Förderprogramm

Aktiv für Demokratie und gegen Menschenfeindlichkeit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Amt für Arbeit und Integration, ESF-Verwaltungsbehörde,
Projekt- und Zuwendungssteuerung, AI 44

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

Weiterführende Links:
Förderrichtlinie Aktiv für Demokratie und gegen Menschenfeindlichkeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Hamburg Maßnahmen planen, die zur Vorbeugung von Vorurteilen und ausgrenzenden Einstellungen beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie bei Maßnahmen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus und der Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus dienen.

Sie können eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

  • Maßnahmen, die dazu beitragen, Menschen in Bezug auf gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Rechtsextremismus oder religiös begründeten Extremismus zu sensibilisieren,
  • Projekte zur kritischen Auseinandersetzung mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, rechtsextremer Ideologie, gruppendynamischen Prozessen in extremistischen Szenen oder mit ideologisch begründeter Gewalt,
  • Projekte zur kritischen Auseinandersetzung mit religiös begründeten extremistischen Ideologien, mit gruppendynamischen Prozessen in extremistischen Szenen und religiös motivierter Gewalt,
  • Projekte, die das Erleben von Gleichwertigkeit und Selbstwirksamkeit im Rahmen partizipativer Prozesse fördern,
  • gemeinwesenorientierte Projekte zur Stärkung demokratischer Prozesse auf lokaler, bezirklicher oder landesweiter Ebene,
  • Projekte, die die Begegnung unterschiedlichster Bevölkerungsgruppen fördern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 5.000 je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger und Jahr.

Sie müssen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Gesamtkosten einbringen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der vorgesehenen Formulare ein bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Initiativen, Vereine, Verbände, Migrantenorganisationen, kleine und mittlere Betriebe, Interessenvertretungen, aber auch Einzelpersonen mit (Wohn-)Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Hamburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen mit dem Vorhaben erst nach der Bewilligung beginnen.
  • Sie müssen den Sozialdatenschutz in vollem Umfang gewährleisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie „Aktiv für Demokratie und gegen Menschenfeindlichkeit“

[Vom 26. August 2022
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration]

Ausgangslage

Der Senat betont in seinem Landesprogramm zur Förderung demokratischer Kultur, Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus „Hamburg - Stadt mit Courage“ (Drs. 20/9849) wie auch in der Fortschreibung Ende 2019 (Drs. 21/18643), dass Prävention und Bekämpfung des Rechtsextremismus eine Daueraufgabe von Staat und Zivilgesellschaft darstellt, solange menschenfeindliche Einstellungen in Teilen der Gesellschaft verwurzelt sind und durch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen neue Nahrung finden.

Der Senat unterstützt dabei ausdrücklich das vorhandene Engagement der Zivilgesellschaft für ein demokratisches Miteinander und gegen Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Diskriminierung.

Die Sensibilisierung gegen menschenfeindliche Einstellungen und antimuslimische Diskriminierung zählt zudem auch im Senatskonzept zur Vorbeugung und Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus (Drs. 20/13460 und seinen Fortschreibungen) zu den relevanten Handlungsschwerpunkten.

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) unterstützt Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus und zur Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus auf den inhaltlichen Grundlagen der o.g. beiden Bürgerschaftsdrucksachen und verfolgt damit folgende Förderziele und Zuwendungszwecke:

1.1 Förderziele

a. die Stärken einer vielfältigen Gesellschaft sollen für jede und jeden erlebbar gemacht werden;

b. die Öffentlichkeit wird für die verschiedenen Formen des Rechtsextremismus, des religiös begründeten Extremismus und anderer menschenfeindlicher und abwertender Einstellungen sensibilisiert;

c. Menschen werden in ihrer demokratischen Haltung gefestigt.

1.2 Zuwendungszweck

Es sollen insbesondere Projekte, Aktivitäten und Maßnahmen mit folgenden Ansätzen gefördert werden:

a. Maßnahmen, die dazu beitragen, Menschen in Bezug auf Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Rechtsextremismus oder religiös begründeten Extremismus zu sensibilisieren, so dass sie diese erkennen können und dazu beitragen, dem aktiv entgegenzuwirken,

b. Projekte, die sich kritisch mit Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, rechtsextremer Ideologie, gruppendynamischen Prozessen in extremistischen Szenen oder mit ideologisch begründeter Gewalt auseinandersetzen,

c. Projekte, die sich kritisch mit religiös begründeten extremistischen Ideologien, mit gruppendynamischen Prozessen in extremistischen Szenen und religiös motivierter Gewalt auseinandersetzen,

