Förderprogramm

Förderung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und von Fachkräftepotenzialen in der Berufsausbildung (Stipendienprogramm)

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Zentrale Anlaufstelle Anerkennung Stipendienprogramm IFB – Anerkennung Berufsabschlüsse IFB Stipendienprogramm – Berufsausbildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg einen ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen, eine Teilzeitausbildung absolvieren oder Ihre Ausbildung nicht anderweitig gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das Land Hamburg unterstützt Sie dabei, Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als gleichwertig in Deutschland anerkennen zu lassen. Darüber hinaus unterstützt die Hansestadt Sie bei Ihrer Ausbildung, wenn Sie wegen einer Teilzeitausbildung größeren finanziellen Bedarf haben oder wegen Ihres Alters oder Ihrer Nationalität von Förderungen des Bundes ausgeschlossen sind.

Beim Anerkennungsverfahren erhalten Sie Zuwendungen für

  • Übersetzungen, Gebühren und Auslagen,
  • Ausgleichsmaßnahmen bei reglementierten Berufen oder vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen,
  • Sprachkurse,
  • die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Stipendium).

Bei einer Berufsausbildung erhalten Sie die Förderung für

  • Kurs- oder Schulgebühren,
  • Kinderbetreuung,
  • die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Stipendium).

Sie erhalten die Förderung als Stipendium, Zuschuss oder zinsloses Darlehen.

Die Höhe des Stipendiums hängt von Ihrem Einkommen und Familienstand ab. Sie richtet sich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und berücksichtigt Ihr Einkommen bei der Antragstellung. Bei einem Anerkennungsverfahren erhalten Sie das Stipendium für höchstens 3 Jahre, bei einer Berufsausbildung höchstens für die Dauer der Ausbildung.

Die Höhe des Zuschusses kann bis zu EUR 4.000 betragen. Zusätzlich können Sie ein Darlehen von bis zu EUR 6.000 (gegebenenfalls bis zu EUR 10.000) bekommen.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 100,00 für Zuschüsse und bei EUR 300,00 für Darlehen. Es gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Die Förderung beantragen Sie bitte jeweils vor Beginn des Vorhabens

  • für das Anerkennungsverfahren beim Diakonischen Werk Hamburg,
  • für eine Berufsausbildung bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Im Anerkennungsverfahren sind Sie antragsberechtigt als

  • Person mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die in Hamburg mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,
  • Person, die nachweist, unterhalb ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beschäftigt zu sein, oder die sich aufgrund ihres Aufenthaltstitels noch nicht arbeitssuchend melden kann, und
  • Person mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft oder mit einem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz oder einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder als Geduldete, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Im Rahmen der Förderung von Berufsausbildungen sind Sie antragsberechtigt als

  • Person, die eine Teilzeitausbildung absolviert und
  • aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus oder ihres Alters dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder auf Berufsausbildungsbeihilfe hat.

Die Förderung des Anerkennungsverfahrens ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation verbessert langfristig Ihre Chancen, eine Ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit zu finden und Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
  • Die Förderung wird nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass Sie sie nur bekommen, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsförderung haben.
  • Sprachkurse müssen ein gehobenes mittleres Niveau aufweisen und dürfen nicht bloß dem Erwerb oder der Verbesserung allgemeiner deutscher Sprachkenntnisse dienen.
  • Für eine Zweitausbildung erhalten Sie die Förderung nur dann, wenn das Anerkennungsverfahren nicht zur vollen Gleichwertigkeit führt.

Die Förderung von Berufsausbildungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie absolvieren eine duale berufliche Ausbildung, eine vollqualifizierende Ausbildung in einer Berufsfachschule oder eine Aufstiegsfortbildung gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
  • Ihr Ausbildungsort liegt in Hamburg.
  • Sie haben in Deutschland keinen Berufsabschluss erworben und kein Hochschulstudium abgeschlossen (Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang).
  • Die Förderung wird nachrangig gewährt. Es ist demnach erforderlich, dass Sie die Ausbildung nicht selbst finanzieren können und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Sozialbehörde zur Gewährung von Stipendien und Zuschüssen und Darlehen zur Förderung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und von Fachkräftepotenzialen in der Berufsausbildung (Stipendienprogramm)

[Vom 15. Dezember 2023]

1. Förderungszweck, Rechtsgrundlage

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie gemäß § 46 Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Fördermittel an Personen, die eine Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Deutschland (nachfolgend Anerkennung) anstreben, um entsprechend ihrer Qualifikation arbeiten zu können.

