Förderprogramm

Ersatz von Ölheizkesseln

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Ansprechpunkt:

swb Vertrieb Bremen GmbH

Sögestraße 59-61

Kundencenter Bremen

28195 Bremen

Weiterführende Links:
Förderprogramm Ersatz von Ölheizkesseln

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihr Wohngebäude bisher mit einem Ölheizkessel beheizen und diesen durch einen Wärmeerzeuger mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie ersetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie, wenn Sie Ölheizkessel in bestehenden Gebäuden ersetzen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt:

  • bei Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus Abfallverbrennung oder Abwärme für Ein- und Zweifamilienhäuser EUR 1.000, für Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten darüber hinaus EUR 100,00 je Wohneinheit,
  • für thermische Solaranlagen sowie für Holzpellet- und Holzhackschnitzelkessel bis zu 100 Prozent der BAFA-Förderung.

Kommen Sie aus Bremen, richten Sie bitte Ihren Antrag an die swb Vertrieb Bremen GmbH Kundencenter Bremen.

Kommen Sie aus Bremerhaven, richten Sie Ihren Antrag bitte an die swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG Kundencenter Bremerhaven.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Antragsberechtigt sind

  • Grund- und Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte,
  • Mieter und Mieterinnen sowie Pächter und Pächterinnen mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie
  • Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und / oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben (Contractoren).

Sie müssen Ihr Vorhaben im Land Bremen durchführen, dabei ist die Lage des zu fördernden Gebäudes maßgeblich.

Nachdem Sie den Ölheizkessel ersetzt haben, erfolgt die Wärmeversorgung des Gebäudes durch:

  • nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus der Abfallverbrennung oder Abwärme,
  • Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit solarthermischer Warmwasserbereitung oder solarthermischer Heizungsunterstützung oder
  • Heizkessel auf Basis von Holzpellets oder Holzhackschnitzeln.

Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölanlage müssen Sie eine Stilllegungsbescheinigung vorlegen.

Die Bremer Förderung für Solarthermieanlagen sowie für Holzpellet- und Holzhackschnitzelkessel setzt voraus, dass Sie zuvor auch einen erfolgreichen Förderantrag im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für diese Anlagen gestellt haben. Anerkannt werden Förderzusagen des BAFA, für die Sie den Antrag ab dem 1.4.2019 eingereicht haben

Solarkollektoren dürfen eine Bruttokollektorfläche bis maximal 40 Quadratmeter haben, Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel eine Nennwärmeleistung bis 100 kW.

Sie dürfen mit der Maßnahme vor Bewilligung des Antrags nicht begonnen haben.

Gasbefeuerte Anlagen sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn der Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie „Ersatz von Ölheizkesseln“ nach § 10 BremKEG

vom 21. März 2019
[Stand August 2019]

Aufgrund § 10 Abs. 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)1 erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen die folgende Förderrichtlinie:

1. Förderzweck

1.1 Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der rationellen Energieverwendung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher den Ersatz von Ölheizkesseln in bestehenden Wohngebäuden. Ziel der Förderung ist es, die benötigte Nutzenergie mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie zu erbringen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Fördermittel.

2. Fördergegenstand und Fördervoraussetzungen

2.1 Gefördert wird der Ersatz von Ölheizkesseln durch Wärmeerzeuger mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie, wenn die folgenden weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind:

2.1.1 Das Gebäude, in dem das Fördervorhaben umgesetzt wird, befindet sich im Land Bremen.

2.1.2 Nach dem Ersatz des Ölheizkessels erfolgt die Wärmeversorgung des Gebäudes mit Nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus der Abfallverbrennung oder Abwärme, Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit solarthermischer Warmwasserbereitung oder solarthermischer Heizungsunterstützung oder Heizkesseln auf Basis von Holzpellets oder Holzhackschnitzeln. Wenn zum Zeitpunkt der Installation der Anlage ein Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist, sind gasbefeuerte Anlagen von der Förderung ausgeschlossen.

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 sowie Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel werden nur gefördert, wenn sie über eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel verfügen.

2.1.3 Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölverbraucheranlage wird eine Stilllegungsbescheinigung eines Fachbetriebes nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), vorgelegt. Näheres dazu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

2.2 Die Bewilligungsstelle legt die weiteren Fördervoraussetzungen, insbesondere die technischen Anforderungen an die förderfähigen Heizungsanlagen, in Ausführungsbestimmungen fest.

2.3 Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind (VV-LHO Nr.1.3 zu § 44 LHO). Als Vorhabensbeginn gelten alle Handlungen und Maßnahmen, die interne oder externe Kosten verursachen mit Ausnahme der für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderlichen Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.

3. Antragsteller

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Grund-/Gebäudeeigentümer oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer), als Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Antragsberechtigt sind auch solche Personen, die glaubhaft machen können, dass die Antragsberechtigung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel vorliegen wird.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung.

Die Kumulation des Zuschusses mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, solange die Gesamtsumme der Förderung die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

4.2 Nah- oder Fernwärme Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus Abfallverbrennung oder Abwärme:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser 1.000 EUR
  • Mehrfamilienhäuser mit 3 oder mehr Wohneinheiten
    • Festbetrag 1.000 EUR
    • zusätzlich je Wohneinheit 100 EUR

4.3 Thermische Solaranlagen

Anlagen zur thermischen Solarenergienutzung mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 (nur in Verbindung mit dem Ersatz eines Ölheizkessels durch einen GasBrennwertkessel):

Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zusätzlich zu den danach geltenden Förderbeträgen werden Landeszuschüsse gewährt, die bis zu 100 Prozent der BAFA-Förderung betragen können. Die genaue Höhe der Landeszuschüsse wird in diesem Rahmen von der Bewilligungsstelle in den Ausführungsbestimmungen festgelegt und laufend aktualisiert.

4.4 Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel

Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel) mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW (nur mit Partikelabscheidung):

Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zusätzlich zu den danach geltenden Förderbeträgen werden Landeszuschüsse gewährt, die bis zu 100 Prozent der BAFA-Förderung betragen können. Die genaue Höhe der Landeszuschüsse wird in diesem Rahmen von der Bewilligungsstelle in den Ausführungsbestimmungen festgelegt und laufend aktualisiert.

4.5 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die unter den Ziffern 4.3 und 4.4 angegebene Leistung förderfähiger thermischer Solaranlagen sowie Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel geänderten Fördervoraussetzungen des Bundes anzupassen.

4.6 Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen nicht zu Mieterhöhungen führen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen führen diese Maßnahmen somit nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten.

4.7 Eine nachträgliche Bewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

5. Verfahren

5.1 Das Antrags- und Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird von der Bewilligungsstelle in Ausführungsbestimmungen geregelt.

5.2 Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2019 in Kraft.

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