Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse
[Vom 1. Januar 2023, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2023]
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Ziel ist es, Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse nachhaltig zu verbessern und somit die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor der Freien und Hansestadt Hamburg zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen. Einen besonderen Stellenwert haben hierbei Qualitätserzeugnisse, d.h. ökologisch hergestellte Produkte gemäß der EG-Öko-Verordnung1) und Produkte, die frei von gentechnisch veränderten Organismen sind. Die Verwendung und Verarbeitung regionaler Rohstoffe entspricht dem sich verändernden Verbraucherinteresse und trägt darüber hinaus zur Stärkung der Wirtschaftskraft innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette bei.
1.2 Zuwendungszweck
Durch die Unterstützung von Veranstaltungen, Werbemaßnahmen und -aktivitäten, fundierte Markterkundung oder dem Aus- und Aufbau von Vermarktungsstrukturen wird zur Absatzstimulierung beigetragen, den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen nähergebracht und so dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Qualitätserzeugnissen Rechnung getragen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, gewährt Zuwendungen für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Qualitätserzeugnisse nach
- Maßgabe dieser Richtlinie,
- der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284),
- den Verwaltungsvorschriften des § 46 der LHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
- der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf DeminimisBeihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf DeminimisBeihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 I vom 22. Februar 2019, S. 1),
in den jeweils geltenden Fassungen.
Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung nicht vorliegen, werden Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnungen gewährt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Förderung des Absatzes von Produkten der hamburgischen Agrarwirtschaft und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit dienen.
2.1 Veranstaltung von oder Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Märkten und Produktpräsentationen
Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für
a) Konzeption und Organisation von Gemeinschaftsauftritten mit mindestens fünf Ausstellern
b) Flächen- und Standmieten, Standbau durch Dritte und adäquate Ausgaben sowie
c) Transport der Ausstellungsgüter und sonstige mit dem Betrieb verbundene externe Ausgaben.
Sonstige, mit dem Betrieb eines Standes zusammenhängende Maßnahmen sind: Presseveranstaltungen, Werbeveröffentlichungen zur Information der Öffentlichkeit wie Flyer, Messemappen, Eintrag im Katalog, Anzeigen, außerdem (kleinere) Giveaways und vergleichbare Instrumente der medialen und inhaltlichen Begleitung.
Die Maßnahmen sind grundsätzlich als Bestandteil des Auftritts bei Messen, Ausstellungen, Märkten und Produktpräsentationen zu werten, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.
d) sonstige projektbezogene Dienstleistungen durch Dritte zur Durchführung und Ausgestaltung
Die Zuwendungen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für sonstige Unternehmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt.
2.2 Werbemaßnahmen und Verbraucherinformationen
Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für
a) Organisation, Beteiligung und Durchführung von Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, um die Aufmerksamkeit auf regionale Qualitätsprodukte, eine ausgewogene Ernährung oder Nachhaltigkeit zu lenken, beispielsweise Publikationen wie Imagebroschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk, Großflächen- oder Plakatwerbung.
b) Veranstaltungen und Aktivitäten zur Verbraucherinformation zur Verbesserung des Images in der Öffentlichkeit.
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (KMU im Agrarsektor), erfolgt die Förderung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nummer 702/2014.
Sonstigen Unternehmen werden Beihilfen entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.3 Beratungsleistungen und Studien
Förderfähig sind Leistungen externer Berater (Sach- und Personalausgaben sowie Reisekosten), die für und im Zusammenhang mit Studien zur Marktsituation und Marketingkonzeption einschließlich Machbarkeitsstudien, die für die Absatzsituation und -entwicklung hamburgischer Unternehmen von Bedeutung sind, entstehen.
Die Förderung nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014.
2.4 Auf- und Ausbau regionaler Vermarktungsstrukturen
Förderfähig sind Ausgaben für
a) den Betrieb einer Geschäftsstelle, d.h. für zusätzliche Personalkosten und Büromiete
b) die Beauftragung Dritter, d.h. Sach- und Personalausgaben.
Einzureichen ist ein Konzept, das darauf ausgerichtet ist, den Bezug, die Verarbeitung und/oder den Absatz der dem Projekt zugrunde liegenden Erzeugnisse regional auszurichten und so der Unterstützung kurzer Versorgungsketten zu dienen. Das Konzept muss dabei die Schaffung neuer oder eine Erweiterung bestehender Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben.
