Richtlinie
Richtlinie für einen EFRE-Beteiligungsfonds zur Förderung junger, innovativer Unternehmen im Land Bremen (EFRE-Beteiligungsfonds Bremen)
[Vom 12. Juli 2021]
1 Zweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zur Förderung der Innovationskraft der bremischen Wirtschaft hat der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen den „EFRE-Beteiligungsfonds Bremen“ eingerichtet und die BAB Beteiligungs- und Managementgesellschaft Bremen mbH (BBM) mit der Verwaltung beauftragt. Aus den Mitteln des Fonds werden junge, innovative Unternehmen gefördert, die trotz ihrer Wachstumsaussichten in der frühen Phase der Unternehmensentwicklung Schwierigkeiten haben, am Markt Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten. Insbesondere mit eigenkapitalstärkenden Maßnahmen sollen sie in die Lage versetzt werden, diese Hürden zu überwinden. Der EFRE-Beteiligungsfonds ist zugleich ein Baustein der Regionalen Innovationsstrategie (RIS3) des Landes Bremen.
1.2 Der Fonds ist mit Mitteln des Europäischen Strukturfonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage des Operationellen Programms des Landes Bremen (Prioritätsachse 1) kofinanziert.
1.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
- dieser Richtlinie;
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung;
- der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1);
- der Vorschriften der Europäischen Union zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/20132) sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/20143).
1.4 Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fördermittel und in ausschließlich privatrechtlichen Flandlungsformen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Unternehmen in ihrer ersten Nachgründungs- und Markteintrittsphase. Zu diesem Zweck kann der EFRE-Beteiligungsfonds offene Beteiligungen bei jungen innovativen Unternehmen eingehen und ihnen darüber hinaus Nachrangdarlehen gewähren. Der besondere Finanzierungsbedarf dieser Zielgruppe resultiert zumeist aus Produktentwicklungen, Markteinführungen oder einer zur Realisierung eines nächsten Entwicklungsschritts notwendigen Ausweitung des Geschäftsbetriebs.
3 Antragsberechtigte Unternehmen
3.1 Antragsberechtigt sind nicht börsennotierte, kleine Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Eintragung ins Handelsregister liegt höchstens fünf Jahre zurück;
- sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen;
- sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;
- sie wurden nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.
Bei Unternehmen die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, gilt der Zeitpunkt, zu dem es seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des Fünfjahreszeitraums.
3.2 Ausgenommen sind Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sofern sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den Unternehmen vermarkteten Erzeugnissen richtet oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Behörde gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Die weiteren Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO sind zu beachten.
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung wird in Form von offenen Beteiligungen sowie ergänzenden Nachrangdarlehen gewährt.
4.2 Es handelt sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Ihre Gewährung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 22 AGVO.
4.3 Die Investitionssumme beträgt bis zu 400.000 EUR je Unternehmen. Für Unternehmen im C-Fördergebiet4) gilt ein Höchstbetrag von 600.000 EUR. Für innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 22 AGVO5) gelten verdoppelte Höchstbeträge von 800.000 EUR bzw. 1,2 Mio. EUR.
4.4 Eine anteilige Kombination der Instrumente oder eine Kumulierung mit anderen Beihilfen einschließlich De-minimis-Beihilfen ist unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften nach Artikel 8 AGVO möglich.
4.5 Die Finanzierung wird grundsätzlich in Tranchen bereitgestellt. Hierzu werden mit dem Unternehmen Meilensteine vereinbart, die sich am Fortschritt des Unternehmensaufbaus oder am Fortschritt eines für die Förderung maßgeblichen Investitionsvorhabens orientieren.
4.6 Offene Beteiligungen werden nur in Form von Minderheitsbeteiligungen eingegangen. Angestrebt ist ein Exit innerhalb von sieben Jahren. Der Beteiligungsausschuss der BBM entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung des EFRE-Beteiligungsfondsmanagements.
4.7 Die Laufzeit von Nachrangdarlehen soll 10 Jahre nicht übersteigen. Der Zinssatz beträgt 5% p.a. Unter Berücksichtigung des individuellen Risikos kann im Einzelfall ein höherer Zins vereinbart werden.
5 Verfahren
5.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich zu stellen. Sie sind zu richten an:
BAB Beteiligungs- und Managementgesellschaft Bremen mbH
Domshof 14/15
28195 Bremen.
5.2 Dem Antrag sind detaillierte Angaben über das Unternehmen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse (Umsatz, Beschäftigte, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen nebst erforderlichen Erläuterungen), den Finanzierungsanlass, den Kapitalbedarf und die Finanzierung beizufügen. Ergänzend kann die BBM weitere Unterlagen einfordern.
5.3 Der Innovationsgehalt gemäß RIS-Kriterien, die technische Durchführbarkeit und die Marktchancen sind zu prüfen.
Die RIS-Prüfung erfolgt durch die Innovationsberaterinnen und -berater der Freien Hansestadt Bremen. Das antragstellende Unternehmen ist berechtigt, auf eigene Kosten ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vorzulegen. Dies ist der BBM bei Antragstellung mitzuteilen.
Die Plausibilität der Planungsrechnungen kann die BBM zusätzlich durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.
5.4 Die Investitionsentscheidung trifft der Beteiligungsausschuss der BBM nach kaufmännischen Investitionskriterien unter Vorbehalt der Genehmigung des EFRE-Beteiligungsfondsmanagements.
5.5 Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
6 Veröffentlichung von Informationen
Einzelbeihilfen von über 500.000 EUR unterliegen den Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 9 AGVO. Zu den zu veröffentlichenden Daten zählen Name und Identifikator des Empfängers, Art des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung, Region, Wirtschaftszweig, Beihilfeelement, Beihilfeinstrument, Tag der Gewährung, Ziel der Beihilfe und Name der beihilfegewährenden Stelle.
7 Auskunfts- und Prüfungsrechte
7.1 Die BBM führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
7.2 Die BBM ist berechtigt, zu jeder Zeit Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen. Sie kann dabei Dritte hinzuziehen.
In den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1303/2013 bezeichneten Fällen sind auch die für die Prüfung des EFRE-Programms zuständigen Stellen berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen
7.3 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7.4 Der Antragsteller ist zu verpflichten, alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist und im Rahmen von Prüfungen, Evaluierungen und Monitorings der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der für die Prüfung des EFRE-
Programms zuständigen Stellen oder des Landesrechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 21.12.2017 außer Kraft.
Diese Richtlinie tritt am 31.12.2023 außer Kraft.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU Nr. L 187/1 v. 26.6.2014, zul. geänd. durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 14. Juni 2017, ABl.EU Nr. L 215/3 v. 7.7.2020.
2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABl.EU Nr. L 347/320 v. 20.12.2013.
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 v. 3.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ABI.EU Nr. L 138/5 v. 13.5.2014.
4) Für „Unternehmen im C-Fördergebiet“ gilt die Begriffsbestimmung im Anhang.
5) Für die Zwecke dieser Vorschrift gilt für „innovative Unternehmen“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nr. 80 AGVO, siehe Anhang.