IIm Rahmen der Fachkräftestrategie des Senats werden auch Auszubildende gefördert, die aufgrund einer Teilzeitausbildung erhöhte finanzielle Bedarfe haben und Auszubildende, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Nationalität von Förderinstrumenten des Bundes ausgeschlossen sind.

Die Förderung soll dazu beitragen, den Fachkräftebedarf auf dem Hamburger Arbeitsmarkt zu decken. Sie wird nachrangig gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten für das Anerkennungsverfahren nicht aus eigenen Mitteln finanzieren oder während einer Ausgleichsmaßnahme oder Berufsausbildung Einkommensverluste nachweisen kann und Mittel des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), der Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) oder Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht gewährt werden.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von Anerkennungsverfahren

(1) Förderfähig sind Kosten, die durch ein Anerkennungsverfahren bzw. ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit (nachfolgend Anerkennungsverfahren) entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:

a) Kosten für Übersetzungen

b) Gebühren und Auslagen für Anerkennungsverfahren.

(2) Förderfähig sind auch Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei reglementierten Berufen (Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung) sowie vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen, wenn sie wesentliche Unterschiede der nachgewiesenen Berufsqualifikation aus dem Ausland gegenüber dem erforderlichen inländischen Referenzberuf ausgleichen. Förderfähig sind auch Kosten, die mit der Ausgleichsmaßnahme oder der vergleichbaren Maßnahme bei unreglementierten Berufen im engen Zusammenhang stehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:

a) Kosten für Anpassungslehrgänge sowie vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen

b) Kosten für Kenntnis bzw. Eignungsprüfungen und Vorbereitungskurse auf diese

c) Fahrtkosten für das günstigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse)

d) Kinderbetreuungskosten, soweit der Umfang der kostenlos zur Verfügung stehenden Kinderbetreuung nicht ausreichend ist (Nachrangigkeit)

(3) Förderfähig sind Kosten für Sprachkurse, wenn sie oberhalb des Niveaus B1 liegen und nicht überwiegend dem bloßen Erwerb oder der Verbesserung allgemeiner deutscher Sprachkenntnisse dienen und für die Ausübung des Berufes ein bestimmtes Deutschniveau rechtlich notwendig ist. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die folgenden Niveaustufen B2, C1 und C2 - in jeweils 400 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden. Gelingt dies nicht, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen. Unterrichtseinheiten, die aufgrund nachgewiesener Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnten, bleiben unberücksichtigt. Die Prüfungsgebühren für das jeweils höhere Sprachniveau sind grundsätzlich zweimal förderfähig, im Falle des vorzeitigen Ablegens der Prüfungen ausnahmsweise dreimal.

Förderfähig ist der Erwerb eines Sprachzertifikates auch, wenn dieses vorhanden, aber älter als vier Jahre ist und eine zuständige Stelle oder der Träger einer Anpassungsmaßnahme dies für erforderlich hält. Einzelunterricht bedarf der Zustimmung der Sozialbehörde. 

Sprachkurse mit über 400 Unterrichtseinheiten sind nur dann förderfähig, wenn diese auf einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung ausgerichtet sind und sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen orientieren. Hier können bis zu 600 Unterrichtseinheiten gefördert werden. Es gelten die Regelungen des § 13 DeuFöV.

(4) Als Stipendium förderfähig sind Kosten zur Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts im Falle nachgewiesener Einkommensverluste auf Basis der dauerhaften Einkünfte der vorangegangenen sechs Monate für Personen, die an Ausgleichsmaßnahmen, förderfähigen Sprachkursen oder vergleichbaren Maßnahmen bei unreglementierten Berufen teilnehmen. Der Nachweis von Einkommensverlusten entfällt, sofern die Personen in den letzten sechs Monaten Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligengesetz oder dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten absolviert haben, oder als Au-Pair tätig waren.