Die Förderung nach Nummer 2.4 erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung.
2.5 Zusätzliche projektbezogene Personalausgaben
Nachgewiesene zusätzliche projektbezogene Personalausgaben des Antragstellers im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Aktivitäten sind förderfähig.
2.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) bei Projekten nach Nummern 2.1 und 2.2 Werbeveröffentlichungen, in denen ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Marke oder eine bestimmte Herkunft genannt wird, sofern es sich nicht um ein Qualitätserzeugnis nach Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022), handelt. Handelt es sich um ein entsprechendes Qualitätserzeugnis, darf die Herkunft genannt werden, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Marke,
b) bei Projekten nach Nummer 2.3 Dienstleistungen, die im Rahmen von Beratungsleistungen fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Beraterunternehmens zuzurechnen sind, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
c) bei Projekten nach Nummern 2.1 bis 2.3 Antragsteller, die
i. die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1) erfüllen,
ii. die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39), erfüllen,
iii. die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
d) bei Projekten nach Nummern 2.1 bis 2.4 Vorhaben für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
e) bei Projekten nach Nummer 2.1 Vorhaben von Einzelunternehmen der hamburgischen Agrarwirtschaft soweit die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Märkten und Produktpräsentationen betroffen ist,
f) bei Projekten nach Nummer 2.4 Vorhaben von Kammern und Innungen.
g) Tatsächlich oder dem Grunde nach erstattungsfähige Mehrwertsteuer nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geändert worden ist, ist nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können sein bei
3.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1:
a) Absatzgemeinschaften, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – als Gemeinschaft und im Sinne ihrer Akteure agieren. Ziel der Absatzgemeinschaft ist es, deren Produkte für die beantragte Aktivität gebündelt am Markt anzubieten oder zu präsentieren. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich aus mindestens drei Akteuren der Agrarwirtschaft bestehen, die vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben. Dabei sind auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse als Absatzgemeinschaft zu werten.
b) sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie Vereine und Verbände, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Agrarwirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften als Projektträger in Frage kommen.
c) KMU, soweit es die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder Produktpräsentationen betrifft.
d) wissenschaftliche Einrichtungen.
3.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2:
a) Absatzgemeinschaften der hamburgischen Agrarwirtschaft, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – als Gemeinschaft und im Sinne ihrer Akteure agieren. Ziel der Absatzgemeinschaft ist es, deren Produkte für die beantragte Aktivität gebündelt am Markt anzubieten oder zu präsentieren. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich mindestens aus drei Akteuren der Agrarwirtschaft bestehen, die vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben.
Dabei sind auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse als Absatzgemeinschaft zu werten.
b) Sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie Vereine und Verbände der hamburgischen Agrarwirtschaft, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Agrarwirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften als Projektträger in Frage kommen.
c) Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung für die hamburgische Agrarwirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3:
a) Absatzgemeinschaften der hamburgischen Agrarwirtschaft, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – als Gemeinschaft und im Sinne ihrer Akteure agieren. Ziel der Absatzgemeinschaft ist es, deren Produkte für die beantragte Aktivität gebündelt am Markt anzubieten oder zu präsentieren. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich mindestens aus drei Akteuren der Agrarwirtschaft bestehen, die vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben.
Dabei sind auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse als Absatzgemeinschaft zu werten.
b) Sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie Vereine und Verbände der hamburgischen Agrarwirtschaft, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Agrarwirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften als Projektträger in Frage kommen.
3.4 Maßnahmen nach Nummer 2.4:
a) Absatzgemeinschaften der hamburgischen Agrarwirtschaft, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – als Gemeinschaft und im Sinne ihrer Akteure agieren. Ziel der Absatzgemeinschaft ist es, deren Produkte für die beantragte Aktivität gebündelt am Markt anzubieten oder zu präsentieren. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich mindestens aus drei Akteuren der Agrar- oder Ernährungswirtschaft bestehen, die vertraglich ein Kooperationsprojekt vereinbart haben.
Dabei sind auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse als Absatzgemeinschaft zu werten.
b) Sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Vereine und Verbände der hamburgischen Agrarwirtschaft, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Agrarwirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften als Projektträger in Frage kommen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahme muss der Erreichung der unter Nummer 1.1 genannten Ziele dienen.
