Richtlinie
Ankauf Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte
Förderrichtlinie für den Ankauf von WA-Belegungsbindungen im ungebundenen Wohnungsbestand
Gültig ab 1. Januar 2022
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1. Was ist das Ziel der Förderung?
Ziel ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Hamburg für alle Haushalte, die im Besitz eines gültigen Dringlichkeitsscheins oder einer Dringlichkeitsbestätigung sind (sog. anerkannt vordringlich Wohnungssuchende).
2. Wer kann Anträge stellen?
Die Förderrichtlinie richtet sich an alle Wohnungseigentümer in Hamburg. Anträge können von Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten von Mietwohnungen gestellt werden.
3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?
3.1 Förderfähige Wohnungen
Gefördert wird der Erwerb von Belegungsbindungen an Mietwohnungen, die
- zur Vermietung als Wohnraum frei sind,
- keinen anderweitigen Belegungsbindungen unterliegen,
- in sich abgeschlossen sowie zur dauernden Wohnnutzung bestimmt und geeignet sind,
- die Mindestanforderungen nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz erfüllen und die Ausstattungsmerkmale einer Normalwohnung gem. Mietenspiegel (ausgenommen Kabel-/Satellitenanschluss, Gegensprechanlage mit Türöffner sowie Balkon, Loggia oder Terrasse) aufweisen sowie über eine Sammelheizung verfügen (siehe Anlage in Anhang),
- eine Eignung zur Nutzung durch die beabsichtigte Zielgruppe insb. in Bezug auf ihre Größe erkennen lassen und nicht kleiner als 25 m² sind.
- Ausgenommen sind Wohnungen in den Freistellungsgebieten Mümmelmannsberg, Steilshoop und Neuallermöhe-West sowie Wilhelmsburg. Diese Gebiete kommen für das Förderprogramm aufgrund der dem entgegenstehenden Freistellungsregelung nicht in Betracht.
Eine Anrechnung der in diesem Rahmen erbrachten Unterbringungsleistung auf andere Hilfe- und Versorgungssysteme – insb. Kooperationsvertrag mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (BSW/WSB) sowie der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) – findet nicht statt.
Im Einzelfall kommen nach Abstimmung mit der BSW/WSB – unter sinngemäßer Anwendung dieser Förderrichtlinie – auch Neubauobjekte in Betracht.
3.2 Laufender Zuschuss
Bei Belegung der Wohnung mit einem vordringlich wohnungssuchenden Haushalt, der zuvor seitens des örtlich zuständigen Bezirksamts im Rahmen eines Dreiervorschlags dem Verfügungsberechtigten zur Auswahl aufgegeben wurde, kann ein Zuschuss in Höhe von 2,00 EUR/m² förderfähiger Wfl. mtl. über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gezahlt werden, sofern das Mietverhältnis mit dem betreffenden Haushalt bestehen bleibt.
4. Welche Bindungen entstehen?
Die Mietpreis- und Belegungsbindungen beginnen mit dem Erlass der Förderzusage.
4.1 Belegungsbindungen
Inhalt der Belegungsbindung ist die einmalige Belegung einer ungebundenen Mietwohnung.
Bezugsberechtigt im Rahmen der einmaligen Belegung sind nur Haushalte, die zu den vorgegebenen Zielgruppen gehören und vom zuständigen Bezirksamt im Rahmen des Benennungsverfahrens nach Ziffer 1.2 des Anhangs benannt wurden.
4.2 Mietbindungen
Es gilt eine Mietbindung für die Dauer der Nutzung im Rahmen der einmaligen Belegung für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren.
Der Vermieter darf eine Wohnung innerhalb des Bindungszeitraums nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen.
Die höchstzulässige Miete bei Abschluss des Mietvertrags bestimmt sich anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Grenzen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung:
- Die Nettokaltmiete je m² Wohnfläche darf die ortsübliche Vergleichsmiete gem. Hamburger Mietenspiegel1) nicht überschreiten und
- die Bruttokaltmiete (inkl. Betriebskosten außer Heiz- und Warmwasserkosten) je m² Wohnfläche muss innerhalb der einschlägigen Grenze für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. den Fachanweisungen der Sozialbehörde (abrufbar unter www.hamburg.de/sozialbehoerde/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu) liegen.
Abweichend von den Bestimmungen des § 558 BGB darf die Nettokaltmiete erstmals zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages und dann alle zwei Jahre um bis zu 0,20 EUR/m² Wfl. mtl. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. Hamburger Mietenspiegel erhöht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bruttokaltmiete die einschlägige Grenze für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfU) weiterhin nicht überschreitet.
Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so darf die gemäß vorstehender Regelungen zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 und § 559 a Abs. 1 bis 4 ergäbe. Dasselbe gilt, wenn der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses Modernisierungen durchführt. Der BfU-Grenzwert ist bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII davon unabhängig grundsätzlich einzuhalten. Die Modernisierungsmaßnahmen sind der IFB anzuzeigen.
