Förderprogramm

Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze für Benachteiligte

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Schule und Berufsbildung

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
Ausbildungsförderung für Benachteiligte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Benachteiligten eine Berufsausbildung ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie als Ausbildungsbetrieb bei der Ausbildung Benachteiligter in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für jedes Ausbildungsverhältnis EUR 150,00 je Ausbildungsmonat.

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit erhalten Sie zudem eine Prämie in Höhe von EUR 750,00.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise in die Lehrlingsrolle bei der zuständigen Kammer.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist der jeweilige Ausbildungsbetrieb.

Öffentlich finanzierte oder teilfinanzierte Ausbildungs- oder Beschäftigungsträger sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Auszubildenden müssen zu Beginn der Ausbildung in Hamburg gemeldet sein.
  • Sie erhalten die Förderung nur für Ausbildungsverhältnisse, die mit Auszubildenden aus den in der Richtlinie genannten Zielgruppen durchgeführt werden.
  • Die Auszubildenden dürfen keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.
  • Die vereinbarte Ausbildungsvergütung darf von bestehenden oder vergleichbaren tariflichen Vergütungen um nicht mehr als 10 Prozent nach unten abweichen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze für Benachteiligte

[Vom 00. November 2020]

1. Zuwendungszweck

Für Benachteiligte ist es stets schwierig, einen Ausbildungsplatz zu finden. Als Anreiz für Ausbildungsbetriebe, auch diesen Personenkreis auszubilden, gewährt die Behörde für Schule und Berufsbildung/Hamburger Institut für Berufliche Bildung aus Mitteln der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse und Prämien.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 25 der Handwerksordnung (HwO).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Ausbildungsbetrieb.

4. Zielgruppe und Zuwendungsvoraussetzungen der Förderung

4.1 Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse zwischen Betrieben und solchen Auszubildenden, die bei Antragstellung in Hamburg gemeldet sind, keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

4.1.1 über keinen allgemeinbildenden, bzw. keinen in Deutschland anerkennungsfähigen Schulabschluss verfügen bzw. einen in Deutschland erworbenen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss mit nur ausreichenden Noten in den Hauptfächern (Deutsch, Mathe, Englisch),

4.1.2 ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) oder die Assistierte Ausbildung (AsA) wahrnehmen müssen und hierfür vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden, 4.1.3 keine ausreichenden Sprachkenntnisse der deutschen Sprache besitzen (d.h. unterhalb des Deutschsprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen),

4.1.4 Schülerinnen und Schüler waren, die mindestens in den letzten zwei Jahren ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen, oder

4.1.5 eigene Kinder unter 12 Jahren im eigenen Haushalt erziehen oder nahe Angehörige pflegen.

4.2 Die/Der Auszubildende muss über die Förderung informiert sein und mit der Übermittlung des Prüfungszeugnisses an die Behörde für Schule und Berufsbildung bei erfolgreichem Abschluss (siehe Ziffer 7.3.4) einverstanden sein.

4.3 Der Ausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle (Kammer nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung) eingetragen sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Dem ausbildenden Betrieb wird für jedes Ausbildungsverhältnis ein Zuschuss in Höhe von 150,00 Euro je Ausbildungsmonat gewährt.

5.1.1 Im Falle des 4.1.2 wird die Förderung für die Dauer der tatsächlichen Freistellung (für volle Monate) gewährt und auf höchstens ein Jahr begrenzt. Die Förderung wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt.

5.2 Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit wird eine Prämie in Höhe von 750,00 Euro gezahlt.

5.3 Verlängerte Ausbildungszeiten können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ebenfalls gefördert werden.

5.4 Soweit dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung auf Grund eines Tarifvertrages erstattet wird, bleiben die entsprechenden Ausbildungsmonate unberücksichtigt.

5.5 Wird die Ausbildung vorzeitig abgeschlossen oder aus anderen Gründen vom Zuwendungsempfänger nicht zu Ende geführt, so wird der Zuschuss nur für die wenigstens anteilig durchlaufenen Ausbildungsmonate gewährt, für die die/der Auszubildende Ausbildungsvergütung erhalten hat. Dies gilt auch für die durch die Lage des Prüfungstermins früher als im Ausbildungsvertrag vereinbart endende Ausbildung.

5.6 Wird die Ausbildung während der Probezeit abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Förderung.

5.7 Für die Rückforderung und Erstattung überzahlter Beträge und die Erhebung von Zinsen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die vereinbarte Ausbildungsvergütung darf von bestehenden tariflichen Vergütungen der Branche um nicht mehr als 10% nach unten abweichen.

6.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Kombination verschiedener öffentlicher Förderinstrumente zu einer nicht vorgesehenen Belastung öffentlicher Kassen führen könnte.

6.2.1 Ausgeschlossen sind insbesondere Fälle, in denen die Ausbildung der oder des Auszubildenden über die Probezeit hinaus aus anderen öffentlichen Mitteln finanziell oder durch öffentlich finanzierte Zusatzleistungen einer Bildungseinrichtung gefördert wird, werden soll oder gefördert wurde. Solche Zusatzleistungen oder Hilfestellungen (z.B. sozialpädagogische Einzelfallbetreuung, Prüfungsvorbereitung) werden derzeit insbesondere von Bildungseinrichtungen („Trägern“) im Rahmen der öffentlich finanzierten Maßnahmen in der Jugendberufshilfe (JBH) und im Hamburger Ausbildungsprogramm (HAP), der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) erbracht.

6.2.2 Betriebe, die eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten, dürfen bei Bedarf ausschließlich allgemein zugängliche Unterstützungsleistungen wie die „ausbildungsbegleitenden Hilfen“ (abH) oder Assistierten Ausbildung (AsA) der Agentur für Arbeit oder Beratungsangebote in Anspruch nehmen.

6.2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Zuwendungsantrag sowie alle Tatsachen, von denen die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse abhängig ist, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Strafgesetzbuches sind und der Subventionsbetrug strafbar ist.

6.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten keinen Zuschuss.

6.4 Öffentlich finanzierte oder teilfinanzierte Ausbildungsoder Beschäftigungsträger sind von der Förderung ausgeschlossen.

6.5 Die Förderung von Ausbildungsverhältnissen mit Kindern, Enkelkindern, Geschwistern oder dem Ehepartner/der Ehepartnerin des Inhabers/der Inhaberin oder des/der für die Geschäftsführung Verantwortlichen des Ausbildungsbetriebes ist ausgeschlossen.

7. Verfahren

Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Er wird nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund pflichtgemäßen Ermessens gewährt.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Ausbildungsbetriebe müssen ihren Zuwendungsantrag mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bzw. in die Lehrlingsrolle nach § 30 Absatz 1 der Handwerksordnung bei der zuständigen Stelle (Kammer) einreichen.

7.1.2 Abweichend von 7.1.1 können Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach 4.1.2 auch zum Beginn der Freistellung für die Dauer der voraussichtlichen Freistellung gestellt werden.

7.1.3 Gehen mehr Anträge ein, als nach den vorhandenen Haushaltsmitteln gefördert werden können, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Behörde für Schule und Berufsbildung/Hamburger Institut für Berufliche Bildung.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Der Zuschuss wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt.

7.2.2 Die zuständige Stelle (Kammer) wird über die Förderung informiert.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Der Zuschuss wird auf Anforderung in bis zu drei Teilbeträgen für die bisher absolvierten Ausbildungsmonate ausgezahlt.

7.3.1 Der erste Teilbetrag kann frühestens nach Beendigung der Probezeit angefordert werden, wenn eine von Ausbilder/Ausbilderin und Auszubildender/Auszubildendem unterzeichnete Erklärung eingereicht wurde, dass die Probezeit beendet ist und die Ausbildung andauert.

7.3.2 Ein weiterer Teilbetrag kann im Laufe der Ausbildung angefordert werden, wenn erneut eine von Ausbilder/in und Auszubildender/m unterzeichnete Erklärung eingereicht wurde, dass die Ausbildung andauert.

7.3.3 Der letzte Teilbetrag wird nach dem Ende der Ausbildung und nach Eingang des vollständig ausgefüllten Formulars Verwendungsnachweis/letzte Mittelanforderung ausgezahlt.

7.3.4 Für die Auszahlung der Erfolgsprämie bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss ist die Vorlage einer Kopie des Prüfungszeugnisses oder eine Bestätigung der Kammer erforderlich.

7.3.5 Nicht angeforderte Teilbeträge verfallen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem tatsächlichen Ausbildungsende (evtl. Abgleich Netzwerkstelle ZSR).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat der Behörde für Schule und Berufsbildung unverzüglich alle Änderungen der von ihm im Förderungsantrag angegebenen Daten mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung unter- oder abgebrochen oder der Betrieb von einem neuen Inhaber übernommen wird. Bei einem Ausbildungsabbruch soll der Antragsteller durch Angaben über die Gründe an der Erfolgskontrolle mitwirken.

7.4.2 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hat der Zuwendungsempfänger mitzuteilen, wann die/der Auszubildende, deren/dessen Ausbildungsverhältnis nach dieser Richtlinie gefördert worden ist, die Ausbildung abgeschlossen hat. Bei fehlender Mitwirkung wird diese Auskunft bei der zuständigen Kammer eingeholt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Schlussbestimmung

Die vorliegende Fassung der Richtlinie zur Förderung betrieblicher Ausbildung für Benachteiligte tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger für neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse in Kraft.

 

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