Richtlinie
Förderrichtlinie zum Umbau zugelassener Barkassen mit Nutzung der Speicherstadtroute
[vom 1. Dezember 2019]
1. Was ist das Ziel der Förderung?
Im Zuge des Projektes „Entwicklungskonzept Speicherstadt“ ist es erforderlich, die Kaimauern der Speicherstadt zu sanieren, was mit einer Anhebung der Fleetsohlen einhergeht. Dies führt, in Verbindung mit einer nicht veränderbaren Brückenhöhe, zu einer eingeschränkten Befahrzeit der Fleete in der Speicherstadt.
Diese Nutzungseinschränkung soll insbesondere bei den für Hamburg charakteristischen „historischen“ Barkassen durch einen Umbau hinsichtlich einer Reduzierung der Durchfahrtshöhe ausgeglichen werden.
Das Förderprogramm verfolgt das Ziel, die Reduzierung der Aufbauhöhe, z.B. durch ein absenkbares Ruderhaus (Hubdach), den Einbau eines Ballastierungssystems zur Erhöhung des Tiefganges bei Hochwasser oder vergleichbare Maßnahmen vorzunehmen. Grundsätzlich ist eine Maßnahme je Schiff vorgesehen, wobei innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehrere Umbauten, im Rahmen der Überprüfung der Praxistauglichkeit, zu einer Maßnahme gezählt werden können.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind im Schiffsregister eingetragene Eigentümer (juristische und natürliche Personen), somit auch Unternehmen, Selbstständige oder sonstige gewerblich handelnde Personen, Vereine, mit Hauptsitz oder mindestens einer Betriebsstätte in Hamburg sowie Privatpersonen mit erstem Wohnsitz in Hamburg, die für die entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen als Hafenfahrzeug zugelassene Barkassen oder in den Außenmaßen vergleichbare Fahrgastschiffe auf der Speicherstadtroute nutzen. Unternehmen, Selbstständige oder sonstige gewerblich handelnde Personen in verbundener Form sind als ein Antragsteller zu führen. Dies gilt auch für Vereine, Wohnungseigentümergesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse von Privatpersonen. In Fällen, in denen Eigentümer und Verfügungsberechtigter nicht identisch sind, tritt der Verfügungsberechtigte mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Eigentümers.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen außerhalb des KMU-Fensters gemäß Anhang 1 der AGVO.
- Unternehmen, die weder nach den „De-minimis“-Verordnungen noch nach der AGVO rechtmäßig Beihilfen empfangen können.
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Nr. 18 AGVO, u.a. Unternehmen in der Insolvenz oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse für den Umbau von Barkassen oder in den Außenmaßen vergleichbare Fahrgastschiffe gewährt, die für die entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen als Hafenfahrzeug zugelassen sind und auf der Speicherstadtroute genutzt werden.
Gefördert werden grundsätzlich folgende Barkassenumbaumaßnahmen zur Reduzierung der Durchfahrtshöhe oder ähnliche dem gleichen Zweck dienliche Umbaumaßnahmen oder einmalige Planungen:
1. Umrüstung hydraulisch absenkbares Oberteil des Ruderhauses (Hubdach) (Beim Herunterfahren verschwindet das Oberteil in einem wasserdichten Schacht. Der Oberkörper des Schiffsführers ragt durch eine Dachluke hinaus.)
2. Umrüstung elektrisch/hydraulisch klappbares Ruderhaus (Geteiltes Dach, mit Gelenken an den Seitenwänden seitlich klappbar, Front und Rückwand nach vorne/achtern klappbar)
3. Umrüstung manuell klappbares Ruderhaus (Dach und Wände wie in 2 beschrieben, jedoch manueller Antrieb, zur Unterstützung Dämpfer und Federn)
4. Umrüstung teilweise klappbares/steckbares Ruderhaus (wie in 2 beschrieben jedoch Front und Rückwand zum Stecken)
5. Umrüstung Ruderhaus mit elektrisch/hydraulisch schwenkbaren ungeteiltem Dach (Seiten seitlich klappbar, Front und Rückwand nach vorne/achtern klappbar, Dach schwenkbar, Antrieb elektrisch / hydraulisch)
6. Einbau von Ballasttanks (Temporäre Befüllung bei Hochwasser)
7. Einbau von Festballast (z.B. Stahl oder Beton)
8. Änderung des faltbaren Daches
9. Änderung der Positionslaternen
10. Klappbare Signalmasten
11. Klappbare Radarantenne
12. Klappbare blaue Tafeln (nur in Ausnahmefällen vorhanden)
13. Klappbare Reling
14. Geänderte Halterungen für Rettungsmittel
15. Umbau aller weiteren überstehenden Halterungen, wie z.B. Signalhörner
Gefördert wird grundsätzlich nur ein Umbau, der aus mehreren der oben aufgeführten Maßnahmen je Schiff bestehen kann, wobei innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehrere Maßnahmen, im Rahmen der Überprüfung der Praxistauglichkeit, zu einem Umbau gezählt und erneut bewilligt werden können. Die Förderung von Konstruktionsplanungen ist je Antragssteller nur einmalig möglich.
