Förderprogramm

Förderung Eltern-Kind-Zentren (EKiZ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

Ansprechpunkt:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

Amt für Familie
Referat für überregionale Jugend- und Familienförderung, Zuwendungen – FS 42131

Adolph-Schönfelder-Straße 5

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
Eltern-Kind-Zentren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hamburger Kindertageseinrichtung ein Eltern-Kind-Zentrum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert qualifizierte Treffpunkte für benachteiligte, junge Familien. In diesen Eltern-Kind-Zentren (EKiZ) bekommen die Familien unkomplizierten Zugang zu einem pädagogischen und sozialen Betreuungs- und Beratungsangebot.

Als Träger einer Hamburger Kindertageseinrichtung werden Sie beim Aufbau und Betrieb eines EKiZ unterstützt durch die Übernahme von laufenden Personalkosten. Sie bekommen die Förderung auch für Sachkosten wie Gebäudekosten, Sachmittel, Honorare und Zuschuss zum Mittagessen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses wird nach einem Stufenmodell vergeben. In der höchsten Stufe können bis zu 36 Personalwochenstunden und jährlich bis zu EUR 26.149,84 Sachkosten ausgezahlt werden.

Sie können bei Eröffnung eines neuen EKiZ einen Zuschuss von bis zu EUR 30.000 erhalten für Kosten bei Umbauten und zur Erstausstattung der Räumlichkeiten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte 5 Monate vor Beginn der Maßnahmen an die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde). Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare, die Sie per E-Mail beim Referat für überregionale Jugend- und Familienförderung erhalten können.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen mit Ihrer Kindertageseinrichtung an einem von der Sozialbehörde ausgewählten Standort tätig sein. Die Sozialbehörde entscheidet bedarfsgerecht.
  • Sie müssen in Bezug auf Öffnungszeiten, Fachpersonal, pädagogisches und soziales Angebot sowie Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten des EKiZ bestimmten Anforderungen gerecht werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) – Förderung der Hamburger Eltern-Kind-Zentren –

[Vom 17. Januar 2024]

Ausgangslage

Grundlage für die Förderung ist die Mitteilung des Senats an die Hamburgische Bürgerschaft zu Eltern-Kind-Zentren (EKiZ) gemäß Drucksache 18/5929, in der das Rahmenkonzept der EKiZ festgelegt ist. Die konzeptionelle Ausrichtung und die Arbeit der EKiZ werden den Entwicklungen der Stadt regelmäßig angepasst und entsprechend weiterentwickelt. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen. Eine Evaluation im Jahr 2009, die Einführung eines verbindlichen Qualitätskonzeptes im Jahr 2015 sowie eine Evaluation im Jahr 2019 sind Stationen dieser Weiterentwicklung und in dieser Förderrichtlinie berücksichtigt.

1. Förderziele, Zuwendungszweck

1.1 Förderziele

Der Zugang zu EKiZ ist niedrigschwellig. Die Einrichtungen fungieren als qualifizierter Treffpunkt für Familien mit kleinen Kindern im Sozialraum. Den Besucherinnen und Besuchern werden aktivierende, familienfördernde und aufklärende Angebote unterbreitet. EKiZ sind an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung angegliedert und schaffen für Besucherinnen und Besucher Berührungspunkte mit der Kindertagesbetreuung sowie mit weiteren Angeboten im Sozialraum.

Die Zielgruppen der EKiZ sind (werdende) Familien mit noch nicht eingeschulten Kindern, insbesondere

  • sozial benachteiligte und isoliert lebende Familien, die die Unterstützungsangebote im Stadtteil oftmals nicht kennen,
  • Eltern mit Kindern, die noch nicht in einer Kita betreut werden,
  • Familien mit Migrationshintergrund sowie aktuellen oder in der Vergangenheit liegenden Fluchterfahrungen,
  • Familien in Wohnunterkünften,
  • Schwangere und sehr junge Mütter bis Anfang 20, die sich schwertun, Unterstützungsangebote zu nutzen.

Die Angebote von EKiZ stehen grundsätzlich auch Eltern offen, deren Kinder bereits in einer Kita betreut werden.

