Förderprogramm

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (IDL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Domshof 14/15

28195 Bremen

Weiterführende Links:
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (IDL)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) bei der Suche nach geeigneten Märkten, Marketingmaßnahmen und Vertriebswegen für Ihre innovativen neuen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Sie erhalten die Förderung für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen in den Bereichen

  • Marktforschung und Wissenstransfer,
  • Marktanalyse,
  • Entwicklung von Marketing und Vertriebswegen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je Antragstellerin oder Antragsteller und Projekt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Fremdleistungen, maximal EUR 20.000.

Sie können in einem Projekt mehrere Dienstleisterinnen und Dienstleister kombinieren.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an die Bremer Aufbau-Bank GmbH oder die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH. Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte die Antragsformulare.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Bremen.
  • Gefördert werden können Arbeiten bis zu Prototypen, Muster oder Strategie.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • FuE-Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder die bereits anderweitig bezuschusst werden,
  • Projekte, die im Auftrag und auf Kosten anderer Unternehmen durchgeführt werden,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie „Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation“

[Vom 4. Dezember 2014
in der Fassung vom 1. Januar 2024]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mit der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen des Landes bei der Erhöhung ihrer Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.

Sie sollen angeregt werden, ihre technologische und wirtschaftliche Kompetenz durch Innovationssprünge zu erweitern und ihre Innovationsfähigkeit nachhaltig zu stärken. Dies soll erreicht werden durch die Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel der Schaffung und Stabilisierung hochwertiger Arbeitsplätze.

Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips helfen, das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Forschung und Entwicklung verbunden ist, zu mindern, zu Kooperationen mit bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zu animieren und die Unternehmen zu größeren Anstrengungen in Forschung und Entwicklung anzuregen.

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation des Landes Bremen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (1) und die weiteren Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts.

2. Allgemeine Fördervoraussetzungen

2.1

Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen.

Für die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gilt die KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem antragstellenden Unternehmen nach Maßgabe der KMU-Definition um ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt.

2.2

Für die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten im Rahmen von FuE-Verbundprojekten (Nr. 3.1) sind auch die bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung antragsberechtigt.

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden.

2.3

Für die Zuordnung eines geförderten Teils eines Vorhabens zu den Forschungskategorien „industrielle Forschung” oder „experimentelle Entwicklung” gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Industrielle Forschung“ bezeichnet das planmäßige Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder damit erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. (2)

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. (3)

2.4

Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

Beihilfen an Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfenempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt hat und der Antrag die Angaben gemäß Nr. 6 enthält.

Vorhandene Verträge, auch Vorverträge, stehen einer Förderung dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert ist.

2.5

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • dem Vorhaben öffentliche Interessen entgegenstehen,
  • der gleiche Fördergegenstand im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission das beantragte Vorhaben bereits bezuschusst wird,
  • das Projekt oder die Arbeit im Auftrag Dritter, auch auf Grund eines nachträglich erteilten Auftrages, durchgeführt, oder ganz oder teilweise von Dritten finanziert wird.

2.6

Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt. (4)

2.7

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

2.8

Für zu mindestens teilweise aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierte Vorhaben können beihilfefähigen Kosten anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoption nach den für den EFRE geltenden Vorschriften zulässig ist.

3. Besondere Fördervoraussetzungen

3.1 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Priorität bei der Förderung haben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE), die zukunftsträchtigen Technologien zuzurechnen sind und eine Verbesserung der Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung des antragstellenden Unternehmens erwarten lassen. Eine thematische Einschränkung auf bestimmte Technologien erfolgt nicht.

Folgende Projektformen sind Gegenstand der Förderung:

  • FuE-Projekte
  • FuE-Projekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen.
  • FuE-Verbundprojekte
  • FuE-Verbundprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages,
    • zwischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter mindestens ein KMU, von denen jedes Unternehmen eigene FuE-Leistungen erbringt und keines mehr als 70% der förderfähigen Kosten bestreitet;
    • von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bremischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wenn auf die Forschungseinrichtung wenigstens 25% und höchstens 50% der förderfähigen Kosten entfallen und sie das Recht haben, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen.

3.1.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Beihilfen für FuE-Projekte und FuE-Verbundprojekte sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.

