Richtlinie
Erneuerbare Wärme
Produktinformation mit Fördermodulen zu Solarthermie, Bioenergie, Wärmepumpen, Wärmenetzen und Wärmespeichern für Gebäude und Quartiere in Verbindung mit der Förderrichtlinie Erneuerbare Energien
Gültig ab 15. Januar 2024
1. Was ist das Ziel der Förderung?
Ziel der Förderung ist die Erhöhung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für die Wärmebereitstellung in Hamburg. Dies soll insbesondere durch die Förderung von Solarthermieanlagen, von energetischer Nutzung der Biomasse sowie von Wärmepumpen erfolgen. Der Verbrauch von fossiler Energie sowie die CO2-Emissionen sollen dadurch gesenkt werden. Zudem soll ein wachsender Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Quartier ermöglicht werden.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind
- Grundeigentümer:innen in Hamburg oder dinglich Verfügungsberechtigte
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Organisationen (z. B. Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationsformen einschließlich Kirchen) in Hamburg
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-)Dienstleistungen für Dritte in Hamburg erbringen
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen in Schwierigkeiten1)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Abs. Abs 2, 3 und 5 AGVO.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Angeboten werden auf Basis der Förderrichtlinie „Erneuerbare Energien“ die Fördermodule:
- Solarthermie und Heizungsmodernisierung
- Bioenergieanlagen
- Wärmepumpen
- Erschließung von Wärmequellen
- Wärmeverteilnetze
- Wärmespeicher
- Mehrfachnutzung
Der maximale Förderbetrag je Vorhaben beträgt 500.000 EUR. Dieser Höchstbetrag gilt sowohl für Vorhaben, für die eine Förderung aus nur einem Modul gewährt wird, als auch für Vorhaben, für die eine Förderung aus mehreren Modulen dieses Förderprogramms gewährt wird.
Bei Investitionen in Anlagen oder Wärmeverteilnetze zur Nutzung der Tiefengeothermie kann der maximale Förderbetrag je Vorhaben im Einzelfall festgelegt werden.
Für die Berechnung des Förderbetrags wird vorausgesetzt, dass die jeweils mögliche Bundesförderung vorrangig eingesetzt wird.
Nicht gefördert werden:
- Anlagen, die ausschließlich der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen dienen.
- Objekte, bei denen eine Förderung aus dem Programm Geringinvestive Maßnahmen in Anspruch genommen wurde oder beantragt werden soll und gleichzeitig die dort genannten Betriebsfristen nicht eingehalten werden.
- Antragstellende, die im Rahmen der BEG einen Klima-/Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus erhalten.
- Anlagen, bei denen eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz erfolgt.
- Wärmeverteilnetze, bei denen eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) möglich ist.
- Anlagen, die der Auskopplung von Wärme aus gewerblichen oder industriellen Prozessen dienen. Diese Anlagen werden im Programm UfR – Unternehmen für Ressourcenschutz gefördert.
- Anlagen zum solaren Kühlen von Wohngebäuden und Büroräumen sowie das Monitoring dieser Anlagen.
- Solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
- Biomasseanlagen, die der Verfeuerung von Altholz dienen, das mit halogenorganischen Verbindungen oder Holzschutzmitteln behandelt wurde, Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden, sowie Anlagen, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt.
- Anlagen oder Wärmeverteilnetze, die neu gebaute Gebäude versorgen, wenn die Transmissionswärmeverluste der Gebäudehülle der versorgten Gebäude größer sind als für ein Effizienzhaus 55 oder ein Effizienzgebäude 55 erforderlich. Neubauten sind Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 5 Jahre zurückliegt.
- Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung
- Luft/Wasser-Wärmepumpen im Neubau
- Luft/Luft-Wärmepumpen
- Gasbetriebene Wärmepumpen
- Niedertemperatur-Heizkörper im Neubau
- Der Austausch von geförderten Anlagen, deren Inbetriebnahme weniger als 10 Jahre zurückliegt.
- In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz werden Biomasseanlagen, Wärmepumpen und das Erschließen von deren Wärmequellen als Einzelheizungen für Gebäude nicht gefördert.
4. Fördermodul Solarthermie und Heizungsmodernisierung
Nach diesem Fördermodul werden nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Festbetrags-Finanzierung für Installation, Ersatz und Erweiterung von Solarthermieanlagen mit mindestens 20 m² Bruttokollektorfläche sowie für den Austausch von Heizungsanlagen bei gleichzeitiger Installation einer Solarthermieanlage gewährt. Das in Ziffer 2.3 des Anhangs beschriebene Monitoring der geförderten Solaranlage ist verpflichtend und wird zusätzlich gefördert.
Gefördert werden heizungsunterstützende und trinkwarmwasserbereitende sowie ausschließlich zur Trinkwarmwasserbereitung oder zur Heizungsunterstützung genutzte Solarthermieanlagen. Außerdem werden Anlagen gefördert, die in Wärmenetze einspeisen.
Die technischen Anforderungen finden sich im Anhang.
4.1 Zuschuss für Solarthermieanlagen ≥ 20m² Bruttokollektorfläche
Der Zuschuss beträgt je angefangenen m² Bruttokollektorfläche:
- 100 EUR (im Neubau 75 EUR) für Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung oder zur Heizungsunterstützung,
- 200 EUR (im Neubau 150 EUR) für Anlagen zur kombinierten Trinkwarmwasserbereitung und Heizungsunterstützung sowie bei Einspeisung in ein Wärmenetz.
Bei Anlagen, die Luft als Wärmeträger nutzen und zumindest anteilig anstelle einer vorhandenen Heizung, d.h. im Gebäudebestand den Raumwärmebedarf oder den Trinkwarmwasserbedarf decken, beträgt der Zuschuss 140 EUR je angefangenen m² Bruttokollektorfläche.
Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer als 200 m² erfolgt die Festlegung des Zuschusses im Einzelfall.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (sog. AGVO). Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Artikels 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
4.2 Zuschuss für Monitoring bei solarthermischen Anlagen
Das Monitoring entsprechend der im Anhang definierten Anforderungen wird mit einem Zuschuss gefördert in Höhe von
- 2.000 EUR bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 m² bis einschließlich 100 m²
- 3.000 EUR bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer als 100 m² bis einschließlich 200 m²
Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer als 200 m² erfolgt die Festlegung des Zuschusses im Einzelfall.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 49 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Kosten, den Satz von 60% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte. Der Zuschuss verringert sich, wenn die Förderquote den vorstehenden Maximalwert überschreitet, um den überschreitenden Betrag.
