Förderprogramm

Sparsame und rationelle Energienutzung und -umwandlung in Industrie und Gewerbe (REN-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Contrescarpe 72

28195 Bremen

Weiterführende Links:
REN-Programm Bremen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verringerung des Ausstoßes an Kohlendioxid planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt Sie bei Vorhaben, mit denen in Industrie und Gewerbe eine sparsamere und rationellere Energienutzung und -umwandlung betrieben und die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt wird.

Sie können eine Förderung für Maßnahmen in folgenden Bereichen erhalten:

  • Investitionen mit dem Ziel der sparsamen und rationellen Energieverwendung und -erzeugung,
  • Investitionen zur Nutzung der Abwärme und der betrieblichen Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
  • die Erstellung betrieblicher Energiekonzepte und die anschließende Begleitung der Durchführung.

Die Förderung erhalten Sie in Form eines Zuschusses.

Die Höhe des Zuschusses hängt jeweils von der geplanten Maßnahme ab:

  • für Maßnahmen, die der Verbesserung der Energieeffizienz dienen: bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen sowie für die Nutzung von erneuerbaren Energien: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • für betriebliche Energiekonzepte: bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch EUR 15.000.

Als großes Unternehmen können Sie nur dann eine Förderung erhalten, wenn das Energiekonzept zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt wird.

Für kleine und mittlere Unternehmen kann die Förderung um 10 Prozent angehoben werden. Zudem ist in bestimmten Fördergebieten eine Anhebung der Förderquote zusätzlich um bis zu 5 Prozent möglich. Dies gilt jedoch nicht für betriebliche Energiekonzepte.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Angehörige der wirtschaftsnahen freien Berufe sowie
  • Finanzierungs-, Leasing- oder Dienstleistungsunternehmen, wenn Sie mit einem der oben genannten Betriebe oder Unternehmen im Rahmen einer Contractingvereinbarung abrechnen wollen.

Wenn Maßnahmen in einem Gebäude durchgeführt werden, sind Sie auch als

  • Grund-/Gebäudeeigentümer beziehungsweise -eigentümerin,
  • sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie
  • Mieterin/Mieter und Pächterin/Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten

antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahme muss im Land Bremen durchgeführt werden.
  • Sie dürfen mit den geplanten Vorhaben nicht vor Bewilligung der Förderung beginnen.
  • Energiekonzepte müssen sich an den Richtlinien „Energieberatung für Industrie und Gewerbe“ (VDI 3922) des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. orientieren.
  • Die Beratung muss anbieter-, hersteller- und vertriebsunabhängig erfolgen. Sie muss über technische, wirtschaftliche, organisatorische und ökologische Fragen der rationellen und umweltfreundlichen Energieverwendung im Betrieb sowie über Förderhilfen aufklären.
  • Sie müssen eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren einhalten.
  • Contractoren müssen bewilligte Fördergelder bei der Kalkulation der Contractingraten berücksichtigen.

Nicht gefördert werden

  • Vorhaben, zu denen Sie verpflichtet sind,
  • Vorhaben, die Sie aufgrund von Instandhaltung, Sanierung, Modernisierung oder Kapazitätserweiterung durchführen,
  • Vorhaben, bei denen Sie bei der Durchführung ohne Effizienzsteigerung Investitionen in gleicher Höhe aufwenden müssten,
  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission der Europäischen Union nicht nachgekommen sind, sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und -umwandlung in Industrie und Gewerbe (REN-Richtlinie)

[in der Fassung 2021]

1. Zuwendungszweck

1.1 Der Erhalt der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Ein erheblicher Teil des Energieverbrauchs entfällt auf den industriell-gewerblichen Bereich. Gerade hier können umfangreiche Potenziale zur Minderung der CO2-Emissionen durch Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien erschlossen werden. Ziel der Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist es, im Bereich der Industrie und des Gewerbes durch zusätzliche Investitionsanreize den Einsatz von Primärenergie und den Ausstoß von CO2-Emissionen zu verringern. Dies soll erreicht werden durch Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung und -umwandlung sowie durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.

1.2 Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtwicklung und Wohnungsbau des Landes Bremen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der §§ 10 bis 12 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG)1) und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2) (AGVO) für Umweltschutzbeihilfen und der weiteren Regelungen des EU Beihilferechts.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen sind:

2.1.1 Investitionen oder Teile davon, die dem Ziel der sparsamen und rationellen Energieverwendung und -erzeugung (z.B. Errichtung von Gewerbegebäuden mit reduziertem Wärmebedarf, Einsatz strombedarfsoptimierter Gebäudetechnik, Kraft-Wärme-Kopplung, Wasserstofftechnologie, Erwerb energieeffizienter Anlagen und Ausrüstungsgüter für die Produktion), der Nutzung von Abwärme und der betrieblichen Nutzung regenerativer Energiequellen (z.B. Sonnenenergie, Erdwärme, Biomasse) dienen;

2.1.2 die Erstellung betrieblicher Energiekonzepte einschließlich Begleitung ihrer Durchführung.