2.2 Förderung von Berufsausbildungen

(1) Die Förderung bezieht sich auf eine der folgenden beruflichen Ausbildungen:

a) einer dualen beruflichen Ausbildung

b) einer vollqualifizierenden Ausbildung in einer Berufsfachschule

c) einer Aufstiegsfortbildung gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG – „Meister BAföG”)

(2) Förderumfang

a) Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:

aa) Kurs- oder Schulgebühren

ab) Kinderbetreuungskosten, soweit der Umfang der kostenlos zur Verfügung stehenden Kinderbetreuung nicht ausreichend ist (Nachrangigkeit)

b) Als Stipendium förderfähig sind Kosten zur Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts im Falle nachgewiesener Einkommensverluste auf Basis der dauerhaften Einkünfte der vorangegangenen sechs Monate für Personen, die eine der vorgenannten Ausbildungen absolvieren. Diese Förderleistungen dienen damit ausschließlich der Sicherung von beruflichen Ausbildungsverhältnissen und insoweit nicht demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II.

3. Antragsberechtigte

3.1 Antragsberechtigte zu Förderungen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren)

Antragsberechtigt sind

(1) Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die

a) in Hamburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder

b) zur Durchführung der Anpassungsmaßnahme in Hamburg mit dem Ziel der vollständigen Anerkennung und auf der Grundlage eines vorliegenden teilweisen Anerkennungsbescheids künftig ihren Hauptwohnsitz in Hamburg zu nehmen beabsichtigen und diesen für den Zeitraum der Durchführung der Anpassungsqualifizierung tatsächlich nach Hamburg verlegen und dies nachweisen. Dies gilt für Antragstellende aus dem Bereich der akademischen Heilberufe, Gesundheitsfach- und Pflegeberufe sowie weiterer Engpassberufe gem. dem aktuellen Arbeitsmarktmonitor der Arbeitsagentur Hamburg. Anträgen dieser Art müssen grundsätzlich die notwendigen Unterlagen gem. Punkt 7.1 dieser Richtlinie bei Antragstellung der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) komplett beigefügt werden, da sonst eine Bearbeitung nicht erfolgen kann.

(2) als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, sich in Elternzeit befinden bzw. nachweisen, unterhalb ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beschäftigt zu sein, oder sich auf Grund ihres Aufenthaltstitels noch nicht arbeitssuchend melden können und

(3) deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind oder über einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz verfügen sowie Geduldete, sofern konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen und die Legitimation des Antragstellers den Geldwäschegesetzen entspricht. Gegebenenfalls erfolgt eine Einzelfallprüfung.

3.2 Antragsberechtigte zu Förderungen nach 2.2 (Berufsausbildung)

Antragsberechtigt sind Personen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

(1) Personen, die eine Teilzeitausbildung absolvieren;

(2) Personen, die aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe haben;

(3) Personen, die aufgrund ihres Alters dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.

4. Förderungsvoraussetzungen

Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind nachrangig zu anderen Bundes- oder Länderförderungen zu gewähren.

4.1 Fördervoraussetzungen zu Förderungen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass

(1) nach Einschätzung der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) die Anerkennung die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird

und

(2) eine der folgenden Fallkonstellationen zutrifft:

a) nach Einschätzung der ZAA kann die benötigte Förderung nicht im Rahmen der §§ 44, 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen, weil die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft macht, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB III zu haben oder

b) nach Einschätzung der ZAA kann die benötigte Förderung nicht im Rahmen der §§ 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine dem Förderbedarf entsprechende, nach AZAV zertifizierte Maßnahme existiert oder

c) die benötigte Förderung kann nicht im Rahmen der §§ 44, 45, 81 SGB III beziehungsweise § 16 SGB II in Verbindung mit SGB III erfolgen und die Antragstellerin/der Antragsteller weist dies durch schriftliche Ablehnungsbescheide der Agentur für Arbeit oder von Jobcenter team.arbeit.hamburg nach.