4.3 Zuschuss für den Austausch heizungstechnischer Anlagen
Der Austausch von fossil befeuerten heizungstechnischen Wärmeerzeugern durch Biomasseanlagen (vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Holzhackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung wird gefördert, wenn
- er dem Ersatz bestehender, weniger umweltschonender Heizungen dient und
- wenn gleichzeitig eine aus diesem Programm geförderte Solarthermieanlage installiert wird.
Die Installation einer o.g. Biomasseanlage wird nur dann gefördert, wenn keine unmittelbare Möglichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz besteht.
Die Förderung von größeren Bioenergieanlagen erfolgt im gleichnamigen Fördermodul.
Ebenfalls gefördert wird der Ersatz einer bestehenden Heizung durch Anschluss an ein Wärmeverteilnetz, das einen Anteil von mindestens 50% erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme aufweist.
Der Zuschuss ist abhängig von der Bruttokollektorfläche der Solarkollektoren und beträgt
- 90 EUR je angefangene m² Bruttokollektorfläche für Biomasseanlagen bis einschließlich 100 kW, höchstens jedoch 7.500 EUR.
- 120 EUR je angefangene m² Bruttokollektorfläche für den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz, höchstens jedoch 10.000 EUR.
Die Förderung des Anschlusses an ein Wärmeverteilnetz erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 46 Abs. 7 und 8 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Kosten, den Satz von 30% in Bezug auf die Investitionskosten nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
Die Förderung von Biomasseanlagen erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Art 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
5. Fördermodul Bioenergieanlagen
Vollautomatisch arbeitende heizungstechnische Wärmeerzeuger mit einer Nennwärmeleistung größer als 100 kW zur energetischen Nutzung von Biomasse werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung gefördert.
Die technischen Anforderungen finden sich im Anhang.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Artikels 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
5.1 Biomasseverbrennungsanlagen
Gefördert werden:
- Pelletfeuerungen
- Holzhackschnitzelfeuerungen
- Verbrennungsanlagen mit anderen biogenen Brennstoffen als Energieträger
Förderhöhe
Der Zuschuss beträgt 45 EUR je kW Nennwärmeleistung für Feuerungsanlagen bis 500 kW.
Bei Anlagen ab 500 kW wird die Höhe des Zuschusses im Einzelfall festgelegt.
5.2 Andere Bioenergieanlagen
Gefördert werden Biogasanlagen, sofern ein räumlicher Zusammenhang zwischen Biogaserzeugung und -nutzung besteht.
Förderhöhe
Die Höhe des Zuschusses wird im Einzelfall festgelegt.
6. Fördermodul Wärmepumpen
Wärmepumpen und der für ihren Einsatz möglicherweise gleichzeitig erforderliche Ersatz von Heizkörpern durch sogenannte Niedertemperatur-Heizkörper werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Die technischen Anforderungen finden sich im Anhang.
Förderhöhe
Für elektrisch betriebene Wasser-/Wasser-Wärmepumpen und elektrisch betriebene Sole-/Wasser-Wärmepumpen beträgt der Zuschuss 125 EUR je kW Wärme-Nennleistung2), mindestens jedoch 5.000 EUR.
Für elektrisch betriebene Luft-/Wasser-Wärmepumpen beträgt der Zuschuss 90 EUR je kW Wärme-Nennleistung, mindestens jedoch 3.500 EUR.
Für Wärmepumpen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 500 kW wird die Höhe des Zuschusses im Einzelfall festgelegt.
Der Ersatz bestehender Heizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper, die dem effizienten Betrieb einer ebenfalls geförderten, neuen Wärmepumpe dienen, wird mit einem Zuschuss in Höhe von 300 EUR für jeden neu installierten Niedertemperatur-Heizkörper gefördert.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Artikels 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
7. Fördermodul Erschließung von Wärmequellen
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie (Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe und Erdwärmekollektoren), PVT-Kollektoren sowie Wärme aus Abwasser als Wärmequellen für förderfähige Wärmepumpen, als auch die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung.
Förderhöhe:
Für Anlagen zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie mit Hilfe von Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe oder Erdwärmekollektoren beträgt die Höhe des Zuschusses 15% der notwendigen Investitionskosten. Ebenso werden 90% der notwendigen Investitionskosten für PVT-Kollektoren als Wärmequelle für Wärmepumpen mit 15% dieser Investitionskosten gefördert.
Die Förderung der Nutzung der Tiefengeothermie wird nachrangig in Bezug auf eine obligatorisch einzusetzende Bundesförderung festgelegt. Eine Förderung der Tiefengeothermie ohne Bundesförderung ist nicht möglich. Die maximal mögliche Zuschusshöhe wird auf Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der maximal zulässigen Förderquote von 15% aus diesem Programm bestimmt.
Für Anlagen zur Nutzung von Wärme aus Abwasser beträgt die Höhe des Zuschusses 20% der notwendigen Investitionskosten.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Artikels 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
8. Fördermodul Wärmeverteilnetze
Die Errichtung, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärmeverteilnetzen, die der anteiligen Nutzung erneuerbarer Wärme und/oder unvermeidbarer Abwärme dienen, werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung gefördert.
Förderfähig in diesem Zusammenhang sind beispielsweise auch ggf. notwendige Ausgaben für Hausübergabestationen, externe Planungsleistungen, Nebenanlagen zur Einbindung und Verteilung, Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung und notwendige bauliche Maßnahmen.
Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärmeverteilnetzen, wenn
- die Wärmeverluste der neuen Wärmeverteilung 10% der eingespeisten Wärme nicht überschreiten und
- beim Neubau von Wärmeverteilnetzen die in das gesamte Netz eingespeiste Wärme3) zu mindestens 70% aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammt, oder
- bei der Erweiterung oder Modernisierung von Wärmeverteilnetzen die in das gesamte Netz eingespeiste Wärme zu mindestens 55% aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammt.
