Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Berufsausbildung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen des Hamburger Ausbildungsprogramms (HAP) und der Jugendberufshilfe (JBH)
[Vom 22. Juni 2018
Behörde für Schule und Berufsbildung]
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Eine abgeschlossene Berufsausbildung bietet nach wie vor den besten Schutz vor längerfristiger Arbeitslosigkeit. Die Freie und Hansestadt Hamburg vergibt deshalb Zuwendungen zur Förderung der trägergestützten betrieblichen Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ohne diese Unterstützung eine berufliche Ausbildung nicht erreichen.
2. Gegenstand und Zielgruppe der Förderung
(1) Förderungsfähig sind benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildungsverhältnissen in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder §25 der Handwerksordnung (HwO) sowie in vergleichbaren anerkannten dualen Ausbildungsberufen. Ziele dieser Fördermaßnahmen sind das Bestehen der Abschlussprüfung und die Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
(2) Folgende Formen der trägergestützten Ausbildung werden gefördert:
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Begleitete betriebliche Ausbildung: Die Teilnehmenden beginnen den Ausbildungsgang unmittelbar in betrieblicher Ausbildung und werden vom Träger während der Ausbildungszeit durch Förderunterricht, sozialpädagogische Begleitung und Vorbereitung auf die Abschlussprüfung unterstützt.
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Außerbetriebliche Ausbildung, in der Regel mit Überleitung in betriebliche Ausbildung: Die Teilnehmenden absolvieren ihre Ausbildung in zwei Phasen. Den ersten Teil der Ausbildung absolvieren die Teilnehmenden in den Werkstätten oder Lernbüros des Trägers (Phase 1). Sie werden, abhängig von Leistungsstand und Betriebsreife, in betriebliche Ausbildung übergeleitet (Phase 2) und bis zum Abschluss durch den Träger unterstützt.
(3) Benachteiligt im Sinne dieser Richtlinie sind Jugendliche und junge Erwachsene, von denen erwartet werden muss, dass sie ohne begleitende Unterstützung einen Ausbildungsplatz auf dem ersten Ausbildungsmarkt nicht finden oder die Ausbildung erfolgreich beenden werden. Die vorliegende Benachteiligung muss zudem durch Angebote anderer Leistungsträger, namentlich nach SGB II und SGB III, nicht hinreichend auszugleichen sein. Die nach dieser Richtlinie mittelbar Geförderten müssen aber grundsätzlich ausbildungsfähig sein.
(4) Die Ausbildungsplätze in Förderprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg stehen ausschließlich Hamburger Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung, die seit mindestens einem Jahr ihren Erstwohnsitz in Hamburg haben und die trotz intensiver Bemühungen – auch unter Beteiligung der Jugendberufsagentur Hamburg – keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben.
(5) Bei Eintritt müssen Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und unter 25 Jahre alt sein und mindestens zehn Schulbesuchsjahre aufweisen. Über Ausnahmen davon entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist nach Maßgabe der folgenden Verfahrensbestimmungen der jeweilige Bildungsträger. Die Zuwendung wird nur gewährt für solche Teilnehmenden, die den Kriterien genügen und dem unter Nummer 6 genannten Aufnahmeverfahren entsprechen.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Förderungsausschluss, Verbot der Mehrfachbeantragung
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Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis aus an deren öffentlichen Mitteln finanziell oder durch öffentlich finanzierte Zusatzleistungen gefördert wird. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie zu einer Abwertung der Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers.
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Auch eine Förderung nach der „Richtlinie zur Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze für benachteiligte Jugendliche” (Einzelfallförderung) fällt unter diese Regelung. Der Zuwendungsnehmer ist dazu verpflichtet, im Falle einer begleiteten betrieblichen Ausbildung (siehe 2 (2) dieser Richtlinie) seine Partnerbetriebe auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) Informationspflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde sowie der von ihr mit der Datenhaltung beauftragten Stelle (Sekretariat für Kooperation der KWB) unverzüglich alle zuwendungsrelevanten Änderungen mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung unter- oder abgebrochen wird. Bei einem Ausbildungsabbruch hat der Zuwendungsempfänger durch Angaben über die Gründe an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
(3) Verwendungsnachweisverfahren
Die zuständige Behörde behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel zu prüfen. Zu diesem Zweck ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Belege mindestens sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Im Rahmen des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger mitzuteilen, wann die oder der Auszubildende, deren oder dessen Ausbildungsverhältnis nach dieser Richtlinie gefördert worden ist, die Ausbildung abgeschlossen hat.