4.2 Fördervoraussetzungen zu Förderungen nach 2.2 (Berufsausbildung)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass

(1) der Ausbildungsort in Hamburg liegt und

(2) die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss oder ein in Deutschland abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang) verfügt und

(3) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren kann und

(4) die Antragstellerin oder der Antragsteller durch schriftliche Nachweise der jeweils zuständigen Stelle nachweist, dass gesetzliche Förderleistungen und gesetzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (insbesondere Leistungen nach BAföG, §§ 59 ff SGB III und § 27 SGB II) nicht gewährt werden (Nachrangigkeit). Antragstellerinnen oder Antragsteller, die über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, haben grundsätzlich ihre Berufsanerkennung anzustreben.

Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn das Anerkennungsverfahren nicht zur vollen Gleichwertigkeit führt.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Förderungsart

Gewährt werden:

(1) Stipendien als laufende Auszahlungen hälftig in Form zinsloser Darlehen und nicht-rückzahlbarer Zuschüsse und ggf. eines nicht-rückzahlbaren Kinderzuschlages und

(2) nicht-rückzahlbare Einmalzuschüsse und zinslose Darlehen zu den unter 5.3 (2) genannten Kosten.

5.2 Finanzierungsart

Die Förderung durch Zuschüsse erfolgt jeweils als Festbetragsfinanzierung.

5.3 Umfang der Förderung

(1) Stipendium:

Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach den Bestimmungen zur Ermittlung des elternunabhängigen BAföG (weitere Informationen sind z.B. zu finden unter: www.bafoegrechner.de/rechner) für ein Hochschulstudium nach Bundesausbildungsförderungsgesetz. Abweichend von den Bestimmungen des BAföG wird das dauerhafte tatsächliche Einkommen der vorangegangenen sechs Monate vor Beginn der Maßnahme zu Grunde gelegt. Das Stipendium ist abhängig von der Dauer der Ausgleichsmaßnahme, der vergleichbaren Maßnahme bei unreglementierten Berufen oder der Berufsausbildung. Es wird in Fällen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren) längstens für drei Jahre und in Fällen nach 2.2 (Berufsausbildung) längstens für die Dauer der Berufsausbildung gewährt. Das Stipendium wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, indem die Berufsausbildung oder die Maßnahme tatsächlich enden. Sofern Anerkennungsverfahren oder Berufsausbildungen unterbrochen werden, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Förderung. Die Unterbrechungszeiten werden nicht auf den Förderzeitraum angerechnet. Die Höhe des Stipendiums wird von der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) festgelegt.

Ein Hinzuverdienst ist möglich und wirkt sich nicht auf die Höhe des Stipendiums aus, solange die Summe der Förderung durch das Stipendium und das durch Hinzuverdienst erzielte tatsächliche Einkommen das Einkommen vor der Gewährung des Stipendiums nicht überschreitet.

(2) Einmalzuschüsse und zinslose Darlehen:

Die Finanzierung von anerkannten förderungsfähigen Kosten im Anerkennungsverfahren bzw. für die Berufsausbildung erfolgt vorrangig durch Einmalzuschüsse, begrenzt auf höchstens 4.000 € pro geförderter Person. Einmalzuschüsse unter 100 € sowie Darlehen unter 300 € werden nicht bewilligt.

Fallen höhere anerkannte förderungsfähige Kosten an, kann ergänzend ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe von 6.000 € bewilligt werden.

Im Anerkennungsverfahren kann das zinslose Darlehen auf maximal 10.000 € erhöht werden, wenn die anerkannten förderfähigen Kosten dies für das Anerkennungsverfahren zwingend erfordern.

Die Höhe des Einmalzuschusses und des zinslosen Darlehens wird von der IFB im Bewilligungsverfahren festgesetzt.

Werden keine Stipendien gewährt, darf für die Bewilligung von Kosten für Anerkennungsverfahren, Ausgleichsmaßnahmen und Sicherung der Berufsausbildung das Bruttoeinkommen des Antragstellers im Jahr der Förderung einen Betrag von 29.000 € nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ist der Antragsteller verheiratet, sind die Einkünfte des Ehegatten einzurechnen, die Bruttoeinkommensgrenze erhöht sich gleichzeitig auf 46.000 €. Es reduzieren sich die Einkünfte um die nachgewiesenen Kinderfreibeträge. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten bzw. mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die Höhe des Einmalzuschusses wird von der IFB festgelegt.

