Förderprogramm

Energie Nothilfe Sport

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Behörde für Inneres und Sport Hamburg

Ansprechpunkt:

Behörde für Inneres und Sport Hamburg

Landessportamt

Schopenstehl 15

20095 Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hamburger Sportverein von erheblich angestiegenen Energiekosten betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie als gemeinnützigen Sportverein, wenn Sie von erheblich angestiegenen Energiekosten betroffen sind und die Mehrkosten nicht gedeckt werden können, ohne dass es zu Mitgliederverlust und/oder Einschränkungen des Sportbetriebs führen würde.

Sie erhalten die Förderung für Kostensteigerungen um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Jahr 2021.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für den Zeitraum ab 1.10.2022 bis 30.4.2024.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl Ihrer Sportanlagen, der Energieart und dem Verbrauch der Anlage pro Energieart.

Als Mitgliedsverein des Hamburger Sportbunds e.V. richten Sie Ihren Antrag bitte an den Hamburger Sportbund e.V. . Alle anderen Antragsteller richten ihren Antrag bitte an die Behörde für Inneres und Sport.

Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare und das Stichwort „Notfallhilfe Energie Sport“.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.4.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Sportvereine, die spätestens seit 31.12.2021 im Hamburger Vereinsregister eingetragen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Satzungszweck Ihres Vereins muss die allgemeine Sportausübung sein.
  • Ihr Verein muss mindestens eine eigene Sportanlage mieten oder pachten und zum energetischen Zustand Auskunft geben.
  • Ihr Verein muss Maßnahmen zur Energieverbrauchsreduktion anwenden.
  • Sie müssen eine Kostensteigerung um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 belegen. Dabei sind die Energiekosten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nachzuweisen.
  • Ihr Verein muss erklären, dass die Mehrkosten nicht gedeckt werden können, ohne dass es zu Mitgliederverlust und/oder Einschränkungen des Sportbetriebs führen würde.
  • Ihr Verein darf sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder die Energiemehrkosten von anderen Stellen gefördert bekommen.

Die Förderung der Vereinsgastronomie ist ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie „Energie Nothilfe Sport“

Stand: 1.12.2022

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Durch den Krieg in der Ukraine sind die Kosten für Energie erheblich angestiegen. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Hamburger Sportbund e.V. (HSB) haben alle Mitgliedsvereine aufgerufen, Energiesparmaßnahmen zu ergreifen. Alle Vereine haben Informationen für Energiesparmaßnahmen erhalten. Ziel ist eine Reduzierung des Energieverbrauchs um 20%. Die Vereine und Verbände haben in der Vergangenheit bereits erhebliche Anstrengungen zur Energieeinsparung vorgenommen. Die seit dem Frühjahr 2022 gestiegenen Kosten für Energie können aber oftmals nicht in gleichem Maße über Beiträge/Umlagen refinanziert werden. Mit dieser Förderrichtlinie sollen Sportvereine und -verbände bezüglich der gestiegenen Energiekosten entlastet werden, damit die Aufrechterhaltung und Durchführung des Sport- und Wettkampfbetriebes gewährleistet werden kann.

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberichtigt sind gemeinnützige Sportvereine und Sportfachverbände, die bis spätestens zum 31.12.2021 in das Hamburger Vereinsregister eingetragen wurden und deren Satzungszweck die allgemeine Sportausübung ist.

Weitere Voraussetzungen:

  • Verein oder Verband muss über mind. eine vereins- bzw. verbandseigene Sportanlage verfügen und/oder eine Anlage nutzen, bei welcher der Verein/Verband wirtschaftlich Verpflichteter ist (z.B. Sportrahmenvertrag/Überlassungsvertrag; Miete, Pacht).
  • Eine Förderung der Vereinsgastronomie ist ausgeschlossen.
  • Der Antragstellende muss nachweisen, dass seine Energiekosten aufgrund von Kostensteigerungen erheblich gestiegen sind bzw. erheblich steigen werden. Von einer erheblichen Steigerung ist auszugehen, wenn der Antragstellende einen Nachweis des Strom- bzw. Gasanbieters erbringt, dass sich die Kosten gemäß Belieferungsvertrag mit dem Energieversorger pro kW/h Strom bzw. Gas um mehr als 25% gegenüber dem Vergleichsjahr 2021 erhöht haben bzw. werden.
  • Der Antragstellende hat eine Erklärung abzugeben, dass die prognostizierten Mehrkosten nicht durch Mitgliedsbeiträge oder Umlagen gedeckt werden können, ohne dass dies zu einem voraussichtlichen Mitgliederverlust und/oder erheblichen Einschränkung des Sportbetriebs führen würde.
  • Der Antragstellende muss seine Energiekosten (Strom/Gas) für das Jahr 2019, 2020 und 2021 durch geeignete Nachweise darlegen. Der Antragsteller hat dabei eine Zuordnung pro Anlage und Energieart vorzunehmen.
  • Der Antragsstellende hat Auskunft über den energetischen Zustand der jeweiligen Anlage zu geben.
  • Der Antragstellende hat eine Erklärung abzugeben, dass er die Empfehlungen zur Energieverbrauchsreduktion für Sportvereine des DOSB kennt und Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung ergreift.
  • Keine finanziellen Schwierigkeiten: Der Antragsteller darf sich zum Antragszeitpunkt nicht bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Zudem darf er im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Bewilligung der Billigkeitsleistung keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben oder sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden.
  • Der Antragstellende muss versichern, dass er keinen Ausgleich der Mehrkosten von anderer Stelle erhält (Ausschluss der Doppelförderung).

3. Wie sind die Förderkonditionen?

Der Antragstellende erhält einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für nachgewiesene und/oder erwartete Belastungen, die aufgrund der gestiegenen Energiekosten zur Aufrechterhaltung des Sport- und Wettkampfbetriebs notwendig sind.

Die maximale Förderhöhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Anlagen, der Energieart sowie dem Verbrauch der Anlage pro Energieart (gering/mittel/hoch/sehr hoch).

Eine Überkompensation darf nicht eintreten. Dies bedeutet, dass die maximale Förderhöhe in ct/kWh die eingetretene Kostensteigerung nicht übersteigen darf. Ebenfalls ist eine Doppelförderung auszuschließen.

3.1 Strom

Der Antragstellende erhält für den Zeitraum vom 01.10.2022–30.04.2024 einen Zuschuss zu den Mehrkosten1) für Strom im Vergleich zum Jahr 2021 von

  • 5 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 25%.
  • 10 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 50%.
  • 20 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 100%.
  • 30 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 150%.
  • 40 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 200%.
  • 50 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 250%.
  • 60 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 300%.
  • 70 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 350%.
  • 80 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 400%.

Der maximale Zuschuss pro Anlage pro Antragstellendem ist dabei wie folgt begrenzt:

[Tabelle nicht abgedruckt]

3.2 Gas

Der Antragstellende erhält für den Zeitraum vom 01.10.2022–30.04.20242) einen Zuschuss zu den Mehrkosten3) für Gas im Vergleich zum Jahr 2021 von

  • 0,625 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 25%.
  • 1,25 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 50%.
  • 2,5 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 100%.
  • 3,75 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 150%.
  • 5 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 200%.
  • 6,25 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 250%.
  • 7,5 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 300%.
  • 8,75 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 350%.
  • 10 Cent pro kW/h pro Anlage bei einer Kostensteigerung von mehr als 400%.

Der maximale Zuschuss pro Anlage pro Antragstellendem ist dabei wie folgt begrenzt:

[Tabelle nicht abgedruckt]

4. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

Die Behörde für Inneres und Sport, der Hamburger Sportbund e.V. und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, alle für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragstellende hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren, Ortsbesichtigungen zuzulassen und die Unterlagen vorzulegen.

Alle Angaben haben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu zu erfolgen. Änderungen oder Ergänzungen zu sämtlichen in diesem Antrag enthaltenen Angaben sind mitzuteilen.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Auflagen im Zuwendungsbescheid nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist in diesem Fall zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag wird vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst.

5. Welche Rechtsgrundlage gilt?

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Falle der Erschöpfung der Haushaltsmittel ist der Zuwendungsgeber berechtigt, Anträge aus diesem Grund abzulehnen.

Die Zuwendung wird nach § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO und dieser Richtlinie gewährt. Die in Bezug genommenen Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage.

6. Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart

Zuwendungen auf Basis dieser Richtlinie werden als Projektförderung bewilligt,

  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und
  • zur Fehlbedarfsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.

7. Wie ist das Verfahren?

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

7.1. Antragstellung

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

Mitgliedsvereine und -verbände des Hamburger Sportbund e.V. richten Ihren Antrag an:

Hamburger Sportbund e.V.
Stichwort: Nothilfe Energie Sport
Schäferkampsallee 1
20357 Hamburg

Die übrigen Antragsteller richten Ihren Antrag an:

Behörde für Inneres und Sport
Landessportamt
Stichwort: Nothilfe Energie Sport
Schopenstehl 15
20095 Hamburg
poststelle@sportamt.hamburg.de

Das Antragsformular wird auf Anforderung bereitgestellt. Anträge sind bis zum 30. April 2024 einzureichen. Sie sind nach Möglichkeit per Email zu stellen.

Der Antrag muss die für die Beurteilung der zu gewährenden Hilfen folgenden notwendigen Angaben enthalten:

  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellenden
  • Nachweise über Energiekosten (d.h. Verbrauchswerte) 2019, 2020, 2021; Aufschlüsselung nach Energieart/Anlage
  • Nachweise über den energetischen Zustand der jeweiligen Anlage.
  • Nachweis über Vertragsverhältnisse (z.B. Mietvertrag etc.)
  • Nachweis über Kostensteigerungen (mind. 25%) gegenüber 2021 (Stichtag 30.06.2021)
  • Der Antragstellende hat eine Erklärung abzugeben, dass die prognostizierten Mehrkosten nicht durch Mitgliedsbeiträge oder Umlagen gedeckt werden können, ohne dass dies zu einem voraussichtlichen Mitgliederverlust und/oder erheblichen Einschränkung des Sportbetriebs führen würde.
  • Der Antragstellende hat eine Erklärung abzugeben, dass er die Empfehlungen zur Energiereduktion für Sportvereine kennt und Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung ergreift.
  • Erklärung, ob bereits bei anderen Stellen eine Förderung beantragt worden ist bzw. wird und/oder ob bereits Förderzusagen vorliegen.
  • Erklärung, dass sich der Antragsteller zum Antragszeitpunkt nicht bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat. Zudem darf er im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Bewilligung der Billigkeitsleistung keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben oder sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden.

Versicherung, dass alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.

7.2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bewilligung auf Abforderung. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid.

7.3. Verwendungsnachweis

Bis zum 31.12.2024 ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geleisteten Zahlungen, erhaltener Förderungen sowie zwischenzeitlich erfolgter Energiekostenkostenabrechnungen und sonstigen Abrechnungen aus denen sich Rückzahlungsansprüche ergeben.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 15. November 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

                        

1) Für die Monate Januar 2023 bis April 2024 werden als Preis nach Kostensteigerung 40 ct/kWh zugrunde gelegt.

2) Ausgenommen ist der Monat Dezember 2022 in dem der Bund eine Einmalzahlung leisten wird. 

3) Für die Monate Januar 2023 bis April 2024 werden als Preis nach Kostensteigerung 12 ct/kWh zugrunde gelegt.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?