Als zahlenmäßiger Nachweis ist mindestens anzugeben dass die ausgezahlten Mittel für zuwendungsfähige Ausgaben verbraucht worden sind. Die Behörde für Schule und Berufsbildung behält sich vor, die Verwendung des Zuschusses für zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelnen zu prüfen und nicht verbrauchte Mittel zurückzufordern.
(4) Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBestP), die Bestandteil des jeweiligen Bescheides sind.
(5) Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Festbeträge können nur insoweit beansprucht werden, als sie der Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben dienen. Sind die Ausgaben niedriger als der Bewilligungsbetrag, ermäßigt sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Überzahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Auf eine Rückforderung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als der Bewilligungsbetrag sind, weil die Zielvorgaben aus der Konkretisierung des Zuwendungszwecks insgesamt übertroffen wurden (vorzeitige Überleitung in betriebliche Ausbildung, frühere Abschlussprüfung nach Verkürzung der Ausbildungsdauer, höhere Anzahl bestandener Prüfungen, positive Einschätzung der Beschäftigungschancen).
(6) Datenerhebung und Datenschutzbestimmungen
Der Bildungsträger ist zur Erhebung und Verarbeitung teilnehmerbezogener Daten sowie zur Auskunft gegen über der zuständigen Behörde verpflichtet; die Auskunftspflicht erstreckt sich auf zwei Jahre nach dem Ende des Zuwendungszeitraums. Er hat die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Teilnehmer über die Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten. Er darf diese Daten ausschließlich für den Zuwendungszweck verwenden und muss nicht mehr benötigte Datensätze nach Ablauf der vorgegebenen Fristen oder auf Verlangen der zuständigen Behörde löschen. Er ist für die vertrauliche Behandlung und Abschirmung der Daten verantwortlich und hat beauftragte Personen gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend zu verpflichten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
(1) Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form von Festbeträgen je Jugendlichem oder jungem Erwachsenen und kann in monatlichen Teilbeträgen abgefordert werden. Die Höhe der Teilbeträge bemisst sich nach folgenden Kriterien:
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die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmenden pro Monat,
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höchstens aber die Anzahl der mit Zuwendungsbescheid bewilligten Plätze.
(2) Der Festbetrag kann für jeden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen abgefordert werden, der im Abrechnungsmonat an der geförderten Maßnahme teilgenommen hat. Wird die Ausbildung vorzeitig abgeschlossen oder nicht zu Ende geführt, so wird im Monat der tatsächlichen Beendigung der Zuschuss letztmalig gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Termin der Abschlussprüfung früher liegt als das Ende der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
(3) Besteht eine Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer dieser Maßnahme die Abschlussprüfung nicht, so kann sie oder er gemäß § 21 Absatz 3 BBiG einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen. Der Zuwendungsempfänger kann Nachlernzeiten in diesem Sinne bei der zuständigen Behörde beantragen; die zuständige Behörde behalt sich vor, die Zuwendung für Nachlernzeiten entsprechend dem geringeren Aufwand zu kürzen.
(4) Wird die reguläre Ausbildung unterbrochen (z.B. durch Elternzeit) und besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsvergütung, wird für diese Zeit kein Festbetrag gezahlt. Die Unterbrechung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Bildungsträger ist verpflichtet, vor dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen (Zielgruppenvorgabe und Wohnsitzvoraussetzung). In Zweifelsfallen ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat der zuständigen Behörde erforderlich. Den entsendenden Beratungsinstanzen wie Jugendberufsagentur Hamburg sind abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber umgehend mitzuteilen, damit den betreffenden Jugendlichen dort Alternativen angeboten werden können.
(2) Die Dokumentation der zuwendungsrelevanten Daten erfolgt in der an „ichblickdurch.de” angegliederten Teilnehmerdatenbank und wird durch das Sekretariat für Kooperation unterstützt.
(3) Bricht ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche die Ausbildung ab, meldet der Bildungsträger dies unverzüglich dem Sekretariat für Kooperation. Der Ausbildungsplatz wird auf http://www.ichblickdurch.de wieder freigegeben und kann vom Zuwendungsempfänger nachbesetzt werden, falls geeignete Bewerberinnen oder Bewerber mit Anrechnungszeiten die Ausbildung zusammen mit den anderen Auszubildenden der Maßnahme beenden können. Eine Nachbesetzung ist in jedem Fall mit dem Fachreferat der zuständigen Behörde abzusprechen.
7. Besetzungsverfahren
Die Ausbildungsplätze werden gemeinsam mit der Jugendberufsagentur Hamburg nach folgendem Verfahren besetzt:
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Der beauftragte Bildungsträger meldet die Anzahl seiner Plätze sowie den jeweiligen Ausbildungsberuf an den Arbeitgeberservice (AGS) der Agentur für Arbeit.