Das Vermögen des Antragstellers ist anzurechnen, soweit es den Betrag von 10.000 € zuzüglich 3.000 € für den Ehegatten und jedes Kind überschreitet. In begründeten Fällen kann sich die Prüfung auf drei Monate vor der Antragstellung und die Konten der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners erstrecken.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Ein Vorhabenbeginn ist dann gegeben, wenn bereits vor Antragstellung ohne Zustimmung der Beratungsstelle verbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Es ist das Vorhabenziel, den etwaigen Abbruch einer Berufsausbildung bzw. einer Ausgleichsmaßnahme nach 2.1 (2) zu vermeiden. In diesen Fällen kann die Förderungsgewährung rückwirkend zum Datum der Antragsstellung erfolgen.

Die Gewährung der Zuwendung kann mit der Auflage verbunden werden, dass die/der Förderungsempfangende sich verpflichtet, während des Förderzeitraums eine geeignete Beratung in Anspruch zu nehmen und dies nachzuweisen.

7. Verfahren

7.1. Beratungs- und Antragsverfahren in Fällen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren)

Die Beratung zu Förderungen und zur Antragstellung nach 2.1 erfolgt durch das Diakonische Werk Hamburg, Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA). Die ZAA berät ebenfalls zu Anerkennungsverfahren in Hamburg, stellt den Kontakt zur zuständigen Anerkennungsstelle in Hamburg her, nimmt die Anträge auf Gewährung der Förderung entgegen und berät zu alternativen Fördermöglichkeiten. Nach einer Vorprüfung auf Vollständigkeit, Plausibilität und Förderfähigkeit (gemäß den Fördervoraussetzungen unter 4.1) werden die Anträge von dort mit einer entsprechenden fachkundigen Stellungnahme (inklusive einer Berechnung der Förderhöhe) an die IFB zur Prüfung, Entscheidung und Bescheiderteilung weitergeleitet.

Bei der Gewährung eines Stipendiums schließt die IFB darüber hinaus einen Darlehensvertrag mit dem/der Förderungsempfangenden ab.

Die Antragsstellung erfolgt auf einem Vordruck der IFB.

Dem Antrag müssen in jedem Fall die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

(1) Identitätsnachweis (i.d.R. Pass oder Personalausweis

(2) Ggf. Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz

(3) Selbstauskunft des Antragstellers oder der Antragstellerin zu den Vermögensverhältnissen gemäß Vordruck der IFB

(4) Erklärung zu den Einkommensverhältnissen des Antragsstellers oder der Antragstellerin vor und während des Förderzeitraums gemäß Vordruck der IFB nebst dazugehörigen Nachweisen. Hierzu gehören auch Kopien der Leistungsbescheide, sofern bei Antragstellung bereits andere öffentliche Leistungen bezogen werden (z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAB, BAföG);

Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung des Anerkennungsverfahrens vor Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:

(5) Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstiger im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, (beglaubigte und übersetzte Zeugnisse etc.)

(6) Tabellarische Aufstellung einschlägig absolvierter Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache

(7) Einschätzung der ZAA, ob das Anerkennungsverfahren die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird

(8) Schriftliche Erklärung durch die Agentur für Arbeit Hamburg oder Jobcenter team.arbeit.hamburg, dass eine Förderung im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach § 44 SGB III nicht erfolgen kann.

Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung von Ausgleichsmaßnahmen oder vergleichbaren Maßnahmen bei unreglementierten Berufen nach Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:

(9) Einschätzung der ZAA, ob die Ausgleichsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme bei unreglementierten Berufen die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird

(10) Bescheid der zuständigen Stelle und genaue Beschreibung der geplanten Ausgleichsmaßnahme und Aufstellung der damit verbundenen Kosten

Die Vorprüfung der Förderungswürdigkeit von Förderungen nach 2.1 erfolgt durch das Diakonische Werk Hamburg, das im Bedarfsfall weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern kann.

7.2 Antragsverfahren in Fällen nach 2.2 (Berufsausbildung)

Die Antragsstellung zu Förderungen nach 2.2 erfolgt durch den Antragsteller direkt bei der IFB.

Die Antragsstellung erfolgt auf einem Vordruck der IFB. Dem Antrag müssen in jedem Fall die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

(1) Identitätsnachweis (i.d.R. Pass oder Personalausweis)

(2) Ggf. Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz

(3) Der Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung über eine vollqualifizierende Ausbildung in einer Berufsfachschule oder für eine Aufstiegsfortbildung

(4) Ablehnungsbescheide BAB und BAföG oder entsprechend geeignete Nachweise aus denen hervorgeht, dass kein Anspruch auf diese Leistungen besteht

(5) Selbstauskunft des Antragstellers oder der Antragstellerin zu den Vermögensverhältnissen gemäß Vordruck der IFB

(6) Erklärung zu den Einkommensverhältnissen des Antragsstellers oder der Antragstellerin vor und während des Förderzeitraums gemäß Vordruck der IFB nebst dazugehörigen Nachweisen. Hierzu gehören auch Kopien der Leistungsbescheide, sofern bei Antragstellung bereits andere öffentliche Leistungen bezogen werden (z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAB, BAföG);

(7) Mietvertrag

(8) Nachweis über gegebenenfalls beantragte Kurs- oder Schulgebühren bzw. Kinderbetreuungskosten

7.3 Bewilligung/Auszahlung/Rückzahlung

Über die Förderanträge entscheidet die IFB im Auftrag der Sozialbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewilligungsbescheid und Darlehensvertrag regeln das Verfahren im Einzelnen.

Für die Einmalzuschüsse beträgt der Bewilligungszeitraum zwei Jahre und beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Antragstellung bei der ZAA zur Weiterverfolgung des Anerkennungsverfahrens erforderlich.

Das bewilligte Darlehen muss innerhalb des Bewilligungszeitraums des Einmalzuschusses abgerufen werden. Der Auszahlungsanspruch für das Darlehen entfällt daher ebenfalls nach zwei Jahren.

7.3.1 Auszahlungen

(1) Stipendium

Die Auszahlung beginnt mit Beginn der Ausgleichsmaßnahme, der vergleichbaren Maßnahme bei unreglementierten Berufen, der Berufsausbildung oder einem anderweitig vertraglich vereinbarten Termin. Die Auszahlungen erfolgen monatlich. Die Auszahlungen enden in Förderfällen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren) spätestens nach 3 Jahren. In Förderfällen nach 2.2 (Berufsausbildung) enden die Auszahlungen spätestens mit dem Ende der Berufsausbildung. Schließt sich in Förderfällen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren) an das tatsächliche Ende der Ausgleichsmaßnahme nicht unmittelbar ein Prüfungstermin an, wird das Stipendium für die Zeitspanne zwischen dem Ende der Ausgleichsmaßnahme und dem nächstmöglichen Prüfungstermin verlängert, jedoch maximal bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende der Ausgleichsmaßnahme. Ein Nachweis über den nächstmöglichen Prüfungstermin ist der IFB Hamburg vorzulegen."

(2) Einmalzuschüsse/ zinslose Darlehen

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt durch die IFB auf Anforderung auf Vordruck der IFB vor dem Termin, zu dem sie für den Zuwendungszweck benötigt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren werden zur Verfahrenserleichterung i.d.R. von der IFB direkt an das durchführende Institut überwiesen.

7.3.2 Rückzahlung des Darlehens

Die Darlehen nach 5.3 (1) und 5.3 (2) werden, mit Ausnahme der letzten Rate, mit monatlich 130 € zurückgezahlt. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens für das Stipendium (siehe 5.3 (1)) beginnt die Rückzahlung des Darlehens für die Kosten des Anerkennungsverfahrens (siehe 5.3 (2)). Die Rückzahlung beginnt ein Jahr nach Beendigung des Anpassungslehrgangs / der Berufsausbildung. Sofern kein Anpassungslehrgang bzw. keine Ausbildung absolviert und kein monatliches Stipendium gewährt wurde, ist für die Rückzahlung von zinslosen Darlehen das Datum der Anerkennungsentscheidung bzw. das Datum des Abbruchs der Maßnahme maßgeblich.

