Förderprogramm

Förderung der Berufsvorbereitung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen der Jugendberufshilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Behörde für Schule und Berufsbildung

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg als Bildungsträger Jugendliche und junge Erwachsene mit vielfachen Förderbedarfen bei der Berufsorientierung und -vorbereitung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt Sie als Bildungsträger, wenn Sie Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene mit multiplen Förderbedarfen durchführen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Praktikerqualifizierung: Sie bieten damit eine praxisnahe und joborientierte Berufsvorbereitung vor allem für arbeitslose junge Erwachsene zwischen 18 und 27 Jahren mit besonderem Förderbedarf;
  • die Arbeits- und Berufsorientierung: Sie stellen nach einer Kompetenzermittlung für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und unter 25 Jahren berufsorientierende Angebote in verschiedenen Berufsfeldern bereit. Sie vermitteln ihnen EDV-Grundkenntnisse und Praktika in Betrieben und unterrichten sie berufsfeldbezogen und darüber hinausgehend.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmenden pro Monat und nach den bewilligten Plätzen.

Ihren Antrag können Sie jährlich bis zum 1.2. bei der Behörde für Schule und Berufsbildung einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der Berufsvorbereitung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen der Jugendberufshilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Bildungsträger.

Die Teilnehmenden müssen

  • ihren Erstwohnsitz seit mindestens 1 Jahr in Hamburg haben,
  • bei der Arbeits- und Berufsorientierung zu Beginn der Maßnahme normalerweise zwischen 16 und unter 25 Jahre alt sein,
  • mindestens 10 Jahre die Schule besucht haben.

Der oder die Jugendliche darf maximal über einen Hauptschulabschluss verfügen oder muss den Förderkriterien der Jugendberufshilfe gemäß § 13 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Berufsvorbereitung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen der Jugendberufshilfe

[Vom 22. Juni 2018
Behörde für Schule und Berufsbildung]

Jugendliche mit multiplen Förderbedarfen kann der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nur gelingen, wenn sie genügend Zeit erhalten, um die für eine Ausbildung oder Beschäftigung notwendigen personalen und sozialen Kompetenzen sowie die berufliche Orientierung nachhaltig zu entwickeln.

Aus diesem Grund werden von der Behörde für Schule und Berufsbildung die Berufsvorbereitungsmaßnahmen „Praktikerqualifizierung” und „Arbeits- und Berufsorientierung” gefördert, um möglichst jedem Jugendlichen den Weg in Ausbildung zu ebnen.

1. Gegenstand und Zielgruppe der Förderung

(1) Gefördert werden Jugendliche ohne Schulabschluss oder mit höchstens Hauptschulabschluss bzw. Jugendliche, die den Förderkriterien der Jugendberufshilfe gemäß § 13 SGB VIII entsprechen. Dies trifft vor allem auf Jugendliche zu, die Hilfen zur Erziehung erhalten oder erhalten haben, die über die Straßensozialarbeit oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit betreut werden oder durch Kompetenzagenturen bzw. andere Beratungsinstanzen (z.B. Agentur für Arbeit, abgebende Schulen usw.) vermittelt werden, wenn keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen.

(2) Praktikerqualifizierung

Die Praktikerqualifizierung ist eine praxisnahe und joborientierte Berufsvorbereitung für Jungerwachsene mit besonderem Förderbedarf. Mit diesem Angebot sollen vor allem arbeitslose Jungerwachsene zwischen 18 und bis zu 27 Jahren angesprochen werden, die

  • zunächst nicht das Durchhaltevermögen für betriebliche Ausbildungen haben,

  • im Berufsspektrum „ihren” Beruf bisher nicht gefunden haben,

  • eher leistungsschwach sind und

  • zeitweilig ohne Tätigkeit waren.

Der Schwerpunkt der Praktikerqualifizierung ist eine auf ausgewählte Tätigkeitsbereiche abgestimmte Berufsvorbereitung durch geeignete Qualifizierungsbausteine.

(3) Arbeits- und Berufsorientierung

Ziel der Arbeits- und Berufsorientierung ist es, noch nicht betriebsreife Jugendliche mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit in die Lage zu versetzen, Problemsituationen, insbesondere im betrieblichen Alltag, zu bewältigen, ihre Handlungsfähigkeit zu erhöhen und dadurch ihre Integrationschancen in Ausbildung und Beschäftigung zu verbessern. In Verbindung mit einer Kompetenzfeststellung erhalten Jugendliche berufsorientierende Angebote in verschiedenen Berufsfeldern sowie EDV-Grundkenntnisse. Die Berufsvorbereitung wird ergänzt durch betriebliche Praktika und berufsfeldbezogenen bzw. berufsfeldübergreifenden Unterricht. Durch die Erarbeitung und Umsetzung von individuellen Förderplänen, gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, werden Übergänge in Arbeit, betriebliche Ausbildung oder in weitere Qualifizierungsmaßnahmen gezielt ermöglicht.

Das Angebot zur Arbeits- und Berufsorientierung richtet sich an Jugendliche mit schlechten Startchancen, die in der Regel unter 25 Jahre sind.

(4) Die Plätze in Förderprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg stehen ausschließlich Hamburger Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung, die seit mindestens einem Jahr ihren Erstwohnsitz in Hamburg haben.

(5) Bei Eintritt müssen Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und unter 25 Jahre alt sein und mindestens zehn Schulbesuchsjahre aufweisen. Über Ausnahmen davon entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist nach Maßgabe der folgenden Verfahrensbestimmungen der jeweilige Bildungsträger. Die Zuwendung wird nur gewährt für solche Teilnehmenden, die den unter 1. genannten Kriterien entsprechen.

3. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Informationspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde sowie der von ihr mit der Datenhaltung beauftragten Stelle (Sekretariat für Kooperation der KWB) unverzüglich alle zuwendungsrelevanten Änderungen mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme unter- oder abgebrochen wird. Bei einem Maßnahmeabbruch hat der Zuwendungsempfänger durch Angaben über die Gründe an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.

(2) Verwendungsnachweisverfahren

Die zuständige Behörde behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel zu prüfen. Zu diesem Zweck ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Belege mindestens sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Im Rahmen des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger mitzuteilen, wann die oder der Teilnehmende, deren oder dessen Berufsvorbereitung nach dieser Richtlinie gefördert worden ist, die Maßnahme abgeschlossen hat.

Als zahlenmäßiger Nachweis ist mindestens anzugeben, dass die ausgezahlten Mittel für zuwendungsfähige Ausgaben verbraucht worden sind. Die Behörde für Schule und Berufsbildung behält sich vor, die Verwendung des Zuschusses für zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelnen zu prüfen und nicht verbrauchte Mittel zurückzufordern.

(3) Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBestP), die Bestandteil des jeweiligen Bescheides sind.

(4) Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Festbeträge können nur insoweit beansprucht werden, als sie der Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben dienen. Sind die Ausgaben niedriger als der Bewilligungsbetrag, ermäßigt sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Überzahlte Beträge können zurückgefordert werden.

(5) Datenerhebung und Datenschutzbestimmungen Der Bildungsträger ist zur Erhebung und Verarbeitung teilnehmerbezogener Daten sowie zur Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet; die Auskunftspflicht erstreckt sich auf zwei Jahre nach dem Ende des Zuwendungszeitraums. Er hat die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Teilnehmer über die Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten. Er darf diese Daten ausschließlich für den Zuwendungszweck verwenden und muss nicht mehr benötigte Datensätze nach Ablauf der vorgegebenen Fristen oder auf Verlangen der zuständigen Behörde löschen. Er ist für die vertrauliche Behandlung und Abschirmung der Daten verantwortlich und hat beauftragte Personen gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend zu verpflichten.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

(1) Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form von Festbeträgen je Jugendlichem oder jungem Erwachsenen und kann in monatlichen Teilbeträgen abgefordert werden. Die Höhe der Teilbeträge bemisst sich nach folgenden Kriterien:

  • die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmenden pro Monat,

  • höchstens aber die Anzahl der mit Zuwendungsbescheid bewilligten Plätze.

(2) Der Festbetrag kann für jeden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen abgefordert werden, der im Abrechnungsmonat an der geförderten Maßnahme teilgenommen hat. Wird die Maßnahme vorzeitig abgeschlossen oder nicht zu Ende geführt, so wird im Monat der tatsächlichen Beendigung der Zuschuss letztmalig gewährt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Bildungsträger ist verpflichtet, vor Aufnahme in die Maßnahme zu prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen (Zielgruppenvorgabe und Wohnsitzvoraussetzung). In Zweifelsfällen ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat der zuständigen Behörde erforderlich. Den entsendenden Beratungsinstanzen wie Jugendberufsagentur Hamburg sind abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber umgehend mitzuteilen, damit den betreffenden Jugendlichen dort Alternativen angeboten werden können.

