Förderprogramm

Sportförderung in Bremen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Senator für Inneres und Sport

Ansprechpunkt:

Sportamt Bremen

Bahnhofsplatz 29

28195 Bremen

Weiterführende Links:
Sportförderung Bremen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie anerkannter bremischer Träger des Sports sind und Maßnahmen im Amateursport planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) unterstützt Sie, wenn Sie Maßnahmen vor allem im Amateursport planen.

Sie erhalten die Förderung aus Landesmitteln für

  • Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports,
  • Ehrenpreise für Sportveranstaltungen.

Sie erhalten die Förderung aus Mitteln der Stadtbürgerschaft für

  • den Behindertensport,
  • neben- und hauptberufliche Übungs- und Organisationsleiter,
  • Sportprogramme für Nichtmitglieder,
  • die Teilnahme an Meisterschaften,
  • überregionale Veranstaltungen in Bremen,
  • Ehrenpreise,
  • die Beschaffung von Geräten (im Ausnahmefall),
  • den Neu-, Aus- und Umbau sowie die Renovierung von Sportstätten,
  • die Bewirtschaftung von Sportstätten,
  • den Schwimmsport.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab.

Ihren Antrag auf Landesmittel richten Sie vor Beginn der Maßnahme über den Landessportbund Bremen an das Sportamt Bremen. Ihren Antrag auf Gewährung von Mitteln der Stadtgemeinde reichen Sie bis zum 31.1. eines Jahres ein.

Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann förderungswürdige Maßnahmen auch außerhalb dieser Richtlinien unterstützen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Atragsberechtigt sind anerkannte bremische Träger des Sports im Sinne des Sportförderungsgesetzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um eine Maßnahme aus dem Bereich des Amateursports handeln.
  • Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter dürfen Dritte weder durch Äußerungen noch durch Gesten diffamieren. Auch darf ihr Erscheinungsbild keine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- oder sonst verfassungsfeindliche Einstellung zeigen.
  • Weitere Voraussetzungen hängen von der einzelnen Fördermaßnahme ab.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Vom 27.10.2020

Nach § 2 des Gesetzes zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz) vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 – 226 a-1) hat der Sport unter Wahrung seiner Eigenständigkeit Anspruch auf Förderung durch Staat und Gesellschaft.

Sportförderung vollzieht sich in Bremen im Wesentlichen durch die Bereitstellung städtischer Sportstätten und auch durch direkte Finanzierungshilfen für bestimmte Aktivitäten. Sie soll die Leistungsfähigkeit der Sportorganisationen stärken und unterstützen.

Im Einvernehmen mit der staatlichen Deputation für Sport, dem Landesbeirat für Sport und in Abstimmung mit dem Landessportbund Bremen wird nachstehend ein Überblick über die Möglichkeiten der Sportförderung durch Zuwendungen (z.B. Zuschüsse, Darlehen), wobei ein Rechtsanspruch nicht besteht, gegeben.

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft stellen im Rahmen der Haushaltsgesetze Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung.

1.2 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sind an das für Sport zuständige Ressort zu richten. Antragsberechtigt sind alle anerkannten bremischen Träger des Sports im Sinne des Sportförderungsgesetzes.

Zuwendungsanträge sind unter Angabe der voraussichtlichen Kosten rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme zu stellen. Die Anträge müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein und werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.

Im Sinne einer Erfolgskontrolle kann mit dem Zuwendungsempfänger eine Ziel- und Wirkungsvereinbarung zu der beantragten Sportförderung festgelegt und vereinbart werden.

Diese Richtlinien finden nur im Bereich des Amateursports Anwendung.

1.3 Zuschüsse werden nicht gewährt für die Beschäftigung von Übungsleiterinnen oder -leitern, die trotz einer Abmahnung des Vereins durch Äußerungen oder Gesten auffällig sind, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderungen, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft. Dieses gilt auch für Übungsleiterinnen oder Übungsleiter, die durch ein äußeres Erscheinungsbild nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- oder sonst verfassungsfeindliche Einstellung dokumentieren. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung, sichtbare Tattoos und Körperschmuck, die bekanntermaßen auf eine extremistische Gesinnung hinweisen.

1.4. Sofern dem für den Sport zuständigen Ressort Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein entsprechendes Verhalten von einem Verband, Verein oder einzelnen Abteilungen unterstützt wird, und diese nicht gegen jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, verurteilen oder dagegen vorgehen, kann der Verband, der Verein oder die betreffende Abteilung von der Sportförderung insgesamt ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, sofern der Verein es nach gemeinsamer Beratung mit dem für Sport zuständigen Ressort unterlässt, Verhaltensweisen nach Satz 1 abzumahnen oder das Tragen von entsprechenden Kleidungsstücken nach Satz 3 zu unterbinden.

1.5. Zuschüsse für die Beschäftigung von Übungsleiterinnen oder -leitern im Jugendbereich können nur nach Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses gewährleistet werden.

Überblick über Förderungsmöglichkeiten aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen (Land)

2.1 Förderung des Leistungssports

Zuschüsse können gewährt werden

für die Anstellung und Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Trainerinnen und Trainern durch die Landesfachverbände zur Durchführung von Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen mit Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern,

für die Teilnahme von Bremer Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern an Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen der Bundesfachverbände, zu denen eine Beteiligung der Landesfachverbände bzw. der Aktiven gefordert wird,

für die sportmedizinische Untersuchung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler der Landesfachverbände und

für sonstige Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports.

Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne dieser Richtlinien sind Angehörige des Landeskaders (olympisch) und D-Kaders (nicht-olympisch) bzw. Nachwuchskader (NK) 2- und D/C-Kaders gemäß den Richtlinien der Landes- bzw. Spitzenverbände. Eine Förderung von NK-1 bzw. C-Kadern ist im Einzelfall nach Prüfung und Empfehlung durch das Referat Leistungssport beim Landessportbund ebenfalls möglich.

Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) mit Übernachtungen werden pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer die Kosten bis zu EUR 6,00 in voller Höhe und von dem EUR 6,00 übersteigenden Betrag 50 v.H. als Zuschuss gezahlt. Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) ohne Übernachtung wird ein Verpflegungszuschuss von EUR 4,00 täglich gewährt, wenn die Dauer des Lehrganges 6 Stunden oder mehr beträgt. Die Fahrtkosten pro Person werden bis zu EUR 5,00 in voller Höhe und über EUR 5,00 mit 50 v.H. übernommen. Die Kosten für Trainerinnen und Trainer können bis zu 100 v.H. übernommen werden. Die übrigen Kosten werden, soweit sie notwendig sind, in der Regel mit 50 v.H. bezuschusst.

Anträge sind über den Landessportbund Bremen – Referat Leistungssport – an das für Sport zuständige Ressort zu richten. Über die mit der Empfehlung des Referats Leistungssport versehenen Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.

2.2 Ehrenpreise für Sportveranstaltungen

Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen kann das für Sport zuständige Ressort Ehrenpreise in Form von Sach- oder Geldpreisen zur Verfügung stellen.

Überblick über Förderungsmöglichkeiten aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)

3.1 Behindertensport

Der Sportbetrieb mit Behinderten verursacht einen über den allgemeinen Rahmen hinausgehenden Aufwand. Der Behindertensportverband kann für diese mit dem für Sport zuständigen Ressort abzustimmenden besonderen Maßnahmen einen Zuschuss beantragen.

3.2 Neben- und hauptberufliche Übungsleiterinnen -leiter, Vereinsmanagerinnen und -manager und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen

Für die Beschäftigung lizenzierter neben- und hauptberuflicher Vereinsmanagerinnen und -manager, Übungsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen können Sportvereine, Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen und Fachverbände Zuschüsse erhalten (Richtlinien – s. Anlage).

3.3 Teilnahme an Meisterschaften

Für die Teilnahme an überregionalen, nationalen und internationalen Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:

50 v.H. der Fahrtkosten innerhalb Deutschlands

Bundesbahn ll. Klasse

Pkw-Pauschale (EUR 0,30/km)

50 v.H. der Unterbringungs- und Verpflegungskosten, höchstens aber

bis zu EUR 6,00 mit Übernachtung

bis zu EUR 4,00 ohne Übernachtung pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer

50 v.H. der sonstigen notwendigen Kosten

Festlegung im Einzelfall –

Es werden nur die Leistungsklassen in den verschiedenen Altersstufen der Jugend und Juniorinnen und Junioren (ab norddeutscher Meisterschaft) sowie der erwachsenen Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen (ab deutscher Meisterschaft) bezuschusst. Die Meisterschaften in den Altersklassen der Damen und Herren sowie der Seniorinnen und Senioren werden nicht berücksichtigt.

