Förderprogramm

Angewandte Forschung im Agrarbereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Amt Agrarwirtschaft

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

Weiterführende Links:
Agrarförderung Hamburg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Forschungsvorhaben planen, mit denen die Hamburger Agrarwirtschaft nachhaltig gestärkt und in ihrer Vielfalt erhalten bleibt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei der Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben im Bereich der Hamburger Agrarwirtschaft, einschließlich der Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft.

Die Förderung erhalten Sie für Einzel- und Verbundprojekte in folgenden Bereichen:

  • innovative Produktion,
  • Klimawandel,
  • Biodiversität,
  • Pflanzenschutz,
  • Digitalisierung,
  • Ressourceneffizienz und
  • Gentechnikfreiheit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn des Vorhabens bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – Amt Agrarwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  • Ihr Vorhaben muss für alle im betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen von Interesse sein. Im Ergebnis muss Ihr Vorhabens zu konkreten Handlungsempfehlungen führen.
  • Zudem muss an Ihrem Vorhaben ein erhebliches Landesinteresse bestehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg zur Förderung der angewandten Forschung im Agrarbereich

vom 15. November 2018
[in der Fassung vom 1. Januar 2023]

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Förderung zur Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben im Bereich der Hamburger Agrarwirtschaft, einschließlich der Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft. Auf Grundlage des am 30. Januar 2018 vom Hamburger Senat beschlossenen Forschungskonzepts (Bürgerschaftsdrucksache 21/11820) soll auf die großen Herausforderungen an die Hamburger Agrarwirtschaft reagiert und diese damit mittel- und langfristig gestärkt werden.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zuwendungszweck ist, die Hamburger Agrarwirtschaft im Hinblick auf ihre standortspezifischen Besonderheiten durch Förderung der angewandten Forschung nachhaltig zu stärken und in ihrer Vielfalt zu erhalten.

Zuwendungen werden gewährt nach

  • Maßgabe dieser Richtlinie,

  • § 46 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,

  • den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG),

  • Artikel 38 der Verordnung 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

  • Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

  • Artikel 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39), und

  • den allgemeinen haushaltsrechtlichen und europarechtlichen Vorschriften

in den jeweils geltenden Fassungen.

Soweit Zuwendungen aus Mitteln der Jagd- oder Fischereiabgabe gewährt werden sollen, sind überdies § 14 des Hamburgischen Jagdgesetzes bzw. § 12 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes anzuwenden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung; über förderfähige Vorhaben wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzung entschieden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind entsprechend des vorgenannten Forschungskonzepts anwendungsorientierte Forschungsvorhaben im Bereich Innovative Produktion, Klimawandel, Biodiversität, Pflanzenschutz, Digitalisierung, Ressourceneffizienz und Gentechnikfreiheit, die einem der folgenden Leitgedanken entsprechen und mit Bezug zu standortspezifischen Besonderheiten der Hamburger Agrarwirtschaft, einschließlich der Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft, im Ergebnis konkrete Handlungsempfehlungen ausweisen.

Bei Vorhaben auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft, der Forst- und Fischereiwirtschaft sind nach dieser Richtlinie Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Ziffern 84 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig. Für Vorhaben, die nicht der Agrar-, Forst- oder Fischereiwirtschaft zuzuordnen sind, ist nach dieser Richtlinie ausschließlich die Grundlagenforschung förderfähig.

Soweit Förderungen aus Mitteln der Jagd- oder Fischereiabgabe gewährt werden sollen, muss das Vorhaben dem Zweck der jeweiligen Abgabevorschrift entsprechen und einen Nutzen für die jeweils Abgabepflichtigen insgesamt mit sich bringen.

2.1 Innovative Produktion

Pflanzenbauliche, züchterische, technische, kulturtechnische sowie arbeits- und betriebswirtschaftliche Aspekte der Agrarproduktion zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Innovationsdynamik durch innovative Produktion und Produktionsmethoden unter Berücksichtigung der Agrarstruktur in Hamburg sowie der besonderen Produktionsbedingungen im urbanen Raum.

2.2 Klimawandel

Auswirkungen des Klimawandels im direkten Bezug auf die hamburgische Agrarwirtschaft. Entwicklung moderner Wissenssysteme als Grundlage für Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Anpassungsmöglichkeiten für Land-, Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft und den Gartenbaustandort Hamburg mit seinen vier Sparten Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstbau sowie Baumschulwirtschaft.