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Für Jugendliche mit einem Vermittlungsvorschlag erhalten die Träger die Daten über das Onlineverfahren „JOBBÖRSE”.
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Jugendliche, die sich beim Bildungsträger direkt bewerben, erhalten durch den Träger ein Anschreiben, das das gemeinsame Besetzungsverfahren erläutert sowie eine Einverständniserklärung, damit die Daten an die Jugendberufsagentur Hamburg übermittelt werden können.
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Jugendliche, die über die Jugendberufsagentur Hamburg vermittelt werden, sind innerhalb von zwei Wochen zum Gespräch einzuladen. Das Auswahlrecht der Träger bleibt davon unberührt. Eine Ablehnung seitens des Trägers ist in der „JOBBÖRSE” zu begründen.
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Eine Einstellungszusage darf erst nach Zustimmung durch die Jugendberufsagentur Hamburg oder die zuständige Behörde gegeben werden.
8. Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Zur Vorbereitung des Antragsverfahrens veröffentlicht die zuständige Behörde Leistungsbeschreibungen für ihre Förderprogramme im Mitteilungsblatt für Schulen (MBlSch) und auf http://www.ichblickdurch.de. Die Leistungsbeschreibungen enthalten u.a. nähere Angaben zur Zielgruppe, zu den Fördervoraussetzungen und zu jenen Ausbildungsberufen, die nicht förderfähig sind. Mit der Leistungsbeschreibung wird eine Übersicht zur Zielgruppeneignung und Arbeitsmarktrelevanz ausgewählter Berufe veröffentlicht.
(2) Anträge auf Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie können jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Über die Bewilligung der eingereichten, vollständigen Anträge entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Grundlage für die Ermessensentscheidung ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
(3) Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
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Ein aussagefähiges Konzept. Hinweise zu Art und Umfang des Konzeptes sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
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Eine aussagefähige Kostenkalkulation. Der Bildungsträger ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Tabellen zur Ermittlung der durchschnittlichen Monatskostensätze sowie zur detaillierten Darstellung der geplanten Personal- und Sachkosten zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist der geplante Einsatz von Eigenmitteln darzustellen. Zudem ist anzugeben, für wieviel Plätze in einer Maßnahme mindestens eine Zuwendung gewährt werden muss, damit der Bildungsträger sie realisieren kann. Bei der Kalkulation ist für die außerbetriebliche Phase eine Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen, die sich nach den Sätzen für die „Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen” (BaE) nach SGB III bemisst. Die jeweils geltenden Sätze werden mit der Leistungsbeschreibung veröffentlicht.
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Der Bildungsträger kann mit seinem Antrag zugleich erklären, dass das eingereichte Angebot für eine Wiederbeauftragung unverändert zur Verfügung steht (Option).
(4) Die zuständige Behörde kann von einer Option Gebrauch machen und dem betreffenden Bildungsträger für maximal einen weiteren Ausbildungsdurchgang die Maßnahme bewilligen. Der Umfang der Optionsausübung soll die Hälfte des zu vergebenden Platzkontingents nicht übersteigen. Die Optionsausübung dient der Begrenzung des Verfahrensaufwands.
(5) Je länger eine Auszubildende oder ein Auszubildender beim Träger verbleibt, desto länger ist die Ausbildungsvergütung durch den Träger zu zahlen und desto höher ist der erforderliche Personalaufwand. Beides beeinflusst die Höhe der Gesamtkosten und den daraus resultierenden, durchschnittlichen Monatskostensatz. Dieser monatliche Durchschnittskostensatz, der auch die Ausbildungsvergütung umfasst (Bruttopreis), geht in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein.
(6) Bei der Auswahl der beantragten Maßnahmen lässt sich die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens von den folgenden drei Kriterien leiten. Während das Maß der Erfüllung des ersten Kriteriums allein von der Leistung des einzelnen Trägers abhängig ist, sind das zweite und dritte Kriterium Variable, die sich aus der Entwicklung der Ausbildungsmärkte und der Unterschiedlichkeit der Angebote aller Träger ergeben. Sind nach dem zweiten und dritten Kriterium zwei Angebote gleich nützlich, erhält das wirtschaftlichere Angebot den Zuschlag.
a) Wirtschaftlichkeit des Angebots: Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus dem Verhältnis von Qualität und Preis.
b) Vielfalt des Angebotes: Benachteiligte Jugendliche sollen ein auswahlfähiges Angebot, d.h. eine diversifizierte Berufepalette vorfinden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass deren Berufswünsche, d.h. Eignung und Neigung der in Frage kommenden Jugendlichen, sich auf wenige Berufe beschränken. Das Angebot an geförderten Berufen soll auch den unterschiedlichen Interessen und Möglichkeiten von jungen Frauen und Männern entsprechen.
c) Subsidiarität: Staatliche Unterstützung soll nur dort gewährt werden, wo ohne diese Hilfe Qualifizierung unterbliebe. Um dieses Kriterium zu verwirklichen haben die Partner der Jugendberufsagentur Hamburg (Agentur für Arbeit Hamburg, das Jobcenter team.arbeit.hamburg und die zuständige Fachbehörde) in Abstimmung mit der Hamburger Wirtschaft (Handelskammer Hamburg und Handwerkskammer Hamburg) im Rahmen der landesweiten Maßnahmenplanung vereinbart, dass der Anteil der Ausbildungsplätze der in den Förderprogrammen angebotenen Berufe jeweils nicht mehr als 25% der im Vorjahr neu abgeschlossenen und eingetragenen Ausbildungsverhältnisse im entsprechenden Beruf umfassen soll. Insofern werden bei Angeboten für denselben Ausbildungsberuf nur jene ausgewählt, die in der Rangfolge vorne liegen und nur soweit die 25%-Grenze nicht überschritten wird. Das kann dazu führen, dass Angebote trotz guter Wirtschaftlichkeit nicht zum Zuge kommen.
Mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden aus dem Kreis der Antragstellenden diejenigen ermittelt die auf Grund ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) in der Lage sind und die Gewähr bieten, den Zuwendungszweck sachgerecht zu erfüllen. Die qualitative Erfassung und Bewertung der Anträge auf Zuwendungen erfolgt nach dein Vieraugenprinzip.
(7) Anhand der Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird eine Rangfolge der Anträge gebildet. Für die Rangfolgenbildung werden die Methoden der „Unterlegen für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UFAB II) zu Grunde gelegt. Maßgeblich für die Ermittlung der Qualität des Konzeptes sind folgende gleichgewichtige Kriterien, die jeweils mit bis zu 10 Punkten bewertet werden können:
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Konzept,
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Arbeitsmarktrelevanz,
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Kooperation,
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Zielgruppenerreichung,
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Erfolgsquote.
Der vom Träger im Antrag benannte Preis wird zum Ergebnis der qualitativen Bewertung ins Verhältnis gesetzt (Qualitäts-Preis-Verhältnis). Der für die Rangfolgenbildung ausschlaggebende Nutzwert, Qualitäts-Preis-Verhältnis oder Wirtschaftlichkeit des Angebots) wird nach folgender Formel berechnet:
W = (GL × L) + (GP × (Lmax × Pmin/P))
wobei:
W Nutzwert des Angebotes
GL Gewichtungsfaktor Leistungsangebot (0,7)
GP Gewichtungsfaktor Preisangebot (0,3)
P Gesamtpreis des Angebotes
L Summe Leistungspunkte des Angebots für das Los
LmaxSumme Leistungspunkte des besten Angebots für das LosPminPreis des preisgünstigsten Angebots für das Los
Das Verhältnis Qualität zu Preis beträgt 70 zu 30. Aus dem errechneten Nutzwert ergibt sich eine Rangfolge der eingereichten Anträge, die im nächsten Schritt unter Einbezug weiterer Gesichtspunkte betrachtet wird (siehe 8.8 dieser Richtlinie).
(8) Die Berufepalette soll – wie zuvor dargelegt – möglichst differenziert ausgestaltet und die staatliche Förderung von Ausbildungsplätzen nicht in den Ausbildungsmarkt eingreifen.
Um diese Ziele zu erreichen, werden bei Angeboten für denselben Ausbildungsberuf nur jene ausgewählt, die in der Rangfolge vorne liegen und nur soweit die 25%-Grenze nicht überschritten wird (siehe 8.6 c dieser Richtlinie). Das kann dazu führen, dass Angebote trotz guter Wirtschaftlichkeit nicht zum Zuge kommen.
9. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030 und für bereits bewilligte Zuwendungen mit der Einschränkung, dass anderslautende Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und der dazu getroffenen Vereinbarungen nur einvernehmlich durch die Regelungen dieser Richtlinie ersetzt werden können. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinie zur Förderung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen des Hamburger Ausbildungsprogramms vom 3. Januar 2011 (zuletzt geändert am 4. Januar 2013) sowie die Richtlinie zur Förderung der Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen im Rahmen der Jugendberufshilfe vom 3. Januar 2011 (zuletzt geändert am 4. Januar 2013) außer Kraft.