7.4 Tatsächliches Einkommen während des Stipendiums

Der IFB ist unverzüglich nach Abschluss des Anpassungslehrgangs / der Berufsausbildung eine Erklärung über das tatsächliche Einkommen während des Stipendiums auf Vordruck der IFB unter Beifügung geeigneter Nachweise vorzulegen (z.B. Gehaltsabrechnungen, Leistungsbescheide). Wenn das tatsächlich erzielte Einkommen über dem vor Antragstellung prognostizierten Einkommen liegt, werden zu viel erhaltene Fördermittel zurückgefordert.

7.5 Vorzeitige Beendigung der Förderung

Die Förderung nach dieser Richtlinie endet, sobald die/der Förderungsempfangende einen Anspruch auf Fördermittel des Bundes erwirkt, die dem gleichen Zweck wie die Fördermittel dieser Richtlinie dienen. Dies sind insbesondere Leistungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe. Die Pflicht zur Rückzahlung von Darlehen gemäß 7.3.2 bleibt hiervon unberührt.

7.6 Verwendungsnachweisverfahren

Die/der Förderungsempfangende ist verpflichtet, bei Maßnahmen der Erfolgskontrolle durch die Sozialbehörde, der IFB oder durch sie beauftragte Dritte mitzuwirken. Sofern die/der Förderungsempfangende seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, können die bereits gewährten Fördermittel widerrufen werden.

7.6.1 Verwendungsnachweisverfahren Anerkennungsverfahren

Über die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Fortbildung ist bei Maßnahmenende unaufgefordert ein Nachweis zu erbringen. Die IFB ist berechtigt, bei längeren Fortbildungsmaßnahmen zwischenzeitliche Nachweise anzufordern. Die IFB ist nach dem Vorliegen der Anerkennungsentscheidung unverzüglich und unaufgefordert über die Selbige zu informieren. Die Information der IFB erfolgt schriftlich unter Vorlage geeigneter Nachweise.

7.6.2 Verwendungsnachweisverfahren Berufsausbildung

Nach Beendigung der Berufsausbildung hat die/der Förderungsempfangende der IFB unaufgefordert einen Nachweis zu erbringen, aus dem die Beendigung der Berufsausbildung hervorgeht. In Fällen, in denen die Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wird, sich verkürzt oder verlängert, hat die/der Förderungsempfangende die IFB unverzüglich zu informieren.

7.6.3 Verwendungsnachweisverfahren IFB

Die IFB stellt der Sozialbehörde jährlich die nachstehenden Kennzahlen zur Verfügung:

(1) Anzahl der Förderungsempfangenden, die eine Voll- oder Teilanerkennung oder Feststellung der Gleichstellung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erreicht haben.

(2) Anzahl der Förderungsempfangenden, die keine Anerkennung oder Feststellung der Gleichstellung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifizierung erreicht haben.

(3) Anzahl der Förderungsempfangenden, die erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

(4) Anzahl der Förderungsempfangenden, die ihre Berufsausbildung nicht erfolgreich abschließen konnten.

Darüber hinaus berichtet die IFB der Sozialbehörde quartalsweise schriftlich über die ausgesprochenen Bewilligungen und Auszahlungen entsprechend der Anforderung der Sozialbehörde. Näheres vereinbaren Sozialbehörde und IFB im Rahmen einer gesondert zu schließenden Durchführungsvereinbarung.

Auf Grundlage dieser Kennzahlen soll eine kontinuierliche Erfolgsmessung und -bewertung sowohl der Maßnahme als auch des Förderprogramms ermöglicht werden.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rückforderung der gewährten Mittel gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) der Anlage 2 VV zu § 46 LHO entsprechend, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt nach Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft und ist bis zum 31.12.2024 befristet.

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