Richtlinie
Landesinvestitionsförderprogramm (LIP 2014)1)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
01. Januar 2022
I. Allgemeines
I.1 Mit Mitteln (ggf. refinanziert mit Mitteln der Europäischen Union)2)
- der Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
- des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
- der Bundesrepublik Deutschland und/oder des Landes Bremen im Rahmen der Regionalförderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Mittel, GRW-Fördergebiet Bremen und Bremerhaven Anhang 7)
- des Landes Bremen allein
werden im Rahmen des Strukturkonzeptes 2020 des Landes Bremen
- Investitionsdarlehen der BAB
- sachkapitalbezogene Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen
- Bonusförderungen (Investitionszuschuss) für die Schaffung von Frauenarbeitsplätzen
- Bonusförderungen (Investitionszuschuss) für die Schaffung von Ausbildungsplätzen sowie
- nicht-investive Zuschüsse für Beratungsleistungen
für volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Dienstleistungsgewerbes sowie sonstiger Gewerbetreibender im Lande Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie gefördert. Die hierfür bewilligten Fördermittel sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche oder sonstige Mittel Dritter zu ersetzen. Dabei sollen die Investitionsdarlehen der BAB vorrangig zum Einsatz kommen. Soweit Maßnahmen des LIP mit GRW-Mitteln gefördert werden, sind neben den Bestimmungen des LIP die Regelungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zu beachten. Beihilferechtlich finden die im Anhang 4 aufgeführten Regelungen der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
GRW-Mittel dürfen
- bei der Förderung gebrauchter Wirtschaftsgüter (siehe Ziffer II.2.10) nur begrenzt eingesetzt werden.
GRW-Mittel dürfen nicht eingesetzt werden
- bei der Förderung von arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen, bei denen die Zahl der bei Investitionsbeginn in der geförderten Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze nicht um mindestens 10% erhöht wird3) (siehe Ziffer II.6.1.4),
- im Rahmen der Förderung von Investitionsmaßnahmen an besonderen Standorten (siehe Ziffer II.6.2).
I.2 Volkswirtschaftlich förderungswürdig sind Maßnahmen, die den Bestimmungen der regionalen Raumordnungspläne (einschließlich Bauleitplänen) entsprechen, die die Verhütung oder weitest mögliche Beschränkung schädlicher Emissionen oder sonstiger Umweltbelastungen gewährleisten und Arbeitsplätze, insbesondere Frauenarbeitsplätze und Ausbildungsplätze, schaffen oder sichern.
I.3 Die betriebswirtschaftliche Vertretbarkeit von Maßnahmen setzt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraus. Die Maßnahmen müssen kostendeckend durchgeführt werden.
I.4 Bei der Investitionsförderung können für den Bereich des D-Fördergebietes der Stadtgemeinde Bremen (Fördergebiet siehe Anhang 7) nur Unternehmen berücksichtigt werden, die die jeweils geltenden Größenklassenkriterien der Europäischen Union (EU) für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – (Anhang 4) nicht überschreiten. Eine nach dem geltenden Koordinierungsrahmen der GRW im D-Fördergebiet Bremen Stadt bestehende begrenzte Möglichkeit der Förderung für Investitionen von großen Unternehmen bleibt hiervon unberührt (Ziffer II.23 und Ziffer II.4.2.5). Die Förderung von nicht-investiven Beratungsleistungen kann nur von KMU in Anspruch genommen werden.
I.5 Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem zulässigen Höchstbetrag für große Investitionsvorhaben liegen4).
I.6 Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die öffentlichem Interesse entgegenstehen.
I.7 Bonusförderungen können für die Schaffung von Frauenarbeitsplätzen und für die Schaffung von Ausbildungsplätzen gewährt werden, wenn ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II.6.1 oder II.6.2 gefördert wird.
I.8 Anträge auf Förderung von Investitionen sowie zur Förderung von nicht-investiven Maßnahmen sind vor Beginn der Maßnahme für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen bei der
BAB
Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15
28195 Bremen
Tel.: 0421/96 00 40
und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven bei der
BIS
Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Tel.: 0471/9 46 46 610
zu stellen.5)
Eine Ausfertigung des Förderantrags wird von der antragsannehmenden Stelle, die auch die Förderfähigkeit des Vorhabens prüft, an die BAB weitergeleitet. Entscheidungen über die Gewährung von Investitionsdarlehen erfolgen durch die BAB in Abstimmung mit der antragsannehmenden Stelle.
Über gestellte Förderanträge entscheiden die zuständigen Gesellschaften nach Einholung folgender Stellungnahmen:
- Äußerung der jeweils zuständigen Kammer oder des Verbandes des Antragstellers zu den im Antrag gemachten Angaben über die Verhältnisse des Unternehmens und des Vorhabens.
- Äußerung der zuständigen Agentur für Arbeit zur arbeitsmarktpolitischen Relevanz.