Bei FuE-Verbundprojekten sind bremische Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Kooperationspartner eines Unternehmens für das von ihr bearbeitete Teilvorhaben ebenfalls antragsberechtigt, sofern ein besonderer Forschungsbedarf im Rahmen eines anwendungsbezogenen FuE-Verbundvorhabens besteht.

3.1.2 Fördervoraussetzungen

FuE-Projekte und FuE-Verbundprojekte können gefördert werden, wenn sie

  • auf Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen,

  • mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind,

  • regionalwirtschaftlich relevant sind und

  • mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen.

3.1.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung

3.1.3.1 Darlehen

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden vorrangig in der Form zinsgünstiger Darlehen gefördert.

Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und sollte 500.000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit sollte 6 Jahre nicht überschreiten.

Darlehen können bis zu 100% der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfenintensität nach Nr. 3.1.4 nicht überschritten wird.

3.1.3.2 Nicht rückzahlbare Zuschüsse; kombinierte Förderungen

In begründeten Fällen ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen möglich.

Die maximale Zuschusshöhe für ein einzelbetriebliches FuE-Projekt soll den Betrag von 100.000 EUR nicht überschreiten. Für FuE-Verbundprojekte soll die Zuschusshöhe bis zu 200.000 EUR betragen.

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gemäß Nr. 2.2, die als wissenschaftliche Partner im Rahmen von FuE-Verbundprojekten beteiligt sind, erhalten ihren Förderanteil in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Ihr Förderanteil im Rahmen von FuE-Verbundprojekten sollte den Betrag von 100.000 EUR nicht überschreiten.

Eine anteilige Kombination von Zuschuss- und Darlehensförderung ist möglich.

3.1.4 Beihilfenintensität

Die Beihilfeintensität für Unternehmen beträgt bei FuE-Vorhaben der experimentellen Entwicklung bis 25% und bei Vorhaben der industriellen Forschung bis zu 50% der förderfähigen Aufwendungen.

Die Beihilfenintensität kann um 10% für ein mittleres Unternehmen, um 20% für ein kleines Unternehmen erhöht werden.

Bis zu einer Obergrenze von 80% kann die Beihilfenintensität für Unternehmen zudem um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein FuE-Verbundprojekt handelt. Einem Großunternehmen kann dieser Aufschlag nur gewährt werden, wenn an dem FuE-Verbundprojekt mindestens ein KMU maßgeblich beteiligt ist.

Die Förderintensität für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung kann bis zu 100% betragen.

3.1.5 Förderfähige Kosten

Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten sind förderfähig:

3.1.5.1 Personalkosten

a) für Unternehmen mit einer Pauschale, und zwar

• für Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Kategorie 1) 50 EUR/Std. (8.000 EUR/Monat)

• für Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meister/Meisterin, Techniker/Technikerin) (Kategorie 2) 40 EUR/Std. (6.400 EUR/Monat)

• für Facharbeiter/Facharbeiterinnen oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3) 25 EUR/Std. (4.000 EUR/Monat)

Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden.

Mit den Pauschalen werden (mit Ausnahme der unten aufgeführten Sachkosten) alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten (wie insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 500 EUR im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des FuE-Bereichs) abgegolten.

b) für die beteiligten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung werden im Rahmen von FuE-Verbundprojekten die Personalkosten in Form von Standardeinheitskostensätzen gemäß der zum Antragszeitpunkt gültigen Liste des Senators für Finanzen zu durchschnittlichen Personalhauptkosten bewilligt und abgerechnet. Indirekte Ausgaben, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25% der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten ermittelt werden, können ebenfalls anerkannt werden.

3.1.5.2 Sachkosten

• Materialkosten

a) für Unternehmen sind Materialkosten förderfähig, sofern diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen und damit nicht über die Personalkostenpauschale abgedeckt werden.

b) für die beteiligten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Rahmen von FuE-Verbundprojekten sind Materialkosten förderfähig, sofern diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Indirekte Ausgaben, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25% der gesamten direkten förderfähigen Materialkosten ermittelt werden, können ebenfalls anerkannt werden.

  • Kosten für FuE-Fremdleistungen

  • Für die Projektdurchführung notwendige FuE-Fremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig.

  • Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte

  • Für die Projektdurchführung notwendige Arbeiten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die keinen bzw. nur einen sehr geringen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beinhalten. Es darf sich bei dem Auftragnehmer nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handeln.

  • Abschreibungen für Investitionen

  • Vorhabenspezifische Anlagen können zeit- und vorhabensanteilig berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören.

  • Für die beteiligten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Rahmen von FuE-Verbundprojekten können indirekte Kosten, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25% der gesamten direkten förderfähigen Kosten für vorhabenspezifische Anlagen ermittelt werden, ebenfalls anerkannt werden.

  • Der Anteil der anerkennungsfähigen Kosten für Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge an Dritte und für FuE-Fremdleistungen soll die Hälfte der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.

3.2 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gewährt werden, wenn sie der Verbesserung der Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder der deutlichen Verbesserung der Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen beim antragstellenden Unternehmen dienen.

Organisationsinnovationen umfassen die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens. Prozessinnovation umfassen die Anwendung neuer oder wesentlich verbesserter Methoden für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen.

3.2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Große Unternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30% der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

3.2.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen werden in der Form zinsgünstiger Darlehen gefördert.

Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und sollte 500.000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit sollte 6 Jahre nicht überschreiten.

Darlehen können bis zu 100% der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfenintensität von 50% für KMU und 15% bei großen Unternehmen nicht überschritten wird.

3.2.3 Förderfähige Kosten

Die Anerkennung der förderfähigen Kosten erfolgt gemäß Nr. 3.1.5.

3.3 Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

Durchführbarkeitsstudien beinhalten die Bewertung und Analyse des Potenzials eines innovativen Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

3.3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien sind kleine und mittlere Unternehmen.

3.3.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Gewährung erfolgt in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Beihilfenintensität beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 50.000 EUR.

3.3.3 Förderfähige Kosten

Die Anerkennung der förderfähigen Kosten erfolgt gemäß Nr. 3.1.5.

3.4 Beihilfen für Innovationscluster

Durch Beihilfen für Innovationscluster soll der Aufbau und die Entwicklung von Clusterorganisationen zur Verbesserung von Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung innerhalb und zwischen Innovationclustern gestärkt werden.

3.4.1 Investitionsbeihilfen:

Für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfenintensität beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten.

Die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die maximale Zuschusshöhe soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten.

3.4.2 Betriebsbeihilfen:

Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten), für:

(a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;

(b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;

(c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfenintensität beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten.

Die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die maximale Zuschusshöhe soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten.

3.4.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Investitions- und Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind ausschließlich juristische Einheiten, die den Innovationscluster betreiben (Clusterorganisation). Der Zugang zum Innovationscluster muss mehreren Nutzern offen stehen und muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.

3.5 Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen können gewährt werden, wenn die Beihilfe zum Erwerb entsprechender Leistungen zu Marktpreisen verwendet wird und es sich bei dem Dienstleistungserbringer um ein nicht mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handelt.

3.5.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen sind kleine und mittlere Unternehmen.

3.5.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfenintensität beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 20.000 EUR.

3.5.3 Förderfähige Kosten

Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten sind förderfähig:

(a) bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.

(b) bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

3.6 Beihilfen für die Abordnung von hochqualifiziertem Personal

Durch die Förderung der Abordnung von hochqualifiziertem Personal soll der Wissens- und Technologietransfer in regionale KMU verbessert und so ihre Innovationsfähigkeit gestärkt werden.

Beihilfen für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens können gewährt werden, wenn das abgeordnete Personal für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU eingesetzt wird. Durch die Abordnung darf kein anderes Personal ersetzt werden.

3.6.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Beihilfen für die Abordnung von hochqualifiziertem Personal sind kleine und mittlere Unternehmen.

3.6.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfenintensität beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 65.000 EUR für einem Zeitraum von maximal zwei Jahren und je ausgeliehener Person.

3.6.3 Förderfähige Kosten

Förderfähig ist das steuerpflichtige Bruttogehalt des abgeordneten Personals.

4. Subventionswertberechung

Bei den Darlehen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1) und für Prozess- und Organisationsinnovationen (Nr. 3.2) errechnet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (5) auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes.

5. Kumulierung

Eine Beihilfe nach dieser Richtlinie kann mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe oder einer De-minimis-Hilfe (6) kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedlichem jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

Für dieselben beihilfefähigen Kosten darf eine Beihilfe nach dieser Richtlinie nicht mit einer anderen Beihilfe nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfe oder einer De-minimis-Hilfe kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung der Beihilfenhöchstbetrag nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung überschritten wird.

6. Antragstellung

Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) wenden sich an den Projektträger

BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15
28195 Bremen
Tel.: (04 21) 96 00-4 15
Fax: (04 21) 96 00-8 40

Unternehmen mit Sitz in der Stadt Bremerhaven wenden sich an den Projektträger

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Tel.: (04 71) 9 46 46-6 05
Fax: (04 71) 9 46 46-69

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Prozess- und Organisationsinnovationen sowie Durchführbarkeitsstudien gliedert sich in zwei Phasen:

In der Ideenphase sind zunächst Projektskizzen von max. 10 Seiten einzureichen, die alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts wesentlichen Aussagen enthalten, insbesondere über

  • das Projektkonzept (Kurzbeschreibung, Zielsetzung, Projektrisiko, Qualifikationsnachweis);

  • die Art der in dem Projekt entwickelten Produkte, Verfahren bzw. Dienstleistungen sowie deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf das antragstellende Unternehmen und Neuheitsgrad des Entwicklungsgegenstandes;

  • die Überlegungen für ein Umsetzungskonzept sowie den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Realisierung; Angaben zur marktlichen Verwertung;

  • den voraussichtlichen Umfang der Projektkosten und den Zuwendungsbedarf.

Für die Antragsphase ist die Projektskizze zu konkretisieren (Projektbeschreibung). Zusätzlich ist mit der Antragstellung ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen, das

  • das Ziel des Projekts operational beschreibt,

  • Projekt-Meilensteine ausweist,

  • eindeutige und nach Abschluss des Projekts mit angemessenem Aufwand feststellbare Erfolgskriterien definiert und

  • ein Verfahren festlegt, dass die Durchführung der Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projekts sicherstellt und dessen Ergebnis Eingang in den Verwendungsnachweis findet.

Für alle anderen nach dieser Richtlinie möglichen Fördermaßnahmen erfolgt die Antragstellung durch ein einstufiges Antragsverfahren.

Ein Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) die Kosten des Vorhabens,

e) Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;

Vordrucke (für Projektskizzen und Anträge) sowie nähere Erläuterungen können bei dem Projektträger, der mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt wurde, angefordert werden. Anträge können nur auf offiziellem Vordruck – mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen – gestellt werden. Veränderungen der Vordrucke sind unzulässig.

Der Projektträger ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und/oder Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern vor Ort durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.

7. Bewilligungsverfahren und Durchführung

Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Antragsskizzen und Anträge, die Förderentscheidung, die Überprüfung von Projektmeilensteinen, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die rechnerische und sachliche Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise. Er kann Sachverständige zur Begutachtung der Vorhaben einschalten. Sachverständige werden nur nach vorheriger Zustimmung des Antragstellers hinzugezogen. Die entstehenden Kosten trägt das antragstellende Unternehmen. Die Sachverständigen sind ebenso wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Legen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Antrag vor, ist die Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern.

Der Projektträger entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)” werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Der Bewilligungsbescheid erhält einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle.

Art und Umfang der bewilligten Förderung werden im Fall einer Darlehensförderung in einem privatrechtlichen Darlehensvertrag der BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH mit dem Antragsteller festgelegt.

Dem Zuwendungsgeber ist spätestens 3 Monate nach Projektabschluss ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Im Falle einer Verlegung eines geförderten Unternehmens bzw. einer geförderten Betriebsstätte in ein anderes Bundesland oder in das Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung eines mit Mitteln des Landes Bremen geförderten Projektes bleibt eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vorbehalten.

Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, an der Durchführung von ex-post-Evaluierungen des Zuwendungsgebers bis 5 Jahre nach Projektende mitzuwirken.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2015 in Kraft und am 30.06.2024 außer Kraft.

                        

(1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU Nr. L 187/1 vom 26.06.2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 v. 23.06.2023, ABl. EU Nr. L 167/1 v. 30.06.2023, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

(3) Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

(4) Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ein Unternehmen auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

(5) ABl.EU Nr. C 14 v. 19.01.2008, S. 6.

(6) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABL. EU Nr. L 352, zul. geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 v. 4. Oktober 2023, ABI.EU Nr. L S. 1 v. 5.10.2023.

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