Für in diesem Modul geförderte Vorhaben ist grundsätzlich mit Antragstellung ein energetisches Konzept einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, aus der sich der Förderbedarf ergibt, vorzulegen.
Bei der Wärmeversorgung von neuen Gebäuden ist auch der Wärmebedarf für das Trinkwarmwasser aus dem Wärmeverteilnetz zu decken.
Die Erweiterung oder Modernisierung eines bestehenden Wärmeverteilnetzes wird gefördert, wenn sie verbunden ist mit der Errichtung neuer Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie, die in das Wärmeverteilnetz einspeisen.
Die Förderung von Wärmenetzen mit unvermeidbarer Abwärme ist nur dann zulässig, wenn die Antragstellenden gegenüber der zuständigen Fachbehörde plausibel nachweisen, dass die genutzte Abwärme nicht ursächlich für die Bereitstellung dieser Wärme ist. Zudem muss der:die Antragstellende belegen können, dass keine Effizienzmaßnahmen durch die Nutzung der Abwärme verhindert werden.
Förderhöhe
Soweit eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) möglich ist, ist diese vorrangig zu nutzen. Die Höhe des ergänzenden Zuschusses aus diesem Programm richtet sich nach der maximal möglichen Förderung nach Maßgabe der jeweils geltenden Kumulations-Regel der BEG.
Die Förderung erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 46 Absätze 6 und 9 AGVO.
Danach sind die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz die Investitionskosten. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 AGVO entspricht. Dabei wird die Finanzierungslücke definiert als Nettomehrkosten, die sich bestimmen anhand eines Vergleichs der Differenz zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den Kosten des unterstützten Vorhabens und der entsprechenden Differenz bei dem Vorhaben, das der:die Beihilfeempfänger:in aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe durchführen würde (kontrafaktisches Szenario).
Nach Projektende findet eine Neu- oder Nachberechnung anhand des nachgewiesenen Betriebsgewinns sowie der nachgewiesenen Kosten statt.
9. Fördermodul Wärmespeicher
Mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung wird der Neubau von Wärmespeichern gefördert, wenn
- das Speichervolumen wenigstens 4 m³ beträgt.
- der Speicher mindestens 75% seiner jährlichen Energie aus direkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie bezieht.
Förderhöhe
Die Höhe des Zuschusses beträgt je m³ Speichervolumen bei Warmwasserspeichern und Eis-Energiespeichern:
- 400 EUR für Wärmespeicher mit einem Volumen kleiner als 10 m³
- 250 EUR für Wärmespeicher mit einem Volumen von 10 bis einschließlich 100 m³
- 100 EUR für Wärmespeicher mit einem Volumen von über 100 bis einschließlich 700 m³
Für Warmwasserspeicher und Eisenergiespeicher mit einem Volumen von mehr als 700 m³ wird die Höhe des Zuschusses im Einzelfall festgelegt.
Bei Wärmespeichern mit dem Speichermedium Erdreich beträgt die Höhe des Zuschusses je m³ Speichervolumen:
- 90 EUR für Wärmespeicher mit einem Volumen kleiner als 45 m³
- 55 EUR für Wärmespeicher mit einem Volumen von 45 bis einschließlich 450 m³
Für Wärmespeicher mit Speichermedium Erdreich und einem Volumen von mehr als 450 m³ wird die Höhe des Zuschusses im Einzelfall festgelegt.
Die Förderung von Wärmespeichern erfolgt für Unternehmen im Rahmen des Artikels 41 AGVO. Danach darf die Förderquote, d.h. der Anteil aller erhaltenen öffentlichen Förderungen an den förderfähigen Investitionskosten im Sinne des Artikels 41 Abs. 6 AGVO, den Satz von 45% nicht überschreiten. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.
10. Fördermodul Mehrfachnutzung
Bei Mehrfachnutzung von Flächen, u.a. zur Nutzung von erneuerbarer Wärme, können die für die Mehrfachnutzung notwendigen Investitionsmehrkosten im Einzelfall in besonderem Maße mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung gefördert werden.
Ebenso können besonders flächensparende Lösungen zur Nutzung von erneuerbarer Wärme gefördert werden.
Hierunter fallen z.B. die Investitionsmehrkosten, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Wärme in einer zweiten Ebene über einer vorhandenen Nutzung (z.B. über einem Parkplatz) erforderlich sind.
Die notwendigen Investitionsmehrkosten für die flächensparende Lösung oder für die Mehrfachnutzung von Flächen müssen mindestens 100.000 EUR betragen.
In beiden Fällen sind nur die Investitionskosten förderfähig, die ausschließlich für die Nutzung von Erneuerbarer Wärme erforderlich sind und ohne diesen Zweck nicht entstehen würden.
Die Förderung richtet sich nach Artikel 38, 38a, 41, 46 und/oder 49 der AGVO und beträgt:
Maßnahmen nach Artikel bzw. Unternehmens- größe | Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen | mittlere Unternehmen | Groß- unternehmen |
---|
Artikel 38 und 38a | 50% | 40% | 30% |
Artikel 41 | 65% | 55% | 45% |
Artikel 46 | Finanzierungslücke im Sinne der Nettomehrkosten des geplanten Vorhabens gegenüber dem kontrafaktischen Szenario |
Artikel 49 | 80% | 70% | 60% |
11. Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
Anstatt der Zuschussvariante können Eigentümer:innen von selbstgenutzten Wohnimmobilien die Maßnahme unter Berücksichtigung der in dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzung mit dem subventionierten IFB-Energiedarlehen (https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-energiedarlehen-einzelmassnahmen) gefördert werden. Ausgenommen sind Wohnungseigentümergemeinschaften, welche zwingend die Zuschussvariante zu wählen haben und gleichzeitig von dem vereinfachten Darlehensangebot nach der Richtlinie WEGfinanz profitieren.
Eine Kombination der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Ergibt sich bei der anteiligen Förderung derselben förderfähigen Investitionskosten infolge der Kumulierung von Zuschüssen und Tilgungszuschüssen für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als von der BEG aktuell jeweils genannten Kumulations-Regel, werden die Landesmittel entsprechend gekürzt.
Zuschüsse für Maßnahmen bzw. Kosten, welche nicht über die BEG gefördert werden, bleiben davon unberührt.