I.9 Vor der Gewährung von Fördermitteln ist zu prüfen, ob
- beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind;
- die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Projektes gewährleistet ist;
- die Investitionen den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entsprechen; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff BauGB) zulässig sein;
- die Investitionen mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung stehen und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützen (§§ 139, 149 BauGB, § 165 Abs. 4, § 171 BauGB, §§ 164a und b BauGB);
- die Investitionen mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Förderungsgrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang stehen.
In Erfüllung dieser Prüfung kann
- die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes zur arbeitsschutz-, abfall- und emissionsschutzrechtlichen Relevanz;
- die Stellungnahme des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr bzw. der Bauverwaltung der Stadtgemeinde Bremerhaven zur planungsrechtlichen Relevanz
angefordert werden.
I.10 Die in diesem Förderprogramm verwendeten Begriffe richten sich, soweit sich aus der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt, nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes. Dieses trifft insbesondere zu auf die Begriffe:
- Anschaffungs- und Herstellungskosten
- Anschaffungszeitpunkt
- Betriebsstätte (§ 12 der Abgabenordnung)
- Ersatzbeschaffung
- gewerbliche Tätigkeit
I.11 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrages ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Förderung. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist und sich auch aus dem EU-Beihilfenrecht nichts Abweichendes ergibt, gelten Änderungen der Rechtslage nur für Anträge, die nach Inkrafttreten der Änderungen gestellt werden.
I.12 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller oder dem Antragsteller zuzurechnenden Unternehmen gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Förderung zu berücksichtigen. Sind zugunsten eines Antragstellers oder der dem Antragsteller zuzurechnenden Unternehmen drei Investitionsförderungen (Vorförderungen als Darlehen oder Zuschuss) im Rahmen des LIP oder anderer öffentlicher Investitionsförderungen im Lande Bremen gewährt worden, können grundsätzlich neue Anträge auf Investitionsförderung erst nach Ablauf der fünfjährigen Zweckbindungsfrist der letzten Vorförderung gestellt werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Förderanträge von kleinen Unternehmen6). Förderanträge von mittleren und großen Unternehmen7) sind von dieser Beschränkung für Investitionsmaßnahmen, die mit einem Immobilienerwerb verbunden sind, ausgenommen. Die Förderung von Errichtungen, Existenzgründungen, der Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte sind von der Beschränkung ausgenommen und demzufolge auch nicht als Vorförderung zu berücksichtigen.
I.13 In den Fördergebieten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen alle Beihilfen für das geförderte Investitionsvorhaben maximal die nachstehend aufgeführten von der EU vorgegebenen Förderintensitäten, bezogen auf nach EU-Recht beihilfefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens nicht überschreiten:
Förderhöchstintensitäten für Darlehen und Investitionszuschüsse8)9)10)
[Tabelle nicht abgedruckt]
Für große Vorhaben gelten folgende herabgesetzte Beihilfehöchstsätze
Beihilfefähige Kosten | Herabgesetzter Förderhöchstsatz |
---|
Bis zu 50 Mio. EUR | 100% des regionalen Förderhöchstsatzes |
Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR | 50% des regionalen Förderhöchstsatzes |
Teil über 100 Mio. EUR | 34% des regionalen Förderhöchstsatzes Einzelfallnotifizierung erforderlich) |
Beihilfen nach den Regelungen der GRW dürfen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung im gesamten GRW Fördergebiet die im C-Fördergebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven geltenden Förderhöchstintensitäten um bis zu 20 Prozentpunkte überschreiten.
I.14 Unternehmen in Schwierigkeiten
Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten werden aus Fördermitteln nicht gewährt. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind in Anhang 4 Ziffer VI. dieser Richtlinie definiert. Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der geltenden De-minimis-Regelungen der Europäischen Kommission bleibt hiervon unberührt.
II. Investitionsdarlehen/Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen
II.1 Antragsverfahren
II.1.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen im Lande Bremen soweit sie die Förderkriterien der Richtlinie zur Gewährung einer Investitionsförderung erfüllen, eigenbetrieblich genutzte Investitionen im Bereich des Anlagevermögens vornehmen und nicht den im Anhang 3 aufgeführten Unternehmensbereichen zuzuordnen sind. Anträge sind auf amtlichem Formular (Anhang 1) zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch oder wird das zu fördernde Wirtschaftsgut nicht beim Nutzer aktiviert, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz oder eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vorliegt und dieses durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen wird.
II.1.2 Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne § 15 Einkommensteuergesetz oder einer Organschaft im Sinne § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Land Bremen nutzt. Im Falle von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. In den genannten Fällen haften Investor und Nutzer für das Investitionsdarlehen bzw. den Investitionszuschuss oder die Zinsverbilligung uneingeschränkt und in voller Höhe gesamtschuldnerisch.