Insbesondere:

  • angepasste Produktionssysteme,

  • klimagerechte Pflanzen und

  • klimagerechte Pflanzsysteme.

2.3 Biodiversität

Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Erhaltung der Biodiversität im Hinblick auf eine aktive landwirtschaftliche Nutzung aller für die Landwirtschaft und die Ernährung bedeutsamen Komponenten (im Wesentlichen genetische Ressourcen von Kulturpflanzensorten, Nutztierrassen [einschließlich Fischen] sowie nicht domestizierte Ressourcen innerhalb von Acker-, Wald-, Weide- und aquatischen Ökosystemen) sowie das Funktionieren der Agrarökosysteme.

Insbesondere Minimierung ökologischer Auswirkungen der Landnutzung und Sicherung der biologischen Vielfalt durch:

  • Verringerung des Risikos beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln – Erhalt bzw. Schaffung von Lebensräumen und

  • Bewahrung der genetischen Vielfalt

2.4 Pflanzenschutz

Erhaltung der Pflanzengesundheit unter prioritärer Anwendung nicht chemischer Methoden und Nutzung aller Maßnahmen des vorbeugenden Pflanzenschutzes zur Minimalisierung unerwünschter ökologischer Auswirkungen und Sicherung der biologischen Vielfalt sowie Entwicklung alternativer Verfahren.

Insbesondere:

  • Stärkung bzw. Ermöglichung des ökologischen Anbaus, auch von Spezialkulturen, durch Entwicklung von biologischen Pflanzenschutzverfahren,

  • sinnvolle Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes mit Hilfe von qualitätsgesicherter Diagnose, Prognosemodellen und Monitoring,

  • Einsatz innovativer Technik und

  • Durchführung von Praxisversuchen zur Erarbeitung von Praxisempfehlungen, die Rahmenbedingungen für modernen Pflanzenschutz in Hamburger Betrieben berücksichtigen.

2.5 Digitalisierung

Möglichkeiten des Einsatzes von digitalen Technologien unter Berücksichtigung standortspezifischer Daten zum bedarfs- und pflanzengerechten Einsatz von Betriebsmitteln, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Verbreitung technischer Lösungen für eine umweltschonende Wirtschaftsweise.

2.6 Ressourceneffizienz

Optimierung des für die Produktion von marktkonformer Ware erforderlichen Inputs an natürlichen Ressourcen und Maximierung des Nutzens des Produktes bzw. des Handelns zum Schutz der Ressourcen und zur nachhaltigen Gestaltung der Agrarproduktion in Hamburg.

2.7 Gentechnikfreiheit

Formen und Anwendungsmöglichkeiten gentechnikfreier Züchtung.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die über die zur Projektdurchführung erforderliche Fachkunde verfügen; insbesondere Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Gefördert werden sowohl Einzelprojekte als auch Verbundprojekte mit mehreren Partnern, sofern ein Kooperationsvertrag die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit sicherstellt.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. des Artikel 1 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Außerdem nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Das Forschungsvorhaben muss der Erreichung der unter Nummer 2 genannten Zwecke dienen und für alle im betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen von Interesse sein. Der Zuwendungsempfangende muss in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Er hat der Behörde für Wirtschaft und Innovation bzw. der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Bewilligungsbehörden) alle zuwendungsrelevanten Umstände, einschließlich des zweckgebundenen Einsatzes der Mittel, und die Einhaltung sonstiger Vorgaben des Bewilligungsbescheids während des gesamten Bewilligungszeitraums nach Aufforderung durch geeignete Nachweise zu belegen und Auskünfte zu erteilen.

An der Durchführung des Vorhabens muss ein erhebliches Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.

Die Zuwendung wird nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen wurden und für die eine sonstige staatliche oder private Förderung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich ist oder abgelehnt wurde.

Es erfolgen keine nichtforschungsbezogenen Zahlungen oder Zahlungen auf der Grundlage der Preise für land- und fischwirtschaftliche Erzeugnisse an land- und fischwirtschaftliche Unternehmen

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird als Zuschuss im Wege einer Projektförderung für die unter 2. genannten Vorhaben als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Förderfähig sind Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, Kosten für Gebäude und Grundstücke soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden, zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Werden Instrumente und unbewegliches Vermögen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, ist nur die Wertminderung förderfähig.

Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor unterliegen den Voraussetzungen des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Zuwendungen im Bereich Fischerei und Aquakultur unterliegen den spezifischen Voraussetzungen des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100% der beihilfefähigen Kosten.

Für die in Artikel 4 Absatz 1 i) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. in Artikel 4 Absatz 1 e) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Anmeldeschwellen sind die insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen maßgeblich. Bei Einhaltung der Anmeldeschwellen und der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zu beachten.

Die Zuwendung kann mit anderen staatlichen Zuwendungen kumuliert werden.

Die eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter, sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.

Der Zuwendungsempfangende hat die Bewilligungsbehörde über weitere Einnahmen vor und während des gesamten Bewilligungszeitraums schriftlich zu informieren. Ermäßigen sich nach Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich zur Veröffentlichung seines Vorhabens und der erzielten Ergebnisse. Bei Durchführung und Veröffentlichung des Vorhabens ist auf die Projektförderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg in gleicher Weise wie auf den Vorhabenträger hinzuweisen.

6.2 Soweit erzielte Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig sind, räumt der Zuwendungsempfangende der Freien und Hansestadt Hamburg zu diesem Zweck unentgeltlich sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an ihnen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Insbesondere räumt er der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht ein, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzugestalten, ungeachtet der Verwertungszwecke.

Der Zuwendungsempfangende gestattet der Freien und Hansestadt Hamburg, jedermann die freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zwecke im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu gestatten.

6.3 Die Ergebnisse des Vorhabens werden entweder am Tag des Vorhabens oder am Tag der Information von Mitgliedern der Einrichtung veröffentlicht, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

Vor Beginn des geförderten Vorhabens werden folgende Informationen veröffentlicht:

a) die Tatsache, dass das Vorhaben durchgeführt wird,

b) die Ziele des geförderten Vorhabens,

c) der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der erwarteten Ergebnisse,

d) ein Hinweis wo im Internet die Ergebnisse veröffentlicht werden,

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse für alle in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 die dort genannten Informationen über Vorhaben, die den festgelegten Schwellenwert überschreiten, auf einer öffentlich einsehbaren Website veröffentlicht werden.

6.4 Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Der Landesrechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist gemäß § 84 Absatz 1 Nummer 3 LHO berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen.

7. Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung, und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), sowie die entsprechenden Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes soweit in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

7.1 Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag bewilligt, der vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit bei der

  • Behörde für Wirtschaft und Innovation, Pflanzenschutzbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg oder der
  • Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Altlasten, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg gestellt werden muss.

Der Antrag muss die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erforderlichen Angaben enthalten. Die Beschreibung muss die konkrete Zielsetzung und individuelle Erfolgsindikatoren des Vorhabens enthalten. Die Kosten des Vorhabens sollen in einem Finanzierungsplan dargelegt werden, der alle verfügbaren Mittel, Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben über den gesamten Projektzeitraum berücksichtigt. Der Antragsteller hat mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden. Es ist eine Erklärung über eine etwaige bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes beizufügen und die gegebenenfalls bestehenden Vorteile im Finanzierungsplan auszuweisen.

Unrichtige oder unvollständige Angaben des Zuwendungsempfangenden können zur Rücknahme der Bewilligung führen. Änderungen der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände sind der jeweiligen Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.2 Die Zuwendung wird für einen festgelegten Zeitraum durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt und darf ausschließlich zu dem in diesem bestimmten Zweck verwendet werden.

Dies ist halbjährlich in Form eines Zwischenberichts nachzuweisen, welcher der jeweiligen Bewilligungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf von je sechs Monaten unaufgefordert vorzulegen ist. Der Zwischenbericht enthält eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Zeitraum, mitsamt geeigneten Belegen zum Nachweis der konkreten Verwendung der Zuwendung, einen vorläufigen Sachstand und weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids.

7.3 Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfangenden nach Vorlage der zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen und einer Bedarfsschätzung auf ein von ihm angegebenes Konto. Zuwendungen ab 12 500,- Euro sollen erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt werden. Der Zuwendungsempfangende hat die zweckgemäße, der Bewilligung entsprechende Verwendung mittels eines umfassenden Verwendungsnachweises zu des Vorhabens nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Unterlagen und ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der jeweiligen Bewilligungsbehörde nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind.

8. Inkrafttreten und Befristung

Diese Richtlinie tritt zum 18. November 2018 in Kraft. Die Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?