Förderprogramm

Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Senatorin für Kinder und Bildung

Rembertiring 8–12

28195 Bremen

Weiterführende Links:
Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Lehrgänge für die überbetriebliche Ausbildung im Handwerk anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Um von Fachkräftemangel und Energiekrise betroffene ausbildende Betriebe zu unterstützen, ist ein höherer Zuschuss möglich.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie bei der Durchführung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Lehrlinge in der Grund- und Fachstufe. Die Lehrgänge sind vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Zuschuss wird als Festbetrag je Lehrling und Lehrgangswoche gezahlt.

In der Grundstufe beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu EUR 35,00 pro Teilnehmendenwoche, in der Fachstufe bis zu 75 Prozent der Bundesförderung.

Zur Entlastung der ausbildenden Unternehmen beträgt die zusätzliche Förderung im Kalenderjahr 2022 bis zu EUR 60,00 pro Teilnehmendenwoche und im Kalenderjahr 2023 bis zu EUR 70,00 pro Teilnehmendenwoche, maximal jedoch bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen.

Als Lehrgangsveranstalterin oder -veranstalter wenden Sie sich zur Antragstellung an die Handwerkskammer Bremen. Diese fasst alle Anträge in Form eines eigenen Antrags zusammen und reicht diesen bis zum 1.11. eines jeden Jahres bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein. Für die Zusatzförderung gelten besondere Antragsfristen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist nur die Handwerkskammer Bremen. Sie kann die Zuschüsse an Veranstalterinnen und Veranstalter von Lehrgängen überbetrieblicher Unterweisung weiterleiten.

Als Handwerkskammer, Fachverband des Handwerks, Kreishandwerkerschaft, Handwerksinnung oder eine von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtung wenden Sie sich an die Handwerkskammer Bremen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Lehrgänge in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks, in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen oder anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer als Ganztageslehrgänge durchführen.
  • Die von Ihnen eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
  • Ihre Lehrgänge müssen auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz anerkannten Unterweisungsplänen basieren, und die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen liegen.
  • Die Ausbildungsverträge der Teilnehmenden müssen in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer und der ausbildende Gewerbebetrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk

Vom 24. Mai 2017

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.

Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Land Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlichen hochwertigen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten.

Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangskosten geleistet. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung entstehen, herabzusetzen.

1.2 Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 106 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des zweiten bis vierten Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannt sein.

Den Lehrgängen sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und dem Bundesministerium für Wirtschaft vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BlBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.

2.2 Die Lehrgänge sollen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

2.3 Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen sein.

3.2 Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung muss die/der Auszubildende im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen eingetragen sein (Lehrlingsrolle des Handwerks).

Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben.

3.3 Die Verbundausbildung steht der Ausbildung im Betrieb gleich.

3.4 Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren wird nur gewährt, wenn die/der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen kann bei Ausfallzeiten, die bis zu 20 % betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben.

3.5 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen des Heinz-Piest-Instituts. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmendenzahl bis zu drei Teilnehmenden ist unschädlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine darüber hinausgehende Überschreitung als förderunschädlich eingestuft werden. Bei einer Unterschreitung der mindestens vorgesehenen Teilnehmendenzahl um mehr als drei Teilnehmende ist dies zu begründen.

3.6 Die überbetriebliche Ausbildung ist zeitlich auf den Berufsschulunterricht abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass die Auszubildenden ihrer Pflicht zum Besuch der Berufsschule in vollem Umfang nachkommen können.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger ist die Handwerkskammer Bremen. Diese kann die Zuwendungsmittel nach Ziffer 5.4 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung gemäß Ziffer 13 VV zu § 44 LHO weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.

4.2 Die Handwerkskammer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstalter angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die Ausstattung der technischen Entwicklung angepasst wird. Als ein Nachweis der Qualität sind Lehrgangsbewertungen aus Sicht der Teilnehmenden durchzuführen.

4.3 Die Handwerkskammer oder die Veranstalter haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, über die Förderung durch das Land zu unterrichten. Aus der Abrechnung gegenüber den Ausbildungsbetrieben muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landesförderung ersichtlich sein.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grund- (1. Ausbildungsjahr) und Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).

5.3 Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.

Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages zulässig, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.

5.4 Die Zuwendung beträgt

a) in der Grundstufe pro Teilnehmendenwoche bis zu 35,00 Euro

b) in der Fachstufe bis zu 75 % der Bundesförderung.