Die Arbeit der EKiZ fördert die Entwicklung der Kinder durch Spiel- und Bildungsanregungen und die Heranführung an das Kita-Regelangebot durch erste Gruppenerfahrungen. Die EKiZ-Fachkräfte organisieren und fördern verbindliche Kooperationsangebote, von denen die Besucherinnen und Besucher profitieren: Die elterliche Erziehungskompetenz soll durch Vor-Ort-Aktivitäten im EKiZ in Kooperation mit weiteren Einrichtungen der Familien- und Gesundheitsförderung im Sozialraum (z.B. Elternschulen, Erziehungsberatungsstellen, Familienteams, Mütterberatung) sowie sonstigen an den Bedarfen der Familien orientierten Unterstützungs- und Beratungsangeboten (z.B. Jugendamt/Allgemeinen Sozialen Dienst [ASD], Schuldnerberatungsstellen, Träger von Sprach- und Integrationskursen) gestärkt werden. Zudem erfahren Familien in Krisensituationen Unterstützung durch Angebote anderer Träger, mit denen die EKiZ-Fachkräfte Besucherinnen und Besucher zielgerichtet vernetzen.

Beschäftigte von EKiZ haben sehr gute Kenntnisse von den Lebenslagen der Familien im Sozialraum. Davon ausgehend sind in EKiZ gezielt Formen der Ansprache zu entwickeln und Netzwerke zu knüpfen, um die Zielgruppen zu erreichen und zu motivieren, die EKiZ-Angebote in Anspruch zu nehmen.

Insbesondere Familien mit Migrationshintergrund sowie aktuellen oder in der Vergangenheit liegenden Fluchterfahrungen sind durch eine auf ihre jeweilige kulturelle Herkunft ausgerichtete Ansprache an die Angebote des EKiZ heranzuführen, so dass Tendenzen sozialer Isolierung frühzeitig entgegengewirkt wird.

EKiZ an Wohnunterkünften

Hierzu gehören EKiZ, die direkt an Wohnunterkünften betrieben werden und mehrheitlich Personen aus Wohnunterkünften begleiten.

Hamburg hat eine Vielzahl von Familien mit Fluchthintergrund aufgenommen, wovon ein großer Teil derzeit in Wohnunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung lebt. Familien in Wohnunterkünften befinden sich häufig in herausfordernden Lebenslagen. Die Arbeit der EKiZ an Wohnunterkünften fördert und stärkt die gleichberechtigte soziale Teilhabe der Familien vor Ort. Die EKiZ an Wohnunterkünften schaffen neben ihren Kernangeboten auch zielgruppenspezifische Angebote, um die soziale Integration der Familien zu unterstützen. Für die EKiZ an Wohnunterkünften gilt: Die Einrichtungen bewerben ihre Angebote bei den Familien der Wohnunterkunft, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, beispielsweise bei ehrenamtlich Tätigen und dem Sozialmanagement der Wohnunterkünfte. Die EKiZ arbeiten mit themenspezifischen Kooperationspartnern zusammen. Es werden beispielsweise Veranstaltungen oder integrationsfördernde Angebote rund um Themen organisiert und bekannt gemacht, die beim Ankommen in dieser Stadt und in den Jahren danach wichtig sind. Dies können beispielsweise Themen sein wie Sprache, Arbeit, Wohnen oder Aufenthaltsstatus. Das Erwerben von offiziellen Sprachzertifikaten ist im EKiZ nicht vorgesehen. Familien in Wohnunterkünften lernen zudem durch das EKiZ ihren Stadtteil und Hamburg, lokale Unterstützungsangebote sowie Familien außerhalb der Wohnunterkunft kennen. Integrationsfördernde EKiZ-Angebote sind als Brückenangebote in die klassische EKiZ-Arbeit ausgerichtet. Spezifische Angebote, die die soziale Integration stützen, sind nach Möglichkeit deshalb mit Kernthemen der EKiZ-Arbeit verknüpft.

Bei der Gestaltung der EKiZ-Öffnungszeiten sind die Zeitstrukturen von Familien in Wohnunterkünften zu berücksichtigen, beispielsweise weil sich Sprach- und Integrationskurse gegebenenfalls mit gängigen EKiZ-Öffnungszeiten überschneiden können.