4.2 Es muss sich um gemeinschaftliche Veranstaltungen, Initiativen oder imagefördernde Maßnahmen von mindestens drei Akteuren der hamburgischen Agrarwirtschaft handeln.
4.3 Die Förderung betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß des Anhangs 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Qualitätserzeugnisse, die unter die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022), fallen.
4.4 Das Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt.
4.5 Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass
4.6 Die Gewährung einer Zuwendung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand der Förderung bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt (Ausschluss der Doppelförderung).
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Insgesamt steht für die Förderung der möglichen Maßnahmen ein jährliches Budget von 250 000,- Euro zur Verfügung.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Projekte nach
-
Nummer 2.1 kann für den Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40 000,- Euro gewährt werden,
-
Nummer 2.1, die ausschließlich Qualitätsprodukte nach Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022), betreffen, kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 %, höchstens jedoch 60 000,- Euro gewährt werden.
-
Nummer 2.2 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 000,- Euro gewährt werden.
-
Nummer 2.2, die ausschließlich Qualitätsprodukte nach Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022), betreffen, kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von bis zu 90 %, höchstens jedoch 70 000,- Euro gewährt werden.
-
Nummer 2.3 kann für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 30 000,- Euro gewährt werden,
-
Nummer 2.4 kann für einen Zeitraum von drei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 80 % im ersten Jahr der Projektlaufzeit, bis zu einer Höhe von 70 % im zweiten Jahr der Projektlaufzeit und bis zu 60 % im dritten Jahr der Projektlaufzeit der beihilfefähigen Aufwendungen bis zu 120 000,- Euro bzw. 40 000,- Euro/Jahr gewährt werden. Die unternehmensbezogene De-minimis-Grenze von maximal 20 000,- Euro bzw. 200 000,- Euro in drei Steuerjahren ist einzuhalten.
5.3 Projekte unter einem zuwendungsfähigen Gesamtvolumen von 2500,- Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind
Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
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Eigenleistungen (Sach- und Personalausgaben),
-
Pachten und Büromieten sowie Reisekosten der Zuwendungsempfänger im Rahmen von Absatzförderprojekten, Beratungsleistungen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
-
Leasinggebühren,
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Steuern und Kreditbeschaffungskosten,
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Herstellung und Vertrieb eigener Produkte zu Werbezwecken,
-
Büroeinrichtungen und Kosten für die Beschaffung und den Betrieb von Pkw.
6. Nebenbestimmungen
6.1 Bei Maßnahmen nach 2.3 ist zudem Voraussetzung, dass die Ergebnisse der hamburgischen Agrarwirtschaft zur breiten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und diese berechtigt ist, die Ergebnisse gemeinschaftlich zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet.
6.2 Die Beihilfen für die Absatzförderungsmaßnahmen stehen gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 38) allen Unternehmen offen, sofern sie die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Wird die Absatzfördermaßnahme von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein. Etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahme anfallen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antragsteller hat vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag mit mindestens folgenden Angaben zu stellen:
-
Name und Größe des Unternehmens,
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angaben des Beginns und des Abschlusses,
-
Standort des Vorhabens,
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Kosten des Vorhabens und
-
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.1.2 Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, vor allem die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der hamburgischen Agrarwirtschaft. Dazu hat er eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und Ausgaben- und Finanzierungsplan mit detaillierten Nachweis der Finanzierungsmittel, auch aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen, vorzulegen.
7.1.3 Der schriftliche Antrag zur Förderung soll bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, eingereicht werden.
7.1.4 Antragsformulare können bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft angefordert werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt Agrarwirtschaft Bodenschutz und Altlasten, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg.
7.3 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfangenden erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Entsprechend der ANBest-P Nummer 6 ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch –2) bleiben unberührt.
7.6 Veröffentlichung
Für Projekte nach den Nummern 2.1 und 2.2 werden ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht, sofern die dort angegebenen Schwellenwerte überschritten werden.
8. Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.
Die Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (oder Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) regelt als Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten. Es bildet zusammen mit dem Ersten und dem Vierten Buch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger, der Pflegekassen und der Jugendämter und hat daher erhebliche praktische Bedeutung