5.5 Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 5.4 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Beiträge der Ausbildungsbetriebe als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nicht ausreichen.

5.6 Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass vor Inanspruchnahme einer Zuwendung aus Landesmitteln eigene Ansprüche gegen Dritte (z. B. Sozialkasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des Ausbildungsbetriebs oder des Auszubildenden gegenüber Dritten (z. B. Sozialkassen) an ihn abgetreten werden.

5.7 Die Förderung mit öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen. Hierbei sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) zu berücksichtigen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden.

6.2 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach § 44 LHO in Verbindung mit § 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3 Die Handwerkskammer legt bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß den Formblättern 1-ANT bis 6-ANT bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor.

6.4 Die Anträge werden auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns behandelt (VV Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 LHO). Soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.

6.5 Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.

6.6 Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrags gemäß Ziffer 6.2 von der Senatorin für Kinder und Bildung bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für bereits durchgeführte Lehrgänge oder für voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung durchzuführende Lehrgänge im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.7 Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuwendungen den Trägern als weitere Zuwendungsempfänger.

Die Weiterbewilligung muss dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung enthalten.

7. Mittelabruf

7.1 Die Handwerkskammer Bremen ruft die Zuwendungen mit den Formblättern 1-MA bis 6-MA quartalsmäßig für die jeweils bis dahin durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung ab.

7.2 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Anforderung in den jeweils benötigten Teilbeträgen vierteljährlich.

8. Nachweis der Verwendung

8.1 Die Veranstalter haben für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste (Formblatt A) sowie ein tagesaktueller Anwesenheitsnachweis in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie der Anwesenheitsnachweis sind der Handwerkskammer vorzulegen.

8.2 Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Senatorin für Kinder und Bildung auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.

8.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der Veranstalter zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

8.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Senatorin für Kinder und Bildung vorzulegen. Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Formblatt B), einem zahlenmäßigen Nachweis (Formblatt 1-VWN bis 6-VWN) sowie den Berichten der Wirtschaftsprüfer über die zuwendungsfähigen Ausgaben bezüglich der Berufe, die Zuwendungen zur überbetrieblichen Ausbildung von Sozialkassen erhalten.

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen. Dazu gehören auch statistische Angaben über vorzeitige Vertragslösungen und Wiederholungs- und Durchfallquoten sowie Durchschnittsnoten im Rahmen von Prüfungen.

Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander auszuweisen. Als Einnahmen je Lehrgang sind im Verwendungsnachweis darzustellen:

a) Zuwendungen des Landes Bremen,

b) Zuwendungen des Bundes,

c) sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,

d) Zahlungen der Lohnausgleichskasse,

e) Beiträge der Betriebe,

f) sonstige Einnahmen.

Die Zahlungen des Bundes und der Sozialkasse sowie sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind getrennt nachzuweisen.

8.5 Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §§ 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Bewilligungsstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle haben jederzeit das Recht, sich im Rahmen von Prüfungen über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu vergewissern. Das Prüfungsrecht umfasst die Handwerkskammer Bremen, die von ihr mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragten Veranstalter, die Betriebe, deren Auszubildende an den Lehrgängen teilnehmen, und die Auszubildenden selbst.

8.6 Die Handwerkskammer Bremen und die von ihr mit der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beauftragten Veranstalter sind verpflichtet, bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

9. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsantrag bezeichnet. Der Antragsteller ist hierüber in geeigneter Weise aufzuklären.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 15. November 1990 außer Kraft. Für bereits bewilligte Zuwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017.

Die in der Richtlinie erwähnten Anlagen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bildung.bremen.de/uelu.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung von Auszubildenden durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk zur Entlastung der ausbildenden Betriebe in den Jahren 2022 und 2023

[Zuletzt geändert am 20.12.2022]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk (im Folgenden: übA).

Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie auf dem Ausbildungsmarkt einzudämmen. Durch die Pandemie wurden durchzuführende Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende verschoben, gleichzeitig fangen neue Auszubildende die Ausbildung an und nehmen an den Lehrgängen teil. Um die pandemiebedingten besonderen Leistungen für den bremischen Ausbildungsmarkt anzuerkennen, soll die betriebliche Berufsausbildung entlastet werden. Die Leistungen werden ausbildenden Betrieben ergänzend zu den Zuwendungen gewährt, die nach der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk vom 24.Mai 2017 gewährt werden.