d. Projekte, die das Erleben von Gleichwertigkeit und Selbstwirksamkeit im Rahmen partizipativer Prozesse fördern,

e. gemeinwesenorientierte Projekte, die zur Stärkung demokratischer Prozesse auf lokaler, bezirklicher oder landesweiter Ebene beitragen oder

f. Projekte, die die Begegnung unterschiedlichster Bevölkerungsgruppen fördern, um mehr Verständnis füreinander und ein Zusammengehörigkeitsgefühl zu entwickeln und dazu beitragen, Vorurteile abzubauen.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können Initiativen, Vereine, Verbände, Migrantenorganisationen, kleine und mittlere Betriebe, Interessenvertretungen, aber auch Einzelpersonen sein, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren (Wohn-)Sitz oder einen Tätigkeitsschwerpunkt haben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Der Sozialdatenschutz ist in vollem Umfang zu gewährleisten.

Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Ergänzungen zu bestehenden Förderungen sind im Ausnahmefall möglich.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird zur Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.4 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden die unter 1.2 genannten Zwecke, in der Regel begrenzt auf ein Volumen von höchstens 5.000,00 EUR je Zuwendungsempfangenden und Jahr. Es sind eigene Mittel/ Einnahmen von zehn Prozent der Gesamtkosten einzubringen. Für ehrenamtlichen Arbeitseinsatz können bis zu 250,00 EUR je Zuwendung als Eigeneinsatz gewertet werden.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid/ Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Die/der Zuwendungsempfangende weist in seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die Sozialbehörde hin.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die aus den im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereichten Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben Daten der Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden können und dass Zuwendungsdaten aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten werden bei der Bezeichnung des Zuwendungszwecks nur genannt, sofern sie nicht aus Datenschutzgründen zu anonymisieren sind. Bürgerschaftsdrucksachen werden auch im Internet veröffentlicht.

Neben diesen Regelungen und den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sind weitere Regelungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides zulässig (siehe dazu auch Ziffer 6.5).

5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichungskontrolle)

Der Erfolg der Umsetzung der Förderrichtlinie wird im Rahmen der Erfolgskontrolle des Landesprogramms zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus - „Hamburg - Stadt mit Courage“ überprüft, zu dessen relevanten zuwendungsfinanzierten Maßnahmen die Umsetzung der Förderrichtlinie gehört. Anhand der Datenlage aus der Auswertung der Verwendungsnachweise (siehe 6.2) wird dabei beurteilt, ob die Umsetzung der Förderrichtlinie in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind regelmäßig mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme bei dem Zuwendungsreferat der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen werden durch das Zuwendungsreferat auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Antragsunterlagen können angefordert werden und sind vollständig einzureichen bei der

Behörde für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Integration,
Amt für Arbeit und Integration,
ESF-Verwaltungsbehörde
– Projekt- und Zuwendungssteuerung, AI 44 –
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungen werden auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Über Ausnahmen von der Förderrichtlinie bei der Bewilligung eingegangener Anträge entscheidet die für die Zuwendung zuständige Behörde.

6.3 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Fördermittel werden nach der Bewilligung auf Abforderung durch die/ den Zuwendungsempfangenden ausgezahlt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Er enthält im Einzelnen:

  • Das Formular für den Nachweis der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung mit dem zahlenmäßigen Nachweis,

  • Eine aussagefähige Auflistung aller Einnahmen und Ausgabepositionen der Maßnahme, einschließlich aller Ausgabebelege im Original, sowie einen Sachbericht. In dem Sachbericht ist insbesondere darauf einzugehen, welche(s) der unter 1.1 genannten Zuwendungsziele und welche/r Zuwendungszweck/e gem. 1.2 erreicht wurden. Im Sachbericht ist an geeigneten Beispielen auf gelingende und erfolgreiche Aspekte ebenso einzugehen wie auf evtl. Schwierigkeiten und Hindernisse. Es ist zu berichten, welche Bevölkerungsgruppen erreicht wurden. Dabei ist nach Möglichkeit die Anzahl der erreichten Personen anzugeben bzw. zu schätzen.

Die Erfüllung des Zuwendungszwecks der Maßnahme ist nachgewiesen, wenn mindestens einer der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke erfüllt wird.

Weitere Anforderungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

Auf Anforderung der Sozialbehörde berichtet der bzw. die Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) der Anlage 2 VV zu §46 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzungen sowie im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.

7. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und endet zunächst am 31. Dezember 2025. Eine Verlängerung ist auf Basis der Ziffer 5.2 und bei Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel möglich.

 

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