Bei den Rundenspielen müssen mindestens noch drei weitere Landesverbände der Spielklasse angehören. Die Entfernung zum Spielort muss 100 km und mehr betragen. Es muss mit den Rundenspielen eine überregionale Meisterschaft errungen werden können.

Es wird höchstens die nach den jeweiligen Wettkampfregeln zulässige Zahl der einsetzbaren aktiven Sportlerinnen und Sportler berücksichtigt.

Für jeweils bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden bis zu zwei Betreuerinnen oder Betreuer anerkannt.

Antragsberechtigt ist der Verband oder der Verein, der sich für die Meisterschaft qualifiziert hat.

3.4 Überregionale Veranstaltungen in Bremen

Zu den Kosten für die Durchführung überregionaler Veranstaltungen in Bremen können in Ausnahmefällen Zuschüsse bewilligt werden.

3.5 Ehrenpreise

Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen in Bremen können Ehrenpreise zur Verfügung gestellt werden.

3.6 Beschaffung von Geräten

Für den Erwerb von für die Durchführung des Sportbetriebs notwendigen Geräten können im Ausnahmefall Zuwendungen gewährt werden.

3.7 Neu-, Aus- und Umbau sowie Renovierung von Sportstätten

Für den Neu-, Aus- und Umbau sowie für die Renovierung von vereinseigenen Sportstätten können Zuwendungen gewährt werden, wenn der Verein alle anderen Finanzierungsquellen ausgenutzt hat.

3.8 Bewirtschaftung von Sportstätten

Zu den Kosten für die Bewirtschaftung von Sportstätten, die von Vereinen getragen werden, können Zuschüsse gewährt werden.

3.9 Förderung des Schwimmsports

Zu den Kosten für die Inanspruchnahme der von der Bremer Bäder GmbH betriebenen Hallen- und Freibäder sowie der Hallenbäder Sportbad Bremen-Nord und hanseWasser Hallenbad können den Sportverbänden und -vereinen Zuschüsse gewährt werden unter der Voraussetzung, dass ein geregelter Übungsbetrieb stattfindet.

Ausnahmeregelungen

Dem für den Sport zuständigen Ressort bleibt vorbehalten, förderungswürdige Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinien mit Zuwendungen zu unterstützen bzw. Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen.

Die Richtlinien für die Sportförderung in Bremen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Der Punkt 1.5. tritt abweichend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Anlage
zu Nummer 3.2 der Richtlinien für die Sportförderung in Bremen
Gewährung von Zuschüssen für lizenzierte Übungsleiterinnen und -leiter, Vereinsmanagerinnen und -manager und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen

Vom 27.10.2020

Allgemeine Grundsätze

(1) Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind Personen, die in einem Verein den Übungsbetrieb einer Gruppe selbständig planen, vorbereiten und leiten. Vereinsmanagerinnen und -manager sind Personen, die Organisations- und Verwaltungsarbeiten in einem Verein, in einer Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen im Auftrage des Vorstandes oder in einem Fachverband erledigen. Werkstattleiterinnen und -leiter sind Personen, die in einem Luftsportverein die Aufgaben zur Aufrechterhaltung des technischen Sportbetriebes wahrnehmen. Die Tätigkeit als Übungsleiterin und -leiter, Organisationsleiterin und -leiter oder Werkstattleiterin und -leiter kann nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeführt werden. Die Kreissportbünde und Fachverbände erhalten keine Zuschüsse für Übungsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen.

(2) Die Aus- und Weiterbildung sowie die Lizenzierung der Übungsleiterinnen und -leiter und Vereinsmanagerinnen und -manager richten sich nach den Vorschriften des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Landessportbundes Bremen. Ähnliche Qualifikationen können anerkannt werden. Die diesbezügliche Anerkennung von Lizenzen orientiert sich an der „Rahmenrichtlinie für Qualifizierung“ (RRL) des DOSB, dabei muss die Qualifikation mindestens dem Niveau der Übungsleiter*innen C entsprechen.

Die Ausbildung sowie Lizenzierung der Werkstattleiterinnen und -leiter richten sich nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im Deutschen Aero Club.

(3) Die Prüfung der notwenigen Qualifikationen wird stichprobenhaft durch das für Sport zuständige Ressort durchgeführt.