Schwangere und sehr junge Mütter

Für Schwangere und sehr junge Mütter im Alter bis Anfang 20, die sich schwertun, Unterstützungsangebote zu nutzen, sind spezielle Formen der Ansprache zu entwickeln, um sie in die Beratung und Förderaktivitäten des EKiZ einzubeziehen. Die EKiZ arbeiten mit themenspezifischen Kooperationspartnern zusammen, um Schwangeren und sehr jungen Müttern zielgruppenspezifische Angebote unterbreiten zu können.

1.2 Zuwendungszweck

Die Förderziele sind durch den nachfolgend genannten Leistungsumfang zu erreichen:

1.2.1 Der Betrieb des EKiZ ist ganzjährig, mit Ausnahme einer an die Kita angepassten Schließung von maximal vier Wochen, sicherzustellen. Die wöchentliche Öffnungszeit des EKiZ beträgt 12 Stunden an drei oder vier Wochentagen.

1.2.2 Die Betreuung und Leitung in den EKiZ erfolgt durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe des § 3 des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV).

1.2.3 Folgende Anforderungen sind bei der Umsetzung der EKiZ-Arbeit im Rahmen der Öffnungszeiten für Besucherinnen und Besucher zu befolgen:

a) ein im Zuge der Öffnungszeiten durchgehend zugänglicher Eltern-Kind-Club als offener Treffpunkt für Eltern und Kinder ist vorzuhalten. Der Zugang ist niederschwellig und ohne formale Hürden sicherzustellen,

b) zielgruppengerechte Spiel- und Lernstunden für Kinder sind anzubieten,

c) zielgruppengerechte Angebote für Eltern und Kinder, die die Kommunikation zwischen und mit den Eltern fördern, sind vorzuhalten,

d) zielgruppengerechte Bildungs- und Beratungsangebote, die auf die Bedürfnisse der Besucherinnen und Besucher zielen, sind vorzuhalten,

e) zielgruppengerechte Kooperationen mit Institutionen und familienunterstützenden Stellen sind aufzubauen und in die EKiZ-Arbeit einzubringen.

Zu e):

Bei Bekanntwerden akuter oder drohender Kindeswohlgefährdung geben Leitlinien/Ablaufschemata fachliche Orientierung, beispielsweise das Kinderschutzkonzept des Trägers für die angeschlossene Kita, worin u.a. Verfahrensregeln zur Information des ASD enthalten sind. Das Fachpersonal im EKiZ arbeitet mit dem örtlich zuständigen ASD zusammen. Durch eine verbindliche Kooperation sollen frühzeitig Kindeswohlgefährdungen erkannt werden. Es sind hierzu Vereinbarungen mit dem ASD abzuschließen und es ist eine verbindliche Verständigung über Problemdefinitionen, Handlungsschritte und Ziele sowie eine eindeutige Definition der Rolle des ASD im Hilfeverbund festzulegen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen von § 8 a SGB VIII ist sicherzustellen, dass den EKiZ-Fachkräften bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung die örtlich zuständige, insoweit erfahrene Fachkraft bekannt ist. Entsprechende Nachweise sind im Sachbericht zu erbringen.

Details können den Vorlagen zum Sachbericht entnommen werden, die der für EKiZ zuständige Fachbereich der Sozialbehörde den EKiZ-Trägern zur Verfügung stellt.

EKiZ-Fachkräfte informieren sich fortlaufend über relevante Angebote im Sozialraum und suchen den Austausch mit Institutionen und Trägern, die für die EKiZ-Zielgruppen relevant sind und somit für Kooperationen und Vernetzungen mit dem EKiZ infrage kommen. Bei Kooperationen sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen.

Die EKiZ-Angebote sind darauf auszurichten, die Selbsthilfekompetenz der (werdenden) Eltern zu aktivieren und den Verselbständigungsprozess von Nutzer/innen bzw. -gruppen durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Außer für das Mittagessen werden keine Beiträge erhoben, um die Niedrigschwelligkeit des Angebots zu wahren. Für ein Mittagessen kann grundsätzlich ein Beitrag von bis zu 3,50 Euro erhoben werden.

EKiZ-Mitarbeitende arbeiten nachgehend, wenn Familien mit Unterstützungsbedarf, die den Kontakt zum EKiZ bereits gefunden hatten, plötzlich wegbleiben. Je nach Fallkonstellation werden für die nachgehende Arbeit versierte Fachkräfte eingesetzt oder sie wird von der EKiZ-Leitung übernommen.

1.2.4 Zielzahlen und leistungsgebundene Förderstufen

Wenn Personen das EKiZ mehrmals die Woche besuchen, werden sie bei jedem Besuch gezählt.

Die Maßnahme wird als erfolgreich eingestuft, wenn das EKiZ mindestens

  • 1560 Besuche von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung (im Rahmen der Regelöffnungszeit von 12 Wochenstunden)
  • sowie 520 Besuche von Elternteilen in Elternbildungs- und Beratungsangeboten erhält
  • und regelhaft mit drei Kooperationspartnern zusammenarbeitet.

Details können den Vorlagen zum Berichtswesen entnommen werden, die der für EKiZ zuständige Fachbereich der Sozialbehörde den EKiZ-Trägern zur Verfügung stellt.

Die Sozialbehörde ordnet für ein neues Förderjahr die EKiZ auf Basis der erreichten Kontaktzahlen einer der drei folgenden Förderstufen zu. EKiZ können sowohl einer höheren als auch einer niedrigeren Förderstufe zugeteilt werden oder in der Stufe des Vorjahres verbleiben. Die Häufigkeit der Kontakte wird von Oktober des Förderjahres bis einschließlich September des Folgejahres gezählt.

a) 1. Stufe: Grundausstattung

EKiZ, die neu gefördert werden, beginnen grundsätzlich mit der Förderstufe Grundausstattung. Mit einer Grundausstattung werden auch EKiZ gefördert, die kurzfristig (vgl. 1.2.5) weniger Besuche (Kinder oder Eltern) erhalten oder mit weniger Kooperationspartnern zusammenarbeiten, als in den in 1.2.4 genannten Mindestanforderungen genannt sind.

b) 2. Stufe: Standardausstattung bei dauerhafter Inanspruchnahme des EKiZ

Einen Aufschlag von zwei Personalwochenstunden für Leitung und Beratung erhalten EKiZ, die jährlich die in 1.2.4 a) genannten Zielzahlen erreichen. Die personelle Besserausstattung wird erstmalig gewährt, wenn im Jahr nach der Eröffnung die Zielzahlen nach a) erreicht werden.

c) 3. Stufe: Aufschlag von 25% auf die Standardausstattung bei einer hohen Inanspruchnahme des EKiZ unter verbesserten räumlichen Voraussetzungen:

Um einen Aufschlag von 25% auf die Standardausstattung zu erhalten, sind vom EKiZ folgende Kriterien zu erfüllen: das EKiZ erhält jährlich mindestens

  • Besuche von 2.340 Kindern im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung (im Rahmen der Regelöffnungszeit von 12 Wochenstunden),
  • sowie 728 Besuche von Elternteilen in Elternbildungs- und Beratungsangeboten
  • und arbeitet regelhaft mit mindestens drei Kooperationspartnern zusammen.

Die Raumgröße für den Eltern-Kind-Club soll in der 3. Stufe mindestens 60 Quadratmeter betragen.

1.2.5 Beendigung der Maßnahme beim Unterschreiten der Zielzahlen oder der fachlichen Standards

Die Maßnahme wird als nicht erfolgreich eingestuft, wenn ein EKiZ jährlich von weniger als

  • 1560 Besuche von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung (im Rahmen der Regelöffnungszeit von 12 Wochenstunden)
  • oder 520 Besuche von Elternteilen in Elternbildungs- und Beratungsangeboten erhalten hat
  • oder weniger als drei Kooperationspartner, die regelhaft Angebote vorhalten, eingebunden hat.

Der für EKiZ zuständige Fachbereich der Sozialbehörde behält sich vor, die EKiZ-Förderung einzustellen, wenn fachliche Standards (siehe 1.2.3 a bis e) in der EKiZ-Arbeit nicht erfüllt werden.

EKiZ an Wohnunterkünften (siehe 1.1) können davon abweichend in Absprache mit der Sozialbehörde standortbezogene Zielzahlen vereinbaren, um wohnunterkunftsbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen.

EKiZ haben, wenn abzusehen ist, dass Zielzahlen nicht erreicht werden, Kontakt mit der Sozialbehörde aufzunehmen, um gemeinsam mit dieser in einen Dialog zur Überprüfung der Angebote und gegebenenfalls zur Einleitung von Maßnahmen zu treten.

a) Unterschreiten einer Zielzahl

Bei Einrichtungen, die 1 ½ Jahre nach Betriebsbeginn sowie bei etablierten Einrichtungen, die in zwei aufeinanderfolgenden jährlichen Auswertungszeiträumen eine der in Abschnitt 1.2.4 genannten Zielzahlen zur Mindestanforderung unterschreiten, wird die Zuwendung bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres befristet und die Förderung bei anhaltender geringer Inanspruchnahme beendet.

b) Unterschreiten von zwei Zielzahlen

Werden in zwei aufeinanderfolgenden jährlichen Auswertungszeiträumen zwei der in Abschnitt 1.2.4 genannten Zielzahlen zur Mindestanforderung unterschritten, wird die Zuwendung bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres befristet und die Förderung beendet.

1.2.6 Räumliche Anforderungen zum Betrieb eines EKiZ

Eltern-Kind-Club/Büro- bzw. Besprechungsraum/Küche oder Küchenzeile:

  • Raum für den Eltern-Kind-Club mit mindestens 40 (60 für dritte Förderstufe),
  • Büro- bzw. Besprechungsraum mit mindestens 12 ,
  • haushaltsüblich ausgestattete Küche oder Küchenzeile integriert in den Eltern-Kind- Club,

Sanitärräume:

Grundsätzlich sind mindestens zwei WCs im EKiZ wie folgt vorzuhalten:

  • ein Erwachsenen-WC mit Handwaschbecken, zur Nutzung durch Eltern, Kooperationspartner sowie Honorarkräfte bzw. EKiZ-Kräfte, die nicht in der angeschlossenen Kita arbeiten,
  • ein Kinder-WC mit Handwaschbecken und Wickeltisch.
    • In Rücksprache mit dem für EKiZ zuständigen Fachbereich der Sozialbehörde kann statt einer Kinder-Toilette ein normales WC mit Handwaschbecken zur Nutzung durch Eltern und Kinder installiert werden, beispielsweise wenn das EKiZ mehrheitlich von Familien mit Kindern im Krippenalter besucht wird.
      Für die WC-Nutzung von Kindern im Elementaralter ist ein Aufsatz für Kinder zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder im Elementaralter WC und Handwaschbecken eigenständig nutzen können (Podest- bzw. Trittlösungen o. Ä.). Der EKiZ-Träger erklärt Eltern und Kindern, wie die Hilfsmittel zu nutzen sind, wenn kein Kinder-WC vorhanden ist.

Wenn kein separates Personal-WC mit Handwaschbecken im EKiZ zur Verfügung steht, nutzen EKiZ-Mitarbeitende, die auch in der Kita tätig sind, das Personal-WC der Kita.

  • Unabhängig von den verfügbaren WCs ist eine Wickelmöglichkeit vorzuhalten.

Garderobe/Kinderwagenabstellplatz/Eingang:

  • ausreichende Garderobenfläche außerhalb des Eltern-Kind-Clubs,
  • Kinderwagenabstellplatz im Eingangsbereich,
  • ebenerdig und durch separaten Eingang erreichbar.

Sonstige Pflichten des Trägers:

Abweichungen von den genannten räumlichen Anforderungen bedürfen einer Genehmigung des für EKIZ zuständigen Fachbereichs der Sozialbehörde. Der Träger ist in der Pflicht, die Sozialbehörde auf Abweichungen von den genannten räumlichen Anforderungen aufmerksam zu machen.

Die EKiZ-Räumlichkeiten sind streng von den Räumlichkeiten der Kita zu trennen. Kitafremde Personen (Eltern, Kooperationspartner, Honorarkräfte bzw. EKiZ-Kräfte, die nicht in der angeschlossenen Kita tätig sind) dürfen keine Kita-Räumlichkeiten (auch nicht das WC oder die Küche) nutzen. Der für EKiZ zuständige Fachbereich der Sozialbehörde behält sich vor, die EKiZ-Förderung einzustellen, wenn die Trennung zwischen EKIZ und Kita nicht gegeben ist.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg an von der Sozialbehörde ausgewählten Standorten in Hamburg tätig sind. Es wird von der Sozialbehörde bedarfsgerecht entschieden, wo neue EKiZ gefördert werden. Hieraus definiert sich der Kreis der möglichen Zuwendungsempfangenden. Die genannten Anforderungen sind zu erfüllen. Sollte die Überprüfung eines geförderten Standorts ergeben, dass kein Bedarf mehr vorliegt, wird die Förderung eingestellt.

2.1 Bedarfsplanung/Auswahl der EKiZ-Standorte für eine Förderung

Aktuell geförderte EKiZ, die die Kriterien nach 1.2.4 erfüllen, werden grundsätzlich in der Bedarfsplanung der nächsten Förderperiode berücksichtigt, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und keine fachlichen Gründe dagegensprechen.

Sind darüber hinaus zusätzliche Mittel für die Förderung von EKiZ verfügbar, findet eine Bedarfsplanung statt, um Standorte für eine Förderung zu priorisieren und auszuwählen. Die Sozialbehörde prüft ab 2024 gemeinsam mit den Bezirksämtern, in welchen Hamburger Stadtteilen Bedarfe für EKIZ vorliegen. Folgende Schritte liegen der Bedarfsplanung zugrunde:

a) Erstellung einer quantitativen Auswertung durch die Sozialbehörde

Für die Ermittlung der Bedarfsgebiete für potenzielle Standorte von EKiZ wertet die Sozialbehörde spätestens im vierten Quartal eines Jahres die Betreuungsquoten in den Hamburger Stadtteilen sowie den jeweiligen Anteil der Kitas mit sozial benachteiligten Familien in den Stadtteilen aus.

Die relevante Betreuungsquote wird ermittelt, indem die Sozialbehörde hamburgweit auswertet, in welchen Stadtteilen Betreuungsquoten (getrennt nach Krippen- und Elementarkindern) unter dem Hamburger Durchschnitt liegen.

Zur Ermittlung der Kitas mit sozial benachteiligten Familien wertet die Sozialbehörde im vierten Quartal eines jeden Jahres hamburgweit aus, in welchen Stadtteilen der Anteil der in den Leistungsarten Krippe sechs bis 12 Stunden, Elementar sechs bis 12 Stunden und Eingliederungshilfe acht bis 12 Stunden geförderten Kinder, für die kein Familieneigenanteil gemäß Familieneigenanteilsverordnung erhoben wird, über dem jeweiligem Hamburger Jahresdurchschnitt liegt.

b) Abstimmung mit den örtlich zuständigen Bezirksämtern

Spätestens im vierten Quartal eines Jahres stimmt die Sozialbehörde die nach a) infrage kommenden Stadtteile mit den örtlich zuständigen Bezirksämtern ab, um abzugleichen, ob ein Bedarf an zusätzlichen sozialräumlichen Angeboten für Familien mit Kindern bis zum Eintritt in die Schulpflicht vorhanden ist. Sozialbehörde und örtlich zuständige Bezirksämter erstellen eine begründete Rangfolge potenzieller neuer EKiZ-Standorte. Die Entscheidung über die hamburgweite Rangfolge liegt bei der Sozialbehörde.

c) Einleitung eines Interessenbekundungsverfahren durch die Sozialbehörde

Grundsätzlich werden nach a) und b) ermittelte potenzielle EKiZ-Standorte, deren Förderung infrage kommt, von der Sozialbehörde über ein Interessensbekundungsverfahren bekannt gegeben, um potenzielle Kita-Träger aufzufordern, sich für die Umsetzung des Angebotes zu bewerben.

Die erste Bedarfsplanung nach dem genannten Verfahren wird unterjährig im Jahr 2024 für das Förderjahr 2025 erstellt, sofern zusätzliche Mittel für die Förderung von EKiZ verfügbar sind.

Ausnahmeregelung

In begründeten Einzelfällen (beispielsweise bei besonderen Bedarfen in einem Stadtteil wie die Entstehung einer Unterkunft für Geflüchtete) kann die Sozialbehörde von den genannten Vorgaben abweichen und zusätzliche EKiZ-Standorte auch außerhalb der oben beschriebenen Bedarfsplanung in die Förderung aufnehmen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die EKiZ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen bestimmt worden sind.

Voraussetzungen für eine Zuwendung ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfangenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist zu gewährleisten und nachzuweisen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzungen sowie im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird zur Förderung eines EKiZ als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.4.1 Bemessungsgrundlage

Die unter Punkt 1.2.4 genannten Leistungen werden wie folgt über eine jährliche Zuwendung gefördert:

AusstattungPersonal-
wochenstunden
Leitung und Beratung (gemäß § 3 Absatz 2 LRV)
Personal-
wochenstunden
Erzieher:innen (Erstkraft gemäß § 3 Absatz 3 LRV)
Sachkosten-
pauschale/Jahreswert
(Beispiel: Förderjahr 2024)
Grund-
ausstattung
819,220.919,87 Euro*
Standard-
ausstattung
1019,220.919,87 Euro*
Aufschlag von 25% auf die Standard-
ausstattung
122426.149,84 Euro*

* Der Betrag wird vor Beginn des Förderjahres bekannt gegeben.

Zu der Personalausstattung werden Sachkosten (z. B. für Gebäudekosten, Sachmittel, Honorare und Zuschuss zum Mittagessen) bewilligt. Bei der Grund- und Standardausstattung gilt jeweils der gleiche Ansatz. Bei der Besserausstattung erfolgt gegenüber der Standardausstattung eine Erweiterung um 25%. Dies umfasst auch die Sachkostenpauschale.

Ein EKiZ mit Standardausstattung für Leitung und Beratung muss mindestens eine Leitungskraft und eine Erstkraft einsetzen. Sollte das einzustellende Personal nicht über die Fachkraftqualifikation gemäß Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) verfügen, muss der Träger bei der bei dem für EKiZ zuständigen Fachbereich der Sozialbehörde einen Antrag auf Ausnahme stellen. Die Sozialbehörde behält sich vor, Unterlagen zur Feststellung der Qualifikation beim EKiZ-Träger abzufordern. 19,2 Erziehungswochenstunden (Erstkraft) sowie 10 Personalwochenstunden für Leitung und Beratung sind vorzuhalten. Ein EKiZ mit verbesserter Ausstattung um 25 % muss mindestens eine Leitungskraft und eine Erstkraft einsetzen. 24 Erziehungswochenstunden (Erstkraft) und 12,50 Personalwochenstunden für Leitung und Beratung sind vorzuhalten. Auf Basis der Deckungsfähigkeit zwischen Personal- und Sachkosten können darüber hinaus zusätzliche Personalwochenstunden im Rahmen der Sachkostenpauschale finanziert werden. Bei zusätzlichen Personaleinstellungen über die bewilligten Wochenstunden hinaus ist im Vorwege eine Zustimmung des für EKIZ zuständigen Fachbereichs der Sozialbehörde einzuholen.

Die Kostensätze berechnen sich auf der Basis des Landesrahmenrahmenvertrags. Es wird eine Pauschale gebildet.

Neue EKiZ können einmalig eine Anlauffinanzierung von bis zu 30.000,- Euro beantragen. Es handelt sich dabei um eine Fehlbedarfsfinanzierung. Diese Mittel können für den Umbau oder/und die Erstausstattung der Räume genutzt werden. Die vorzeitige Einstellung von Personal kann ebenfalls darüber finanziert werden.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid/Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, in seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg hinzuweisen. Das Logo der Freien und Hansestadt Hamburg soll in Abstimmung mit der Sozialbehörde auf allen Publikationen verwendet werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die aus den im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereichten Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben Daten der Zuwendung nach § 7 Absatz 1 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden können und dass Zuwendungsdaten auf Grund des Hamburgischen Transparenzgesetzes in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten werden bei der Bezeichnung des Zuwendungszwecks nur genannt, sofern sie nicht aus Datenschutzgründen zu anonymisieren sind. Bürgerschaftsdrucksachen werden auch im Internet veröffentlicht.

Neben diesen Regelungen und den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sind weitere Regelungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides zulässig (siehe dazu auch Ziffer 6.5).

Der Träger ist in puncto Zugang und Evaluation verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialbehörde, die den Projektalltag persönlich in Augenschein nehmen möchten, Zugang zu den Räumlichkeiten des EKiZ zu gewähren. Die Sozialbehörde behält sich vor, die Wirksamkeit der Maßnahme durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort in der Einrichtung und durch eine externe Evaluation überprüfen zu lassen. Hierzu können auch das bei der Sozialbehörde eingereichte Berichtswesen sowie in der Einrichtung gesammelte Daten von externen Personen im Zuge einer von der Sozialbehörde beauftragten Evaluation ausgewertet werden. Der Träger ist verpflichtet, an Maßnahmen der Evaluation und Qualitätsentwicklung teilzunehmen.

Die EKiZ sind in puncto Qualitätsstandards und Selbstevaluation zur Anwendung des Qualitätskonzepts der Hamburger EKiZ verpflichtet. Es ist das Ziel, einheitliche Qualitätsstandards für alle EKiZ und die Qualitätsentwicklung durch Selbstevaluation zu gewährleisten. In jedem Halbjahr ist deshalb grundsätzlich eine Selbstevaluation zu einem Wirkungsziel durchzuführen, sodass alle sechs im EKIZ-Qualitätskonzept benannten Wirkungsziele im Lauf von drei Jahren evaluiert sind. Die Ergebnisse der Selbstevaluation sind jeweils im Sachbericht zu dokumentieren.

5.2 Erfolgskontrolle

Die Wirksamkeit der Maßnahme wird im Rahmen des im Folgenden beschriebenen Berichtswesens von der Sozialbehörde überprüft. Zur Erfolgskontrolle durch die Sozialbehörde führt das EKiZ ein Berichtswesen zu der Arbeit der Einrichtung, die Vorlagen hierfür stellt der für EKIZ zuständige Fachbereich der Sozialbehörde den EKiZ-Trägern zur Verfügung. Die Sozialbehörde behält sich vor, die Vorlagen für einen jeweiligen neuen Berichtszeitraum nach Bedarf inhaltlich anzupassen. Zu unterscheiden ist zwischen dem jährlichen sowie für neue EKiZ halbjährlichen Sachbericht und dem monatlichen Berichtsblatt.

  • Der Sachbericht gibt Einrichtungen die Möglichkeit, ihre Arbeit auch inhaltlich darzustellen (Abgabefristen siehe unten).
  • Im monatlichen Berichtsblatt werden insbesondere Frequentierungen zu Angeboten abgefragt. Das monatliche Berichtsblatt, das jedes EKiZ zu erstellen hat, ist spätestens zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats elektronisch bei der Sozialbehörde einzureichen.

Bis zum ersten vollen Jahr nach Inbetriebnahme des EKiZ sind halbjährliche Sachberichte zu erstellen. Es gelten dafür folgende Fristen:

Der Erstbericht wird zum 30. Juni bzw. 31. Dezember, jeweils ein volles Halbjahr nach der Inbetriebnahme fällig. Die Folgeberichte sind jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember vorzulegen. Abgabefrist ist spätestens der 31. Juli und 31. Januar.

Ab dem dritten Jahr des EKiZ-Betriebes ist der Sachbericht jeweils jährlich zum 30. September zu erstellen. Die Berichte sind spätestens am 10. Oktober bei der Sozialbehörde einzureichen.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind mindestens fünf Monate vor Beginn der Maßnahme bei dem zuständigen Zuwendungsreferat der Bewilligungsbehörde einzureichen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist dem Antrag eine Begründung beizufügen. Es wird dann von der Sozialbehörde entschieden, ob der Antrag noch berücksichtigt werden kann.

Die Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen werden durch das Zuwendungsreferat der Sozialbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Antragsunterlagen können per E-Mail unter

referatkindertagesbetreuung@soziales.hamburg.de

sowie bei der zuständigen Stelle für Zuwendungen in der Kindertagesbetreuung angefordert werden und sind dann vollständig einzureichen bei der

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
– Amt für Familie –
Referat für überregionale Jugend- und Familienförderung, Zuwendungen
– FS 42131 –
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und des vorgelegten Antrages.

Die Bewilligung oder Ablehnung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.

6.3 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Fördermittel werden nach der Bewilligung, auf Abforderung der Zuwendungsempfangenden, durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis einzureichen.

Er ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung eines Bewilligungsjahres in einfacher Ausführung vorzulegen und besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis in Form eines Datenblatts sowie den Monats- und Sachberichten gemäß Ziffer 5.2 (Erfolgskontrolle) dieser Förderrichtlinie.

Auf Anforderung der Sozialbehörde berichtet der Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums.

Eine Datenblattvorlage kann bei der zuständigen Stelle für Zuwendungen in der Kindertagesbetreuung angefordert werden. Diese Vorlage ist nicht verpflichtend. Auf die Einhaltung von Nummer 6.5 ANBest-P wird hingewiesen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.

7. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024. Eine Verlängerung ist bei Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel möglich.

 

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