2.2 Nicht förderfähig sind solche Maßnahmen oder Maßnahmeteile,

2.2.1 zu denen der Antragsteller nach geltendem Recht oder durch behördliche Auflagen ohnehin verpflichtet ist oder nach Ablauf gesetzlich bestimmter Übergangsfristen verpflichtet sein wird;

2.2.2 die allein aus Gründen der Instandhaltung, Sanierung, Modernisierung, Kapazitätserweiterung oder Ähnlichem durchgeführt werden;

2.2.3 für die bei Durchführung der Maßnahme ohne energetische Effizienzsteigerung im Sinne des Förderzwecks Investitionen in gleicher Höhe aufgewendet werden müssten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

a. Unternehmen aus den Bereichen der Industrie, der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschaftsnahen freien Berufe, die eine Maßnahme in ihrem Betrieb im Land Bremen durchführen wollen;

b. Finanzierungs-, Leasing- oder Dienstleistungsunternehmen, die eine Maßnahme im Land Bremen durchführen und diese mit einem Unternehmen im Rahmen einer Contractingvereinbarung abrechnen wollen;

c. bei mit einem Gebäude verbundenen Maßnahmen darüber hinaus alle Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten.

3.2 Beihilfen für Fischerei und Aquakultur sind unzulässig. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.3) Die weiteren Ausschlüsse nach Artikel 1 AGVO sind zu beachten.

4 Art und Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung wird als anteiliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

4.2 In folgendem Umfang wird gefördert:

4.2.1 Für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (38 AGVO) werden Zuschüsse von bis zu 30% der förderfähigen Kosten gewährt.

4.2.2 Für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (40 AGVO) werden Zuschüsse von bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt.

4.2.3 Für die Nutzung von erneuerbaren Energien (41 AGVO) werden Zuschüsse von bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt.

4.2.4 Für betriebliche Energiekonzepte (49 AGVO) beträgt die Förderhöhe bis zu 50% der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 15.000 EUR. Das Energiekonzept muss sich unmittelbar auf nach Abschnitt 7 Umweltbeihilfen AGVO förderfähige Investitionsmaßnahmen beziehen. Große Unternehmen können nur dann gefördert werden, wenn das Energiekonzept zusätzlich zu dem vorgeschriebenen4) Energieaudit durchgeführt wird.

4.2.5 Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)5) kann die Beihilfeintensität gemäß Ziffer 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

4.2.6 Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstrabe c AEUV kann die Beihilfeintensität gemäß Ziffer 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 um bis zu 5 weitere Prozentpunkte erhöht werden.

4.3 Im Rahmen der Beihilfehöchstintensitäten nach Ziffer 4.2 wird die Förderhöhe im Einzelfall festgesetzt. Hierbei wird insbesondere darauf abgestellt, ob eine Förderung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, die Höhe der Zuwendung und der Beitrag der zur Förderung beantragten Maßnahme zum Zuwendungszweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und wie weit der Beitrag der Maßnahme zur Erreichung des Zuwendungszwecks über den gesetzlich oder durch behördliche Auflagen geforderten oder den in vergleichbaren Betrieben üblichen Standard hinaus geht.

4.4 Eine Kumulierung mit Beihilfen aus Programmen anderer Fördergeber ist unter Beachtung von Artikel 8 AGVO zulässig. Die sich hierdurch ergebende Beihilfeintensität darf die in der Ziffer 4.2 festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Fördermittel anderer Fördergeber mit demselben Zuwendungszweck werden bei der Ermittlung der Förderung nach dieser Richtlinie berücksichtigt.

5. Beihilfefähige Kosten

5.1 Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, soweit diese erforderlich sind, um die Umweltziele zu erreichen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens entstehen.

Planungskosten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Grundstücksinvestitionen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dies für die Erreichung des Umweltzweckes unbedingt erforderlich ist. Kosten für den Erwerb von immateriellen Vermögenswerten wie z.B. Nutzungslizenzen können berücksichtigt werden, wenn es sich um abschreibungsfähige Vermögenswerte handelt, die zu Marktbedingungen erworben wurden und mindestens 5 Jahre genutzt werden.

5.2 Gefördert werden ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. Erforderlich zur Erreichung des Förderzwecks sind Investitionskosten nur insoweit, als sie die Kosten übersteigen, die bei Durchführung der Maßnahme ohne energetische Effizienzsteigerung im Sinne des Förderzwecks oder bei der Durchführung der Maßnahmen entsprechend der Anforderungen nach geltendem Recht oder behördlichen Auflagen entstehen würden.

Wenn für Maßnahmen zu Verbesserung der Energieeffizienz oder zur betrieblichen Nutzung erneuerbarer Energien die Gesamtinvestitionskosten als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese die beihilfefähigen Kosten. In allen anderen Fällen werden die Kosten als Differenzkosten durch Vergleich mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt, die ohne Beihilfe hätte durchgeführt werden können.

Für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann oder die zusätzlichen anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.

Wirtschaftliche Vorteile durch maßnahmenbedingte Mehrerlöse (z.B. Kapazitätssteigerungen, Verkauf von Nebenprodukten) und Kosteneinsparungen in den ersten 5 Jahren der Lebensdauer vermindern die Investitionsmehrkosten.

5.3 Bei betrieblichen Energiekonzepten sind förderfähige Kosten abweichend von 5.2 die Aufwendungen für die Erstellung des Energiekonzepts durch externe Gutachter.

6. Fördervoraussetzungen

6.1 Gefördert werden nur Vorhaben im Lande Bremen; maßgeblich ist der Standort des Betriebes, der Betriebsstätte oder des Gebäudes, in dem die zu fördernde Maßnahme durchgeführt wird.

6.2 Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Antrag auf einen Zuschuss aus dem REN-Programm vor Beginn der Arbeiten schriftlich gestellt wurde. Es müssen mindestens Angaben zu Name und Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort und Kosten des Vorhabens sowie der Art der beantragten Beihilfe (REN-Programm = Zuschuss) vorliegen. Für die Berechnung der förderfähigen Kosten sind die Beträge vor Abzug von Steuern/Abgaben heranzuziehen und durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sind.

6.3 Mit Zugang des Bewilligungsbescheides darf mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung an ein Fachunternehmen für die Lieferung von Anlagenkomponenten oder die Installation der zur Förderung beantragten Anlage bzw. der Kauf von zur Förderung beantragter Geräte. Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle auf einen entsprechenden Antrag hin einem vorzeitigen Baubeginn zwischen Antragstellung und Bewilligung zustimmen. Die Zustimmung hat keine präjudizierende Wirkung auf die beantragte Förderung.

6.4 Die Bewilligungsstelle kann die Förderung neben den Anforderungen dieser Richtlinie von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen oder einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Die Bewilligungsstelle kann hierüber Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.

6.5 Förderfähig sind Energiekonzepte, die sich in Inhalt und Ablauf an den VDI-Richtlinien „Energieberatung für Industrie und Gewerbe“ (VDI 3922) orientieren. In einem schriftlichen Beratungsbericht sind insbesondere die Energieverbrauchsschwerpunkte des Unternehmens bzw. Betriebes aufzuzeigen und die vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen nach ihrer Wirtschaftlichkeit und den zu erwartenden Einsparerfolgen zu bewerten. Dies gilt auch für Vorschläge zur rationellen Energieerzeugung und Energiebereitstellung durch erneuerbare Energiequellen. Die Beratung muss anbieter-, hersteller- und vertriebsunabhängig erfolgen und über technische, wirtschaftliche, organisatorische und ökologische Fragen der rationellen und umweltfreundlichen Energieverwendung im Betrieb sowie über Förderhilfen aufklären.

6.6 Maßnahmen oder Maßnahmeteile, die zum Anwendungsbereich einer spezielleren Förderrichtlinie des Landes Bremen gehören, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.7 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Fördermittel. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel genießen diejenigen Vorhaben Vorrang, deren Verwirklichung z.B. wegen der Höhe der erreichbaren CO2-Reduktion im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

6.8 Der Antragsteller hat die vorgesehene Nutzung des zur Förderung beantragten Vorhabens für einen Zeitraum, der zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich ist, maximal jedoch für 10 Jahre ab der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens zu gewährleisten.

6.9 Beantragt ein Contractor nach Ziffer 3.2 eine Förderung, hat dieser nach dieser Richtlinie bewilligte Zuwendungen bei der Kalkulation der Contractingraten zu berücksichtigen. Er hat das Unternehmen, in dessen Betrieb die Maßnahme durchgeführt wird, von dem Förderantrag zu unterrichten und dies nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann die Höhe bewilligter Förderungen auch dem Betrieb/Eigentümer, wo die Maßnahme durchgeführt werden soll, mitteilen.