Verfahrensvorschriften

(4) Standard-Antragsverfahren: Der Zuschussempfänger hat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres eine Vorplanungsliste für das folgende Jahr mit den voraussichtlichen Aufwendungen für Übungsleiterinnen und -leiter, Vereinsmanagerinnen und -manager und Werkstattleiterinnen und -leiter dem für Sport zuständigen Ressort vorzulegen. Das für Sport zuständige Ressort hält dafür vorgedruckte Anträge bereit.

Vereinfachtes Antragsverfahren: Alternativ kann der Zuschussempfänger den Antrag auf Basis der im Rahmen der Abrechnung des für Sport zuständigen Ressorts anerkannten Stunden des jeweils vorletzten Jahres einreichen.

Zudem besteht für alle Zuschussempfänger die Möglichkeit, im Antragsjahr bis spätestens 15. Mai den Antrag (auf Grundlage der dann verbesserten Planungssicherheit bis zum Jahresende) zu konkretisieren. Sofern noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können diese Anträge noch berücksichtigt werden. Die Anträge sind mit rechtsverbindlichen Unterschriften zu versehen. Die Zuschussempfänger erhalten einen Bescheid über den Umfang der möglichen Förderung. Das für Sport zuständige Ressort zahlt die Zuschüsse an die Vereine und Verbände, die ihren Antrag fristgerecht eingereicht haben, in zwei Raten wie folgt:

50% zum 1. Mai und

50% zum 1. Oktober.

Berechnungsgrundlage

(5) Der Zuschuss für lizenzierte haupt- und nebenberufliche Übungsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen beträgt bis zu 50 v.H. der von den Vereinen gezahlten Honorare, höchstens aber je Übungsstunde (60 Minuten) EUR 4,00 und für höchstens 220 Stunden im Jahr.

(6) Für die Vereinsmanagerinnen und -manager beträgt der Zuschuss bis zu 50 v.H. der von den Vereinen und Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen gezahlten Honorare bzw. Gehälter, jedoch höchstens EUR 4,00 für eine Arbeitsstunde und höchstens für 11 Monate im Jahr. Zuschüsse zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten werden an Vereine oder Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen gezahlt, wenn dem Verein oder der Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen mindestens 250 Mitglieder angehören (Stand 1. Januar des Vorjahres). Ab 250 Mitglieder werden 9 Stunden monatlich bezuschusst, für alle weiteren angefangenen 250 Mitglieder werden je 9 weitere Stunden bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Vereinsmanagerinnen und -manager.

(7) Für die Vereinsmanagerinnen und -manager der Fachverbände und Verwaltungsgemeinschaften von Fachverbänden werden je angefangene 1 000 Mitglieder (Stand 1. Januar des Vorjahres) 9 Stunden monatlich, maximal jedoch monatlich EUR 360,00 Zuschüsse und höchstens für 11 Monate im Jahr zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten gezahlt. Zudem wird der auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelte Gesamtbetrag als stadtbremischer Anteil dann mit 80 v.H. bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Vereinsmanagerinnen und -manager.

Bewilligungsbedingungen

(8) Die Höhe von Honoraren muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirksamkeit, Größe und Leistungsfähigkeit der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers stehen.

(9) Bei der Beendigung der Tätigkeit einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters, einer Vereinsmanagerin oder eines Vereinsmanagers oder einer Werkstattleiterin oder eines Werkstattleiters innerhalb eines Rechnungsjahres kann eine andere Übungsleiterin oder ein anderer Übungsleiter, Vereinsmanagerin oder Vereinsmanager oder Werkstattleiterin oder Werkstattleiter im Rahmen der Vorplanung (vorgeplante Mittel) an dessen Stelle bezuschusst werden.

(10) Der Zuschuss richtet sich nach den tatsächlich gezahlten Honoraren im Rahmen der Berechnungsgrundlage.

(11) Die stadtbremischen Vereine und Verbände haben den Nachweis bis zum 28. Februar des Folgejahres (Ausschlussfrist) zu erbringen, dass die Zuschussmittel zur Zahlung von Honoraren oder Gehältern verwendet wurden. Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge, Überweisungen oder Quittungen) sind auf Anforderung des Zuwendungsgebers nachzureichen oder bei örtlichen Erhebungen vorzulegen. (Stichprobenprüfung). Der Nachweis der Verwendung als Grundlage der Abrechnung durch das für Sport zuständige Ressort ist je nach Antragsart (Standard-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anhand des jeweiligen Abrechnungsformulars zu erbringen.

(12) Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P – für die Verwendung der Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sportförderung in Bremen.

Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist die Verwendung innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen.

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

 

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