(2) Die Dokumentation der zuwendungsrelevanten Daten erfolgt in der an „ichblickdurch.de” angegliederten Teilnehmerdatenbank und wird durch das Sekretariat für Kooperation unterstützt.

(3) Bricht ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche die Maßnahme ab, meldet der Bildungsträger dies unverzüglich dem Sekretariat für Kooperation. Der Platz wird auf http://www.ichblickdurch.de wieder freigegeben und kann vom Zuwendungsempfänger nachbesetzt werden.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Zur Vorbereitung des Antragsverfahrens veröffentlicht die zuständige Behörde Leistungsbeschreibungen für ihre Förderprogramme im Mitteilungsblatt für Schulen (MBlSch) und auf http://www.ichblickdurch.de. Die Leistungsbeschreibungen enthalten u.a. nähere Angaben zur Zielgruppe und zu den Fördervoraussetzungen.

(2) Anträge auf Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie können jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Über die Bewilligung der eingereichten, vollständigen Anträge entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Grundlage für die Ermessensentscheidung ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.

(3) Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Ein aussagefähiges Konzept. Hinweise zu Art und Umfang des Konzeptes sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

  • Eine aussagefähige Kostenkalkulation. Der Bildungsträger ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Tabellen zur Ermittlung der durchschnittlichen Monatskostensätze sowie zur detaillierten Darstellung der geplanten Personal- und Sachkosten zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist der geplante Einsatz von Eigenmitteln darzustellen. Zudem ist anzugeben, für wieviel Plätze in einer Maßnahme mindestens eine Zuwendung gewährt werden muss, damit der Bildungsträger sie realisieren kann.

(4) Mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden aus dem Kreis der Antragstellenden diejenigen ermittelt, die auf Grund ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) in der Lage sind und die Gewähr bieten, den Zuwendungszweck sachgerecht zu erfüllen. Die qualitative Erfassung und Bewertung der Anträge auf Zuwendungen erfolgt nach dem Vieraugenprinzip.

(5) Anhand der Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird eine Rangfolge der Anträge gebildet. Für die Rangfolgenbildung werden die Methoden der „Unterlagen für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen” (UFAB II) zu Grunde gelegt. Maßgeblich für die Ermittlung der Qualität des Konzeptes sind folgende gleichgewichtige Kriterien, die jeweils mit bis zu 10 Punkten bewertet werden können:

  • Konzept,

  • Kooperation,

  • Sozialräumliche Ausrichtung,

  • Zielgruppenerreichung,

  • Erfolgsquote.

(6) Der vom Träger im Antrag benannte Preis wird zum Ergebnis der qualitativen Bewertung ins Verhältnis gesetzt (Qualitäts-Preis-Verhältnis). Der für die Rangfolgenbildung ausschlaggebende Nutzwert (Qualität-Preis-Verhältnis oder Wirtschaftlichkeit des Angebots) wird nach folgender Formel berechnet:

W = (GL × L) + (GP × (Lmax × Pmin/P))

wobei:

W Nutzwert des Angebotes

GL Gewichtungsfaktor Leistungsangebot (0,7)

GP Gewichtungsfaktor Preisangebot (0,3)

P Gesamtpreis des Angebotes

L Summe Leistungspunkte des Angebots für das Los

LmaxSumme Leistungspunkte des besten Angebots für das LosPminPreis des preisgünstigsten Angebots für das Los

(7) Das Verhältnis Qualität zu Preis beträgt 70 zu 30. Aus dem errechneten Nutzwert ergibt sich eine Rangfolge der eingereichten Anträge.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030 und für bereits bewilligte Zuwendungen mit der Einschränkung, dass anderslautende Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der dazu getroffenen Vereinbarungen nur einvernehmlich durch die Regelungen dieser Richtlinie ersetzt werden können. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinie zur Förderung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen des Hamburger Ausbildungsprogramms vom 3. Januar 2011 (zuletzt geändert am 4. Januar 2013) sowie die Richtlinie zur Förderung der Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen im Rahmen der Jugendberufshilfe vom 3. Januar 2011 (zuletzt geändert am 4. Januar 2013) außer Kraft.

 

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