben eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz in Hamburg oder bewirtschaften Flächen in Hamburg.

b) Mehr als die Hälfte, mindestens aber 8 der angemeldeten Teilnehmenden entsprechend der unter a. genannten Kriterien. Die Bildungsanbieter führen entsprechende Anmeldelisten, auf der auch Gründe für evtl. Abwesenheiten dokumentiert sind.

c) Den Teilnehmenden wird die Teilnahme mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung bzw. Zertifikat bescheinigt.

d) Für die Veranstaltung liegen von den Teilnehmenden ausgefüllte Bewertungsbögen vor.

e) Bei den Teilnehmenden handelt es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 5, Art 2 Nr. 59 der Agrar-Freistellungsverordnung.

f) Bei den Teilnehmenden handelt es sich nicht um Unternehmen, welche einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

g) Die Veranstaltungen müssen allen in Hamburg im Agrarsektor tätigen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. Werden die Veranstaltungen von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Bildungs- und Informationsdienste anfallen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden jeweils Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

4.2 Finanzierungsart

Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt.

4.3 Form der Förderung

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.

4.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die in 4.4.1 aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Veranstaltungen notwendig sind.

Die Höhe der Zuwendung beträgt gem. Art. 21 Abs. 8 der Agrar-Freistellungsverordnung bis zu 100% der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Einnahmen aus den Veranstaltungen.

Zuwendungen können nur zu einem Nachteilsausgleich ab 500 Euro bewilligt werden (pro Zuwendungsbescheid).

4.4.1 Förderfähige Ausgaben

Die Bildungsanbieter ermitteln die Veranstaltungskosten anhand der tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben bzw. auf der Basis von der Bewilligungsbehörde vorgegebener Kostenpauschalen. Die Höhe der Kostenpauschalen wird von der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage bekannt gegeben.

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören

a) Personal-, Sach- und Gemeinkosten der oder des Zuwendungsempfangenden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den geförderten Veranstaltungen stehen,

b) Honorarkosten für Referentinnen oder Referenten bis maximal 1.500 Euro pro Tag. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze sind in begründeten Fällen zulässig.

Aufwendungen der Referentinnen oder Referenten (u.a. Reise- und Übernachtungskosten) sind zusätzlich förderfähig.

4.4.2 Nicht förderfähige Ausgaben

Zu den nicht förderfähigen Ausgaben gehören

a) Kosten für Veranstaltungen, die Teile der beruflichen Primärausbildung in den Bereichen Agrar- und Ernährungswirtschaft beinhalten,

b) Kosten für Veranstaltungen, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme eine Förderung erhalten können,

c) Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten stehen,

d) Ggf. Umsatzsteuer: Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit die oder der Zuwendungsempfangende aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid/Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Nebenbestimmungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.2 Erfolgskontrolle

Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 46 der LHO ist bei einmaligen Zuwendungen ab 100.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Zuwendungen ab 25.000 Euro eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Hierfür definiert die Bewilligungsbehörde über den Zuwendungsbescheid die erforderliche Datengrundlage für einen Soll/Ist Vergleich sowie den Zeitpunkt und die Methode der Erfolgskontrolle.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Anträge auf Zuwendung sind mittels eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zusammen mit den jeweils erforderlichen Anlagen einzureichen. Weitere Einzelheiten können sich ggf. aus Merkblättern ergeben. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Anlagen fordern und zusätzliche Auskünfte einholen.

Den Vordruck erhalten Sie zudem auf der folgenden Internetseite:

https://www.hamburg.de/agrarwirtschaft/1796194/agrarfoerderung/

Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Als Antragseingang gilt der Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.

Die Förderungen sind Subventionen im Sinne des Hamburgischen Subventionsgesetzes vom 30.11.1976 i.V.m. § 2 Subventionsgesetz vom 29.07.1976. Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Vorhaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch, soweit es sich um Tatsachen handelt, von denen nach dem Zweck der Förderung und den der Förderung zugrundeliegenden Bestimmungen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Förderung abhängt.

6.2 Bewilligungsverfahren

Der Antrag wird von der Bewilligungsstelle nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften auf Förderfähigkeit geprüft. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bewilligungsbescheid.

Die Bewilligung wird im Voraus ausgesprochen. Die Bewilligungsbehörde kann die in den Bewilligungsbescheiden für die einzelnen Haushaltsjahre vorgesehenen Mittel austauschen, soweit die ihr insgesamt für die einzelnen Haushaltsjahre zur Verfügung stehenden Mittel dies gestatten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg bereitgestellten Haushaltsmittel. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel zur Berücksichtigung aller vorliegenden richtliniengemäßen Anträge nicht aus, werden sie primär nach fachlichen Gesichtspunkten oder unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten vergeben. Sofern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Änderungen der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber den geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben festgestellt werden, kann die Zuwendungshöhe auf Basis der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben neu festgesetzt werden.

6.3 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach Durchführung der Verwaltungs- und ggf. Vor-Ort-Kontrollen (siehe Punkt 6.7) durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Die Auszahlung ist mittels eines dem Zuwendungsbescheid anliegenden Vordrucks (Zahlungsantrag) zu beantragen. Der Zahlungsantrag inkl. Zwischennachweis nach Nr. 6.7 ANBest-P (sofern erforderlich) kann während des gesamten Bewilligungszeitraums bereits nach Durchführung einer einzigen bewilligten Einzelmaßnahme bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. Zulässig sind auch Zahlungsanträge, die mehrere oder auch alle Einzelmaßnahmen zusammenfassen. Der Vordruck Zahlungsantrag ist jeweils durch einen ausgefüllten Vordruck Rechnungsblatt zu ergänzen. Dieser Vordruck kann auf der unter 6.1 genannten Internetseite bezogen werden. Ebenso ergänzt wird der Vordruck Zahlungsantrag durch die im Rechnungsblatt aufgeführten Belege/Rechnungen und einen zugehörigen Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug). Zahlungsanträge können ohne die in 6.4 zusätzlich genannten Unterlagen eingereicht werden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss aller Teilmaßnahmen ist der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Es ist der dem Zuwendungsbescheid anliegende Vordruck (Anlage Verwendungsnachweis) zu verwenden. Bei mehrjährigen Maßnahmen nach Nr. 6.7 ANBest-P ist ein Zwischennachweis vorzulegen, der den gleichen Inhalt hat, wie der Verwendungsnachweis.

Dem Verwendungsnachweis sind in jedem Fall beizufügen:

  • der vollständig ausgefüllte Vordruck Verwendungsnachweis
  • eine Aufstellung über die entstandenen Kosten (gegebenenfalls bereits erbracht über alle vorgelegten Zahlungsanträge mit zugehörigen Rechnungsblätter, den Belegen/Rechnungen und Zahlungsnachweise) sowie der realisierten Einnahmen,
  • eine Lehrgangsbewertung entsprechend des vorgegebenen Vordrucks und
  • ein Beleg, dass qualifizierte Teilnahmebescheinigungen bzw. Zertifikate mit dem Hinweis, dass die Maßnahme vom Land Hamburg gefördert wurde, den Teilnehmenden ausgehändigt wurden.

Die Anlage Verwendungsnachweis muss bei Teilauszahlungen nach 6.3 nicht eingereicht werden. Erfolgte die Auszahlung aller bewilligten Teilmaßnahmen bereits auf Basis von Teilauszahlungen nach 6.3, ist nach Abschluss aller Veranstaltungen in jedem Fall noch der Verwendungsnachweis vorzulegen. In diesem Fall erfolgt jedoch keine weitere Auszahlung mehr. Soll die gesamte Zuwendung nach Abschluss aller Teilmaßnahmen abgefordert werden, ist der der Vordruck Verwendungsnachweis mit dem Vordruck Zahlungsantrag und allen nach 6.3 und 6.4 erforderlichen Unterlagen gemeinsam einzureichen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) angewendet, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.

6.6 Transparenz

Für Beihilfen, die 10.000 Euro überschreiten, werden auf einer Beihilfe-Website gem. Artikel 9 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 folgende Informationen veröffentlicht:

a) Beihilfenummer,

b) Identifikationsnummer der oder des Zuwendungsempfangenden,

c) Art des Unternehmens,

d) Region der Förderung,

e) Wirtschaftszweig der oder des Zuwendungsempfangenden,

f) Höhe der Beihilfe,

g) Art der Beihilfe,

h) Bewilligungszeitpunkt,

i) Ziel der Beihilfe,

j) Bewilligungsbehörde.

6.7 Kontrollen und Ahndung von Verstößen

Die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen werden stichprobenweise örtlich überprüft.

6.8 Rückforderungen

Die Zuwendung ist gem. Nr. 8 der ANBest-P zu erstatten, unter anderem

6.8.1 wenn die Förderung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben oder Unterlassen von Angaben, welche für die Beurteilung des Antrages wesentlich sind, erlangt wurde,

6.8.2 wenn über das Vermögen der oder des Zuwendungsempfangenden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist, bzw. bei Zwangsvollstreckungsverfahren in das Betriebsvermögen,

6.8.3 wenn ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde von den Bedingungen der Fördermaßnahme abgewichen worden ist,

6.8.4 wenn mit der Maßnahme vor der Bewilligung der Förderung oder vor der behördlichen Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung begonnen worden war,

6.8.5 im Rahmen des Ermessens der Bewilligungsbehörde, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

6.9 Prüfungsrechte

Zuwendungsempfangende haben der Bewilligungsstelle oder von ihr beauftragten Prüfungsinstanzen sowie dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die Gewährung und Belassung der für die Förderung maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Sie gewährleisten insbesondere, dass die vorgeschriebenen Kontrollen jederzeit und in vollem Umfang durchgeführt werden können.

7. Inkrafttreten und Befristung

Die Förderrichtlinie tritt am 1. August 2023 in Kraft. Nach Ablauf des 31. Dezember 2027 können auf ihrer Grundlage keine Bewilligungen ausgesprochen werden.

 

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