7. Verfahren

7.1 Anträge sind zu richten an:

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Referat Energie, Klimaschutz, Umwelttechnik
Contrescarpe 72
28 195 Bremen.

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann die Abwicklung der Förderung nach dieser Richtlinie bis hin zur Bescheidung auf Dritte übertragen. Die Übertragung der Bescheidung setzt die Beleihung des beauftragten Dritten voraus.

7.2 Der Antragsteller hat die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben entsprechend den Anforderungen der Bewilligungsstelle zu erklären. Die Bewilligungsstelle und gegebenenfalls die von ihr beauftragte antragsbearbeitende Stelle können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über die Förderanträge erforderlich ist.

7.3 Sofern eine Zuwendung gewährt wird, legt die Bewilligungsstelle einen Zeitraum fest, innerhalb dessen das zur Förderung beantragte Vorhaben abgeschlossen sein muss und die Förderung zur Auszahlung zur Verfügung steht (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist möglich. Sie muss bei der Bewilligungsstelle schriftlich beantragt werden.

7.4 Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsstelle ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen.

7.5 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Eine Auszahlung kann nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie anteilig mit den eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Mit Zustimmung der Bewilligungsstelle kann die Anforderung von Förderbeträgen in Teilbeträgen erfolgen. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises werden grundsätzlich mindestens 10% der Fördersumme einbehalten. Bei betrieblichen Energiekonzepten erfolgt die Auszahlung der Fördermittel grundsätzlich in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.6 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Rahmen der Regelungen dieser Richtlinie und insbesondere unter Einhaltung der Höchstgrenzen für die Förderintensität nach Ziffer 4.2 für bestimmte Maßnahmen oder Maßnahmenbereiche eine standardisierte Förderhöhe oder ein standardisiertes Verfahren zur Ermittlung der Förderhöhe festzulegen. Sie kann dabei entsprechend den Bestimmungen der AGVO auch auf die Berücksichtigung der maßnahmebedingten, wirtschaftlichen Vorteile bei der Ermittlung der förderfähigen Investitionsmehrkosten verzichten. Die Bewilligungsstelle ist weiter berechtigt, pauschale Förderbeträge für den Erwerb bestimmter energiesparender Erzeugnisse festzulegen. Sie kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen.

8. Sonstiges

8.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften dazu und den hiernach jeweils anzuwendenden besonderen Nebenbestimmungen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Bestimmungen enthält.

8.2 Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

8.3 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Fördervoraussetzungen, die vom Zuwendungsempfänger abgegebenen Erklärungen und die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen (z.B. nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der Verwaltungsvorschriften dazu) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Antragsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn

  • sich die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen,
  • sich herausstellt, dass das Vorhabensziel bzw. der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist oder
  • ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen den Zuwendungsempfänger beantragt oder eröffnet wird.

Weitergehende Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

8.5 Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, zu jeder Zeit Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Gewährte Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche mit der Förderung zusammenhängende Aufzeichnungen im Rahmen von Prüfungen, Evaluierungen und Monitorings der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes, des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr oder des Landesrechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.

Einzelbeihilfen von über 500.000 EUR unterliegen ab dem 1. Juni 2016 den Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 9 AGVO. Zu den zu veröffentlichenden Daten zählen der Name des Empfängers, die Art des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung, Region, Wirtschaftszweig, Beihilfeelement, Tag der Gewährung, Ziel der Beihilfe und Bewilligungsbehörde.

8.6 Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Fördermitteln handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 6 des Strafgesetzbuches. Tatsachen, von denen nach dieser Richtlinie oder nach den §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention abhängen, sind subventionserhebliche Tatsachen.

8.7 Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024. Zugleich tritt die REN-Richtlinie vom 20. Oktober 2003 in der Fassung vom 13. Januar 2016 außer Kraft.

                        

1) Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172).

2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU Nr. L187/1 v. 26.6.2014 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, ABl.EU Nr. L 215/3 v. 7.7.2020.

3) Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

4) Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU.

5) Als „kleines und mittleres Unternehmen“ bzw. „KMU“ gelten Unternehmen, die die Kriterien der geltenden KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission gemäß Anhang I der AGVO oder einer Nachfolgeregelung erfüllen. Als „mittleres Unternehmen“ gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanz sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Als „kleine Unternehmen“ gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Die weiteren Bestimmungen zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind zu beachten.

 

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