II.2 Investition/Förderfähige Kosten
II.2.1 Folgende Investitionsvorhaben sind bei KMU förderfähig:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen)
c) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
d) Investitionen zur grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
e) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
f) Investitionsmaßnahmen an besonderen Standorten
II.2.2 Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a) Investitionen gemäß Artikel 2 Nr. 51 AGVO einer Betriebsstätte im C-Fördergebiet des Landes Bremen. Das sind
- Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
- Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte, sofern die Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist11) und
- Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die, geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist12). Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
II.2.3 Bei Unternehmen sind auch Investitionsvorhaben förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Abs. 1 bis 3 AGVO. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Abs. 4 AGVO sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Abs. 5 AGVO mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Im Übrigen müssen die im LIP 2014 vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sein. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben großer Unternehmen bestimmt sich abweichend von Ziffer II.2.2 nach Ziffer II.2.1 a) bis e). Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben im Rahmen dieses Programms gewährten Mittel und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 40% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
II.2.4 Investitionsdarlehen bzw. Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Abweichend davon können bis zum 30. Juni 2022 Investitionsvorhaben gefördert werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Der Bezugszeitraum in Ziffer II. 6.1.4 Satz 1 für die Berechnung der besonderen Anstrengung bleibt davon unberührt.
II.2.5 Gefördert werden die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen sowie von immateriellen Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens, die mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des gesamten Investitionsvorhabens zum Anlagevermögen des Unternehmens in der Betriebsstätte im Lande Bremen gehören. Die Förderung der Anschaffung und Herstellung von mobilen Wirtschaftsgütern ist nur möglich, wenn diese innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden.
II.2.6 Das Investitionsvorhaben muss zum Zeitpunkt des Antragseingangs nach Art, Lage und Umfang hinreichend bestimmt sein. Mit dem Vorhaben soll kurzfristig begonnen werden.
II.2.7 Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken, es sei denn die Kosten des Grunderwerbs sind in die Förderung einbezogen, und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
II.2.8 Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.
II.2.9 Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Ersatzbeschaffungen
- geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 EUR nicht übersteigen.
- Patente, Betriebslizenzen sowie patentierte oder nicht patentierte technische Kenntnisse
- Unternehmens- bzw. Gesellschaftsanteile und Firmenwerte
- Personenkraftwagen
- Kombifahrzeuge
- Lastkraftwagen
- Omnibusse
- Luftfahrzeuge
- Schiffe
- Schienenfahrzeuge
- sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen werden können und primär dem Transport dienen
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen)
- geleaste oder gemietete Wirtschaftsgüter, sofern die Nutzung nicht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft oder im Rahmen des Mietkaufs (Aktivierung beim Antragsteller) erfolgt.
II.2.10 Gebrauchte Wirtschaftsgüter
II.2.10.1 Gebrauchte Wirtschaftsgüter werden nur im Rahmen der Förderung von Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sowie im Rahmen der Förderung von KMU in der Gründungsphase13) gefördert.
II.2.10.2 Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen erworben werden und die nicht bereits vorher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
II.2.10.3 Beim Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern sind die förderfähigen Anschaffungskosten maximal auf den Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter des Veräußerers begrenzt.
II.2.11 Immaterielle Wirtschaftsgüter
II.2.11.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter werden nur gefördert, wenn es sich um die Anschaffung von Standardsoftware handelt. Immaterielle Wirtschaftsgüter müssen von einem Dritten zu Marktbedingungen erworben werden. Sie sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn sie von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen erworben werden. Die erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter dürfen ausschließlich innerhalb der geförderten Betriebstätte genutzt werden und müssen fünf Jahre lang in der geförderten Betriebstätte verbleiben. Förderfähig sind die abschreibungsfähigen aktivierten Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern können nur bis zu einer Höhe von 50% der übrigen förderbaren Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Investitionsvorhabens gefördert werden.
II.2.12 Grundstücke
Die aktivierten Anschaffungskosten des Grundstückserwerbs zu Marktpreisen sind förderfähig, soweit sie 10% der nach dem LIP förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten, es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt und wenn der Investor dieses nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen angeschafft hat.
II.2.13 Die förderfähigen Investitionskosten sind für Darlehen, Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen nach Ziffer II.6.1 und II.6.2 insgesamt auf
- maximal EUR 400.000 pro neugeschaffenen Dauerarbeitsplatz nach Ziffer II. 5
- maximal EUR 200.000 pro gesicherten Dauerarbeitsplatz nach Ziffer II. 5
begrenzt.
Ein neuer Dauerausbildungsplatz wird bei der Berechnung der förderfähigen Investitionskosten wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet. Neue Dauerarbeitsplätze, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in die Betriebsstätte entsandt wurden, werden nicht berücksichtigt. Werden durch ein Investitionsvorhaben sowohl neue Dauerarbeitsplätze geschaffen als auch vorhandene gesichert, können beide Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der maximal förderfähigen Investitionskosten kumuliert werden.
II.2.14 Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach dem Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
II.2.15 Die förderfähigen Investitionskosten sind um Versicherungsentschädigungen zu kürzen.
II.2.16 Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Fördersatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte zulässig ist.
II.2.17 Regionale Investitionsbeihilfen14) müssen einzeln bei der Kommission angemeldet werden, wenn der Beihilfeempfänger nicht bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung15) aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt ist, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichtet, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt ist, nicht zu tun.
II.2.18 Regionalbeihilfen für Unternehmen der Kunstfaserindustrie16) sind einzeln bei der Kommission anzumelden.
II.3 Bemessungsgrundlage förderfähige Kosten
Die Bemessungsgrundlage für Investitionsdarlehen bzw. Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen nach Ziffer II.6.1 und II.6.2 ist jeweils maximal die Summe der nach dem LIP förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
II.4 Art und Höhe der Investitionsförderung (Darlehen, Zuschuss, Fördersätze, Bruttosubventionsäquivalent)
II.4.1 Darlehen
II.4.1.1 Das zugunsten der zu fördernden Investitionsmaßnahme herauszulegende Darlehen ist in seiner Höhe auf maximal 50% der in der Ziffer II.3 definierten Bemessungsgrundlage begrenzt. Das Darlehen wird mit einem dem Vorhaben angemessenen Zinssatz herausgelegt.
II.4.1.2 Das Darlehen soll mindestens EUR 50.000 betragen.
II.4.1.3 Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.
II.4.1.4 Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln können für förderfähige Investitionsmaßnahmen nach den Regeln der GRW-Förderung vergeben werden. Aus GRW-Mitteln wird nur die Zinsverbilligung erstattet, Verwaltungskosten von Zinszuschüssen dürfen nicht bezuschusst werden.
II.4.1.5 Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln dürfen nur für marktgerecht ausgestaltete Kredite vorgenommen werden. Zur barwertigen Ermittlung des Zinszuschussbedarfs wird die Rendite fristenkongruenter Staatsanleihen des Bundes verwendet.
II.4.1.6 Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln ist dem Kreditnehmer über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch Reduzierung des Kundenzinses auszuzahlen. Die Laufzeit von zinsverbilligten Krediten soll für den Kreditnehmer nicht niedriger als die Abschreibungsdauer der geförderten Wirtschaftsgüter sein.
II.4.1.7 Die Vergabe von Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln ist entweder als Direktvergabe durch die bewilligende Stelle (Direktkredit) oder als Vergabe durch die bewilligende Stelle über die Hausbank (Durchleitungskredit) auszugestalten.
II.4.1.8 Die weiteren Darlehenskonditionen sind dem Anhang 6 zu entnehmen.
II.4.2 Fördersätze für Investitionsmaßnahmen
II.4.2.1 Auf die in der Ziffer II.3 definierten Bemessungsgrundlage für das Investitionsvorhaben werden im Lande Bremen Fördersätze bis zur folgenden Höhe gewährt:
Fördersätze für Investitionsmaßnahmen17)18)19)
[Tabelle nicht abgedruckt]
II.4.2.2 Der Fördersatz kann um 5%-Punkte für die gesamte Förderung erhöht werden, sofern mit dem beantragten Investitionsvorhaben der förderfähige direkte Erwerb von Immobilien (einschließlich der damit vorgesehenen Errichtung oder des damit erfolgten Erwerbs von dazugehörigen Gebäuden durch KMU in der Gründungsphase) durch den Nutzer – auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft – verbunden ist.
II.4.2.3 Die Förderung von arbeitsplatzsichernden Maßnahmen erfolgt über Investitionsdarlehen. Sind bei Investitionsbeginn in der geförderten Betriebsstätte vorhandene Dauerarbeitsplätze mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt, die zur Dienstleistung in die Betriebsstätte entsandt wurden, ist die mögliche Gesamtförderung um den Anteil dieser Leiharbeitsbeschäftigten an der Gesamtzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze zu verringern. Ziffer II.5.2 ist entsprechend anzuwenden. Bei Investitionsvorhaben von kleinen Unternehmen20) können bis zur Höhe von 50% der möglichen Gesamtförderung Investitionszuschüsse gewährt werden. Sofern mit dem beantragten Investitionsvorhaben der förderfähige direkte Erwerb von Immobilien (einschließlich der damit vorgesehenen Errichtung oder des damit erfolgten Erwerbs von dazugehörigen Gebäuden durch KMU in der Gründungsphase) durch den Nutzer – auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft – verbunden ist, können auch bei mittleren und großen Unternehmen21) bis zur Höhe von 50% der möglichen Gesamtförderung Investitionszuschüsse gewährt werden. Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung ist Satz 1 nicht anzuwenden.
II.4.2.4 Andere Investitionsmaßnahmen mit besonderen Struktureffekten können vorliegen, wenn die Vorhaben in besonderer Weise geeignet sind, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven entgegenzuwirken, insbesondere durch
- Investitionen, die in besonderer Weise Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen schaffen oder in besonderer Art und Weise zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
II.4.2.5 Weiterhin können Investitionsvorhaben nach den Regelungen der GRW im gesamten Fördergebiet mit maximal 200.000 EUR Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden22); darüber hinaus können sie auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die im LIP 2014 vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Der Fördersatz aus Mitteln der GRW darf abweichend von Ziffer II. 4.2.1 den jeweiligen Höchstfördersatz im C-Fördergebiet um höchstens 20 Prozentpunkte überschreiten.
Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Ziffer II.2.2 nach Ziffer II.2.1. Bei KMU sind zusätzlich Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, förderfähig.
II.4.2.6 Der Investitionszuschuss (ohne Boni für Frauenarbeits- und/oder Ausbildungsplätze) muss mindestens EUR 5.000 betragen, er darf im D-Fördergebiet der Stadtgemeinde Bremen den Betrag von EUR 1,25 Mio. und im C-Fördergebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven den Betrag von EUR 2,5 Mio. nicht übersteigen.
II.4.3 Beihilfeintensität
II.4.3.1 Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Gewährung.
II.4.3.2 Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aller aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die in der Ziffer I.13 aufgeführten Förderhöchstsätze bezogen auf die beihilferechtlich zulässige Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei Kumulierung mit anderen sachkapital- oder lohnkostenbezogenen Beihilfen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Bemessungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Können nach dem LIP förderfähige Aufwendungen ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderer Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderfähige Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen. Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- und Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25% der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
II.4.3.3 Investitionszuschüsse und Bonusförderungen werden mit ihren Nominalbeträgen in die Berechnung der Beihilfeintensität einbezogen, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.
II.4.3.4 Bei vergünstigten Darlehen, die banküblich besichert sind, ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz, der nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode zu bestimmen ist.23) Bei sonstigen zinsgünstigen Darlehen wird das von der Europäischen Kommission für diese Darlehen in den jeweiligen Programmen oder Einzelfällen festgelegte Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.
II.4.3.5 Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften erfolgt auf Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode. Bürgschaften werden mit ihrem jeweiligen Beihilfewert auf den Förderhöchstsatz angerechnet.
II.4.3.6 Wird im Rahmen der Investitionsförderung des LIP ein Bonus für die Schaffung und Besetzung von Frauenarbeitsplätzen (Ziffer III.1) und/oder ein Bonus für die Schaffung von Ausbildungsplätzen (Ziffer III.2) gewährt, ist auch diese Bonusförderung im Rahmen der unter der Ziffer I.13 aufgeführten Förderhöchstintensitäten zu berücksichtigen.
II.5 Dauerarbeitsplätze
II.5.1 Mit den Investitionsvorhaben müssen im Lande Bremen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Dauerarbeitsplätze, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in die Betriebstätte entsandt wurden, werden bei der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen nicht berücksichtigt. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ausbildungsplätze liegen vor, soweit betriebliche Ausbildungsverträge bestehen, die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei einer nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eingetragen worden sind.
II.5.2 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. Teilzeitarbeitsplätze werden wie folgt berücksichtigt:
- Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Zahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.
- Beschäftigte mit Wochenarbeitszeiten unter 15 Stunden bleiben unberücksichtigt.
II.5.3 Zusätzliche Dauerarbeitsplätze liegen vor, wenn die Zahl der Dauerarbeitsplätze bei Investitionsbeginn erhöht wird. Gesicherte Dauerarbeitsplätze liegen vor, wenn die bestehende Zahl der Dauerarbeitsplätze bei Investitionsbeginn erhalten wird. Sind bei Investitionsbeginn in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven weniger Dauerarbeitsplätze als im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Investitionsbeginn vorhanden und besetzt, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der Antragsteller nachweist, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Rückgang, sondern um den Wegfall von Dauerarbeitsplätzen infolge struktureller Änderungen der Marktverhältnisse handelt. Sind bei Investitionsbeginn in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven weniger Dauerarbeitsplätze mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt, die zur Dienstleistung in die Betriebsstätten entsandt wurden, als im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Investitionsbeginn, ist der Durchschnittswert der letzten zwei Jahre vor Investitionsbeginn zu berücksichtigen.
II.6. Investitionsförderprogramme
II.6.1 Investitionsmaßnahmen mit Primäreffekt
II.6.1.1 Gefördert wird die Anschaffung und Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern im Rahmen der unter Ziffer II.2.1, Ziffer II.2.2 und Ziffer II.2.3 aufgeführten Investitionsmaßnahmen im Lande Bremen. Die Maßnahmen müssen volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, also geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen im Lande Bremen unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt anzusehen, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50% des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter Artbegriff).
Bei den im Anhang 2 aufgeführten Unternehmensbereichen (Positivliste) kann unterstellt werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
II.6.1.2 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden (Einzelfallnachweis). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von jeweils 50 km vom Sitz der Betriebsstätte anzusehen.
II.6.1.3 Eine Förderung nach Ziffer II.6.1.1 oder Ziffer II.6.1.2 kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.
II.6.1.4 Für die Förderung kommen nur solche Investitionsvorhaben in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern. Dementsprechend ist das Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen, um mindestens 50% übersteigt (Abschreibungskriterium) oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% erhöht werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet. Bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde (Errichtungsinvestition) oder Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
II.6.1.5 Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen
- großer Unternehmen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses24) höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte
- für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200% über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.25)
II.6.2 Investitionsmaßnahmen an besonderen Standorten
II.6.2.1 Gefördert wird die Anschaffung und Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, sofern sie im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.2.1 aufgeführten Investitionsmaßnahmen von KMU26) im Lande Bremen in Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten stehen. Der Nachweis des Primäreffekts nach Ziffer II.6.1.1 oder Ziffer II.6.1.2 ist nicht erforderlich. Die Maßnahmen können nicht mit GRW-Mitteln gefördert werden.
II.6.2.2 Für die Förderung kommen nur solche Investitionsvorhaben in Betracht, die ausgehend vom Volumen eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern (Abschreibungskriterium) oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 1 erhöht wird. Die Ziffer II.6.1.4 gilt im Falle der Förderung nach dem Abschreibungskriterium entsprechend.
II.6.2.3 Gefördert wird auch die Anschaffung und Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern durch KMU im Land Bremen, sofern sie im Zusammenhang mit der Verlagerung innerhalb des Landes Bremen aus planungsrechtlichen Bestimmungen bzw. stadtentwicklungspolitischen Zielen veranlasst sind. Der Nachweis des Primäreffekts nach Ziffer II.6.1.1 oder Ziffer II.6.1.2 ist nicht erforderlich. Die Maßnahmen können nicht mit GRW-Mitteln gefördert werden.
II.6.2.4 Eine Förderung nach Ziffer II.6.2.3 erfolgt, wenn mit dem Investitionsvorhaben die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze im Sinne der Ziffer II.5 gesichert wird.
II.6.2.5 Die Förderung von Investitionsmaßnahmen an besonderen Standorten erfolgt über Investitionsdarlehen.
III. Bonusförderungen
III.1 Schaffung von Frauenarbeitsplätzen
III.1.1 Werden Investitionsdarlehen oder Investitionszuschüsse bzw. Zinsverbilligungen nach Ziffer II.6.1 und II.6.2 gewährt, kann im Rahmen der beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstintensitäten (Ziffer I.13) ein Bonus für die Schaffung von Frauenarbeitsplätzen bewilligt werden. Gefördert wird die Schaffung und Besetzung von zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen für Frauen, sofern
- bei Errichtungen oder dem Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte Dauerarbeitsplätze für Frauen geschaffen werden.
- bei den übrigen Investitionsmaßnahmen der Anteil der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze für Frauen bezogen auf die gesamten Dauerarbeitsplätze um mindestens 5%-Punkte erhöht wird.
Die zusätzlichen Dauerarbeitsplätze für Frauen müssen mindestens für die Dauer von fünf Jahren besetzt werden.
III.1.2 Die Förderung erfolgt in Höhe eines Festbetrages von EUR 5.000 pro zusätzlichen Dauerarbeitsplatz für Frauen und steht dem Unternehmen bei Besetzung des zusätzlichen Dauerarbeitsplatzes zu. Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Besetzung des Arbeitsplatzes.
III.1.3 Die Bonusförderung für Frauenarbeitsplätze darf nicht für Ausbildungsplätze in Anspruch genommen werden.
III.2. Schaffung von Ausbildungsplätzen
III.2.1 Werden Investitionsdarlehen oder Investitionszuschüsse bzw. Zinsverbilligungen nach Ziffer II.6.1 und II.6.2 gewährt, kann im Rahmen der beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstintensitäten (Ziffer I.13) ein Bonus für die Schaffung von Ausbildungsplätzen bewilligt werden. Gefördert wird die Schaffung und Besetzung von zusätzlichen Dauerausbildungsplätzen, sofern
- die Zahl der bestehenden Ausbildungsplätze nach Abschluss der Investitionsmaßnahme höher ist als unmittelbar vor Investitionsbeginn
- die zusätzlichen Ausbildungsplätze mindestens für die Dauer eines regulären Ausbildungsverhältnisses geschaffen und besetzt werden
- die Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei einer nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eingetragen worden sind
- die Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich kurzfristig, d.h. zum nächstmöglichen Termin beginnen.
III.2.2 Die Förderung erfolgt in Höhe eines Festbetrages von EUR 5.000 pro zusätzlichen Dauerausbildungsplatz und steht dem Unternehmen bei Besetzung des zusätzlichen Dauerausbildungsplatzes zu.
IV. Ergänzende Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten (Beratungskostenzuschüsse)
Nach dem LIP förderungswürdige Unternehmen können eine Förderung von Beratungsleistungen beantragen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben. Die Fördermodalitäten sind im Anhang 5 dargestellt.
V. Sonstige Bestimmungen
V.1 Darlehensvertrag/Zuwendungsbescheid
V.1.1 Art und Umfang der bewilligten Förderung werden im Falle der Darlehensförderung in einem privatrechtlichen Darlehensvertrag der BAB mit dem Antragsteller festgelegt.
V.1.2 Art und Umfang der bewilligten Förderung werden im Falle der Gewährung von Investitionszuschüssen oder Zinsverbilligungen gegenüber den Antragstellern mit Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Hierzu gelten die Verwaltungsvorschriften der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) insbesondere §§ 49 und 49a BremVwVfG.
V.1.3 Im Falle einer Gewährung von Investitionszuschüssen oder Zinsverbilligungen (Ziffer II.4.2, in Verbindung mit Ziffer II.6 und Ziffer III.) sind die auf den Bestimmungen der LHO und des BremVwVfG basierenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung von Projekten der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des Landesinvestitionsförderprogramms (ANBest-P GALIP)“ Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
V.1.4 Im Falle der ergänzenden Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten (Ziffer IV.) sind die auf den Bestimmungen der LHO und des BremVwVfG basierenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
V.2 Förderzweck
V.2.1 Ist mit der Förderung im Rahmen einer Investitionsförderung (Investitionsdarlehen und/oder Investitionszuschuss bzw. Zinsverbilligung) die Neuschaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen verbunden (Ziffer II.6 und Ziffer III.), so müssen diese nach Maßgabe der im Darlehensvertrag bzw. Zuwendungsbescheid enthaltenen Regelungen mindestens für einen Zeitraum (Überwachungszeitraum) von fünf Jahren nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes (Zweckbindungsfrist) erhalten und besetzt bleiben oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes in der geförderten Betriebstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig, Die geförderte Betriebsstätte ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes (Zweckbindungsfrist) im Lande Bremen fortzuführen.
V.2.2 Die mit einem Beratungskostenzuschuss (Ziffer IV.) geförderte Betriebsstätte ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren (Zweckbindungsfrist) im Lande Bremen fortzuführen.
V.2.3 Das Erreichen der Förderziele ist im Falle der Investitionsförderung durch Investitionsdarlehen oder Investitionszuschuss bzw. Zinsverbilligung durch förmliche Verwendungsnachweise nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes zu belegen. Soweit der Förderung arbeitsplatzbezogene Voraussetzungen zugrunde liegen, ist der Begünstigte verpflichtet, für die Dauer der Zweckbindungsfrist hierüber den Nachweis zu führen. Weitergehende Einzelprüfungsrechte der bewilligenden Stelle bleiben hiervon unberührt.
V.2.4 Im Falle der ergänzenden Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten (Ziffer IV.) ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes ein Bericht über die geförderte Beratung vorzulegen. Für das nach Abschluss des laufenden Wirtschaftsjahrs und für die drei folgenden Wirtschaftsjahre sind die Jahresabschlüsse des Unternehmens einzureichen. Weitergehende Einzelprüfungsrechte der Bewilligungsbehörde bleiben hiervon unberührt.
V.3 Nichterreichen von Fördervoraussetzungen
V.3.1 Grundsatz der Rückforderung
Vorbehaltlich der in der Ziffer V.4 genannten Ausnahmen ist das Investitionsdarlehen zu kündigen oder an marktwirtschaftliche Konditionen anzupassen bzw. der Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Bereits gewährte Fördermittel und Fördervorteile sind vom Darlehensnehmer bzw. Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Darlehensvertrag bzw. dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Bewilligungszeitraums nicht erfüllt sind.
V.3.2 Ein Absehen von der Kündigung/Anpassung des Darlehensvertrages bzw. vom Widerruf des Zuwendungsbescheids und von der Rückforderung der Fördermittel und der Fördervorteile nach Ziffer V.4 kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer bzw. Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass das Nichterreichen des Fördervoraussetzungen nach Ziffer V.2 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
V.3.3 Die Ausnahmen nach Ziffer V.4 und V.5 finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz oder der Stilllegung der geförderten Betriebstätte.
V.4 Ausnahmen bei der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele oder bei geringfügigem Unterschreiten des erforderlichen Investitionsbetrages. Von einer Kündigung/Anpassung des Darlehensvertrages bzw. einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel und Fördervorteile kann:
V.4.1 anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach den Ziffern II.2.13, II.6.1.4, II.6.2.2, II.6.2.4, und Ziffer III. innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Bewilligungszeitraums insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden.
V.4.2 abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach den Ziffern II.2.13, II.6.1.4, II.6.2.2, II.6.2.4, und Ziffer III. innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Ziffer V um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre.
V.4.3 anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach den Ziffern II.2.13, II.6.1.4, II.6.2.2, II.6.2.4, und Ziffer III. nicht erreicht werden.
V.4.4 abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
V.4.5 abgesehen werden, wenn der nach dem Abschreibungskriterium nach den Ziffern II.6.1.4 und II.6.2.2, erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach dem Abschreibungskriterium notwendige Mindestwert um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden;
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben;
- extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
V.4.6 für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Tz. II 6.1.4 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
V.4.7 abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach den Ziffern II.2.13, II.6.1.4, II.6.2.2, II.6.2.4, und Ziffer III. innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfristen für geförderte Wirtschaftsgüter von 5 Jahren nach Ziffer V.2.1 nicht erfüllt wurden.27)
V.5 Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen
Von einer Kündigung/Anpassung des Darlehensvertrages bzw. einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der gewährten Fördermittel und Fördervorteile bei kleinen und mittleren Unternehmen kann in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen für geförderte Wirtschaftsgüter nach Ziffer V.2.1 mindestens drei Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfüllt wurden. In Fällen der Förderung außerhalb der GRW-Regelungen kann von einer Kündigung/Anpassung des Darlehensvertrages bzw. einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der gewährten Fördermittel und Fördervorteile bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Fördervoraussetzungen mindestens drei Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfüllt wurden.
V.6 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
V.7 Subventionserheblichkeit
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Zuwendungsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes wird hingewiesen.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01. August 2014 in Kraft.
- Ziffer I.1, Ziffer II.2.11, Ziffer II.6.1.4, Ziffer II.6.2 sowie Anhang 2 und Anhang 3 in der Fassung vom 01. März 2017 gelten für Anträge, die ab dem 01. März 2017 bewilligt werden.
- Ziffer II. 2.16 in der Fassung vom 07. Februar 2018 gilt für alle Anträge, die ab dem 25. August 2017 bewilligt wurden.
- Ziffer II. 2,2, Ziffer II. 6.1.2, Ziffer II. 6.1.5, Ziffer II. 6.2 und Anhang 2 in der Fassung vom 07. Februar 2018 gelten für Anträge, die ab dem 07. Februar 2018 bewilligt werden.
- Anhang 7 (Anlage Befristete Erleichterung von Förderbedingungen) gilt für Anträge, die ab dem 23. September 2020 bewilligt bzw. entschieden werden.
- Ziffer I.1, Ziffer I.13, Ziffer II.2.3; Ziffer II.2.4, Ziffer II.4.2.1, Ziffer II.4.2.3, Ziffer II.4.2.5, Ziffer II.4.3.4, Ziffer II.6.1.5 und Ziffer V.4 in der Fassung vom 01. März 2021 gelten für Anträge, die ab dem 01. März 2021 bewilligt werden.
- Anhang 7 in der Fassung vom 23. September 2020 wird mit Wirkung vom 01. März 2021 aufgehoben.
- Ziffer I.13, Ziffer II.2.2, Ziffer II.2.4, Ziffer II.2.18, Ziffer II.4.2.1, Ziffer II.4.2.5 und Anhang 3 in der Fassung vom 01. Januar 2022 gelten für Anträge, die ab dem 01. Januar 2022 bewilligt werden.
1) Im Folgenden „LIP"
2) Im folgenden „Fördermittel“
3) Abweichend davon können GRW-Mittel bis zum 31. Dezember 2021 auch bei der Förderung von arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen eingesetzt werden, bei denen die Zahl der bei Investitionsbeginn in der geförderten Betriebsstätte best5ehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5% erhöht wird.
4) Vgl. Art. 14 Abs. 13 AGVO
5) Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO
6) Kleines Unternehmen siehe Anhang 4
7) MU = Mittleres Unternehmen siehe Anhang 4
8) KU = Kleines Unternehmen siehe Anhang 4
9) MU = Mittleres Unternehmen siehe Anhang 4
10) GU = Großes Unternehmen siehe Anhang 4
11) Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev.2 fällt
12) wie Nr. 10
13) Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.
14) Investitionsbeihilfen an KMU in D-Fördergebieten sind hiervon nicht erfasst.
15) Artikel 2 Nr. 61a AGVO
16) Vgl. Artikel 2 Nr. 44 AGVO
17) KU = Kleines Unternehmen siehe Anhang 4
18) MU = Mittleres Unternehmen siehe Anhang 4
19) GU = Großes Unternehmen siehe Anhang 4
20) Kleines Unternehmen siehe Anhang 4
21) Mittlere und Große Unternehmen siehe Anhang 4
22) Grundlage für die Förderung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
23) Der Referenzzinssatz wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz-und Abzinsungssätze (2008/C 14/02) bestimmt. Abweichend davon ist für Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht das Bruttosubventionsäquivalent, sondern der Gesamtnennbetrag auf den Höchstbetrag anzurechnen.
24) Die Begriffe „Produktion“ und „Produkte“ schließen Dienstleistungen und deren Erbringung ein.
25) II.6.1.5 gilt nicht für die KMU-Förderung auf der Grundlage von Art.17 AGVO.
26) Einschließlich Unternehmen des Baunebengewerbes sowie des Transport und Lagergewerbes, Speditionen, Reedereien, auch wenn diese unter den Förderausschluss der Negativliste (Anhang 3) fallen.
27) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gem. Art. 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen