Richtlinie
Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen
Gültig ab 1. April 2008 (Stand 16. Juni 2021)
Aufgrund von § 4 Absatz 1 Nr. 1 q des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank sind im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg die nachstehenden Grundsätze erlassen worden.
Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller auch nicht auf Förderungsgrundsätze, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ungültig geworden sind, bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen.
1. Allgemeines
Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) gewährt Darlehen zur Finanzierung der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Innovationsquartieren und Innovationsbereichen.
2. Voraussetzungen und Gegenstand der Finanzierung
- Voraussetzung für eine Finanzierung von Innovationsquartieren durch die IFB Hamburg ist der Nachweis, dass die Antragsberechtigung nach § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen und bei Innovationsbereichen gemäß § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) vorliegt. Ein potenzieller Aufgabenträger braucht dabei aber noch nicht ausgewählt worden sein.
- Die finanzielle Beteiligung (Kofinanzierung) der am Planungsprozess Beteiligten in Höhe von mindestens 20% des veranschlagten Kostenumfangs für die Vorbereitung des Innovationsquartiers oder Innovationsbereiches muss nachgewiesen werden können.
- Eine positive Stellungnahme der Kontaktstelle des zuständigen Bezirksamtes signalisiert die städtebauliche Unbedenklichkeit und Realisierungswahrscheinlichkeit des geplanten Innovationsquartiers / Innovationsbereiches.
- Vorlage einer Flurkarte mit der Beschreibung der voraussichtlichen Gebietsabgrenzung.
Die vertraglichen Verhandlungen werden mit dem Aufgabenträger oder einem von den Grundeigentümern zur Vertretung gegenüber der IFB Hamburg Bevollmächtigten geführt; in der Vorbereitungsphase der Antragstellung, bevor ein Aufgabenträger ausgewählt worden ist, werden die Verhandlungen von mindestens einem der beteiligten Grundeigentümer geführt.
Gegenstand der Finanzierung sind in der Phase vor amtlicher Festlegung des Innovationsquartiers/Innovationsbereiches die nach Abzug der Kofinanzierung verbleibenden Kosten der erforderlichen Planungen (Vorbereitungskosten) für die Durchführungsphase. Dazu gehören beispielsweise auch Honorare für Gutachter und fachliche Berater.
Nach amtlicher Festlegung des Innovationsquartiers/Innovationsbereiches können sämtliche Kosten der geplanten Durchführung finanziert werden.
3. Konditionen für Darlehen zur Finanzierung der Planungskosten
Die Finanzierung erfolgt durch ein Zwischendarlehen mit folgenden Konditionen:
- Zinssatz: freibleibend und variabel (bei der IFB Hamburg zu erfragen),
- Laufzeit: längstens 3 Jahre ab Vertragsabschluss,
- Auszahlung: 100 %,
- Tilgung: in einer Summe nach Abschluss der Planungsphase.
4. Konditionen für Darlehen zur Finanzierung der Ausführungskosten
Die Finanzierung erfolgt durch ein Darlehen zu folgenden Konditionen:
- Zinssatz: freibleibend (bei der IFB Hamburg zu erfragen). Der Zinssatz wird für die Darlehenslaufzeit,
- höchstens jedoch für 5 Jahre, festgeschrieben.
- Tilgung, nach höchstens einem tilgungsfreien Jahr, in gleich bleibenden vierteljährlichen Raten innerhalb der Darlehenslaufzeit. Die Darlehenslaufzeit wird durch die Verordnung über das förmlich festgelegte Innovationsquartier bzw. den Innovationsbereich begrenzt. Sie beträgt höchstens 5 Jahre.
- Bereitstellungsprovision: 0,15 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und 4 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge.
Nähere Einzelheiten regelt der Darlehensvertrag.
5. Antragsberechtigte
Das Darlehen zur Finanzierung der Vorbereitungskosten kann von Bevollmächtigten der beteiligten Grundeigentümer beantragt werden.
Antragsberechtigt für das Darlehen zur Finanzierung der Ausführungskosten sind ausschließlich die Aufgabenträger nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen bzw. nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren.
6. Auszahlung
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt nach Vorlage entsprechender Rechnungsbelege.
7. Sicherheiten
Bankübliche Sicherheiten, Form und Umfang werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen vereinbart.
8. Antrag und Unterlagen
Anträge stehen auf der Internetseite der IFB Hamburg zum Download zur Verfügung oder können bei der IFB Hamburg direkt angefordert werden. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung oder Überarbeitung durch den Antragsteller entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen drei Monaten danach vollständig und mangelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht werden, können sie abgelehnt werden.
9. Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der für dieses Förderprogramm zur Verfügung stehenden Mittel.
10. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.