Staffelmietverträge sind ausgeschlossen.
4.3 Mietvertragliche Regelungen
Für die geförderten Wohnungen sind grundsätzlich unbefristete Miet- und Nutzungsverträge mit natürlichen Personen zur ausschließlichen Selbstnutzung abzuschließen.
Die Mietverträge dürfen keinen Kündigungsausschluss enthalten. Eine Vermittlungsgebühr darf nicht gefordert werden (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Der Vermieter hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
- Der Verfügungsberechtigte verpflichtet sich, mietvertraglich sicherzustellen, dass mit Ausnahme der vorstehenden Regelungen zur Vermietung über einen Träger Untervermietungen von mehr als der Hälfte der jeweiligen Wohnung untersagt sind.
- Die Höhe der Untermiete für den untervermieteten Teil der Wohnung darf die nach dieser Förderrichtlinie höchstzulässige Miete (EUR/m²) nicht überschreiten.
4.4 Kopplungsverbot für Stellplätze
Der Abschluss von Mietverträgen über Wohnungen darf nicht von dem Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Kfz- oder Fahrrad-Stellplätzen abhängig gemacht werden (sog. Kopplungsverträge).
4.5 Einmalige und sonstige Nebenleistungen des Mieters
Finanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nicht gefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Sonderleistungen, insb. Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstige Geldbeträge, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.
Ausgenommen sind Genossenschaftsanteile und Sicherheitsleistungen. 60 EUR/m² Wfl. dürfen insgesamt nicht überschritten werden. Für Klienten der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle gilt unter den Voraussetzungen der Fachanweisungen der Sozialbehörde keine Höchstgrenze. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.
Die Sicherheitsleistung darf das Zweieinhalbfache der monatlichen Nettokaltmiete nicht überschreiten.
4.6 Vorzeitige Beendigung der Bindung
Der Verfügungsberechtigte hat die IFB Hamburg unverzüglich über jede Beendigung des Mietverhältnisses zu informieren. Bei Beendigung des Mietverhältnisses endet die Bindung und damit die Zahlung des laufenden Zuschusses.
5. Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Zahlung an den Förderberechtigten erfolgt nach Erteilung der Förderzusage und Abschluss des Mietvertrags und erfolgtem Bezug der Wohnung. Dem Bezirksamt ist hierzu gem. Vordruck der Nachweis des Vertragsabschlusses und des Einzugs des Wohnungsuchenden vorzulegen, anschließend informiert das Bezirksamt die IFB Hamburg. Die Auszahlung erfolgt in Vierteljahresraten jeweils zum Ende eines Quartals.
5.1 Verwaltungsgebühr
Bei diesem Förderprogramm wird keine Verwaltungsgebühr für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben (Nr. 1 der Anlage zur Gebührenordnung).
Alle übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden erhoben.
6. Welche allgemeinen Förderbedingungen gelten?
6.1 Weitergabe der Bindungen
Der Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
6.2 Prüfungsrecht
Die IFB Hamburg, die Behörden und der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Förderung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
6.3 Ausnahmen
In Fällen besonderer städtebaulicher, wohnungs- oder sozialpolitischer Bedeutung kann von den Anforderungen der Förderrichtlinie abgewichen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der BSW/WSB.
Es besteht die Möglichkeit, außerhalb der Förderrichtlinie besondere Regelungen mit den Kooperationsvertragspartnern zu treffen.
6.4 Haftungsausschluss
Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. auf darauf beruhende Auskünfte, berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.
6.5 Kein Rechtsanspruch
Es besteht weder Rechtsanspruch auf Gewährung noch Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
6.6 Verstoß gegen die Bestimmungen der Förderzusage
Wird gegen Bestimmungen der Förderzusage verstoßen, kann ganz oder teilweise die Rückzahlung und/oder Verzinsung der Förderung verlangt werden.
7. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Aufgrund von § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlässt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) diese Förderrichtlinie für den Ankauf von WA-Belegungsbindungen im Wohnungsbestand zur Förderung der Wohnungsversorgung von vordringlich wohnungssuchenden Haushalten in Hamburg.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von Art. 2 lit c) des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG.
Es handelt sich um Fördermittel i.S.d. § 3 HmbWoFG.
In Bezug genommene Gesetze und Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de.
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel. 040/2 48 46-0
Fax 040/2 48 46-4 32
info@ifbhh.de
www.ifbhh.de
Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:
Montag bis Donnerstag 08.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–15.00 Uhr
1) Sofern das einschlägige Rasterfeld des geltenden Hamburger Mietenspiegels nicht besetzt ist, ist die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beteiligung der BSW zu bestimmen.