Förderprogramm

Brücken in Ausbildung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Hamburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

Ansprechpunkt:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

OE Studiengebühren und Stipendienprogramm

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Weiterführende Links:
Brücken in Ausbildung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Berufsqualifizierungs- oder Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Hamburg unterstützt Sie als kleinen und mittelständischen Ausbildungsbetrieb, wenn Sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Berufqualifizierungs- oder Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 400,00 je Berufsausbildungsverhältnis.

Sie erhalten die Förderung für die Dauer von maximal 12 Monaten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Monate nach Beginn der Ausbildung oder Beendigung der Probezeit an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Auszubildende oder Ihr Auszubildender muss die Berufsqualifizierung (BQ) oder die Einstiegsqualifizierung (EQ) des Jahrgangs 2021/2022 durchlaufen haben.
  • Der vertraglich festgelegte Ausbildungsbeginn liegt zwischen dem 1.8.2022 und dem 15.3.2023.
  • Die Ausbildung wird in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt.
  • Ihre Auszubildende oder Ihr Auszubildender muss die Probezeit, soweit diese vorgeschrieben ist, erfolgreich absolviert haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Brücken in Ausbildung
Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsausbildung für Betriebe, die Teilnehmende aus der Berufsqualifizierung/Einstiegsqualifizierung des Jahrgangs 2021/2022 in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen

Gültig ab 01.08.2022

[…]

1. Was ist das Ziel der Förderung?

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Folgen für den Arbeits- und den Ausbildungsmarkt. Die junge Generation ist von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze ist spürbar gesunken. Dies kann dazu führen, dass junge Menschen, die bisher ohne Probleme in betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten, keinen Ausbildungsplatz mehr finden (sog. marktbenachteiligte Jugendliche).

Um ihnen den Einstieg in eine Ausbildung zu ermöglichen, wurden die Platzzahlen der Berufsqualifizierung (BQ) erheblich ausgeweitet. BQ ist ein Ausbildungsangebot in Schulform in Kooperation mit Betrieben und Bildungsträgern, die inhaltlich und zeitlich das erste Ausbildungsjahr des jeweiligen Ausbildungsberufes nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung vollständig abdeckt. Während der Maßnahme absolvieren die Teilnehmenden praktische Lernphasen in Betrieben. Über zwei Drittel der Betriebe, die diese Lernphasen durchführen, sind kleine oder mittlere Unternehmen, ein großer Teil davon mit maximal 25 Beschäftigten. Auch die Unternehmen, die derzeit junge Menschen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung vorbereiten, sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen. Bei EQ handelt es sich um ein betriebliches Langzeitpraktikum, in dem Grundkenntnisse und Fertigkeiten in dem angestrebten Ausbildungsberuf vermittelt werden.

Um Unternehmen dabei zu unterstützen, BQ- und EQ-Teilnehmende auch unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie in eine betriebliche Ausbildung zu übernehmen, fördert die FHH Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), wobei insbesondere sehr kleine Unternehmen angesprochen werden sollen. Ziel der Förderung ist es, Teilnehmenden der Berufsqualifizierung oder der Einstiegsqualifizierung den Übergang in eine betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. Dies dient zugleich der eigenen Fachkräftesicherung der geförderten Ausbildungsbetriebe.

2. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind ausbildende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, wenn sie in Hamburg Berufsausbildungsverhältnisse nach dieser Richtlinie mit Teilnehmenden aus der Berufsqualifizierung oder der Einstiegsqualifizierung 2021/2022 durchführen (Ausbildungsbetriebe im Sinne dieser Richtlinie).

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. Sofern das Unternehmen einem Konzern angehört, ist die Zahl der Beschäftigten des Konzerns maßgeblich.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen oder Einrichtungen der öffentlichen Hand wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt.
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögenauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
  • Die Inhaberin/der Inhaber des Ausbildungsbetriebes, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Ehegatten oder Verwandten ersten Grades geschlossen wurde.
  • Antragstellende, die eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt erhalten.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Mit dem Programm „Brücken in Ausbildung“ werden in Hamburg Berufsausbildungsverhältnisse gefördert. Die Förderung bezieht sich auf Berufsausbildungsverhältnisse, die im Anschluss an die Berufsqualifizierung (BQ) oder die Einstiegsqualifizierung (EQ) des Jahrgangs 2021/2022 in einem Ausbildungsbetrieb aus dem Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen begonnen werden. Dazu wird dem Ausbildungsbetrieb ein auf zwölf Monate befristeter nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt.

4. Welche Fördervoraussetzungen gelten?

Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung wird für Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen oder mittleren Unternehmen gewährt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die oder der Auszubildende hat die Berufsqualifizierung (BQ) oder die Einstiegsqualifizierung (EQ) des Jahrgangs 2021/2022 durchlaufen.
  • Die Ausbildung wird in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt.
  • Die Ausbildung beginnt nach dem Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August 2022 oder in den darauf folgenden Monaten bis spätestens zum 15. März 2023.
  • Das Ausbildungsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie für die Zeit der Gewährung des Zuschusses fortbestehen.
  • Bei Ausbildungsverhältnissen mit einer Probezeit muss diese erfolgreich absolviert sein.

5. Wie sind die Förderkonditionen und wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 400 Euro je Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der Richtlinie. Der Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit für maximal 12 Monate gewährt, sofern das Ausbildungsverhältnis für diesen Zeitraum fortbesteht. Sollte das Ausbildungsverhältnis während des Förderzeitraumes vorzeitig beendet werden, so wird der Zuschuss letztmals für den Monat des Förderzeitraumes gezahlt, in dem das Ausbildungsverhältnis vollständig bestand.

6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IFB Hamburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden, dem zuständigen Rechnungshof sowie Beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist dann zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

7. Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank.

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Förderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (veröffentlicht im ABl. L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 07.07.2020; im Folgenden De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung und unterliegt den Regelungen des europäischen Beihilferechts.

Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren 200.000 Euro (im gewerblichen Straßengüterverkehr, mit Ausnahme des Personenkraftverkehrssektors, bis zu 100.000 Euro) nicht übersteigen.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle innerhalb eines Zeitraums des laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren vor Gewährung der Zuwendung erhaltenden De-minimis-Beihilfen offenzulegen. Der Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedsstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird (z.B. Landesmittel, Bundesmittel, EU-Fördermittel, Darlehen, Bürgschaften und sonstige Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln).

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen (Kosten) kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde (siehe Art. 5 Abs. 2 De-minimis-Verordnung).

Richtliniengeber ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).

8. Programmlaufzeit

Die Förderrichtlinie gilt ab 01.08.2022 und ist befristet bis zum 15.09.2024.

9. Wo kann man die Förderung beantragen?

Es ist ein Antrag auf Förderung postalisch an die die IFB Hamburg zu senden. Die Adresse lautet:

Hamburgische Investitions- und Förderbank
OE Studiengebühren und Stipendienprogramm
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg

Das Antragsformular und weitere Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg finden Sie auf der Homepage der IFB unter www.ifbhh.de.

Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren unter der Telefonnr. 040/248 46-169. Sie erreichen uns ebenfalls per E-Mail unter BrueckeninAusbildung@ifbhh.de.

Beratungstermine – nur nach telefonischer Absprache – in der Zeit von:

Montag bis Donnerstag 8–17 Uhr
Freitag 8–15 Uhr

 

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