Ziel dieses Landesprogramms ist es, die betriebliche Ausbildung im Handwerk in der angespannten Situation, bedingt durch die COVID-19-Pandemie, zu unterstützen und zu entlasten.

Das Förderprogramm dient der Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft im Land Bremen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist der betriebliche Anteil der Kosten der in den Kalenderjahren 2022 und 2023 durchgeführten Lehrgänge der übA nach Ziffer 2 der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk in der Grundstufe und in den Fachstufen.

2.2 Für die Förderung der übA muss die/der Auszubildende im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein (Lehrlingsrolle). Nicht gefördert werden Auszubildende

  • von Betrieben, die nicht in einer Betriebsstätte im Land Bremen beschäftigt sind,
  • von Betrieben der Bauwirtschaft, die eine Förderung der SOKA-BAU erhalten,
  • von Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die eine Förderung der SOKA-Dach erhalten,
  • von Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks, die eine Förderung der SOKA Gerüstbau erhalten,
  • einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
  • einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung.

2.3 Von der Leistung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

2.4 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin ist die Handwerkskammer Bremen. Die Handwerkskammer Bremen als Erstempfängerin hat die Zuwendung zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger, die die Lehrgänge durchführen, weiterzuleiten (z. B. die InCoTrain GmbH, die Handwerk gGmbH oder Fachverbände des Handwerks, andere Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass

  • die Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangsgebühren weitergegeben wird,
  • er vor Inanspruchnahme einer Landeszuwendung sicherstellt, dass eigene Ansprüche gegen Dritte in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des entsendenden Betriebes oder der oder des Auszubildenden an Dritte an ihn abgetreten werden,
  • die Summe aller gewährten Zuschüsse die Höhe der vom Zuwendungsempfänger kalkulierten und beschlossenen Gebühr bzw. Kosten nicht übersteigt,
  • aus dem Gebührenbescheid bzw. der Rechnung die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist.

4.2 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem übA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Ziffer 3.5 der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk vom 24. Mai 2017 gilt entsprechend.

4.3 Die Auszubildenden haben regelmäßig am übA-Lehrgang teilzunehmen. Ziffer 3.4 der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk vom 24. Mai 2017 gilt entsprechend.

4.4 Die übA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des übA-Lehrganges im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu acht Wochen) zu dem übA-Lehrgang stehen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Das Projekt umfasst alle im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bei einem Maßnahmeträger durchgeführten und anerkannten übA-Lehrgänge in der Grundstufe sowie in den Fachstufen.

5.3 Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammen hängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.

5.4 Die Förderung beträgt im Kalenderjahr 2022 pro Teilnehmendenwoche bis zu 60,00 Euro und im Kalenderjahr 2023 pro Teilnehmendenwoche bis zu 70,00 Euro, jedoch maximal bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind ein Drittel der vom Heinz-Piest-Institut ermittelten Kostensätze (Betriebsanteil).

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsstelle ist die Senatorin für Kinder und Bildung.

6.3 Den Antrag auf Förderung stellt die Handwerkskammer Bremen als Erstempfängerin auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger gemäß der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk bis zum 01.03.2022 für das Jahr 2022 und bis zum 01.03.2023 für das Jahr 2023. Die Erstempfängerin bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

6.4 VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation gelten den Vorschriften des BremVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

Die Handwerkskammer Bremen ruft die Zuwendungen quartalsmäßig für die jeweils bis dahin durchgeführten Lehrgänge ab. Abschlagszahlungen sind auf Antrag der Handwerkskammer möglich. Für den Mittelabruf und die damit vorzulegenden Unterlagen gilt Ziffer 7 der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk entsprechend.

Der Mittelabruf beinhaltet auch die von der Erstempfängerin nicht selbst, sondern durch beauftragte Träger durchgeführten Lehrgänge. Die Erstempfängerin hat die von den beauftragten Trägern zu führenden Nachweise vor Übernahme in den eigenen Mittelabruf nach den allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen zu prüfen. Eine Ausfertigung der Prüfvermerke ist dem eigenen Mittelabruf beizufügen.

7. Nachweis der Verwendung

Für den Nachweis der Verwendung der bewilligten Mittel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 der Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk entsprechend.

8. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2024 außer Kraft.

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