Die Summe aller öffentlichen Zuschüsse darf, bezogen auf dieselben förderfähigen Kosten, einen Anteil von 80% nicht überschreiten. Dabei darf die Summe von Förderzusagen (Zuschüsse und Darlehen) die förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Kumulierung / Kumulierungsverbot
Bei der Förderung nach dieser Richtlinie sind die für die geförderte Tätigkeit, das zu fördernde Vorhaben oder dem Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Mittel zu berücksichtigen.
Hiernach gilt für die Kumulierung insbesondere:
- Grundsätzlich dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten; jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfeintensität nicht überschritten wird;
- Finanzierungen aus dem Fonds „InvestEU“ gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b AGVO.
- Mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf nur kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Förderrichtlinie bestimmte jeweilige Beihilfeintensität nicht überschritten wird.
Hierzu hat der:die Investor:in u. a. auf entsprechendem Formblatt der IFB Hamburg sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen, um die IFB Hamburg in die Lage zu versetzen, die Förderung auch bei einer Kumulierung mit anderen staatlichen Mitteln im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu bewilligen.
12. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der:die Antragstellende ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle mit den Maßnahmen beginnt.
Als Beginn der Maßnahme gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle den Beginn der Maßnahme vor Erteilen der Bewilligung zulassen, obwohl die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist.
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse und die Angaben des:der Investors:Investorin zur Beihilfeintensität zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der:die Antragstellende hat über einen Zeitraum von 10 Jahren jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
Die IFB Hamburg und beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen von Stichproben die geförderten Anlagen vor Ort zu prüfen. Hierfür ist der Zutritt zu gewähren. Soweit erforderlich, ist die Prüfung z. B. durch Vorlage von technischen Unterlagen über die Anlagen zu unterstützen.
Fördermittel werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Förderbedingungen zugelassen werden.
Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
Die geförderte/n Anlage/n sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
13. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Die Förderung erfolgt im Rahmen und in Verbindung mit der Förderrichtlinie „Erneuerbare Energien“ der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1 vom 26.06.2014), in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend: AGVO.
Die Freistellung erfolgt nach Artikel 38, 38a, 41, 46 und 49 AGVO.
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c AGVO werden bei Einzelbeihilfen von über 100.000 EUR die in Anhang III der AGVO genannten Angaben auf einer öffentlich einsehbaren Beihilfewebsite veröffentlicht.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
14. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren.
Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-208
energie@ifbhh.de
| www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag 08.00 – 15.00 Uhr
Anhang
1. Wie ist das Verfahren?
1.1 Antragstellung
Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen.
Weitere einzureichende Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderwürdigkeit und die Förderhöhe fest.
Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen drei Monaten danach vollständig und mängelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht worden sind, können sie abgelehnt werden.
1.2 Bewilligung
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch einen Bescheid der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Der Bewilligungszeitraum zur Durchführung der Maßnahme beginnt mit Erlass des Bescheides und beträgt dann 24 Monate.
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
1.3 Verwendungsnachweis
Der:die Antragstellende hat den Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme bei der Bewilligungsstelle einzureichen, andernfalls kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Im Bewilligungsbescheid wird geregelt, wie der Verwendungsnachweis erbracht werden muss.
1.4 Auszahlung
Die Fördermittel werden bei Fördersummen, die kleiner als 10.000 EUR sind, nach Durchführung der Maßnahmen sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe gezahlt.
Bei Fördersummen ab 10.000 EUR werden 90% der Förderung nach Inbetriebnahme der Anlagen und Vorlage sowie Prüfung des Verwendungsnachweises (noch ohne Dokumentation des Energiemonitorings) ausgezahlt.
Die restlichen 10% der Förderung werden nach Durchführung des unter 2.1.1 genannten Energiemonitorings und Übersenden der Dokumentation ausgezahlt.
Bei Fördersummen ab 200.000 EUR werden 90% der Förderung nach Inbetriebnahme der Anlagen und Vorlage sowie Prüfung des Verwendungsnachweises (noch ohne Dokumentation des Energiemonitorings) ausgezahlt.
Die restlichen 10% der Fördersumme werden nach Durchführung des unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Energiemonitorings und Übersenden der Dokumentation ausgezahlt.
Der Zuschuss für das Monitoring von Solarwärmeanlagen wird nach einem mindestens einjährigen Monitoring entsprechend der Anforderungen an das Solarwärme-Monitoring ausgezahlt.
1.5 Hamburgisches Transparenzgesetz
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) sieht eine Auskunftspflicht bei Subventions- und Zuwendungsvergaben vor, sofern es sich bei den Informationen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des HmbTG sind daher gemäß § 7 Abs. 3 HmbTG zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen.
2. Welche besonderen und technischen Anforderungen müssen erfüllt werden?
- Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen.
- In den Modulen Solarthermie und Bioenergie müssen die geförderten Anlagen von einem Handwerksbetrieb installiert werden, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk eingetragen ist. Eine Solarthermieanlage kann alternativ auch durch einen Handwerksbetrieb installiert werden, der in die Handwerksrolle für das Dachdeckerhandwerk eingetragen ist. Im Modul Wärmepumpen muss bei geförderten Anlagen der wasserseitige Anschluss sowie die Einstellung der Regelung von einem Handwerksbetrieb installiert bzw. durchgeführt werden, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk bzw. für das Kälteanlagenbauerhandwerk eingetragen ist. Der elektrische Anschluss muss durch einen Handwerksbetrieb erfolgen, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Elektrotechnikerhandwerk eingetragen ist.
- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden. Hinsichtlich des Energiemonitorings, der Förderung von Solarthermieanlagen und des Solarwärme-Monitorings wird diese Anforderungen in den entsprechenden Abschnitten konkretisiert.
- Voraussetzung für die Förderung ist, dass die zu installierenden Solarkollektoren, Biomasseanlagen und Wärmepumpen in der jeweils aktuellen Fassung der Liste der von der BEG-Einzelmaßnahmen geförderten Anlagen enthalten sind: BAFA – Förderprogramm im Überblick (https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html). Diese Förder-Voraussetzung ist nur für solche Wärmepumpen einzuhalten, für die Prüfanforderungen in der Liste „Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis“ genannt sind.
- Für die aus diesem Programm bezuschussten Anlagen in den Modulen Solarthermie- und Heizungsmodernisierung, Bioenergieanlagen sowie Wärmepumpen ist ein Wartungsvertrag über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachzuweisen.
- Wärmeverluste infolge Einrohrzirkulation müssen durch geeignete Siphonanschlüsse oder gleichwertige Ausführungen minimiert werden.
- Bisher ungedämmte, zugängliche Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen sind entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu dämmen. Beim Einbau und beim Ersatz von Wärme- und Kälteverteilungsleitungen sowie von Warmwasser- bzw. Kaltwasserleitungen und deren Armaturen sind diese ebenfalls entsprechend des GEG zu dämmen.
- Voraussetzung für die Förderung von Solarthermie- und Biomasseanlagen sowie von Wärmepumpen und Anschlüssen an ein Wärmeverteilnetz ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage, bzw bei Anschlüssen an ein Wärmeverteilnetz der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Wärmeverteilung im anzuschließenden Gebäude nach VdZ-Leistungsbeschreibung. Download des Bestätigungsformulars: Formulare Hydraulischer Abgleich » VdZ (https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/)
2.1 Energiemonitoring
2.1.1 Bei Fördersummen ab 10.000 EUR führt der:die Antragstellende ein Energiemonitoring durch bzw. lässt ein Energiemonitoring durchführen. Bei Solarthermieanlagen ist das in Ziffer 2.3 des Anhangs beschriebene und geförderte Monitoring der geförderten Solaranlage verpflichtend und zusätzlich zu beachten.
Mindest-Bestandteile des Energiemonitorings
Die jeweiligen Brennstoff- und Stromverbräuche aller Wärmeerzeuger werden im ersten vollen Betriebsjahr durch Brennstoff- und Stromzähler separat erfasst und dokumentiert.
Die von jedem Wärmeerzeuger im ersten vollen Betriebsjahr abgegebene Wärmemenge wird separat durch Wärmemengenzähler (Genauigkeit der Durchflussmessung: max. ± 5%; Eichung nicht erforderlich) erfasst und dokumentiert. Zur geforderten Genauigkeit von Wärmemengenzählern zur Erfassung des solaren Ertrags siehe die Ausführungen zum „Solarwärme-Monitoring“.
Im Falle von Wärmeverteilnetz-Neubau, -Erweiterung oder -Modernisierung werden zusätzlich zur Erfassung der Brennstoff- und Stromverbräuche die in das Wärmeverteilnetz eingespeisten Wärmemengen im ersten vollen Betriebsjahr nach den jeweils einspeisenden Wärmeerzeugern getrennt durch Wärmemengenzähler (Genauigkeit s. o.) erfasst und dokumentiert.
Die aus dem Wärmeverteilnetz im gleichen Zeitraum abgegebenen Wärmemengen (Genauigkeit s. o.) werden durch Wärmemengenzähler erfasst und dokumentiert.
Die o.g. Daten der Energieströme sind auf mögliche Effizienzpotenziale zu untersuchen. Es ist anzugeben, wie die festgestellten Effizienzpotenziale gehoben werden sollen.
2.1.2 Bei Fördersummen ab 200.000 EUR wird zusätzlich auch der Verbrauch an Hilfsenergie (Strom) für die Wärmeversorgung erfasst und dokumentiert.
Zusätzlich zu den Maßnahmen nach 2.1.1 werden nach dem ersten vollen Betriebsjahr und einer Einstell- und Optimierungsphase, mit der die Anlageneffizienz durch Heben der festgestellten Effizienzpotenziale weiter erhöht wird, die o.g. Daten während eines weiteren vollen Betriebsjahres erfasst und dokumentiert.
Die Daten des weiteren, mit Messwerten dokumentierten Betriebsjahres werden auf den Erfolg der Maßnahmen zur Steigerung der Anlageneffizienz hin untersucht. Es ist anzugeben, inwieweit die festgestellten Effizienzpotenziale gehoben wurden.
Über die Erfahrungen bzw. Ergebnisse einer eventuellen systemdienlichen oder strompreisorientierten Betriebsweise ist zu berichten.
2.2 Fördermodul Solarthermie und Heizungsmodernisierung
Alle Wärmeerzeuger sollten über eine gemeinsame Systemregelung verfügen.
2.2.1 Solarthermieanlagen
Vor der Beantragung ist eine Systemsimulation durchzuführen. Der berechnete jährliche Solarwärmeertrag im Kollektorkreis muss bei südausgerichteten Dächern und
- Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung mindestens 350 kWh/m² Aperturfläche,
- Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mindestens 300 kWh/m² Aperturfläche,
- Fassadenanlagen mindestens 250 kWh/m² Aperturfläche betragen.
Bei Ost-West-Ausrichtung von Solarthermieanlagen sind Mindererträge von bis zu max. 20% gegenüber den o.g. Werten zulässig.
Bei Vakuumröhren- und Flachkollektoren ist mindestens ein Wärmemengenzähler (Durchfluss- und Temperaturmessung) im Kollektorkreis zu installieren. Alternativ kann die Wärmemengenmessung über die Solarregelung erfolgen.
2.2.2 Heizungstechnische Anlagen
Förderfähig sind folgende Anlagen:
Vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Hackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung mit Leistungs- und Feuerungsregelung und automatischer Zündung, jeweils bis einschließlich 100 kW.
Anlagen größer als 100 kW werden über das Fördermodul „Bioenergie“ gefördert.
Die folgenden Emissionsgrenzwerte, gemessen unter Prüfstandsbedingungen, müssen unterschritten werden (alle Werte sind bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
Staub: 2,5 mg/m³
Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb
2.3 Fördermodul Solarwärme-Monitoring
Ein förderfähiges Solarwärme-Monitoring wird definiert als Daten-Überwachung und -Dokumentation des Solarkreisertrags und des Warmwasserverbrauchs. Die Solarthermieanlage wird über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab Beginn des bestimmungsgemäßen Betriebs und der Datenaufzeichnung im Rahmen des Monitorings überwacht. Vergleichsgrundlage für die Qualität der Anlage ist dabei die bei der Planung erstellte Simulation.
2.3.1 Messtechnische Ausstattung
Für die Überwachung der Anlage ist folgender Mindestumfang an Messgeräten erforderlich:
- mindestens ein digitaler Wärmemengenzähler (Durchfluss- und Temperaturmessung) im Kollektorkreis oder Sekundärkreis. Alternativ kann die Wärmemengenmessung über die Solarregelung erfolgen, sofern eine schriftliche Bestätigung des Herstellers der Regelung vorliegt, dass eine Messgenauigkeit der Wärmemengenmessung von mind. +/- 10% garantiert wird.
- digitale/s Volumenstrommessgerät/e zur Erfassung des Warmwasserverbrauches
- Datenerfassungsgerät und Ausleseeinheit, z.B. als Bestandteil einer Solar-Energiezentrale, Wärmeenergie-Management-Regeleinheit o.ä., oder als Bestandteil einer Gebäudeleittechnik.
2.3.2 Durchführung des Solarwärme-Monitorings
Bei fachlicher Eignung kann der:die Fördermittel-Empfänger:in das Solarwärme-Monitoring selbst durchführen oder durch eigenes Fachpersonal durchführen lassen. Andernfalls kommen als Auftragnehmende für das Monitoring und die ggf. daraus resultierende Optimierung der Anlage z. B. Installationsbetriebe, Ingenieurbüros oder Anlagenhersteller infrage. Ein:e Ansprechpartner:in auf Seiten des:der Betreibenden ist auch bei einer Durchführung des Monitorings durch beauftragte Dritte Voraussetzung für ein erfolgreiches Solarwärme-Monitoring. Diese:r Ansprechpartner:in begleitet das Monitoring, indem er:sie die Messwerte entgegennimmt, beurteilt und soweit erforderlich Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung oder Optimierung der Anlage ergreift.
Das Solarwärme-Monitoring beinhaltet eine monatliche Kontrolle der Messwerte und einen Abgleich dieser Messwerte mit den Ergebnissen der Simulation. Bei Abweichungen von über 20% sind die Gründe zu ermitteln und soweit möglich Verbesserungen durchzuführen.
Die Messwerte der in jedem Monat erzielten Solarwärme-Erträge sowie die monatlichen Warmwasserverbräuche werden in das zur Verfügung gestellte Excel-Dokument „Monitoringbericht“ eingetragen.
2.3.3 Monitoringbericht mit Jahresübersicht der Solarwärme-Erträge
Nach Ablauf eines vollen Monitoring-Jahres, in dem der bestimmungsgemäße Betrieb vorlag, ist das Excel-Dokument „Monitoringbericht“ vollständig ausgefüllt einzureichen. Erläuterungen für signifikante Abweichungen von den geplanten Solarwärme-Erträgen sowie Optimierungsmaßnahmen bei signifikanten Mindererträgen müssen darin dokumentiert sein. Bei externer Überwachung ist der Monitoringbericht gegenüber dem:der Betreiber:in zu erläutern.
2.3.4 Monitoring-Zuschuss
Zum Anfordern des Monitoring-Zuschusses wird der vollständig ausgefüllte Monitoringbericht ausgedruckt und von den Antragstellenden und ggf. zusätzlich vom:von der Betreiber:in (falls abweichend) unterschrieben an die bewilligende Stelle übersandt.
2.3.5 Prüfungsrecht
Die Durchführung des Monitorings kann durch die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte während des 2-jährigen Monitoring-Zeitraums stichprobenartig geprüft werden.
2.3.6 Aufbewahrungspflicht
Die Monitoring-Ergebnisse sind von den Antragstellenden für mögliche künftige Auswertungen durch die bewilligende Stelle, die Fachbehörde oder von ihr beauftragte Dritte noch mindestens 5 Jahre nach Ende des zweiten Monitoring-Jahres aufzubewahren.
2.4 Fördermodul Bioenergie-Anlagen
2.4.1 Biomasseverbrennunganlagen größer als 100 kW
Bei allen Anlagen sind die Planungsgrundlagen der Schriftenreihe „QM-Holzheizwerke“4) zu beachten und es muss eine der dort genannten hydraulischen Standardschaltungen eingesetzt werden.
Die folgenden Emissionsgrenzwerte, gemessen unter Prüfstandsbedingungen, müssen unterschritten werden (alle Werte sind bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
Staub: 20 mg/Nm³
CO: 150 mg/Nm³
C-Gesamt: 10 mg/Nm³
NOx: 250 mg/Nm³
2.4.2 Andere Bioenergieanlagen
Besondere Anforderungen an die Biomasse oder die Technik, insbesondere auch Abgasgrenzwerte, werden im Einzelfall festgelegt.
2.5 Fördermodul Wärmepumpen
Die nach den Vorschriften der Richtlinien aus der Reihe VDI 4650 oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik berechnete Jahresarbeitszahl muss mindestens 3,1 betragen. Diese Jahresarbeitszahl bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Wärmepumpe und nicht auf das gesamte Wärmeversorgungskonzept, das ggf. noch andere Wärmeerzeuger enthält.
Vorzugsweise sind Wärmepumpen zu verwenden, deren Kältemittel das für den jeweiligen Einsatzfall geringstmögliche Treibhausgaspotenzial (GWP-Wert) aufweist.
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Diese Anforderung wird z. B. durch die Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“ erfüllt.
Luft-/Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdwärmesonden-Bohrung setzt voraus, dass bei der Errichtung der Bohrung die Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 eingehalten wurden.
Weitere Voraussetzungen sind die Auslegung der Erdwärmesonden- bzw. Erdwärmekollektor-Anlage nach der VDI-Richtlinie 4640, Blatt 2, Juni 2019, die fachgerechte Auslegung und Errichtung durch ein Fachunternehmen sowie die Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen aus dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid der zuständigen Wasserbehörde. Die Maßnahme muss im Übrigen den Anforderungen des Leitfadens für Erdwärmenutzung in Hamburg in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen, siehe: https://www.hamburg.de/erdwaermenutzung/.
2.6 Fördermodul Erschließung von Wärmequellen
Voraussetzungen für die Förderung von Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren sind die Auslegung der Anlage nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 4640, Blatt 2, Juni 2019, die fachgerechte Errichtung durch ein Fachunternehmen sowie die Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen der zuständigen Wasserbehörde. Die Maßnahme muss im Übrigen den Anforderungen des Leitfadens für Erdwärmenutzung in Hamburg in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen, siehe: https://www.hamburg.de/erdwaermenutzung/.