Der Antragssteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Umbaumaßnahmen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen (z.B. Binnenschiffsuntersuchungsordnung BinSchUO).
Nicht gefördert werden:
- Umbauten von Barkassen, die nicht für die entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen als Hafenfahrzeug zugelassen sind
- Umbauten von Barkassen, welche die Speicherstadtroute nicht nutzen
- Umbauten von Barkassen, die nicht zur Reduzierung der Durchfahrtshöhe führen
- Umbauten, die nicht den gesetzlichen Zulassungsbestimmungen entsprechen
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
4. Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung wird in Form einer Anteilsfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt.
Der Zuschuss beträgt 80 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal 60.000 EUR.
Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind die voraussichtlichen Beschaffungskosten gemäß Kostenvoranschlag. Dabei sind bei Antragstellern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen.
5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
5.1 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle (IFB Hamburg) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend.
5.2 Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.
5.3 Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann die IFB Hamburg den Beginn der Maßnahme vor Erteilen der Bewilligung zulassen, obwohl die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist.
5.4 Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, der zuständigen Fachbehörde und dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.
5.5 In Einzelfällen können mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden, wenn dies im Interesse des Förderziels geboten ist.
5.6 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist dann zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
6. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Die Gewährung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich unter den Voraussetzungen der Deminimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimisBeihilfen, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1-8 vom 24. Dezember 2013. Diese verpflichtet die IFB Hamburg und Antragstellenden zur Einhaltung spezifischer Vorgaben.
So hat der Antragstellende auf einem Formblatt der IFB Hamburg bereits erhaltene De-minimisBeihilfen anzugeben. Nähere Einzelheiten zu den beihilferechtlichen Vorgaben enthält die Kundeninformation Deminimis-Beihilfen.
Es gelten die Regelungen über Zuwendungen der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P.), soweit nicht in Förderrichtlinie oder Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
In Bezug genommene Gesetze und Verordungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage.
Richtliniengeber ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI).
Die Förderrichtlinie tritt am 01.12.2019 in Kraft und ist bis zum 30.11.2029 befristet.
7. Programmlaufzeit
Das Förderprogramm endet spätestens zum 30.11.2029, sofern nicht vor Ablauf dieses Termins alle Fördermittel bereits vergeben wurden. In diesem Fall tritt die Richtlinie mit dem Tag der Erstellung des letzten Zuwendungsbescheids außer Kraft.
Anträge, die bis einschließlich 30.11.2029 schriftlich bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingegangen sind, gelten als fristgerecht gestellt und werden nach dieser Richtlinie noch nach dem 30.11.2029 beschieden. Die Anträge müssen prüffähig und vollständig sein.
8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, zu Förderrichtlinien und die Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/248 46-560 Fax. 040/248 46-56 560
wirtschaft_1@ifbhh.de | www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag: 8 – 18 Uhr
Freitag: 8 – 16 Uhr
Anhang
1. Wie ist das Verfahren?
1.1 Antragstellung
Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen. Die weiteren einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderwürdigkeit und die Förderhöhe fest.
Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
Die Antragsteller müssen sich vor Einreichung der Antragsunterlagen mit der Marktlage vertraut machen und mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Dem Antrag ist das Angebot beizufügen, dass den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung entspricht.
1.2 Bewilligung
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch einen Bescheid der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Der Bewilligungszeitraum für die Erfüllung des Förderzweckes beginnt mit Erlass des Bescheides und endet sechs Monate nach dem im Angebot genannten vorraussichtlichen Beginn des Umbaus.
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung). Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
1.3 Verwendungsnachweis
Der Antragsteller hat den Verwendungsnachweis vier Wochen nach Erfüllung des Förderzweckes spätestens jedoch mit Ablauf der auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum folgenden vier Wochen bei der IFB Hamburg einzureichen.
Wird der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Der Abschluss der Maßnahme ist durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
- Schlussrechnung
- Zahlungsnachweis
- Ein Foto vor und nach dem Umbau der Barkasse oder die Vorlage der Konstruktionsplanung
1.4 Anforderung und Auszahlung
Die Fördermittel werden nach erfolgtem Umbau der Barkassen bzw. Abschluss der Planung sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe gezahlt.
2. Allgemeine Hinweise
Die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund der von ihr geforderten Angaben und Unterlagen mitgeteilt werden, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) - Anlage 1 - in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetzes) - Anlage 2 - und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes - Anlage 3 -. Dies gilt auch für die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund von zusätzlichen Befragungen mitgeteilt werden. Änderungen, die vor der Entscheidung über den Antrag bzw. während der Laufzeit der Finanzierungsbeihilfen eintreten, sind daher unverzüglich der IFB Hamburg bekannt zu geben.
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) sieht eine Informationspflicht (Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht) bei Subventions- und Zuwendungsvergaben vor, sofern es sich bei den Informationen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des HmbTG sind daher gemäß § 7 Abs. 3 HmbTG zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen.