Förderprogramm

Wärmeschutz im Wohngebäudebestand

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Ansprechpunkt:

Bremer Modernisieren – BreMo GbR

Postfach 107225

28072 Bremen

Tel: 0421 83588822

Fax: 0421 83588825

Bremer Modernisieren – BreMo GbR

Weiterführende Links:
Bremer Modernisieren – Wärmeschutzprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie planen, Ihre private Immobilie energieeffizient zu modernisieren und Wärmeschutzmaßnahmen durchzuführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie mit Zuschüssen, wenn Sie Wärmeschutzmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden durchführen.

Sie können die Förderung für Vorhaben an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen (auch bei Umnutzung von Gewerbegebäuden zu Wohngebäuden), sowie an Eigentumswohnungen bekommen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art und vom Umfang der Maßnahme ab.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.500 inklusive Mehrwertsteuer.

Ihren Antrag richten Sie an die Bremer Modernisieren – BreMo GbR oder die swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Der Zuschuss im Programm „Wärmeschutz im Wohngebäudebestand“ ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie über privates Gebäude- oder Wohnungseigentum verfügen oder sonstig dinglich verfügungsberechtigt sind (zum Beispiel Erbbauberechtigte).

Das Gebäude, in dem Sie Ihr Vorhaben durchführen möchten, muss im Land Bremen stehen.

Das Gebäude darf maximal 12 Wohneinheiten aufweisen.

Sie müssen den Bauantrag für das Gebäude vor dem 1.1.1995 gestellt haben.

Bei der Planung und Ausführung von Wärmeschutzmaßnahmen müssen Sie gestalterische Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen.

Die zu fördernden Wärmeschutz- und qualitätssichernden Maßnahmen müssen den in der Richtlinie genannten technischen Voraussetzungen entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie „Wärmeschutz im Wohngebäudebestand“ nach § 10 BremKEG

Vom 17. August 2017

Aufgrund § 10 Abs. 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) (vom 24. März 2015 (Brem.GBI. S. 124) erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen folgende Förderrichtlinie.

1. Zuwendungszweck

1.1 Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der Energieeinsparung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfes dieser Gebäude.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Förderungsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Wärmeschutzmaßnahmen an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, und an Eigentumswohnungen. Satz 1 gilt auch für den Fall einer Umnutzung von Gewerbegebäuden zu Wohngebäuden.

2.2 Förderfähig sind Maßnahmen an Wohngebäuden mit einem Bauantragsdatum vor dem 01.01.1995. Die Gebäude dürfen höchstens 12 Wohneinheiten haben. Dämmmaßnahmen an neu zu errichtenden Anbauten, Dachgauben oder sonstigen Vergrößerungen des umbauten Raumes sind von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen können auch Gebäude in die Förderung einbezogen werden, für die nach dem 31.12.1994 ein Bauantrag gestellt worden ist.

2.3 Bei der Planung und Ausführung von Wärmeschutzmaßnahmen sind gestalterische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/ Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte).

3.2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel genießen die Vorhaben Vorrang, deren Verwirklichung wegen der Höhe der erreichbaren CO2-Reduktion im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

4. Voraussetzungen der Förderung

4.1 Generelle Voraussetzungen

4.1.1 Gefördert werden nur Vorhaben im Lande Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des Gebäudes.

4.1.2 Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und –beschreibung erforderliche Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.

4.2 Technische Voraussetzungen

Die zu fördernden Wärmeschutz- und qualitätssichernden Maßnahmen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen und nach den Regeln der Technik geplant und ausgeführt werden.

4.2.1 Dämmung

Der Festlegung der nachfolgenden Dämmschichtdicken liegt eine Wärmeleitfähigkeit von Lambda = 0,035 W/(mK) als Bemessungswert zugrunde. Bei Verwendung von Dämmstoffen mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit muss jeweils mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden. Näheres hierzu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

4.2.1.1 Außenwand auf der Außenseite

Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 14 cm betragen.

4.2.1.2 Mauerzwischenraum einer zweischaligen Außenwand

Förderfähig ist das Einbringen von bauaufsichtlich zugelassenem Material in den Mauerzwischenraum (Kerndämmung). Eine Kerndämmung wird nur gefördert, wenn der vorhandene Mauerzwischenraum mindestens 5 cm beträgt. Zur Sicherung der Qualität der Bauausführung wird eine Thermografie nach Ziffer 4.4.3 empfohlen. Die Thermografie wird gemäß Ziffer 5.10 gefördert.

4.2.1.3 Außenwand auf der Innenseite

Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 8 cm betragen. Im Anschlussbereich der Innendämmung an vorhandene Bauteile sind Wärmebrücken insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserbildung zu vermeiden. Die Dämmung muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Das Unternehmen hat eine Fachunternehmererklärung nach der Enerergieeinsparverordnung (EnEV) über die ordnungsgemäße Ausführung der Dämmarbeiten auszustellen, die zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Wegen der besonderen bauphysikalischen Anforderungen an die Innendämmung haben vor deren Einbau eine Beratung des Antragstellers sowie bei der Ausführung der Dämmmaßnahme eine Qualitätssicherung durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Beratung und Qualitätssicherung werden gemäß Ziffer 5.8 gefördert.

4.2.1.4 Kellerdecke / Sohle

Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 10 cm betragen.

4.2.1.5 Dach

Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 18 cm betragen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziffer 4.4.2 empfohlen. Die Leckageortung wird gemäß Ziffer 5.9 gefördert.

4.2.1.6 Dachboden

Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 24 cm betragen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziffer 4.4.2 empfohlen. Die Leckageortung wird gemäß Ziffer 5.9 gefördert.

4.2.1.7 Nachhaltige Dämmstoffe

Verwendung von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen RAL-UZ 132 bzw. 140 („Blauer Engel“) oder dem natureplus-Siegel an Fassaden (außer Kerndämmung) auf Dächern, obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke/Sohle.

Verwendung von biozidfreien Anstrichen und Putzen bei Außenwanddämmungen.

4.2.2 Nachbarschaftsbonus Außenwanddämmung und Dachdämmung Gleichzeitige Dämmung von Außenwand und/oder Dach an mindestens zwei verbundenen Gebäuden (Doppel- oder Reihenhaus). Voraussetzung ist die Dämmung der gesamten Außenwand- und/oder Dachfläche der betreffenden Gebäudehülle, wobei die zu fördernden Flächen aneinander anschließen müssen.

4.2.3 Hochwärmedämmende Fenster Bestehend aus 3-Scheiben-Wärmeschutzverglasungen und einem gut dämmenden Rahmen. Der U-Wert des gesamten Fensters (Rahmen, Verglasung und Glasabstandhalter) darf höchstens 0,8 W/(m2K) betragen. Zur Vermeidung von Kondensat- und Schimmelschäden wird der Austausch von Bestands- durch hochwärmedämmende Fenster nur gefördert, wenn der U-Wert der Einbauebene (Außenwand bzw. Dach) kleiner ist als der UW-Wert des neu eingebauten Fensters.

Der Einbau der hochwärmedämmenden Fenster muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Das Unternehmen hat eine Fachunternehmererklärung nach der Enerergieeinsparverordnung (EnEV) über den ordnungsgemäßen Austausch der Fenster auszustellen, die zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Wegen der besonderen bauphysikalischen Anforderungen an den Fenstereinbau haben vor deren Einbau eine Beratung des Antragstellers sowie bei der Ausführung der Dämmmaßnahme eine Qualitätssicherung durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziff. 4.4.2 empfohlen. Beratung und Qualitätssicherung werden gemäß Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9 gefördert.

4.2.4 Bonusförderung für umfangreiche Dämmmaßnahmen

Gleichzeitige Dämmung der jeweils gesamten Fläche der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes (Bauteil). Näheres dazu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

4.2.5 Bonusförderung für den hydraulischen Abgleich

Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Wärmeverteilungsanlage des Gebäudes einschließlich des Einbaus voreinstellbarer Thermostatventile an den Heizkörpern und gegebenenfalls von Strangregulierungsventilen.

4.3 Materialanforderungen

4.3.1 Die verwendeten Dämmstoffe müssen über eine CE-Konformitätskennzeichnung des Herstellers (CE-Zeichen) (Mit dem CE-Zeichen wird dokumentiert, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.) verfügen.

4.3.2 Es dürfen nur Materialien verwendet werden, bei denen keine FCKW-, HFCKW-, FKW- oder HFKW-haltigen Verbindungen während der Herstellung oder auf der Baustelle zum Einsatz kommen. Die Verwendung von FCKW-und HFCKW-haltigen Materialien ist nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung) vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)) unzulässig.

4.3.3 Holzfenster müssen ein Siegel des „Forest Stewardship Council“ (FSC) oder des „Program of the Endorsement of Forest Certification Schemes“ (PEFC) tragen.

4.4 Qualitätssicherung

4.4.1 Qualitätssichernde Beratung

Die Vor-Ort-Untersuchung und Beratung zu den Fördermaßnahmen nach Ziff. 4.2.1.3 und 4.2.3 sind durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Der Sachverständige muss dem Netzwerk der Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes angehören (www.energie-effizienz-experten.de) und wirtschaftlich unabhängig von Hersteller- und Lieferinteressen sowie von den beauftragten Baufirmen sein.

4.4.2 Qualitätssichernde Leckageortung

Durchführung einer Leckageortung im Gebäude zum Auffinden von Außenluftleckagen in der Gebäudehülle im Zusammenhang mit den geförderten Wärmeschutzmaßnahmen Dach, Dachboden und Fenster.

4.4.3 Qualitätssichernde Thermografie

Durchführung einer Außenthermografie zum Auffinden ungedämmter Bereiche an einer geförderten Kerndämmung.

4.5 Sonstige Fördervoraussetzungen

Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Insbesondere kann sie technische Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

5.2 Es gelten die in Nrn. 5.3.1 bis 5.3.7 sowie in 5.4 bis 5.10 festgelegten Förderhöchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle im Rahmen dieser Höchstbeträge in den Ausführungsbestimmungen fest. Für die Bewilligung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Ausführungsbestimmungen maßgeblich.

5.3 Dämmung

5.3.1 Außenwand auf der Außenseite:

  • 14 cm Dämmstoff bis zu 14,00 €/m2
  • 15 cm Dämmstoff bis zu 15,00 €/m2
  • 16 cm Dämmstoff bis zu 16,00 €/m2
  • 17 cm und mehr Dämmstoff bis zu 17,00 €/m2

5.3.2 Mauerzwischenraum einer zweischaligen Außenwand

Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Außenwandfläche.

  • Festbetrag bis zu 300,00 €
  • Flächenbezogener Fördersatz bis zu 2,00 €/m2

5.3.3 Außenwand auf der Innenseite

  • 8 cm Dämmstoff bis zu 12,00 €/m2

5.3.4 Kellerdecke / Sohle

  • 10 cm Dämmstoff bis zu 4,50 €/m2

5.3.5 Dach

Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Dachfläche.

  • Festbetrag bis zu 300,00 €

Der flächenbezogene Fördersatz wird in Abhängigkeit von der Dämmstoffdicke wie folgt bemessen:

  • 18 cm Dämmstoff bis zu 6,00 €/m2
  • 20 cm Dämmstoff bis zu 7,00 €/m2
  • 22 cm Dämmstoff bis zu 8,00 €/m2
  • 24 cm und mehr Dämmstoff bis zu 9,00 €/m2

5.3.6 Dachboden

  • 24 cm Dämmstoff bis zu 4,50 €/m2

5.3.7 Nachhaltige Dämmstoffe

Bonusförderung, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 (außer Ziffer 5.3.2) gewährt wird bis zu 8,00 €/m2

Bonusförderung für die Verwendung biozidfreier Anstriche und Putze an Außenwanddämmungen zusätzlich zur Förderung nach Ziffer 5.3.1 bis zu 3,00 €/m2

5.4 Hochwärmedämmende Fenster

Austausch von Bestandsfenstern gegen hochwärmedämmende Fenster bis zu 50,00 €/m2

5.5 Maßgeblich für die Berechnung des Förderbetrages ist bei Maßnahmen nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.7 die zu dämmende wärmeübertragende Fläche. Öffnungsflächen (z.B. für Fenster und Türen) oder sonstige ungedämmte Flächen von mehr als 1 Quadratmeter werden von der zu fördernden Fläche abgezogen.

Flächen, die für die Berechnung des Förderbetrages maßgeblich sind, müssen bei der Antragstellung anhand von Zeichnungen, erforderlichenfalls auch zusätzlich durch Fotos, schlüssig nachgewiesen werden. Nach Abschluss der Dämmmaßnahmen ist die antragsgemäße Durchführung darüber hinaus anhand von detaillierten und prüffähigen Rechnungen zu dokumentieren. Die Mindestanforderungen an Flächenberechnungen und Kostenrechnungen sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

5.6 Bonusförderungen für umfangreiche Dämmmaßnahmen und Nachbarschaftsprojekte

5.6.1 Umfangreiche Dämmmaßnahmen

Bonusförderung gemäß Ziffer 4.2.4, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 und 5.4 gewährt wird (in % der Fördersumme)

  • bei Durchführung von 2 Dämmmaßnahmen bis zu 15 %
  • bei Durchführung von 3 Dämmmaßnahmen bis zu 20 %
  • bei Durchführung von 4 und mehr Dämmmaßnahmen bis zu 25 %

5.6.2 Nachbarschaftsbonus Außenwanddämmung und Dachdämmung

Bonusförderung in Höhe von 20 % des Fördersatzes pro m2 geförderter Dämmfläche für jeden in Frage kommenden Gebäudeeigentümer.

5.7 Hydraulischer Abgleich

Bonusförderung, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 und 5.4 gewährt wird.

  • für Einfamilienhäuser bis zu 300,00 €
  • für Zweifamilienhäuser bis zu 400,00 €
  • für jede weitere Wohneinheit bis zu 100,00 €

5.8 Qualitätssichernde Beratung

für Maßnahmen nach Ziff. 4.2.1.3 und 4.2.3 bis zu 300,00 €

5.9 Qualitätssichernde Leckageortung

für Maßnahmen nach Ziff. 4.2.1.5, 4.2.1.6 und 4.2.3 bis zu 200,00 €

5.10 Qualitätssichernde Thermografie

für die Maßnahme nach Ziff. 4.2.1.2 bis zu 200,00 €

5.11 Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Gesamtkosten der zu fördernden Maßnahmen 2.500 € inclusive Mehrwertsteuer übersteigen (Bagatellgrenze).

5.12 Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Sonstiges

6.1 Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

6.2 Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn

  • die geförderte Maßnahme nicht innerhalb von dreizehn Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen ist,
  • der Verwendungsnachweis nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorgelegt wird.

6.3 Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Abschluss der geförderten Maßnahmen und nach Vorlage einer Kostenzusammenstellung einschließlich aller Rechnungen. In Ausnahmefällen kann der anteilige Zuschuss für abgeschlossene Teilmaßnahmen vorab ausgezahlt werden, sofern der zur Auszahlung kommende Teilbetrag der Förderung 1.500 € übersteigt.

7. Verfahren

7.1 Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bewilligungsstelle) hat die „Bremer Modernisieren - BreMo GbR“ http://www.bremo.info

Antragsteller aus der Stadt Bremerhaven können sich wenden an das Kundencenter der swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG, Bgm.-Smidt-Str. 49, 27568 Bremerhaven, Tel. (0471) 95 89 100, E-Mail: bremerhaven@bremo.info; Internet: www.bremo.info mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt (Antragstelle).

7.2 Der Antragsteller hat die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise zu führen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der von der Internetseite der Antragstelle herunter geladen werden kann oder von dieser auf Anforderung versandt wird.

Diese Förderrichtlinie tritt am 01. September 2017 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Förderrichtlinie „Wärmeschutz im Wohngebäudebestand“ nach § 8 BremEG vom 11. Februar 1993 in der Fassung vom 17. Januar 2008 außer Kraft.

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