Erdwärmesonden-Bohrungen sind nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 auszuführen.
Voraussetzung für die Förderung der Tiefengeothermie sind ein energetisches Konzept sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, aus der sich der Förderbedarf ergibt.
2.7 Fördermodul Wärmeverteilnetze
2.7.1 Anforderungen an das energetische Konzept
Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines energetischen Konzepts. Ein solches Konzept hat in Abhängigkeit vom Einzelfall folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Räumliche Dichte und Struktur der erwarteten Wärmeabnehmer,
- Zu erwartende Wärmenachfrage,
- Nachfrageseitige Energieeinspar- und Effizienzpotenziale,
- Bestehende Wärmeversorgungsanlagen im Versorgungsgebiet,
- Etwaige bestehende vertragliche Regelungen zur Wärmeversorgung im Gebiet,
- Bestehende öffentlich-rechtliche Regelungen zur Wärmeversorgung im Gebiet, ggf. einschließlich erwartbarer Änderungen,
- Darstellung der vorgesehenen Wärmeversorgungslösung einschließlich der vorgesehenen Wärmeerzeugungsanlagen, der jährlich erzeugten Wärmemengen und der jeweiligen Anteile der eingespeisten Wärme z. B. in Form eines Sankey-Diagramms und eines Fließschemas. In das Fließschema sind u. a. die für das Energiemonitoring erforderlichen Gas- und Stromzähler einzutragen sowie die erforderlichen Wärmemengenzähler.
- Darstellung des kontrafaktischen Szenarios, das aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe umgesetzt werden würde,
- Detaillierte Aufstellung der geplanten Kosten der vorgesehenen Wärmeversorgungslösung, z. B. auf Basis von Angeboten und der voraussichtlichen Kosten des kontrafaktischen Szenarios,
- Angaben zur Art, zu den Standorten und den Nennwärmeleistungen der vorgesehenen Wärmeerzeugungsanlagen,
- Darstellung der vorgesehenen Einbindung von Wärmespeichern, der vorgesehenen Wärmeverteilleitungen (z. B. Querschnitt, Isolation, Verlauf, Verlegungsart) und der vorgesehenen Vor- und Rücklauftemperatur,
- Erwarteter jährlicher Energieverbrauch (Brennstoffe und Strom) der geplanten Erzeugungsanlagen,
- Erwarteter Wärmeverlust der Wärmeverteilung bis zu den Hausanschlüssen,
- Gegenüberstellung der CO2-Emissionen einschließlich der verwendeten CO2-Emissionsfaktoren und der Endenergiebedarfe bzw. -verbräuche des Ist-Zustandes und des beantragten Wärmekonzepts unter detailliertem Aufzeigen der Berechnungsmethodik.
2.7.2 Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsberechnung
Im Falle der Beantragung einer Förderung aus dem Fördermodul Wärmeverteilnetze durch einen Contractor/Energielieferanten ist durch den Antragsteller eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Gesamtvorhaben vorzulegen, aus der sich die Finanzierungslücke für das Gesamtvorhaben ergibt. Dies kann mit Hilfe eines von der IFB Hamburg zur Verfügung gestellten Dokuments im Dateiformat MS Excel erfolgen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Berechnung ist grundsätzlich an der Richtlinienreihe VDI 2067 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen“ zu orientieren.
- Der Referenzzeitraum ist die in der AGVO genannte wirtschaftliche Lebensdauer der Investition.
- Im Rahmen des Vorhabens anfallende Aus- und Einzahlungen sind auf das Jahr des Vorhabenbeginns („Basisjahr“, frühestens Jahr der Antragstellung) abzuzinsen.
- Der für Ein- und Auszahlungen außerhalb des Basisjahres anzusetzende Diskontierungssatz beträgt 4% p. a.
- Die Höhe des für Eigenkapital maximal ansetzbaren Zinssatzes entspricht dem durch die Bundesnetzagentur für regulierte Gasnetzbetreiber gem. § 7 Abs. 6 GasNEV festgelegten Satz. Sofern Fremdkapital bereitgestellt wurde, sind hierfür nur die nach Förderung verbleibenden Kapitalkosten anzusetzen.
- Kosten für den Kauf von Grundstücken können nicht angesetzt werden.
- Umsatzsteuer kann nur angesetzt werden, insoweit der oder die Begünstigten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Im Falle der Beantragung der Förderung durch den:die Eigentümer:in der zu versorgenden Gebäude füllt der:die Eigentümer:in das von der IFB Hamburg zur Verfügung gestellte Rechendokument mit analogen Angaben aus.
1) Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
2) Die Wärme-Nennleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist auf Grundlage einer Niedertemperatur-Anwendung mit 35 °C anzugeben oder auf Grundlage einer Mitteltemperatur-Anwendung mit 55 °C. Die Wärme-Nennleistungen vieler Wärmepumpen können der entsprechenden Publikation des BAFA entnommen werden: BAFA – Förderprogramm im Überblick (https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html)
3) Eine rein bilanzielle Erfüllung der Anforderung, z.B. nur für Teile des Netzes oder bestimmte, über das Netz gelieferte Wärmeprodukte, ist nicht ausreichend
4) Das Planungshandbuch „QM Holzheizwerke“ kann über den Buchhandel oder direkt bei der Arbeitsgemeinschaft QM Holzheizwerke bezogen werden: https://www.qmholzheizwerke.ch/home.html
3. Förderrichtlinie Erneuerbare Energien
Förderrichtlinie Erneuerbare Energien
Vom 15. Dezember 2023
1. Förderziele und Förderzweck
Nach dieser Förderrichtlinie werden Maßnahmen für den Einsatz von Erneuerbaren Energien gefördert, die zu einer zusätzlichen, über bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgehenden Umweltentlastung führen.
Es werden ausgewählte Techniken zur Nutzung, Speicherung oder Verteilung Erneuerbarer Energien oder Techniken, die die Voraussetzungen dafür schaffen, gefördert. Außerdem werden energieeffiziente Anlagen und Anlagenteile, die in Kombination mit der Nutzung Erneuerbarer Energie eingesetzt werden oder im Zusammenhang mit der Nutzung Erneuerbarer Energie stehen, gefördert.
Die Details der Förderbedingungen für die einzelnen Programme (Technische Anforderungen, Förderhöhen, Erfolgskontrolle und Verwendungsnachweisverfahren) werden in speziellen Fördermodulen unterhalb dieser Richtlinie geregelt, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet hinterlegt werden (Erneuerbare Wärme | IFB Hamburg (ifbhh.de); www.ifbhh.de).
Die Freie und Hansestadt Hamburg behält sich vor, diese speziellen Fördermodule im Rahmen dieser Richtlinie bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben, ebenso wie neue Fördermodule für bisher nicht geförderte Techniken zu veröffentlichen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Förderungsempfangende
2.1 Förderungsempfangende können sein
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (sowohl kleine und mittlere Unternehmen „KMU“ als auch große Unternehmen) und vergleichbare, bzw. gemeinnützige Organisationen. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: AGVO) erfüllen,
- Grundeigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigte in Hamburg,
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-)Dienstleistungen für Dritte in Hamburg erbringen.
2.2 Nicht gefördert werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten1),
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO.
3. Fördervoraussetzungen
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg. Es werden nur solche Empfänger gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. Zudem dürfen die möglichen Förderungsempfangenden – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Förderung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sehen.
Die Förderungsempfangenden müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie oder rückzahlbarer Vorschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
Im Einzelfall kann – auf rechtzeitigen, begründeten Antrag – die bewilligende Stelle Ausnahmen zulassen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der bewilligenden Stelle und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – siehe Nummer 8.1 – werden jeweils entsprechend Bestandteil der Bewilligungsbescheide oder -verträge. Für die (entsprechende) Anwendung der Nummer 3 ANBest-P gilt:
Beträgt die Förderung nicht mehr als 100.000 Euro, können die Bauleistungen, Dienst- oder Lieferleistungen freihändig vergeben werden. Bei einer Förderung von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro sind diese Leistungen zumindest beschränkt auszuschreiben.
Näheres wird im Bewilligungsbescheid geregelt.
4.2 Finanzierungsart
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung oder als Anteilsfinanzierung bewilligt.
4.3 Form der Förderung
Die Förderung kann durch Zuschuss, Kredit, Garantie oder rückzahlbaren Vorschuss erfolgen; Näheres ist dem jeweiligen speziellen Fördermodul zu entnehmen.
4.4 Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit vom Förderzweck, d.h. von den durch die Projekte bewirkten Umweltentlastungen. Die Förderhöhe wird bestimmt durch die installierte Größe und Leistung der Anlagen in Abhängigkeit von der eingesetzten, umweltentlastenden Technologie sowie gegebenenfalls durch die Höhe der förderfähigen Kosten. Das Nähere regelt das jeweilige spezielle Fördermodul (Erneuerbare Wärme | IFB Hamburg (ifbhh.de); www.ifbhh.de).
Sofern es sich bei der Förderung um eine Beihilfe handelt, erfolgt die Gewährung auf Grundlage der Artikel 38, 38a, 41, 46 und 49 der AGVO. Der Anteil der Beihilfe (Beihilfeintensität) darf dabei die in den oben genannten Artikeln der AGVO jeweils festgelegten maximalen Beihilfeintensitäten nicht überschreiten.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
5. Kumulierung der Förderung
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Die Förderung darf nach diesen Maßgaben u.a. mit anderen staatlichen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) in der jeweils geltenden Fassung und Finanzierungen aus dem Fonds „InvestEU“ gemäß Artikel 8 Absatz 3 lit. b AGVO kumuliert werden.
6. Erfolgskontrolle
Bestandteil der Förderung ist regelmäßig eine Erfolgskontrolle der bewilligenden Stelle. Näheres wird in dem jeweiligen speziellen Fördermodul geregelt und zwischen bewilligender Stelle und der jeweiligen Fördernehmerin bzw. dem jeweiligen Fördernehmer festgelegt.
Die Anlagen können stichprobenartig durch die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte auf Einhaltung der Förderbedingungen sowie auf Funktionsfähigkeit und Qualität geprüft werden.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die speziellen Fördermodule zu den jeweiligen Förderprogrammen enthalten Formulare, aus denen hervorgeht, welche Antragsunterlagen einzureichen sind.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über den Antrag auf Gewährung der Förderung entscheidet die bewilligende Stelle.
7.3 Bewilligende Stelle ist
1. die Freie und Hansestadt Hamburg, jeweils vertreten durch die zuständige Fachbehörde oder
2. die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).
Näheres ist dem jeweiligen speziellen Fördermodul zu entnehmen.
7.4 Veröffentlichung von Daten
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Zu diesen Informationen zählen u.a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Fördermittel werden nach Durchführung der Maßnahmen sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises gezahlt. Abschlagszahlungen sind gegebenenfalls auf Antrag möglich.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten – mit Ausnahme ihrer Nummer 3 – die ANBest-P entsprechend. Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der bewilligenden Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die nach 4.1 zu erstellenden Unterlagen und Nachweise über das gewählte Vergabeverfahren bei einer Förderung von mehr als 100.000 Euro sind für Prüfzwecke bereit zu halten. Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt, wie die Erbringung des Verwendungsnachweises durchzuführen ist. Die auszufüllenden Formulare werden zusammen mit dem Bewilligungsbescheid zugeschickt.
8. Rechtsgrundlagen
Förderungen nach dieser Richtlinie werden
1. auf Grundlage von Artikel 38, 38a, 41, 46 und 49 der AGVO
2. sowie auf Grundlage der jeweiligen speziellen Fördermodule gewährt.
8.1 Durchführung durch die Freie und Hansestadt Hamburg
Förderungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg selbst gewährt, erfolgen außerdem nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO sowie der jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Anlage 2 der VV zu § 46 LHO).
8.1.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.
8.2 Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank
Im Falle einer Durchführung durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank findet außerdem das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank Anwendung.
Der § 46 LHO sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gelten im Falle einer Durchführung der Förderungen durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank entsprechend. Die Rechte und Pflichten, die die Hamburgische Investitions- und Förderbank im Umgang mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln hat, werden vertraglich zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank festgelegt.
9. Inkrafttreten und Befristung
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.
1) Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.